OLG Düsseldorf: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG nur am Sitz des Auskunftsverpflichteten

Und wieder etwas zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG:

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8.1.2009 – Az. I-20 W 130/08) (Volltext bei MIR) hat zur Wahlfreiheit des Antragsstellers, also des Rechtsinhabers, zwischen verschiedenen Gerichten Stellung genommen.

Während allgemein bei Verletzungen über das Internet der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einschlägig ist und deshalb eine praktisch unbeschränkte Wahlfreiheit des Rechtsinhabers besteht (sog. „fliegender Gerichtsstand“, gegen diesen wenden sich aber mittlerweile einige Gerichte u.a. LG Krefeld, Urt. v. 14.9.2007 – Az. 1 S 32/07; Danckwerts, GRUR 2007, 104; Übersicht Mühlberger, WRP 2008, 141), sieht § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG vor:

Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Der Antragssteller hat daraus hergeleitet, dass er zwischen den einzelnen Niederlassungen des Access Providers ein Wahlrecht habe und hatte sich eine Niederlassung in Düsseldorf für das Verfahren ausgesucht. Da zumindest die größeren Access Provider in Deutschland viele Niederlassungen betreiben, käme ein solches Wahlrecht dem „fliegenden Gerichtsstand“ zumindest nahe.

Das OLG Düsseldorf hat einer solchen Gerichtsstandswahl aber eine Absage erteilt.

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten – einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft – begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. […]

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift – nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen – in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen „Wohnsitz“ oder einen „Sitz“. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem am angegebenen Ort: „Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten“. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird. […]

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. […] In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird.

Im Ergebnis dürften nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Anträge nur noch am Hauptsitz oder am Sitz der Verwaltung eingereicht werden. Für die an diesen Standorten zuständigen Gerichte bedeutet das natürlich einen erheblichen Mehraufwand. Andererseits ist es begrüßenswert, dass dem Versuch, sich auch in Zukunft ein genehmes Gericht auszusuchen, auf der Grundlage des Gesetzes Einhalt geboten worden ist.

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