Mittlerweile ist mein Beitrag mit dem Titel „Der fliegende (nationale) Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach der EuGVVO“ im aktuellen Heft 7/2021 der GRUR erschienen (GRUR 2021, 930).
In dem Beitrag befasse ich mich mit dem bisher nur selten beleuchteten Problem, ob bzw. wie der fliegende (nationale) Gerichtsstand durch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO beeinflusst wird. Einigkeit besteht nämlich darin, dass Art. 7 Nr. 2 EuGVVO europarechtsautonom auszulegen ist und auch die nationale Zuständigkeit regelt.
Ich habe mir hierfür – auch an einem konkreten Beispiel aus der Praxis – angesehen, welche Schlussfolgerungen man aus den EuGH-Entscheidungen „Shevill“ (EuGH NJW 1995, 1881 – Shevill), „eDate Advertising“ (EuGH GRUR 2012, 300 – eDate Advertising) und „Svensk AB“ (EuGH GRUR 2018, 108 – Bolagsupplysningen/Svensk Handel) ziehen kann (dazu kursorisch auch schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.12.2020 – 2-03 O 418/20, GRUR-RS 2020, 37230). Dabei bin ich ganz speziell der Frage nachgegangen, ob nach der EuGH-Rechtsprechung der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht greift, sondern der (in Deutschland ansässige) Kläger nur an seinem Wohnsitz (=Ort des Mittelpunkts der Interessen) klagen kann. Spoiler: Nein.
Nebenbei hinterfrage ich die Entscheidungen des EuGH auch mit Blick auf die Kognitionsbefugnis nationaler Gerichte (Stichwort: europaweites bzw. weltweites Verbot, EuGH „Glawischnig-Piesczek/Facebook“ lässt grüßen) und aktuellere EuGH-Enscheidungen, da wird aber ggf. noch etwas zu forschen sein …
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