Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat auf seiner Webseite eine FAQ mit dem Titel „Mehr Rechtssicherheit bei WLAN – Potentiale der kabellosen Kommunikation nutzen“ eingestellt, die der Erläuterung des Referentenentwurfs zur Regelung der Haftung bei öffentlichen WLANs dienen soll. Im nachfolgenden Beitrag will ich kurz darauf eingehen (zum Referentenentwurf eingehend siehe schon hier und hier):
Über den Referentenentwurf zur WLAN-Haftung (im Folgenden RefE) ist schon einiges geschrieben worden, größtenteils – zu Recht – kritisch. Dabei war insbesondere kritisiert worden, dass der RefE zu weiterer Unsicherheit führt, insbesondere wegen des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“ und den damit in Zusammenhang stehenden Änderungen des ersten Entwurfs vom 27.2.2015 zum RefE vom 11.3.2015.
Grundsätzlich halte ich es für begrüßenswert, dass das BMWi sich die Mühe macht, diese Kritik aufzugreifen und für Klarstellungen zu sorgen, obwohl dies eigentlich Aufgabe der Gesetzesbegründung im RefE gewesen wäre. Leider offenbaren aber auch die klarstellenden Erläuterungen ein Fehlverständnis von WLANs im Allgemeinen. Eine Änderung oder Verbessserungen enthält die FAQ jedenfalls nicht. Von daher bleibt es auch im Wesentlichen bei meinen bisherigen Einschätzungen.
1. Keine Vorratsdatenspeicherung und keine Registrierung (Nr. 1, 12)
Das BMWi stellt in Nr. 1 der FAQ klipp und klar, dass mit dem RefE eine Vorratsdatenspeicherung nicht einher geht.
Weiter stellt das BMWi klar, dass der Betreiber eines WLANs den Namen des Nutzers NICHT protokollieren, oder sogar nur registrieren müssen – und zwar ausdrücklich auch für Private!
Damit führt der RefE also keine Änderung zur bisherigen Rechtslage dar. Das LG München I hatte nämlich 2012 entschieden, dass ein WLAN-Anbieter nicht zur Registrierung seiner Nutzer verpflichtet werden darf (LG München I, Urt. v. 12.1.2012 – 7 HK O 1398/11, CR 2012, 605 m. Anm. Mantz; eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 234).
Für Private antwortet das BMWi sogar nochmal explizit bei Frage Nr. 12:
Er muss – wie der geschäftsmäßige Betreiber – seinen Anschluss verschlüsseln und sich bestätigen lassen, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen wird. Zusätzlich ist hier erforderlich, dass er den Nutzer, dem er sein WLAN überlassen will, namentlich kennt. Um es klar zu sagen: Er muss den Namen aber nicht protokollieren oder registrieren.
2. Verschlüsselung, IT-Sicherheit und Fernmeldegeheimnis (Nr. 3)
Nach dem RefE muss der Betreiber eines WLANs dieses zwingend verschlüsseln oder anders sichern. Das BMWi bleibt leider weiter schuldig, was „andere Maßnahmen“ sind. Es ist auch schwer vorstellbar, welche Maßnahmen einer Verschlüsselung gleichkommen sollte.
Beim Punkt Verschlüsselung offenbart sich nach meiner Auffassung der größte Pferdefuß des RefE: Wer sein WLAN verschlüsselt, schließt dadurch seine Nutzer aus. Das hat das BMWi leider – noch immer – nicht verstanden:
Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können. Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses.
Ich kann es hier nur wiederholen: NEIN! Die Verschlüsselung dient NICHT dem Interesse des WLAN-Anbieters. Das BMWi verweist in Antwort Nr. 4 darauf, dass sie sich an der Rechtsprechung des BGH orientiert hätten. Nur leider hat der BGH sich bisher noch überhaupt nicht mit öffentlichen WLANs auseinander gesetzt, sondern allein rein private WLANs auf dem Tisch gehabt. Für ein öffentliches WLAN hätte er sicher keine Verschlüsselung gefordert, weil jedem, der mal eins genutzt hat, klar ist, dass er dann nicht mehr reinkommt.
Das BMWi vermischt hier zwei grundlegend verschiedene Dinge: IT-Sicherheit und die Frage der Haftung. Das eine hat mit dem anderen per se erst einmal nichts zu tun. Wer ein öffentliches WLAN betreibt, der kann sich selbst durch andere Maßnahmen schützen, was ich immer wieder schon dargestellt habe (hier und Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 228). IT-Sicherheit kann also auch ohne Verschlüsselung hergestellt werden. Interessant wäre es allerdings, wenn man das BMWi beim Wort nähme: Man könnte nämlich vertreten, dass derjenige, der sein WLAN (ohne Verschlüsselung) durch unberechtigten Zugriff von außen sichert, „angemessene Maßnahmen“ i.S.v. § 8 Abs. 4 TMG-RefE ergriffen hätte. Leider verträgt sich das nicht mit dem Gesetzeswortlaut …
Das BMWi macht es in Frage Nr. 15 noch viel deutlicher:
Neben dem Anliegen der Freifunker hatte sie auch die Interessen von WLAN-Anbietern und -nutzern zu berücksichtigen, die einen Missbrauch ihrer Daten in freien Netzen befürchten.
