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Störerhaftung nach Meldung über „Flagging“

Thomas Stadler hat in seinem Blog einen Beitrag zum Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 324 O 565/08) veröffentlicht (hier).

Darin hatte das LG Hamburg entschieden, dass Google diejenigen Beiträge auf YouTube, die durch die Nutzer als „bedenklich“ eingestuft werden, auch überprüfen muss. Kommt Google dieser Pflicht nicht nach, liegt darin eine Verletzung seiner Prüfungspflichten mit der Folge, dass Google als Störer für die Rechtsverletzung durch den YouTube-Clip haftet. Mit anderen Worten: Wer eine Infrastruktur zum Melden von Inhalten schafft, muss diese auch durch angemessenes Personal betreuen und Meldungen intensiv nachgehen. Eine „offiziellere“ Meldung durch den Rechtsinhaber ist daher entbehrlich.

Stadler dazu:

„Letztlich geht es bei der Entscheidung um die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Inkenntnissetzung des Anbieters zu stellen sind und in welchem Umfang sich Prüfpflichten an eine solche Benachrichtigung anschließen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg klingt nur auf den ersten Blick plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher Aufwand betrieben werden muss, um die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen. Es könnte gleichwohl sein, dass der BGH, anknüpfend an seine nicht eben betreiberfreundlichen Rolex- bzw. eBay-Entscheidungen, die Sache ähnlich beurteilt wie das Landgericht Hamburg.“

Dem ist beizupflichten. Der BGH hat bei seinen eBay-Urteilen gezeigt, dass er die Pflichten spätestens ab Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung (und teilweise auch schon davor) als begründet ansieht.