Erste Beschlüsse zum neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 UrhG

Die ersten Beschlüsse zum neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte (insb. Access Provider) nach § 101 UrhG sind mittlerweile ergangen (LG Köln, Beschl. v. 2.9.2008 – 28 AR 4-08; LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2008 – 12 O 425/08). Die Musikindustrie testet also die neuen Ansprüche aus (noch zum Referenten-Entwurf s. Diss, S. 297 ff.).

Die Verfahren richteten sich gegen die Telekom, da diese noch die Verkehrsdaten für min. 7 Tage speichert.

Das LG Köln hat – wohl mit der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des § 101 UrhG – das gewerbliche Ausmaß des Handelns bereits mit der Zugänglichmachung bzw. dem Download eines einzigen Musikalbums angenommen. Allerdings schränkt es dies dahingehend ein, dass es sich um ein ganz aktuelles Album handele, das gerade erst veröffentlicht worden sei. Was die anderen Gerichte daraus machen, und ob man wirklich in Zukunft bereits bei einem Album § 101 UrhG annehmen muss, muss sich erst noch zeigen.

Worauf RA Solmecke interessanterweise hinweist: Der Beschluss des LG Köln legt nahe, dass die Auskunft pro IP-Adresse EUR 200,- kostet – es dürfte also für die Rechtsinhaber zunehmend finanziell uninteressant werden bzw. jedenfalls mit einem höheren Kostenrisiko verbunden sein, die Daten zu ermitteln.

Update: Leider liegen auch das LG Oldenburg und das LG Frankfurt auf einer Linie mit Köln und Düsseldorf. Das LG Frankenthal hingegen sieht erst ab 3.000 Liedern oder 200 Filmen ein „gewerbliches Ausmaß“ als gegeben an und bleibt damit eher am Wortlaut als die übrigen Urteile.

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