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Das AGB-Verbot des Teilens von Internetanschlüssen

Immer wieder mal kommt die Frage auf, wie es mit dem Teilen von Internetanschlüssen durch Freifunk, FON etc. ist, wenn der eigene Anbieter in seinen AGB das Teilen des Internetanschlusses verbietet. Ich möchte daher hier – nur ganz kurz – auf die Frage eingehen.

Wir (= Thomas Sassenberg und ich) haben uns im Buch „WLAN und Recht“ bereits mit der Frage (bezüglich öffentlichen WLAN-Hotspots) befasst (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 325):

„Der Anschlussinhaber … muss aber beachten, ob sein eigener Anbieter die Nutzung des Anschlusses durch Dritte untersagt. Dies ist bei vielen der typischen Endkundentarifen derzeit der Fall. Der Verstoß kann als Vertragsverletzung Rechte des TK-Anbieters z. B. auf Unterlassung sowie Kündigung und Schadensersatz auslösen. Solcherlei Fälle sind bisher allerdings nicht bekannt geworden.“

Hier sollte man differenzieren: Das Teilen des privaten Anschlusses in der Familie oder WG dürfte kaum zu untersagen sein, zumal die Anbieter häufig ausdrücklich mit der Versorgung der ganzen Familie mit Internet im Hinblick auf die hohen Bandbreiten werben. Anders kann das aber beim Teilen des Anschlusses mit Dritten sein. Wichtig ist aber auch der Hinweis, dass bisher Fälle nicht bekannt geworden sind, in denen der Anbieter seinem Kunden das Teilen untersagt hat. Das mag zum einen daran liegen, dass es für den Anbieter praktisch nicht festzustellen ist, wer den Anschluss gerade nutzt, aber auch daran, dass das Interesse der Anbieter an solchen (möglicherweise werbe- und PR-technisch kritischen) Verboten gering sein dürfte.

Für die Diskussion ist als Hintergrundinformation auch interessant, dass die EU-Kommission in ihrem Entwurf zur sogenannten „Telecom Single Market“-Verordnung (COM (2013) 627 final, dazu eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370) ein Verbot solcher AGB-Regelungen geplant hatte. Der Entwurf ist allerdings mittlerweile fast vollständig begraben. Möglicherweise greift die EU-Kommission das aber noch einmal auf.

Zu der Thematik hatten wir geschrieben (Sassenberg/Mantz, CR 2014, 370, 374 f.):

„Denn derzeit finden sich entsprechende Verbote, den eigenen schnellen Internetzugang mit anderen zu teilen, in nahezu allen Endnutzerverträgen für Internetanschlüsse. In der juristischen Literatur wird sogar diskutiert, ob bei Tarifen für Endnutzer bereits
ohne vertragliche Regelung per se davon auszugehen sein soll, dass dem Endnutzer der Betrieb eines Hotspot-Betriebs untersagt ist (So Kaeding, CR 2010, 164; Auer-Reinsdorff in Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-Recht, 2011, § 20 Rn. 31). Eine solche Auslegung geht jedoch zu weit, zumal sie einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Endnutzers darstellt (näher Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, 2014, Rn. 323). Mit der Neuregelung in Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO wären entsprechende vertragliche Regelungen zum Verbot eines Hotspots als Verstoß gegen § 134 BGB anzusehen und damit nichtig.“

Insgesamt dürfte sich die Problematik eines Verbots aufgrund entsprechender AGB-Klauseln auch beim Teilen von Internet-Anschlüssen mittels Freifunk tatsächlich kaum stellen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann aber einen Anbieter mit Endkundentarif ohne solche Klausel wählen oder bei seinem Anbieter nachfragen.