„Risikoverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen – Neue Wege mit § 97a UrhG?“ in CR 2014, 189 ff. erschienen

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft 3/2014 der Zeitschrift Computer und Recht (CR) ist mein Beitrag mit dem Titel „Die Risikoverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen – Neue Wege mit § 97a UrhG?“ erschienen (CR 2014, 189-193).

Seit einiger Zeit berichte ich immer wieder über Entscheidungen etc. im Zusammenhang mit der Neuregelung zur urheberrechtlichen Abmahnung nach § 97a UrhG und führe eine jeweils aktualisierte Übersicht über Rechtsprechung und Literatur zu § 97a Abs. 3 UrhG. Das habe ich zum Anlass genommen, den neuen § 97a UrhG genauer unter die Lupe zu nehmen und die Folgen für die Risiko- und Beweislastverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen zu analysieren. Ergebnis ist der jetzt erschienene Aufsatz in der CR. Der Beitrag behandelt dabei insbesondere die Wirksamkeitsvoraussetzungen der urheberrechtlichen Abmahnung in § 97a Abs. 3 UrhG sowie die Folgen der Missachtung dieser Voraussetzungen sowie die Beschränkung des Aufwendungsersatzes in § 97a Abs. 3 UrhG. Dabei ist festzuhalten, dass § 97a UrhG einiges verändert und manches beim Alten belässt.

Hier ein kurzer Abschnitt aus der Einleitung zum Beitrag:

Die Risikoverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen – Neue Wege mit § 97a UrhG?

Urheberrechtliche (Massen-)Abmahnungen haben es in den letzten Jahren zu einer solch traurigen Berühmtheit gebracht, dass der Gesetzgeber hier wiederholt aktiv geworden ist. Nachdem die 2008 eingeführte Kostendeckelung in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. keine Besserung brachte, hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ 2013 einen neuen Anlauf gestartet und § 97a UrhG weitgehend neu gestaltet. Dieser Umstand bietet Anlass, die Beweislast- und Risikoverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen nach § 97a UrhG n.F. zu betrachten.

I. Einleitung

Aufgrund der bisherigen rechtlichen Konstellation konnte der Geschädigte vom Abgemahnten nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. – unter der Voraussetzung,  dass die Abmahnung berechtigt ist – Ersatz für die (Rechtsanwalts-)Kosten der Abmahnung verlangen […]

S. auch:

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Ein Gedanke zu „„Risikoverteilung bei urheberrechtlichen Abmahnungen – Neue Wege mit § 97a UrhG?“ in CR 2014, 189 ff. erschienen

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