Schlussfolgerungen und Fragen nach den Tauschbörse-Entscheidungen des BGH

Vor wenigen Tagen sind die Entscheidungsgründe zu den „Tauschbörse“-Entscheidungen des BGH auch offiziell veröffentlicht worden (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III). (Man könnte auch davon sprechen, dass der BGH eine Umnummerierung beim Sequel „Tauschbörse“ vorgenommen hat, da eigentlich „Morpheus“ Tauschbörse I und „BearShare“ Tauschbörse II hätte heißen können.)

Ich möchte hier nur auf ein paar wenige Gesichtspunkte eingehen und der Frage nachgehen, was die Folgerungen aus den Entscheidungen sein könnten Außerdem werde ich die aus meiner Sicht weiter offenen Fragen benennen.

Zunächst muss aber vorweggeschickt werden, dass die Fälle des BGH alle einen starken Einzelfallbezug aufweisen. Die dort entschiedenen Konstellationen sind in ihren Details eher ungewöhnlich. Zu einem Großteil waren die relevanten Weichenstellung schon in der Vorinstanz getroffen worden, da die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, also vom BGH nur eingeschränkt überprüft werden kann. Gerade im Fall „Tauschbörse III“ sind die Entscheidung des OLG Köln ebenso wie die Entscheidung des BGH davon geprägt, dass der Vortrag des Anschlussinhabers nicht glaubhaft war.

1. IP-Adressermittlung

Ein Knackpunkt bei Filesharing-Fällen ist die Ermittlung des Anschlussinhabers. Hierfür werden spezialisierte Unternehmen eingesetzt. Der Vortrag ist dabei nicht immer aus den Unterlagen nachvollziehbar. Als Beweismittel für die Ermittlung werden häufig der Entwickler der Software oder die ermittelnden Mitarbeiter als Zeugen benannt. Es ist letztlich auch nicht auszuschließen, dass – aus welchen Gründen auch immer – bei der Ermittlung einer IP-Adresse etwas schief gehen kann. Dementsprechend gehört es fast schon zur Standardverteidigung für Anschlussinhaber, die korrekte Ermittlung der IP-Adressen zu bestreiten.

Der BGH hat sich in der „Tauschbörse I“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I) teilweise eindeutig zur Frage der IP-Adressermittlung geäußert. Danach ist es zum Beweis der korrekten Ermittlung der IP-Adresse ausreichend, wenn Screenshots vorgelegt und Zeugen angeboten werden, die Schritt für Schritt den regelmäßigen Ablauf darstellen.

Es ist hingegen nicht ausreichend, wenn der Anschlussinhaber lediglich pauschal bestreitet, dass die IP-Adresszuordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG (also durch den TK-Anbieter) fehlerhaft war. Um mit dem Bestreiten erfolgreich zu sein, müsste der Anschlussinhaber daher konkrete Fehler darlegen, nur ein falscher Buchstabe reicht nicht.

Nicht ganz klar ist, wie die Instanzgerichte künftig mit einem Bestreiten der korrekten IP-Adressermittlung umgehen müssen. Der BGH hat angenommen, dass sich die dortigen Vorinstanzen hauptsächlich auf die vorgelegten Unterlagen gestützt haben. Die Zeugenaussagen der Ermittler hätten nur der Erläuterung gedient. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass sich die Instanzgerichte auf die Unterlagen stützen dürfen, so lange der Anschlussinhaber nicht konkrete Fehler darin erkennt und darlegt. Möglicherweise werden die Gerichte aber in solchen Fällen auch stets die angebotenen Zeugen vernehmen, um so auf einer sicheren Grundlage entscheiden zu können.

Offen bleibt, wie der Anschlussinhaber überhaupt darlegen soll, dass Fehler bei der IP-Adressermittlung aufgetreten sind. Da dieser Vorgang vollständig außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre liegt, müsste eigentlich ein Bestreiten mit Nichtwissen gestattet sein. Das ist nach den Ausführungen des BGH aber nur noch schwer vorstellbar.

Die Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 – Guardaley), in der das Gericht vom Rechteinhaber sehr konkreten Vortrag verlangt und vor diesem Hintergrund auch eine Zeugenvernehmung abgelehnt hat, dürfte jedenfalls in der Berufung keinen Bestand haben. Das KG Berlin wird in der Berufung den angebotenen Zeugen vernehmen (oder hierfür zurückverweisen) oder sich mit anderen Fragen beschäftigen müssen.

2. Sekundäre Darlegungslast

Die Frage, wie mit der in den BGH-Entscheidungen „Morpheus“ und „BearShare“ aufgestellten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast umzugehen ist, hat in der Vergangenheit zu großen Problemen in der Rechtsprechung geführt. Insoweit bestand die Hoffnung, dass die Entscheidungen des BGH hier größere Klarheit erbringen.

Leider hat der BGH die Chance nun nicht (wirklich) ergriffen, Klarheit bei der sekundären Darlegungslast zu schaffen. Im Grunde hat er gegenüber „BearShare“ nur eineinhalb Sätze zur Erhellung hinzugefügt (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 75/14 Rn. 42 – Tauschbörse III – hier hervorgehoben):

„Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“

Damit dürfte feststehen, dass der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, wobei es aber allein darum gehen dürfte, wer Zugang zum Internetanschluss hatte und deshalb als Täter in Betracht kommt.  Der Anschlussinhaber kann sich daher nicht darauf zurückziehen, nur allgemein vorzutragen. Was genau der Anschlussinhaber tun muss, bleibt allerdings unklar und wird die Gerichte in den nächsten Monaten beschäftigen

