Wie heise-online berichtet, sieht das Amtsgericht Zeven die Nutzung eines offenen WLAN als strafbar nach §§ 89 und 148 TKG an.
Tatbestand (leicht gekürzt): Die Angeklagte nutzte das offene WLAN ihres Nachbarn, um über Scheinidentitäten bei StudiVZ der neuen Freundin ihres Ex-Freundes nachzustellen.
Nach Rückfrage von heise-online sah das AG Zeven die Nutzung als „unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung.“ Das Urteil selbst oder seine Gründe liegen noch nicht vor.
Anscheinend hat sich das AG Zeven der Ansicht des AG Wuppertal (Besprechung hier) und Teilen der Literatur angeschlossen
Urteilsgründe folgen.
Post teilen / share post: (wird möglicherweise durch Tracking-Blocker geblockt / may be blocked by tracking blocker such as Ghostery)
Pingback: Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze « Offene Netze und Recht
Pingback: Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze » Urteile » Freifunk statt Angst - freifunkstattangst.de
Pingback: AG Wuppertal, Beschl. v. 3.8.2010 – 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08: Schwarz-Surfen (doch) nicht strafbar (inkl. Volltext) - Offene Netze und Recht
Pingback: Niederländisches Urteil zum Schwarz-Surfen - Offene Netze und Recht