Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) – ein kurzer Blick

Spiegel Online berichtet, dass ihnen der schon für letztes Jahr angekündigte Gesetzesentwurf zur Regelung der Haftung beim Betrieb von WLANs vorliege. In dem Beitrag heißt es:

dem Entwurf zufolge [soll § 8 TMG] „auch für Diensteanbieter“ gelten, „die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (W-Lan) zur Verfügung stellen“.

Der Gesetzesentwurf liegt mir leider (noch) nicht vor, daher kann ich nur Stellung zu den Ausführungen bei Spiegel Online machen:

Wie bereits angekündigt, scheint die Bundesregierung – trotz aller Warnungen – die Haftungsbefreiung an die Bedingung zu knüpfen, dass die Betreiber „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um Missbrauch zu verhindern. Dafür soll „in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“ verhindert werden, dass sich „außenstehende Dritte“ unberechtigten Zugriff auf das jeweilige WLAN verschaffen.

Das „in der Regel“ lässt hoffen. Denn öffentliche WLANs werden heutzutage häufig ohne Verschlüsselung angeboten, um auch alle (potentiellen) Nutzer zu erreichen.

Interessant wird es auch sein, die Gesetzesbegründung zum Begriff „außenstehende Dritte“ zu sehen. Ist „außenstehender Dritter“ auch jemand, den ich gerade bewusst und freiwillig in das WLAN einladen will? Oder ist es jeder, der nicht dem familiären Kreis angehört?

Neu – und bedenklich – ist auch, dass sich Nutzer wohl zwingend anmelden werden müssen. Diese Nutzer sollen dann noch einwilligen, dass sie keine Rechtsverletzung begehen – ein einziges Placebo, genauso wie die Verschlüsselung. Auch hier müssen wir warten, was die Gesetzesbegründung für uns vorhält. Reicht es z.B. aus, wenn die Anmeldung über eine Splash-Page erfolgt?

Dafür, dass eine Splash-Page reicht, spricht jedenfalls der wohl „in eckigen Klammern“ stehende, noch zu diskutierende, nächste Absatz:

Er bezieht sich auf Anbieter, die einen Zugang nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“. Mit anderen Worten: Vor allem auf alle Privatleute, die ihren W-Lan-Zugang mit anderen teilen möchten.

Für all diese „anderen Diensteanbieter“ sieht der Text in eckigen Klammern vor, dass zu den „zumutbaren Maßnahmen“ zur Sicherung des Anschlusses auch gehört, dass sie „den Namen des Nutzers kennen“.

Mit anderen Worten: Wer mit WLAN keine Geschäfte macht, der soll seine Nutzer identifizieren. Das ist – auch darauf wurde immer wieder hingewiesen – datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt zu hoffen, dass der Absatz in der Diskussion noch gestrichen wird.

 

Update:

– Netzpolitik.org hat auch einen kurzen Beitrag zur geplanten Regelung („CDU-Politiker fragt: Wann gibt es endlich freies WLAN? Innenministerium antwortet mit Störerhaftung auf Steroiden„)

– Ein paar Stimmen aus meiner Twitter-Timeline:

http://twitter.com/kinolux/status/568831053768601600

https://twitter.com/kantorkel/status/569110803279941632

 

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14 Gedanken zu „Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) – ein kurzer Blick

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