Anmerkung zu LG Berlin, 31.1.2013 – 57 S 87/08, ZD 2013, 618: Personenbezug von IP-Adressen – jetzt online

In eigener Sache:

Meine in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 2013, S. 625 ff., erschienene Anmerkung zur Entscheidung des LG Berlin, Urt. v. 31.1.2013 – 57 S 87/08 (Personenbezug von IP-Adressen – Volltext hier) zur Frage des Personenbezugs von IP-Adressen ist nun auch online verfügbar (PDF).

Der BGH hat die Frage im Revisionsverfahren zum Urteil des LG Berlin kürzlich dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschl. v. 28.10.2014 – VI ZR 135/13). Die Entscheidungsgründe liegen aber noch nicht vor. Ich werde die Gründe nach Erscheinen voraussichtlich kurz in der NJW kommentieren.

Aus der Anmerkung zum Urteil des LG Berlin (PDF, 0,1 MB):

Die Diskussion um die Frage, ob (dynamische) IP-Adressen auch für andere als den Access Provider personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen und damit unter das Regime des Datenschutzes fallen, ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. Interessanterweise gibt es hierzu bisher trotzdem nur instanzgerichtliche Entscheidungen (für Personenbezug AG Berlin-Mitte K&R 2007, 600; LG Berlin MMR 2007, 799; LG Berlin CR 2006, 418; VG Wiesbaden MMR 2009, 428; gegen Personenbezug AG München MMR 2008, 860; LG Wuppertal, Beschl. v. 19.10.2010 – 26 Qs 10 Js 1977/08, BeckRS 2010, 25680; wohl auch OLG Hamburg MMR 2011, 281, 282). Das LG Berlin hat sich mit seiner Entscheidung umfassend mit der Thematik beschäftigt und sich nun im Ergebnis der Theorie des relativen Personenbezugs angeschlossen.

1. Im Kern geht es bei dem Streit um die Definition der Bestimmbarkeit des Personenbezugs von Daten speziell in Bezug auf (dynamische) IP-Adressen: Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. „Bestimmt“ in diesem Sinne ist die Person, wenn sich aus allen der verantwortlichen Stelle zur Verfügung stehenden Daten die Person unmittelbar ableiten lässt (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 10), beispielsweise, wenn die Stelle auch den Namen der Person erhoben und gespeichert hat. Bei der „Bestimmbarkeit“ wiederum wird in der Regel darauf abgestellt, ob die konkrete Person mit Hilfe anderer Informationen und Zusatzwissen ermittelt werden kann (Krüger/Maucher, MMR 2011, 433). Dabei kann …

Post teilen / share post: (wird möglicherweise durch Tracking-Blocker geblockt / may be blocked by tracking blocker such as Ghostery)

Ein Gedanke zu „Anmerkung zu LG Berlin, 31.1.2013 – 57 S 87/08, ZD 2013, 618: Personenbezug von IP-Adressen – jetzt online

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.