Ich denke, dass vom Anschlussinhaber hier erwartet werden kann, dass er die Familienmitglieder befragt, ob sie im fraglichen (groben) Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Das Ergebnis der Ermittlungen muss der Anschlussinhaber „mitteilen“. Dabei wird nicht von ihm verlangt werden können, dass er „den Täter“ benennt. Es wird wohl ausreichend sein, wenn er darlegt, wer im fraglichen Zeitraum Zugriff hatte und welche weiteren Nachforschungen er angestellt hat. Nach meiner persönlichen Auffassung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, dass er konkret ermittelt, ob und wer genau zum Tatzeitpunkt eine Zugriffsmöglichkeit hatte. Gerade wenn dies länger zurückliegt, müsste es ausreichen, konkret vorzutragen, dass auch im Zeitraum rund um die Tat ein Zugang möglich war (vgl. zu der Thematik auch sehr anschaulich AG Bielefeld, 5.2.2015 – 42 C 1001/14).

Die ermittelten Umstände muss der Anschlussinhaber allerdings nicht beweisen, das hat der BGH noch einmal klargestellt. Die Linie des LG München I (z.B. LG München I, 1.7.2015 – 37 O 5394/14), wonach der der Anschlussinhaber „ggf. beweisbelastet“ ist, wird sich daher nicht halten lassen.

Trotzdem bergen die neuen Ausführungen des BGH immer noch viel Potential für Diskussionen:

  • Was muss der Anschlussinhaber nun konkret tun?
  • Muss der Anschlussinhaber evtl. die im Haus vorhandenen Computer auf Filesharing-Software untersuchen? Dazu enthält die Entscheidung keine konkreten Hinweise. Da aber die Nachforschungspflicht nur in Bezug auf die anderen Mitnutzer besteht, dürfte eine solche Pflicht wohl nicht bestehen.
  • Was muss er dann mitteilen?
  • Wie muss er es mitteilen?
  • Wann muss er es mitteilen (schon auf die Abmahnung hin oder erst im Prozess, zu letzterem AG Bielefeld, 5.2.2015 – 42 C 1001/14)?

Bei volljährigen Mitnutzern ergibt sich gegenüber „BearShare“ keine Veränderung. Offen ist leider weiterhin, wie mit Mitnutzern des Anschlusses umgegangen werden soll, die nicht zur Familie gehören (z.B. bei WG-Mitgliedern, Untermietern etc., s. z.B. AG Bielefeld, 15.10.2015 – 42 C 922/14). Auch die Frage, ob die Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers auch bei zwei Anschlussinhabern (z.B. Internet-Vertrag auf Eheleute gemeinsam) greift, bleibt offen (für eine Vermutung LG München I, 1.7.2015 – 37 O 5394/14; gegen eine Vermutung LG Frankfurt, 8.7.2015 – 2-06 S 8/15; LG Frankfurt, 2.11.2015 – 2-03 S 36/15; kritisch generell zur Vermutung anlässlich der Entscheidungen des BGH Thomas Stadler).

3. Haftung bei minderjährigen Tätern und Belehrung

Eine dritte Schlussfolgerung lässt sich aus „Tauschbörse II“ (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II)  ziehen: Wer ein minderjähriges Kind nicht korrekt belehrt, der haftet nach § 832 BGB wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nur als Störer auf Unterlassung, sondern für den vollen Schaden. Dies ist ein Paradigmenwechsel zu vorher. Zusätzlich dürfte die Beweislast für die Belehrung des Minderjährigen beim Anschlussinhaber liegen. So hatte das zumindest die Vorinstanz gesehen und der BGH hat keine andere Tendenz erkennen lassen.

Der BGH verlangt nun ziemlich viel von Vater und Mutter: Sie sollen ihr Kind wohl über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen informieren und ihnen die Teilnahme daran verbieten (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 7/14 Rn. 32 – Tauschbörse II). Schwierig ist, wie damit umzugehen ist, wenn die Eltern gar nicht wissen, was Filesharing ist. Und Tauschbörsen sind ja auch nicht per se rechtswidrig. Linux-Distributionen und andere freie Software werden über Tauschbörsen verteilt. Sogar Microsoft nutzt für seine Updates mittlerweile über die gleichen Mechanismen wie bei Tauschbörsen. Und Netflix überlegt, ob es künftig seine Streams über WebTorrent verteilen soll.

4. Schadensschätzung

Relativ klar ist der BGH in seinen Urteilen, was die Schadensschätzung angeht. 200,- Euro pro Song sieht er als angemessen an, wobei er von 400 Abrufen à 0,50 Euro ausgeht. Ich vermute, dass die Gerichte sich in Zukunft daran orientieren werden. Wie die Schätzung bei Filmen aussieht, lässt sich dem natürlich nicht entnehmen, insoweit war eine Entscheidung des BGH aber auch nicht gefragt.

5. Dateifragmente und das Tonträgerherstellerrecht

Auch den häufig erbrachten Einwand, dass der Anschlussinhaber nur Dateifragmente angeboten habe, weist der BGH eindeutig zurück. Das Tonträgerherstellerrecht nach § 85 Abs. 1 UrhG sei auch in diesen Fällen bereits verletzt.

6. Fazit, tl;dr

Die Entscheidungen des BGH beantworten einige der Fragen, die die Instanzgerichte in den letzten Jahren umgetrieben haben. Sie lassen aber auch weiter einiges offen.

Das Sequel ist also noch nicht zu Ende.

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3 Gedanken zu „Schlussfolgerungen und Fragen nach den Tauschbörse-Entscheidungen des BGH

  1. Erwin

    Irgendwie nichts halbes und auch nichts ganzes, was da entschlossen wurde. Würde mich freuen, wenn mal ein Gericht klare Ansagen machen würde…

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