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Access Provider, § 8 TMG und die Kenntnis von der Rechtsverletzung – Gedanken zu BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm

Auch wenn das Urteil schon etwas älter ist, möchte ich doch noch auf das Urteil „Stiftparfüm“ des BGH (GRUR 2011, 1038, Volltext hier) hinweisen.

Der Fall – ganz kurz –

Im Fall „Stiftparfüm“ war erneut eBay als Marktplatzbetreiber auf Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen durch auf der Plattform angebotene Produkte verklagt worden. Im Grunde ging es u.a. um die Unterlassung der Mitwirkung an zukünftigen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.

Im Ergebnis sieht der BGH solche Pflichten zumindest nach entsprechendem Hinweis als gegeben an. Für die Einzelheiten sei auf die Urteilsbegründung verwiesen.

Anwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche und Kenntnis von der Rechtsverletzung

Bedeutung erlangt das Urteil, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis der Störerhaftung zu den Privilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) vor Augen führt. Denn bisher war der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Privilegierung der §§ 7 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, sondern nur für Schadensersatzansprüche greift (BGH GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I).

Im Urteil Stiftparfüm hat der BGH – vor dem Hintergrund der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/eBay) und wie bereits vorsichtig in anderen Entscheidungen des BGH angedeutet (z.B. BGH GRUR 2010, 628 – Thumbnails; dazu hier) nun ganz klar formuliert, dass die Privilegierung des § 10 TMG auf Host Provider wie eBay auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 22; ebenso Lorenz, jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 4; Backhaus, LMK 2011, 326):

Daraus ergibt sich, dass dem Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gem. Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Absatz 2 TMG – dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 – L’Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 1025 Rn.119 – L’Oréal/eBay).

Das hat zur Folge, dass vor der Kenntnis von der Rechtsverletzung Prüfungs- und Überwachungspflichten aufgrund der Privilegierung nicht bestehen.

Der BGH setzt sich im Urteil dann noch mit den Anforderungen an den Hinweis und den sich daraus ergebenden Pflichten auseinander.

Folgen für Access Provider?

Das Urteil des BGH betraf namentlich Host Provider nach § 10 TMG. Allerdings ergeben sich die Grundsätze der Privilegierung aus § 7 TMG, die auf alle Provider Anwendung finden. Dementsprechend dürfte der BGH auf Access Provider nach § 8 TMG keine anderen Maßstäbe anwenden. Mit anderen Worten: Wer Access Provider ist, haftet (unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 TMG) vor Kenntnis von einer Rechtsverletzung (auch) nicht auf Unterlassung.

Welche Pflichten ab der ersten Kenntnis, d.h. nach Hinweis bzw. Abmahnung, des Access Providers bestehen, lässt sich bisher noch nicht beantworten. Allerdings ist zu beachten, dass der Access Provider – im Gegensatz zum Host Provider – kaum Möglichkeiten hat, auf den Datenverkehr effektiv Einfluss zu nehmen. Zusätzlich hat der EuGH im Urteil „Scarlet Extended“ (EuGH GRUR 2012, 265) für Access Provider festgestellt, dass jedenfalls die Anordnung unbeschränkter Filterpflichten gegen geltendes EU-Recht verstößt (zu einem ähnlichen Fall bezüglich der Betreiber sozialer Netzwerke s. EuGH GRUR 2012, 382 – SABAM/Netlog m. Anm. Metzger).

Folgen für WLAN-Anbieter?

Dementsprechend kommt es für einen Anbieter eines WLAN maßgeblich darauf an, ob er als Access Provider nach § 8 TMG zu qualifizieren ist. Für sogenannte institutionelle Anbieter, also kommerzielle Hotspot-Anbieter, Bibliotheken mit WLAN-Zugang aber auch Internet-Cafés dürfte dies mit einem klaren Ja beantworten zu sein.

Problematisch ist hingegen das Angebot eines WLAN durch Private. Bisher sind die Gerichte dieser Frage meist aus dem Wege. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendung verneint (BGH MMR 2010, 565, 567  m. Anm. Mantz), ohne dies jedoch näher zu begründen. Die herrschende Meinung in der Literatur spricht sich für eine (ggf. analoge) Anwendung aus (eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 291 ff.; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; „vertretbar“ Borges, NJW 2010, 2624, 2627). Auf diese Literaturmeinung war der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ebenfalls nicht eingegangen.

