OLG Düsseldorf: Cache-Provider haftet nicht so stark wie Host Provider

Das OLG Düsseldorf führt aus: „Bei Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen aber wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providern.“

Und wenn bei Cache-Providern die Möglichkeiten gering sind, sind sie in logischer Schlussfolgerung bei Access Providern noch geringer (s. auch Diss, S. 254 ff.).

Das OLG Düsseldorf führt also die Grundsätze der Störerhaftung konsequent aus und kommt damit auch zum richtigen Ergebnis: „Dem Cache-Provider ist es nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.“

S. dazu auch LG München I, Urt. vom 19.4.2007 – 7 O 3950/07: Haftung des Usenet-Betreibers, MMR 2007, 453 (Anmerkung hoffentlich demnächst auch unter Publikationen; a.A. übrigens LG Hamburg, Urt. vom 19.2.2007 (AZ. 308 O 32/07), MMR 2007, 333 m. krit. Anm. Hoeren).

Fundstellen:
medien-internet-und-recht

MMR 2008, 254

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