Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 – Az. 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07
http://miur.de/dok/1582.html
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