Jens Ferner weist darauf hin, dass die Vertreter der Musikindustrie bereits jetzt versuchen, die Bedeutung der Bemerkung in der Pressemitteilung zur Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG kleinzureden.
Dabei geht der in der Stuttgarter Zeitung zitierte Vertreter davon aus, dass vorliegend nur eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ i.S.v. § 97a Abs. 2 UrhG vorgelegen haben kann, weil nur ein Lied ausgetauscht wurde. Aus dem Artikel:
„Bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, handle es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen. Dabei greife die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro nicht.“
Ob er damit Recht hat, lässt sich vor Veröffentlichung der Urteilsbegründung nicht sagen, auch wenn er damit wie ein Teil der Literatur (in diese Richtung aber im Ergebnis offen z.B. Dreier/Schulze, § 97a UrhG Rn. 17) argumentiert. Man sollte allerdings nicht den Fehler begehen, die Rechtsprechung zu § 101 UrhG (die im Übrigen auch uneinheitlich ist) auf § 97a Abs. 2 UrhG zu übertragen (Übersicht zu § 101 UrhG hier).
Was an dem Zitat neben den Feststellung von RA Ferner beachtlich ist: Wenigstens der Streit um das Merkmal des „einfach gelagerten Falls“ dürfte teilweise beigelegt sein. Denn bisher hatten die Rechtsinhaber immer auch die Ansicht vertreten, dass Filesharing-Fälle rechtlich unglaublich kompliziert seien, und deshalb § 97a Abs. 2 UrhG auch keine Anwendung finde (s. dagegen schon sehr überzeugend Hoeren, CR 2009, Heft 6, S. 378 ff. Besprechung dazu hier). Dazu sagt der Vertreter der Musikindustrie im Artikel nichts. Zudem handelt es sich um eine Auffassung, die angesichts tausender täglich verschickter Abmahnungen kaum ernsthaft vertretbar ist. Der BGH hat also im Ergebnis festgestellt, dass Filesharing-Fälle an sich nicht rechtlich so kompliziert sind, dass sie von vornherein nicht einfach gelagert sein können. Damit verbleibt der Musikindustrie weniger Argumentationsspielraum als vorher – auch das ist schon ein Erfolg. Und wo die Grenze bei § 97a Abs. 2 UrhG zu ziehen ist – also bei zwei Liedern, einem Album (oder mehreren), einem Film (oder mehreren) – dazu warten wir einfach erstmal die Begründung des Urteils ab und sind dann vermutlich genauso weit wie vor dem Urteil.
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