(… das entwickelt sich noch zu einer Reihe, s. schon zu Braunschweig…)
Auch die Stadt Gütersloh hat sich mit der Einführung eines öffentlichen WLANs befasst – und tendiert insbesondere gegen Freifunk und eher in Richtung einer „kommerziellen“ (und damit teuren und möglicherweise nicht realisierbaren) Lösung.
Am 01.04.2015 fand eine Beratung über verschiedene Anträge zum Thema „Freifunk / kostenloses WLAN“ statt, in der es um die „Einführung eines kostenlosen Wlan-Angebotes im Innenstadtbereich“ der Stadt Gütersloh ging.
Die entscheidenden Sitzungen sollen am 27.04.2015 (Hauptausschuss) und 08.05.2015 (Rat) sein.
1. Rechtsunsicherheit Störerhaftung
Wieder einmal war ein wichtiger Hemmschuh die „Störerhaftung“. So heißt es denn auch im Protokoll:
„Störerhaftung
In Deutschland gilt der teils ungeschriebene Rechtsgrundsatz:“ „Wer eine Gefahrenquelle schafft und sie nicht hinreichend abschirmt, haftet für den mittels dieser Gefahrenquelle verursachten Schaden. Selbst dann, wenn sich Dritte der Gefahrenquelle bemächtigen“. Somit kann als Störer grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wer
- adäquat-kausal an einer Rechtsverletzung mitwirkt und
- hierbei seine so genannten Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat.
- Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.
In der Praxis bedeutet dies:? Wer einen WLAN-Hotspot betreibt und anderen bewusst oder unbewusst zur Verfügung stellt, kann mit in die Haftung genommen werden, wenn über den Anschluss eine Rechtsverletzung stattfindet. Ein Problem stellt dar, dass für Rechtsverstöße über das Internet der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. So können Streitfälle in Gerichtsstandorten verhandelt werden, die eine sehr strenge Rechtsauffassung zur Störerhaftung vertreten.“
Die Definition der Störerhaftung ist dabei grundsätzlich richtig. Aber die Schlussfolgerung lässt § 8 TMG einfach komplett raus. Wenn jemand für die Gütersloher Innenstadt ein öffentliches WLAN einrichtet, dann ist er auf jeden Fall nach § 8 TMG privilegiert. Problem gelöst 🙂
2. Fehlvorstellung Registrierungspflicht
Spannend ist aber auch der Rest des Dokuments. Denn da wird der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung von § 8 TMG einfach mal komplett falsch interpretiert!
„Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vom 17.02.2015 soll für die Betreiber von drahtlosen lokalen Netzen Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftungsfragen hergestellt werden. Die durch die Bürgerinitiative Freifunk Gütersloh gegebene Betriebsweise wäre bei gesetzlicher Umsetzung des Referentenentwurfes nicht zulässig. Gefordert werden mindestens
- dass der Benutzer nicht anonym bleibt, sondern sich anmeldet
- angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugang
- die Gewährung des Internet-Zugang nur für Nutzer, die eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen.“
Punkt 2 und 3 stimmen, aber der Nutzer soll und darf anonym bleiben. Das hat das BMWi in seiner FAQ zum Referentenentwurf ausdrücklich in Frage Nr. 1 klargestellt (eingehend zur FAQ des BMWi hier). Dort heißt es:
„1. Müssen WLAN-Betreiber den einzelnen Nutzer namentlich erfassen, speichern, protokollieren o. ä.?
Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) fordert weder von geschäftsmäßigen Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen noch von privaten WLAN-Betreibern, dass sie den Namen des Nutzers protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen. Private WLAN-Anbieter müssen im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung nur den Namen des Nutzers kennen. Dies dürfte im privaten Umfeld regelmäßig der Fall sein.“
Ganz im Gegenteil: Eine Registrierung und Speicherung bemisst sich nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen und kann – ohne Einwilligung – sogar unzulässig sein (vgl. Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 234, 123 ff.)!
3. Kommunalrechtliche Probleme
Die Stadt Gütersloh sieht auch ein Problem mit der Einschränkung von Kommunen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung (Kommunen sollen wirtschaftlich handelnden Unternehmen nicht ohne Weiteres Konkurrenz machen):
Nach Information der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist die Befugnis einer Stadt zur Betätigung auf dem Gebiet des Freifunks rechtlich vor dem Hintergrund des § 107 GO NRW (wirtschaftliche Betätigung) fraglich.
Allerdings ist die Versorgung von Städten mit WLAN ein – auch nach Auffassung der Bundesregierung und der Europäischen Kommission – wichtiger öffentlicher Zweck. Manche sehen sogar die e-Daseinsvorsorge als Aufgabe von Kommunnen (Lurch, MMR 2009, 19), was auch das Angebot von WLAN rechtfertigen würde.
Thomas Sassenberg und ich haben uns auch mit der kommunalrechtlichen Komponente auseinandergesetzt (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 346 ff.) und ich würde mir wünschen, dass die KGSt unsere Argumente aufgreift und diskutiert, bevor sie den Aufbau eines kommunalen WLANs ablehnt.
4. Schlussfolgerung: Public Wifi ist gefährlich
Die Schlussfolgerung der Stadt Gütersloh kann dementsprechend auch nicht viel fehlgeleiteter sein:
„Der Arbeitskreis IT des StGB NRW empfiehlt dringend die Verwendung einer rechtssicheren Lösung, bei der sich die Benutzer registrieren bzw. anmelden müssen, um den heutigen und erwarteten künftigen gesetzlichen Anforderungen zu genügen. ?Die KGSt spricht auf dem Fachforum am 24.03.2015 in Dortmund die dringende Empfehlung an die Kommunen aus, aus rechtlichen Gründen keine Bestrebungen in Richtung des Freifunks zu verfolgen. Es wird angeraten, sich des Marktes zu bedienen, dort gäbe es Anbieter rechtssicherer und praxiserprobter Lösungen. Angeraten wird konkret die Kooperation von z.B. Stadtwerke, Netzgesellschaft, Stadtmarketing und einem Anbieter einer kommerziellen Lösung, so dass sich insbesondere haftungsrechtliche, vergaberechtliche und kommunalrechtliche Fragen für die Verwaltung nicht stellen.“
Jemand sollte der Stadt Gütersloh auf einer der angepeilten Sitzungen mitteilen, dass sie von (völlig) falschen Voraussetzungen ausgeht und dementsprechend auch zu falschen Ergebnissen kommt …
(Update)
Die Glocke-Online berichtet ebenfalls über die Probleme und Ängste in Rietberg (Kreis Gütersloh).
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