In eigener Sache:
In der Multimedia und Recht (MMR), Heft, 1/2013, S. 56-57 ist nun meine Anmerkung zum Beschluss des LG Frankfurt/M., 4.10.2012 – 2-03 O 152/12, erschienen (s. Volltext hier).
In dem Beschluss geht es um das Verhältnis von Netz- und Subprovidern bei der Auskunftserteilung (z.B.) nach § 101 UrhG. Dabei hat sich gezeigt, dass die beim Subprovider vorhandenen Daten ggf. aktueller sein können als beim Netzprovider. Dies kann Auswirkungen auf die Auskunft und die darauf basierende Beweisführung z.B. in Filesharing-Fällen haben.
Weiter beschäftigt sich der Beschluss mit der Frage, ob der Anschlussinhaber im Rahmen eines Prozesses nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, Diskrepanzen bei der erteilten Auskunft aufzuklären (was das LG Frankfurt richtigerweise verneint).
Siehe auch:
- Volltext des Beschlusses
- Weitere Anmerkungen und Aufsätze: Publikationsverzeichnis
Post teilen / share post: (wird möglicherweise durch Tracking-Blocker geblockt / may be blocked by tracking blocker such as Ghostery)