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Gedanken zu: Borges, Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, NJW 2014, 2305

Im aktuellen Heft 32/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) nimmt Prof. Dr. Borges das BGH-Urteil „BearShare“ (K&R 2014, 513; s. dazu hier) zum Anlass, noch einmal zur „Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte“ Stellung zu nehmen (NJW 2014, 2305; zu weiteren Anmerkungen zu dem Urteil s. hier, hier, hier und hier).

Der lesenswerte Beitrag enthält aus meiner Sicht – sehr kurz gefasst – über die Frage der Pflichten im Familienkreis hinaus zwei wichtige Überlegungen:

Zum einen geht es um die Pflicht zur Absicherung des Internetzugangs. Hierbei will Borges unterscheiden. Jedenfalls Private müssten ihr WLAN schützen, was sich aus der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ aus dem Jahre 2010 ergebe:

Insoweit kann man gegebenenfalls noch unterscheiden, ob das WLAN bewusst zur Nutzung durch jedermann zur Verfügung gestellt wird oder ob lediglich faktisch diese Möglichkeit besteht.

In dieser Fallgruppe wurde bisher weitgehend einhellig angenommen, dass irgendeine Art von Schutz gegen Nutzung des Internetanschlusses zu illegalem Filesharing oder vergleichbaren Rechtsverletzungen erforderlich ist. Bei privaten Internetanschlüssen ist, entsprechend dem Sommer unseres Lebens-Urteil, nach herrschender Auffassung ein Zugangsschutz (Passwort) erforderlich …

Zum anderen geht Borges – unter Anwendung der Prämisse, dass § 8 TMG dem Wortlaut nach auch auf Anschlussinhaber Anwendung findet – jedenfalls „im Fall des Anschlussinhabers“ von einer teleologischen Reduktion des § 8 TMG aus (NJW 2014, 2305, 2310):

Danach wären Inhaber privater wie geschäftlicher Internetanschlüsse auch als Zugangsprovider iSd § 8 TMG anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit auch an § 8 TMG zu messen wäre. Die starke Haftungsbeschränkung nach 8 TMG ist im Fall des Anschlussinhabers wohl nicht angemessen. Daher kommt möglicherweise eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs in Betracht, wovon die Rechtsprechung, die § 8 TMG durchgehend nicht erwähnt, offenbar stillschweigend ausgeht. Insgesamt erscheint eine gesetzliche Klarstellung der Haftungsbeschränkung für den Bereich der Zugangsvermittlung durch eigene Funknetze (WLAN) und Internetanschlüsse erforderlich.

Der Ansatz von Borges stellt eine mögliche Erklärung für die bisherige Rechtsprechung dar, die § 8 TMG bisher erwähnt. Es gibt hierfür allerdings noch eine weitere – einfachere – Erklärung: Die bisher mit solcherlei Fällen befassten Gerichte dürften § 8 TMG schlicht übersehen haben – vermutlich, weil keine der Parteien die Norm thematisiert hat. Das AG Hamburg hat dies kürzlich in seinem Urteil vom 10.6.2014 ausdrücklich zu erkennen gegeben, ähnlich könnte/dürfte es auch in den bisherigen Fällen gewesen sein (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13):

Auf die Anwendbarkeit des § 8 TMG, die von den Parteien nicht ausdrücklich thematisiert wurde, musste das Gericht nicht gesondert hinweisen

Dogmatisch scheint der Ansatz von Borges klar. Unklar ist aber, was Borges mit der teleologischen Reduktion „beim Anschlussinhaber“ meint, wie also der personelle Anwendungsbereich der teleologischen Reduktion zu sehen ist. Ich verstehe ihn so, dass er damit zumindest auch die bewusst offenen WLANs z.B. in Hotels und Ferienwohnungen meint, da er Bezug nimmt auf die Fälle, bei denen die Rechtsprechung § 8 TMG bisher nicht erwähnt hat.

Es dürfte aber ganz generell vor dem Hintergrund der Wortlautauslegung von § 8 TMG fraglich sein, ob sich eine teleologische Reduktion mit Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren ließe. Denn § 8 TMG ist lediglich eine Umsetzung dieser Regelung, worauf auch Borges unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile „L’Oréal vs. eBay“ (u.a. dazu hier) und „Scarlet vs. SABAM“ hinweist. Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung müsste also am europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ gemessen werden, also einer Auslegung folgen, die eine effektive Anwendbarkeit von Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie sicher stellt. Die teleologische Reduktion auf klar dem Wortlaut unterfallende Anschlussinhaber dürfte daher dem Ziel der effektiven Rechtsanwendung widersprechen.

Zudem ist die teleologische Auslegung eine „dem Sinn und Zweck der Norm“ nach. Leider nennt Borges den Zweck seiner einschränkenden teleologischen Auslegung nicht. Zu berücksichtigen könnte auch in diesem Zusammenhang sein, dass das Teilen von Internetanschlüssen nicht nur faktisch bereits seit Jahren erfolgt, sondern politisch und wirtschaftlich gewollt ist, was sich insbesondere aus den Regelungen in Art. 14 des Entwurfs der Single Market-Verordnung der EU ergibt (dazu eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370).

Zu beachten ist im Übrigen, dass Teile der Rechtsprechung mittlerweile § 8 TMG anwenden (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13). Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte sich dem anschließen werden.