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Lesetipp: Rauer/Ettig, Creative Commons & Co, WRP 2015, 153

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP) ist ein lesenswerter Aufsatz von Nils Rauer und Diana Ettig mit dem Titel „Creative Commons & Co – Rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung (kostenfreier) Bilddatenbanken“.

Rauer/Ettig führen in Open Content und die Lizenzierungsmodelle ein, wobei der Schwerpunkt auf der Verwendung von Bildern aus Bilddatenbanken wie Flickr, Pixelio, Piqs oder Pixabay liegt. Dabei gehen die Autoren insbesondere auf das Urteil des OLG Köln vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 ein (und das Urteil der Vorinstanz), ferner werden aber auch das Pixelio-Urteil des LG Köln (dazu hier; s. auch Stadler, K&R 2014, 213), das in der Berufung zurückgenommen wurde sowie einige andere Urteile zu Bild-Datenbanken, die nicht unmittelbar zu Creative Commons-Lizenzen ergangen sind (zumindest geht es für mich nicht eindeutig aus dem jeweils verfügbaren Text hervor), eingearbeitet bzw. dargestellt.

Hervorzuheben ist noch, dass Rauer/Ettig ebenfalls der Auffassung sind, dass unter Creative Commons-Lizenz stehende Bilder nicht – wie das OLG Köln es vertreten hat – auch im Rahmen der Lizenzanalogie kostenlos seien (ebenso Mantz, GRURInt. 2008, 20, 22 – PDF). Auch kritisieren sie die Entscheidung des OLG Köln, keinen (realen) Lizenzaufschlag aufgrund fehlender Namensnennung anzunehmen.

 

Aufsatz zu Unterlassungsansprüchen gegen Access Provider

In der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP), Heft 9, S. 1155-1159 ist ein sehr interessanter Artikel von Dr. Reinhard Döring mit dem Titel „Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Access-Providers auf Unterlassung bei Rechtsverletzungen auf fremden Webseiten“ erschienen.
Döring befasst sich mit der Haftung des Access-Providers vor dem Hintergrund der verschiedenen eBay-Urteile des BGH inklusive der relativ neuen Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890).
Zunächst prüft er eine Täterschaft aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, wie sie der BGH in o.g. Entscheidung für eBay angenommen hat. Döring lehnt eine Übertragbarkeit auf Access Provider mit der wohl h.M. ab (vgl. z.B. Volkmann, CR 2008, 232, 233 f.) und begründet dies damit, dass die Situation des Access Providers mit eBay überhaupt nicht vergleichbar ist. Zudem profitiere der Access Provider nicht von den rechtswidrigen Inhalten auf fremden Seiten. Auch verneint Döring das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. UWG, da er in Wahrnehmung einer vertraglichen Pflicht seinen Kunden gegenüber, nicht aber zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs handelt. Zudem sei die Tätigkeit inhaltsneutral.
Im Hinblick auf die Störerhaftung kommt Döring ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Störerhaftung des Access Providers ausscheide (s. schon Diss, S. 242 ff.). Allerdings bezweifelt Döring bereits den adäquaten Kausalzusammenhang, und ist damit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt (MMR 2008, 603 m. zust. Anm. Mantz/Gietl). Zusätzlich seien Prüfungspflichten dem Access Provider aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit (s. Diss, S. 278 ff.) und der mangelnden Effektivität, Fehleranfälligkeit der Sperrmöglichkeiten sowie des Aufwandes der Überwachung der Seiten nicht zumutbar.
Döring wirft einen weiteren sehr spannenden Gesichtspunkt auf: Wenn der Access Provider verpflichtet wäre, bestimmte Seiten zu sperren, so würde er sich durch die Aufrechterhaltung der Sperrung der Gefahr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, wenn der Inhaber der Seite zwar die Seite aufrecht erhält, aber den rechtsverletzenden Inhalt entfernt hat. Worauf er einen solchen Anspruch gründen würde, benennt Döring leider nicht.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Effektivität im Hinblick auf die Nutzbarkeit durch Dritte. Döring ist der Auffassung, dass ein Rechtsinhaber bzw. Verletzter entweder gegen alle oder gegen keinen Access Provider vorgehen müsste. Nur dann wäre eine deutschlandweite Effektivität erreicht.
Ferner ist Döring der Ansicht, dass es nicht ausreicht, den Access Provider in Kenntnis von einer rechtsverletzenden Webseite zu setzen. § 8 TMG sehe eine solche nicht vor, weshalb auch die Kenntnis im Gegensatz zum Host-Provider nach § 10 TMG nicht anspruchsbegründend wirke.
Döring unterscheidet leider nicht im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung. Er vertritt offenbar, dass – so man eine Pflicht des Access Providers annimmt – diese Pflicht bei jeder Rechtsverletzung gegeben wäre – also bei Straftaten oder eben auch bei Verletzungen der Impressumspflicht – schließlich könnte man so auch leidige Mitbewerber vom Markt schießen. Auch wenn diese Auffassung sehr plakativ ist, geht sie meines Erachtens über das Ziel hinaus. Denn bei der Betrachtung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist IMMER eine Abwägung vorzunehmen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist hier ein wesentlicher Gesichtspunkt der Überlegung. Allerdings, und dass muss man ebenso klar herausstellen: Sie ist nur EIN Gesichtspunkt der Überlegungen! Auch eine schwere Rechtsverletzung kann nicht automatisch zu einer Pflicht führen. Schon bei Urheberrechtsverletzungen ist vor dem Hintergrund der anderen angesprochenen Punkte eine Pflicht des Access Providers nicht gegeben. Die Pflichten des Access Providers schon bei der Verletzung einer Impressumspflicht eingreifen zu lassen, wäre dementsprechend absolut unverhältnismäßig.

Insgesamt ein sehr interessanter, informativer und gut geschriebener Artikel, der umso beachtlicher ist, als er von einem mit entsprechenden Verfahren betrauten Anwalt stammt.

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