In eigener Sache:
Die von Dr. Till Jaeger und mir letztes Jahr verfasste Anmerkung zum Urteil des LG Köln zur nicht-kommerziellen Nutzung von Werken unter einer Creative Commons-Lizenz (veröffentlicht in MMR 2014, 480) ist nun auch online verfügbar (PDF, 0,2 MB).
Ich hatte die Entscheidung auch hier im Blog schon mehrfach thematisiert (Volltext, kurze Besprechung, Vortrag auf dem IT-LawCamp 2014).
Das OLG Köln hat zwischenzeitig die Entscheidung abgeändert.
Aus der Anmerkung:
Freie Lizenzen für Open Source Software und Open Content waren in den letzten Jahren regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Während zunächst grundlegende Fragen des Lizenzmodells im Vordergrund standen (vgl. LG München I, MMR 2004, 693 m. Anm. Kreutzer), haben sich die Gerichte zunehmend mit Interpretationsfragen hinsichtlich der Rechte und Pflichte der Lizenznehmer zu beschäftigen. In dem durch das LG Köln zu entscheidenden Verfahren ging es in Bezug auf eine Open Content-Lizenz von Creative Commons um die Frage, welche Nutzungen als „nicht-kommerziell“ bzw. „kommerziell“ anzusehen sind und damit innerhalb oder außerhalb der durch die Creative Commons-Lizenz gewährten Nutzungsbefugnis liegen.
Interessant ist die Entscheidung vor allem, weil sie die Schwierigkeiten aufzeigt, die die Gerichte mit der Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden im Urheberrecht auf Sachverhalte haben, die freie Lizenzen betreffen. Vorliegend war die Creative Commons Lizenz „Attribution – NonCommercial 2.0 Generic“ (CC BY-NC 2.0) Gegenstand des Verfahrens (http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/legalcode). Der Lizenztext ist in englischer Sprache formuliert und enthält keine Regelung zum anwendbaren Recht. Es handelt sich also nicht um die auf deutsches Recht angepasste Version „Namensnennung – Nicht-kommerziell 2.0 Deutschland), sondern um die generische Version ohne speziellen Bezug zu einem nationalen Recht.
- Struktur und rechtliche Konstruktion der Creative Commons-Lizenzverträge
Die Organisation Creative Commons (http://creativecommons.org) hat ein Set mit verschiedenen Musterlizenzverträgen veröffentlicht, die auch juristischen Laien die einfache und sichere Lizenzierung ihrer Inhalte ermöglichen sollen. Es handelt sich dabei um „freie Lizenzen“, d.h. es wird durch den Lizenztext jedermann ein einfaches Nutzungsrecht angeboten …
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RT @offenenetze: Im Blog: Anmerkung zu LG Köln, 5.3.2014 – 28 O 232/13: #CreativeCommons – Non-commercial – online, #cc http://t.co/GZi27yU…
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