Auch das AG Koblenz vom 18.06.2014 – Az. 161 C 145/14 (Volltext hier) hat sich kürzlich mit der (Störer-)Haftung des Betreibers eines Hotel-WLANs befasst (s. auch zum Urteil des AG Hamburg vom 10.6.2014 – 25b C 431/13; zum Urteil des LG Frankfurt vom 18.08.2010 – 2-06 S 19/09 (PDF); zum Urteil des LG Frankfurt vom 28.06.2013).
1. Der Sachverhalt
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde der Inhaber eines Hotels abgemahnt, der seinen Gästen ein WLAN zur Verfügung gestellt hatte (zur wirtschaftlichen Bedeutung von kostenlosem WLAN u.a. in Hotels hier). Das WLAN war verschlüsselt, der Hotelinhaber änderte das Passwort regelmäßig.
Das AG Koblenz wies die Klage gegen den Hotelinhaber – wie schon in ähnlichen Konstellationen das AG Hamburg und das LG Frankfurt – ab.
2. Die Gründe
Das Gericht lehnt aufgrund der Erschütterung der Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers kurz und bündig eine täterschaftliche Haftung ab.
Anschließend lehnt es auch eine Haftung als Störer ab, da dem Hotelinhaber keine Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten vorzuwerfen sei:
Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtpsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat.
Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. …
Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellte zu überwachen.
3. Bewertung
Vom Ergebnis her stimmt das Urteil froh. Die Analyse der Gründe hinterlässt jedoch leider einen faden Beigeschmack.
Das AG Koblenz orientiert sich bei dem Urteil ganz offensichtlich am BGH-Urteil Sommer unseres Lebens (s. dazu auch meine Anmerkung in der MMR hier – PDF) und lehnt eine Täterhaftung ab. Allerdings fehlt auch hier der Hinweis auf § 8 TMG, ebenso wie schon bei den Urteilen des LG Frankfurt (und anders als beim AG Hamburg).
Bei den Prüfungspflichten überspannt das AG Koblenz nach meiner Auffassung den Bogen. Das AG Hamburg hat gerade erst – unter entsprechendem Bezug auf § 8 TMG – richtigerweise festgestellt, dass hier besonders strenge Maßstäbe an die Zumutbarkeit solcher Pflichten zu stellen sind.
Unter (offenbarem) Rückgriff auf das BGH-Urteil Sommer unseres Lebens erkennt das AG Koblenz an, dass das WLAN (nach bei Einrichtung aktuellem Stand, wieder eine Figur aus BGH Sommer unseres Lebens) gesichert war. Das kann von gewerblichen WLANs allerdings grundsätzlich nicht verlangt werden, wobei es sich bei Hotel-WLANs zumindest in Deutschland um eine verbreitete Maßnahme handelt, und bei Hotels durch das Einchecken immerhin ein unmittelbarer Kontakt mit der Möglichkeit der Mitteilung des Passworts besteht.
Ferner verlangt das AG Koblenz offenbar die regelmäßige Änderung des Kennworts. Letzteres ist – wenn man ein Kennwort einsetzt – durchaus sinnvoll.
Anschließend spricht das AG Koblenz von einer „Belehrungspflicht“ des Hotelinhabers. Dies ist jedoch problematisch. Denn eine solche Belehrung kann gegenüber den eigenverantwortlich handelnden Nutzern des WLANs grundsätzlich nicht verlangt werden. Auch diese Auffassung hat das AG Hamburg kürzlich vertreten (ebenso Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 235 m.w.N.).
Letztlich postuliert das AG Koblenz eine angebliche Überwachungspflicht des Hotelinhabers nach einer ersten Abmahnung. Dabei bleibt unklar, ob es sich um die generell erste Abmahnung oder um die erste Abmahnung bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung handelte (so z.B. das AG Hamburg; näher dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 217 m.w.N.). Eine solche Überwachungspflicht kann aber nicht bestehen, da sie ohnehin nur durch eine Kontrolle des Datenverkehrs erfolgen könnte, die wiederum einen Eingriff in das für den Hotelinhaber anwendbare Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG darstellen würde. Möglich wäre nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls, nach einem konkreten Hinweis andere (zumutbare) Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen zu verlangen (z.B. eine konkrete Belehrung des betroffenen Nutzers).
Insgesamt nun das vierte – mir bekannte – Urteil bezüglich eines Hotel-WLANs, die durchweg mit Klageabweisungen geendet haben. Offenbar häufen sich mittlerweile Fälle, die auch vor Gericht kommen.
(Danke für den Hinweis an initiative-abmahnwahn.de)
(Bild: @offenenetze)
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