LG Mannheim: Gerichtsstand für Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe ist am Sitz des Schuldners

(LG Mannheim, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 O 88/10)

Das LG Mannheim hat in einem Beschluss vom 2.8.2010 festgestellt, dass sich bei einer auf eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe folgenden Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe der Gerichtsstand nicht mehr nach § 32 ZPO richtet, sondern nach dem Recht des möglicherweise verletzten Vertrages.

Während also die (meist durch Abgabe der Unterlassungserklärung abgewendete) Klage auf Unterlassung vor dem Gericht nach Wahl des Klägers aufgrund von § 32 ZPO („fliegender Gerichtsstand“) erhoben werden kann – was dem Kläger eine strategische Wahl lässt (sog. forum shopping) – ist für den Vertragsstrafeanspruch nach § 29 ZPO das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners und damit regelmäßig ein anderes Gericht zuständig.

Dies stellt eine deutliche Erleichterung für den Beklagten dar.

Leitsätze:

1. Eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage lässt sich aus § 32 ZPO nicht herleiten. Dass Anlass für die Abgabe des Vertragsstrafenversprechens der Vorwurf unerlaubter Handlungen (hier Schutzrechtsverletzungen) gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung liegt.

2. Wenn eine strafbewehrte Unterlassungspflicht sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, begründet § 29 ZPO nicht an jedem Ort, für den die Unterlassungspflicht besteht, die örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage. Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt grundsätzlich am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners.

Volltext hier

(via WBS-Law)

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