Entwicklungen zu WLAN und Freifunk in Gütersloh – WLAN und Jugendschutzfilter

Die Gütersloher Freifunker weisen in ihrem Blog auf aktuelle Anträge, Entscheidungen etc. der Stadtverwaltung in Herzebrock-Clarholz hin (siehe zum Stand in Gütersloh schon hier). Die Gemeinde plant dort offenbar, eine kommerzielle Lösung zur Bereitstellung von öffentlichen WLANs einzukaufen.

Grundsätzlich steht es jeder Gemeinde frei, ein ihr genehmes und passendes Konzept von einem Dienstleister zu wählen. Allerdings geht die Gemeinde Herzebrock-Clarholz offenbar (fälschlich) davon aus, dass solche kommerziellen Angebote in irgendeiner Weise rechtlich besser seien als z.B. Freifunk-Netze. Dort heißt es:

Es wird hier übersehen, daß Anbieter jugendgefährdender Angebote stets Zugangssicherungen und Alterskontrollen vornehmen müssen. Diese Pflicht der Betreiber derartiger Internetseiten entfällt nicht plötzlich bei Freifunk. …

Als Anlage 3 ist das Konzept „free-key“ für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz beigefügt. Hierbei handelt es sich um ein Produkt der regio iT und ihrem Partner, der Firma IT-Inner­ebner aus Inns­bruck. Dieses Kon­zept erfüllt die ge­setz­lichen Vor­gaben zum Jugend­schutz und zur Haftung, ist aber – anders als bei In­stallation eines Netzes durch die Frei­funk­initiative – mit Kosten verbunden.

Auch hier wird wieder einiges verwechselt: Der Anbieter von WLANs ist nicht „Anbieter eines jugendgefährdenden Angebots“, das sind die Inhalteanbieter. Und die sind Adressaten von entsprechenden Jugendschutzpflichten. Ansonsten wäre der private DSL-Anschluss zu Hause, den die Telekom bereitstellt, doch ebenso illegal, da er auch keinen Jugendschutzfilter vorsieht. Dementsprechend besteht keine Pflicht für einen Anbieter von Internetzugängen, irgendeine Form von Filter vorzusehen. Ganz im Gegenteil können solche Filter sogar unzulässig sein, da sie in rechtswidriger Weise in das im Grundgesetz und einfach-gesetzlich garantierte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG, §§ 88 ff. TKG) eingreifen können (s. nur eindeutig OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11 – Goldesel; OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am).

Wenn eine Gemeinde also einen Anbieter mit Jugendschutzfiltern beauftragen will, sollte sie dies auch so kennzeichnen.

Die Aussage sollte also lauten:

„Wir wollen nur Anbieter mit Jugendschutzfilter, weil wir das besser finden und wir der Auffassung sind, dass die Interessen der Nutzer und insbesondere deren Anspruch auf Gewährung des Fernmeldegeheimnisses hintenan stehen müssen.“

Falsch wäre aber die Aussage, die auch bei der Gemeinde Herzebrock-Clarholz deutlich zu Tage tritt (meine Formulierung):

„Wir müssen einen Anbieter mit Jugendschutzfilter beauftragen, weil alle anderen illegal sind.“

 

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3 Gedanken zu „Entwicklungen zu WLAN und Freifunk in Gütersloh – WLAN und Jugendschutzfilter

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