Zur Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ist kürzlich ein Urteil des LG Hamburg bekannt beworden:
- LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – Az. 308 O 76/07: Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.
Dazu hat Schultz eine sehr interessante Anmerkung geschrieben:
- Schultz, Beweisführung bei Streitigkeiten über Rechtsverletzungen in P2P-Netzen – Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2008 – Az. 308 O 76/07
Forscher der Universität Washington haben zudem ein Paper über eine Studie veröffentlicht, die weitere Zweifel an der Beweisführung erlaubt:
- Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks –or– Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice, Download, und der heise-Artikel dazu.
Interessant wird, ob sich andere Instanzgerichte dem LG Hamburg anschließen werden. Jedenfalls mehren sich die Literaturstimmen, die Kritik an dieser Form der Beweisführung erheben, neben Schultz z.B. Grosskopf, CR 2007, 122, 123.
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