Findet § 8 TMG Anwendung, dürfte ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Haftung aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich ausscheiden. Bisher haben die Gerichte dies allerdings meist anders gehandhabt. Es muss sich noch erweisen, inwiefern die BGH-Entscheidung „Stiftparfüm“ hier Einfluss haben wird.

Folgen für Freifunk?

Zwischen diesen beiden Polen befinden sich die von Privaten betriebenen Zugangsknoten offener Netze wie z.B. Freifunk. Eine gerichtliche Bewertung steht hierfür noch aus.

In einem Gerichtsverfahren dürfte das Gericht diesbezüglich allerdings substantiierten Vortrag erwarten. In diesem Zusammenhang kann eine Anmeldung des Freifunk-Knotens bei der Bundesnetzagentur nach § 6 TKG hilfreich sein (Formular hier), allerdings sieht die Bundesnetzagentur eine solche eigentlich nur bei Gewerbebetrieben bzw. Unternehmen (z.B. GbR) vor. Im Übrigen sollte bei Aufnahme des Knotens eine kurze (möglichst sogar von einem Zeugen unterschriebene) Dokumentation angefertigt werden (z.B. Screenshots der Splash-Seite mit Datum).

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bei WLAN-Zugängen noch immer eher zu einer Haftung tendiert, sollten auch ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung gewisse Maßnahmen ergriffen werden, mindestens der Hinweis, dass der Zugang nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden darf.

Lesetipp: Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet – Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte

Alexander Hartmann’s (Redakteur bei jurabilis) Dissertation mit dem Titel Unterlassungsansprüche im Internet – Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte“ steht nun auch zum oeffentlichen Download zur Verfuegung – fuer ein Werk im Beck-Verlag ist das durchaus bemerkenswert. Das Werk ist im November 2009 erschienen.

Ich bin gespannt (und der Beck-Verlag sicher auch), wie sich die Moeglichkeit des Downloads auf die Verkaufszahlen auswirkt. Die Schriftenreihe Information und Recht, in der das Werk erschienen ist, duerfte ohnehin gut nachgefragt werden. Dennoch wage ich die Behauptung, dass das Werk durch den oeffentlichen Zugang (Open Access auf dem „gruenen Weg“) zusaetzliche Aufmerksamkeit und daher auch bessere Verkaufszahlen erhalten wird. (Ueber Rueckmeldung des Autors freue ich mich uebrigens).

Leider fehlt mir gerade die Zeit, eine richtige Besprechung und Analyse vorzunehmen. Daher nur das Abstract von stoererhaftung.de:

„Die zivilrechtliche Haftung für nutzergenerierte Inhalte (sog. user generated content) ist seit jeher einer der umstrittensten Bereiche im Recht der Neuen Medien. Mit zunehmender Verbreitung und wirtschaftlicher Bedeutung entsprechender Geschäftsmodelle (von Internet-Auktionen über Diskussionsforen bis hin zu Video- und Musikplattformen) steigt der Bedarf nach Rechtssicherheit für die Betreiber.

Die vorliegende Dissertation behandelt die dogmatischen, gesetzlichen und rechtspolitischen Grundlagen des negatorischen Rechtsschutzes – insbesondere der Störerhaftung – im Internet und legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Herausarbeitung allgemeiner Kriterien für die Bestimmung konkreter Prüfungspflichten der Betreiber. Darüber hinaus stellt der Autor die Prüfungspflichten des Störers gemeinsam mit den deliktischen Verkehrspflichten auf eine neue dogmatische Grundlage sogenannter allgemeiner Gefahrvermeidungspflichten. Internationale Bezüge, insbesondere zur Gesetzgebung der USA und den europarechtlichen Hintergründen, runden die Darstellung ab.“

In einem kurzen Blick ins Werk habe ich gesehen, dass der Autor sich auch mit dem Begriff des Access Providers auseinandersetzt und am Rande auch auf die Haftung des Privaten beim Betrieb eines offenen Netzes eingeht (S. 12). Zudem analysiert er die Grundsaetze und Dogmatik der Stoererhaftung und geht dabei auch auf die Grundlagen der Verkehrspflichten ein. Wie gesagt ist mir eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk derzeit nicht moeglich. Es ist aber auf jeden Fall mehr als nur einen Blick wert!

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