EuGH-Generalanwalt zur Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

Wie heise berichtet, vertritt der EU-Generalanwalt in seiner Empfehlung an den EuGH die Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (VSRL) auf einer gültigen Rechtsgrundlage erlassen worden ist. U.a. die irische Regierung hatte beanstandet, dass die VSRL nicht als Richtlinie, sondern als Rahmenbeschluss hätte ergehen müssen.

Wenn der EuGH der Empfehlung folgt, wäre zumindest die formale europarechtliche Rechtswidrigkeit der VSRL vom Tisch. Der EuGH muss sich allerdings aufgrund dieser Klage nicht inhaltlich mit der VSRL beschäftigen, sondern nur überprüfen, ob sie auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt wurde. Allerdings müsste der EuGH in diesem Falle demnächst andere anhängige (inhaltlich begründete) Vorlagen prüfen.

Obwohl der EuGH zuletzt im Hinblick auf Auskunftsansprüche nicht der Empfehlung der Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt war (dazu u.a. Spindler, GRUR 2008, 574), ist wahrscheinlich, dass der EuGH seinem Generalanwalt in diesem Fall folgen wird. Schließlich hat der EuGH schon mehrfach die „Generalklausel“ der Kompetenznormen großzügig ausgelegt.

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Ein Gedanke zu „EuGH-Generalanwalt zur Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

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