Beitrag „Der fliegende (nationale) Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach der EuGVVO“ in der GRUR

Mittlerweile ist mein Beitrag mit dem Titel „Der fliegende (nationale) Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach der EuGVVO“ im aktuellen Heft 7/2021 der GRUR erschienen (GRUR 2021, 930).

In dem Beitrag befasse ich mich mit dem bisher nur selten beleuchteten Problem, ob bzw. wie der fliegende (nationale) Gerichtsstand durch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO beeinflusst wird. Einigkeit besteht nämlich darin, dass Art. 7 Nr. 2 EuGVVO europarechtsautonom auszulegen ist und auch die nationale Zuständigkeit regelt.

Ich habe mir hierfür – auch an einem konkreten Beispiel aus der Praxis – angesehen, welche Schlussfolgerungen man aus den EuGH-Entscheidungen „Shevill“ (EuGH NJW 1995, 1881 – Shevill), „eDate Advertising“ (EuGH GRUR 2012, 300 – eDate Advertising) und „Svensk AB“ (EuGH GRUR 2018, 108 – Bolagsupplysningen/Svensk Handel) ziehen kann (dazu kursorisch auch schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.12.2020 – 2-03 O 418/20, GRUR-RS 2020, 37230). Dabei bin ich ganz speziell der Frage nachgegangen, ob nach der EuGH-Rechtsprechung der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht greift, sondern der (in Deutschland ansässige) Kläger nur an seinem Wohnsitz (=Ort des Mittelpunkts der Interessen) klagen kann. Spoiler: Nein.

Nebenbei hinterfrage ich die Entscheidungen des EuGH auch mit Blick auf die Kognitionsbefugnis nationaler Gerichte (Stichwort: europaweites bzw. weltweites Verbot, EuGH „Glawischnig-Piesczek/Facebook“ lässt grüßen) und aktuellere EuGH-Enscheidungen, da wird aber ggf. noch etwas zu forschen sein …

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