Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 28. Juni 2011 (Az. 17 O 39/11, Volltext hier) einen Beispielsfall behandelt, wie ein Abgemahnter der vom BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH MMR 2010, 565) postulierten sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Diese Darlegungslast soll nach dem BGH bestehen, wenn der Rechtsinhaber belegen kann, dass von der IP-Adresse des Abgemahnten ein konkretes Werk heruntergeladen wurde.
Aus dem Tatbestand:
Im Auftrag der Klägerinnen ermittelte die p…M… GmbH, ein Dienstleister … insgesamt 253 Audiodateien unter der IP-Nr. 84.157… Sie erstattete deswegen am 02.11.2006 Strafantrag gegen unbekannt. Aufgrund Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Köln erteilte die D… T… AG am 06.12.2006 die Auskunft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Nr. den Bekl. zugeordnet war. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin an die Staatsanwaltschaft R… abgegeben. … Im Zuge der Ermittlungen wegen dieser vier Ermittlungsvorgänge suchte am 04.07.2007 ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei S… den Haushalt der Bekl. auf und traf dort die Bekl. sowie deren fünfzehnjährige Tochter … an. … Die Kriminalpolizei stellte bei ihrer Überprüfung am 04.07.2007 fest, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, der von allen vier Familienmitgliedern genutzt wurde. Die nähere Untersuchung des PCs wurde der Polizei gestattet. KOK … stellte fest, dass auf dem Rechner kein File-Sharing-Programm, insbesondere nicht das Programm „Bearshare“ installiert war und er konnte auch keine verdächtigen Audiodateien feststellen. Die Kriminalpolizei vermochte nicht zu ermitteln, wer zu den festgestellten Zeitpunkten die Audiodateien im Internet zum Download angeboten hatte.
Aus den Gründen:
3. Die Bekl. sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC befinde sich kein Fllesharing-Proqramm und sie besäßen auch die angeblich zum Download bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausreichend gesichert. Diese Behauptungen der Bekl. werden gestützt durch die Feststellungen der Kriminalpolizei. Tatsächlich überprüfte die Kripo den PC der Bekl. zu einem Zeitpunkt, als diese von den im Auftrag der Klägerinnen durchgeführten Ermittlungen noch keine Kenntnis erlangt haben konnten. Anlässlich der Vernehmung vom 04.07.2007 der Bekl. in ihrer Wohnung gestatteten diese der Polizei bereitwillig die überprüfung ihres PC, ohne dass diese fündig geworden ist. Soweit aus den Akten ersichtlich waren die Bekl. zum Zeitpunkt dieser Vernehmung in keiner Weise vorgewarnt, da die Klägerinnen sich erstmals durch die Abmahnung der Klägervertreter vom 17.07.2008 – also etwa ein Jahr später – an sie wandten. Der Besuch der Kripo war für sie daher überraschend, sie hatten damals keinen Anlass, ein etwa verwendetes Filesharing-Programm und die gespeicherten Audiodateien zu löschen.
4. Generell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umstände beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie sie der BGH für den Anschlussinhaber vorsieht – verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr beeinträchtigt wird (Greger in Zöller ZPO 28. Aufl., Vor § 284 Rn. 17, 34).
Die Beklagten haben sich vorliegend nicht darauf beschränkt, die Rechtsverletzung zu bestreiten, sie haben vielmehr zu den Vorwürfen substantiiert Stellung genommen und außerdem – ohne dazu verpflichtet zu sein – eine überraschende Nachschau durch den Polizeibeamten ermöglicht. Dieses Verhalten spricht dafür, dass die Bekl. nichts zu verbergen hatten und durch ihr Verhalten gerade zur Aufklärung beitragen wollten um sich zu entlasten und ihrerseits zu „beweisen“, dass die im Raum stehenden Vorwürfe unberechtigt sind.
Zwar ist der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, ein weiteres, erhebliches Indiz dafür, dass die Behauptung der Klägerinnen zutreffend ist, andererseits haben die Bekl. durch den negativen Befund auf ihrem Rechner die Vermutung der Rechtsverletzung entkräftet. Es verbleibt daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben. Der Beweis hierfür lässt sich weder durch eine Vernehmung der mit der Ermittlung seinerzeit befassten Zeugen und auch nicht durch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und zur Aussagekraft dieser Ermittlungsergebnisse erbringen, da durch diese Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ob die Auskunft der Telekom vom 06.12.2006 zutreffend war. Solange nicht bewiesen ist, dass die fragliche IP-Adresse während des gesamten festgestellten Downloadvorgangs den Beklagten zugeordnet war, der hier immerhin ca. 7 1/2 Minuten dauerte, steht die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.
Bewertung
Der Sachverhalt ist für aktuelle Fälle eher untypisch. Mit Einführung der Auskunftsansprüche nach der sog. Enforcement-Richtlinie u.a. in § 101 UrhG können Rechtsinhaber ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaft Auskunft über die hinter einer IP-Adresse stehenden mutmaßlichen Verletzer erlangen (s. dazu Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2010, 21; Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung sowie Literatur hier). Im Jahre 2007 war dieser Umweg über die Staatsanwaltschaft aber noch der gängige Weg.
Aus diesem Grunde bekam der Beklagte Besuch von der Polizei, die die Filesharing-Software aber nicht auf dem Computer des Beklagten feststellen konnte. Dies war letztlich das Argument, das das Gericht überzeugte.
Heutzutage ist dieser „Gegenbeweis“ deutlich schwerer zu führen, da die Staatsanwaltschaft nicht mehr eingeschaltet wird, und die Polizei daher nicht mehr ermittelt. Die Gerichte tendieren weiter dazu, Beklagtenvortrag als Schutzbehauptungen zu werten. Insoweit lässt sich dem Urteil des LG Stuttgart auch über den Spezialfall hinweg etwas abgewinnen. Denn das LG Stuttgart stellt ganz klar fest, dass die Beweislast beim Kläger verbleibt. Eine Umkehr der Beweislast darf nicht erfolgen.
Abgemahnte müssen dementsprechend möglichst genau diejenigen Tatsachen (belegbar) vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht der Täter gewesen sein können. Dies kann z.B. Urlaub, arbeitsbedingte Abwesenheit etc. sein, wobei der Vortrag dann immer auch durch die Darlegung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen komplettiert werden muss. Auch diese Anforderungen sind noch immer sehr hoch. Die Gerichte verkennen, dass dem Beklagten durch die Rechtsprechung des BGH die Darlegung einer Negativtatsache auferlegt wird, denn er muss belegen, dass ein bestimmer Vorgang *nicht* stattgefunden hat.
Links
- Eine Darstellung des Urteils findet sich bei RA Riegger.
- Kurzer Kommentar von RA Stadler
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