Mir ist allerdings ein Missbrauch „meiner Daten“ in Freifunk-Netzen noch nicht bekannt geworden. Was öffentlich geworden ist, ist das Mithören von Datenverkehr in öffentlichen Hotspots. Und wenn man alle WLAN-Hotspots zumacht, kann natürlich auch keiner mehr mithören. Warum jetzt aber die Gefahr in Freifunk-Netzen besonders groß sein soll, erschließt sich mir nicht.
Ein anderer Punkt ist der des Schutzes des Fernmeldegeheimnis (eingehend zu Fernmeldegeheimnis und Datenschutz bei WLANs Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 106 ff.). Es stimmt: Ein unverschlüsseltes WLAN führt dazu, dass Kommunikation durch andere mitgelesen werden kann. Es ist also zum Schutz des Fernmeldegeheimnis sinnvoll, das WLAN zu verschlüsseln. Das hat aber eben auch nichts mit der Haftung für die Rechtsverletzungen der Nutzer zu tun, denn die können das auch mit Verschlüsselung. Auch hier vermischt das BMWi verschiedene Dinge. Sicherheit der Kommunikation sollte vielmehr durch Endnutzerverschlüsselung hergestellt werden. Auch sollten WLAN-Anbieter darauf hinweisen, wenn der Datenverkehr ansonsten unverschlüsselt erfolgt.
3. Anmeldung (Nr. 14)
Eng mit der Verschlüsselungsfrage hängt nach meiner Einschätzung die Anmeldungsfrage zusammen. In Frage Nr. 14 lässt sich erkennen, wo die Gedanken des BMWi herkommen:
Bereits heute gibt es internationale kollektive Netzwerke wie z. B. „eduroam“, den Internetzugang für reisende Wissenschaftler, bei dem Studenten sich mit einer Zugangsberechtigung ihrer Heimateinrichtung an allen angeschlossenen Unis einloggen können. Vorstellbar ist, dass sich z. B. auch die Einzelhändler in einer Fußgängerzone zusammenschließen und dem Nutzer ihren Hotspot überlassen.
Hier zeigt das BMWi eine Alternative zur WPA2-Verschlüsselung auf (vermutlich ohne es zu wissen): 801.1X bzw. Radius. Die Anmeldung beim WLAN könnte in Zukunft daher nutzerzentriert erfolgen. Dass dafür ein wahnsinniger Aufwand erforderlich ist, den Universitäten wie bei „eduroam“ noch stemmen können, andere aber nicht, macht sich das BMWi nicht klar. Es hat die Vorstellung, dass Einzelhändler sich in einer Fußgängerzone zusammenschließen und für teures Geld solche Lösungen einkaufen. Das war ja bisher theoretisch auch möglich – hat nur keiner gemacht. WLANs sind deshalb so bestechend, weil sie einfach und günstig einzurichten und zu betreiben sind. Mit Lösungen à la „eduroam“ wird Deutschland nicht zum WiFi-Land.
4. Geschäftsmäßigkeit (Nr. 2, 8, 9)
Wie ich hier im Blog schon dargestellt hatte, ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eigentlich relativ klar und konnte auch bisher schon auf alle möglichen WLANs halbwegs rechtssicher angewandt werden. Das Durcheinander kam dadurch, dass der erste RefE vom 27.2.2015 nicht eindeutig war. Dies hat das BMWi im Entwurf vom 11.3.2015 und nun mit der FAQ klar gestellt: Geschäftsmäßig ist jede auf gewisse Dauer angelegte, nachhaltige Tätigkeit bezeichnet, ohne dass es auf die Gewinnabsicht ankommt:
Als „geschäftsmäßig“ wird jede nachhaltige Tätigkeit bezeichnet, die auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist – diese Tätigkeit muss nicht auf die Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Weder ist für geschäftsmäßiges Handeln erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Nicht als „geschäftsmäßige Tätigkeit“ gilt die nur gelegentliche private Betätigung.
Die Frage ist also, ob dauerhaft der Öffentlichkeit ein öffentlicher WLAN-Zugang gewährt werden soll. Wenn ja, dann liegt Geschäftsmäßigkeit vor. Der Gesetzgeber will offenbar nur rein private WLANs ausnehmen, die er als „gelegentliches“ Angebot bezeichnet. Der Gedanke dahinter scheint zu sein, dass der Private „gelegentlich“ sein WLAN Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellt, aber eben nicht dauerhaft und ständig.
5. Freifunk (Nr. 2, 10, 11, 15)
Begrüßenswert ist weiter, dass die Bundesregierung zur Kenntnis genommen hat, dass sie für Freifunk ein großes Problem geschaffen hat. Sie stellt ausdrücklich klar, dass Freifunker in der Regel als geschäftsmäßige Anbieter anzusehen sind (so schon hier und dort in den Kommentaren), da sie WLANs „nachhaltig“ anbieten. Nicht geschäftsmäßig sind also nur rein private WLANs!
Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs war der Bundesregierung das Interesse vieler Nutzerinnen und Nutzer an einer freien Nutzung offener WLAN, wofür sich z. B. der Freifunk e. V. einsetzt, wohl bewusst. Die Bundesregierung setzt bei der Neuregelung auf einen fairen Interessenausgleich. Neben dem Anliegen der Freifunker hatte sie auch die Interessen von WLAN-Anbietern und -nutzern zu berücksichtigen, die einen Missbrauch ihrer Daten in freien Netzen befürchten.
Dass das BMWi hier aber mehrere Dinge vermischt, habe ich oben schon dargestellt.
6. Recht am geistigen Eigentum und Strafverfolgung (Nr. 10)
Das BMWi erläutert den Hintergrund des RefE bei Nr. 10 noch näher:
Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.
Das BMWi wollte also einen Ausgleich schaffen. Und es hat recht damit, dass in Europa das Recht am geistigen Eigentum einen hohen Stellenwert hat. Es bleibt aber unklar, wie denn mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen das Interesse der Inhaber von Urheberrechten und der Strafverfolgung geschützt wird. Wie sollen denn mit den Maßnahmen Rechtsverletzungen verhindert oder verfolgt werden? Der RefE wird daher nur dazu führen, dass WLANs zugemacht werden und Deutschland weiterhin als WiFi-feindliches Land gilt.
7. Einwilligung (Nr. 3, 6)
Zweitens muss [der Anbieter] sich vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Hierfür reicht beispielsweise schon, dass der Nutzer auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt.
Wichtig ist uns, dass eine Einwilligung des Nutzers erfolgt. Wie diese erfolgt, bleibt dem WLAN-Anbieter überlassen. Damit wir mit der Verbreitung von Hotspots in Deutschland schnell vorankommen, sollte und kann das Verfahren so einfach wie möglich sein: Eine Möglichkeit ist, dass der WLAN-Betreiber eine Vorschaltseite einrichtet, auf welcher der Nutzer den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt. Er könnte aber auch die Nutzungsbedingungen für den WLAN-Zugang in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integrieren und ein Passwort z. B. in der Speisekarte abdrucken, wie dies heute schon häufig praktiziert wird.
Das BMWi will also eine Einwilligung, egal in welcher Form. Z.B. mit einer Splash-Page. Dass das BMWi sich damit von den Vorgaben des BGH entfernt, wird leider nicht thematisiert. Und was diese Einwilligung bringen soll, – sie ist ja nur ein Placebo – bleibt leider auch unklar.
Zudem verliert das BMWi kein Wort dazu, dass eine solche Einwilligung per Splash-Page die Nutzer häufig verschreckt. Denn wer keinen Browser nutzt, sondern nur mal mit dem E-Mail-Programm nach E-Mails gucken will, erhält nur eine Fehlermeldung, weil die Verbindung (üblicherweise mit brachialen Methoden) auf einen internen Server umgeleitet wird. Das BMWi sollte vielleicht beim nächsten Mal jemanden fragen, der sich damit auskennt.
8. Kosten (- keine – Nr.)
Leider erläutert die FAQ auch überhaupt nicht, wie es denn mit den Kosten für die Maßnahmen bestellt ist, die das BMWi gerne hätte. Denn fast alle bisher bestehenden öffentlichen WLAN-Hotspots müssen umgebaut werden – auch die der öffentlichen Hand. Mit „Keine Kosten“ wie es im Gesetzesentwurf steht ist es also nichts.
9. Fazit: Was will uns der Gesetzgeber sagen und wohin wird es führen?
Für mich persönlich verfestigt sich das Bild. Der Gesetzgeber möchte mehr WLANs, zielt aber eigentlich auf ein Weniger an WLAN-Nutzung ab, weil über WLANs Rechtsverletzungen begangen werden könnten.
Das WLAN soll verschlüsselt werden, um Nutzer vom WLAN abzuhalten. Der Private soll den Namen kennen, damit auf sozialer Ebene eine „Kontrolle“ stattfindet. Leider hat der Gesetzgeber bisher noch nicht verstanden, dass sich das mit dem Ziel der Verbreitung von WLANs vollständig beißt.
Das Gesetz wird zu einem WLAN-Sterben führen, wenn es nicht einfach ignoriert oder umgangen wird – was im Übrigen technisch nicht schwer ist. Darüber hinaus wird das Gesetz dazu führen, dass Anbieter wie die Deutsche Telekom oder Lancom mehr ihrer teuren Lösungen verkaufen können.
Das Ziel der Digitalen Agenda, die Verbreitung von WLANs zu fördern, wird das Gesetz jedenfalls deutlich verfehlen. Von daher bleibt es auch nach der FAQ dabei: Besser, wenn das Gesetz nicht kommt. Die Rechtsprechung hat da (endlich) viel bessere Lösungen parat.
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