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AG Schweinfurt: WLAN-Betreiber muss werkseitig vorgegebenes Passwort ändern

Auf initiative-abmahnwahn.de wird über ein aktuelles Urteil des AG Schweinfurt berichtet, in dem es um die Störerhaftung des Inhabers eines privaten WLANs geht (PDF, rund 4,5 MB).

Anders als zuvor das AG Frankfurt (Urteil und Anmerkung, MMR 2013, 607 – PDF; s. auch Koch, jurisPR-ITR 1/2014, Anm. 4) und das AG Hamburg (Urteil vom 09.01.2015 – 36a C 40/14) vertritt das AG Schweinfurt, dass der WLAN-Inhaber als Störer haftet, wenn er das werkseitig vorgegebenes Passwort nicht ändert. So konnte man die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dazu hier, hier, hier, hier, hier und meine Anmerkung in MMR 2010, 568) verstehen. Allerdings dürfte der BGH hier von falschen Tatsachen ausgegangen, außerdem sind zufällig vergebene, werksseitige Passwörter häufig deutlich sicherer als selbst gewählte (auf diese Frage bin ich konkret hier eingegangen). Anders kann dies allerdings sein, wenn das werkseitige Passwort durch den Hersteller gewählt war und angegriffen werden kann, so z.B. früher bei mehreren Routern der Marke Speedport der Telekom.

Interessant für den Leser könnte in diesem diesem Zusammenhang noch ein Urteil des AG Braunschweig aus dem letzten Jahr sein, in dem es um die Haftung für einen bekanntermaßen unsicheren WLAN-Router ging.

 

Der geänderte WLAN-Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG: Keine Verbesserungen für öffentliche WLANs

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf zur Änderung der Haftungssituation bei WLANs überarbeitet und mittlerweile auch bei der EU-Kommission notifiziert (aktueller Text hier; Michel Vorsprach hat eine Synopse des alten und neuen Entwurfstexts hergestellt, danke dafür!).

Wie bereits gemunkelt worden ist, wurde insbesondere § 8 Abs. 5 TMG, der spezielle Anforderungen für private (insbesondere familiäre) WLANs vorsah, gestrichen.

Ich möchte auf die Änderungen in aller Kürze eingehen. Größtenteils verbleibt es bei meinen bisherigen Ausführungen zum Entwurf und zur FAQ des BMWi:

1) Redaktionelle Änderungen

Der neue Entwurf hat einige redaktionelle Änderungen erfahren. Auffallend ist insbesondere, dass – allein in der Begründung – nicht mehr vom „Anbieter“ sondern vom „Betreiber von WLAN-Netzen“ oder „WLAN-Betreiber“ die Rede ist. Der Text hingegen spricht weiterhin vom „Diensteanbieter“.

2) Anwendungsbereich der Privilegierung

§ 8 Abs. 4 TMG-Entwurf gilt – anders als zuvor – nun für alle Anbieter nach § 8 Abs. 3 TMG-E (also alle, die – kumulativ – Zugang zu Informationen vermitteln, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TMG erfüllen und ein WLAN anbieten). Die Unterscheidung zwischen dem „privaten“ und dem „geschäftsmäßigen“ Anbieter bzw. „als öffentliche Einrichtung“ entfällt komplett. Für Private gilt daher genau das selbe wie für Nicht-Private. Entscheidendes Kriterium ist also nur noch, ob das WLAN „Nutzern zur Verfügung gestellt wird.“ Das trifft nach dem Wortlaut auch auf den privaten Anschlussinhaber zu, der nur seinen Familienmitgliedern das WLAN zur Verfügung stellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob das WLAN auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, obwohl Ziel des Gesetzes ja die Förderung der Verbreitung von öffentlichen WLANs ist.

Dies stellt die Begründung nun auch explizit klar (Hervorhebung hier):

„In diesem Sinne kodifiziert § 8 Absatz 4 Satz 1 TMG, dass alle Diensteanbieter, unabhängig davon, ob sie ihr WLAN zu kommerziellen Zwecken, im privaten Umfeld oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, grundsätzlich dann nicht als Störer in Anspruch genommen werden können, wenn sie die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern.“

Mit dem Gesetz wird daher auch die bisherige Filesharing-Rechtsprechung auf den Prüfstand gestellt werden müssen, sobald sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber damit verteidigt, dass er (z.B. seinen Familienmitgliedern) ein WLAN zur Verfügung gestellt hat und darlegt, dass diese Nutzer als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Denn dann käme die Rechtsprechung um eine Prüfung des (neuen) § 8 TMG und von dessen Voraussetzungen nicht mehr umhin.

3) Voraussetzung der Privilegierung: Zumutbare Maßnahmen

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf insbesondere etwas entschlackt und die Gesetzesbegründung ergänzt.

a) Verschlüsselung

Die Anforderung der Verschlüsselung hat sie aus dem Gesetzestext gestrichen und belässt es jetzt bei der Anforderung von zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Dass hierfür z.B. Verschlüsselungsmaßnahmen ergriffen werden, steht nun nur noch in der Gesetzesbegründung:

„Erste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreiber sein Netzwerk in angemessener Form technisch gegen den Zugriff durch Unberechtigte sichert. […] Die jeweils angemessene Sicherungsmaßnahme kann im Sinne der gebotenen Technologieneutralität der Betreiber selbst bestimmen. Hierfür kommt insbesondere die Verschlüsselung des Routers in Betracht, die vielfach bereits vom Hersteller vorgesehen ist, wie gegenwärtig in Form des WPA2-Standards. Möglich wäre aber auch eine freiwillige Registrierung der Nutzer.“

Dass das Erfordernis einer Verschlüsselung dem Ziel der Förderung von öffentlichen WLANs widerspricht, habe ich bereits mehrfach (hier und hier) zum Ausdruck gebracht (siehe auch eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2015, 298). Noch immer begründet die Bundesregierung diese Anforderung u.a. mit dem Schlagwort Cybersicherheit. Sicherheit des WLANs kann aber eben auch ohne Verschlüsselung hergestellt werden. Der Gesetzesentwurf belässt es daher bei der daraus resultierenden erheblichen rechtlichen Unsicherheit für den Betreiber.

b) Registrierung

Als Alternative zur Verschlüsselung soll – jetzt neu – insbesondere eine „freiwillige Registrierung der Nutzer“ in Betracht kommen.

Unklar ist aber, was das bedeutet: „Freiwillig“ für den Anbieter oder „freiwillig“ für den Nutzer? – Vermutlich eher für den Anbieter.

Die Bundesregierung will mit dem Merkmal der „Freiwilligkeit“ eventuell datenschutzrechtlichen Problemen aus dem Weg gehen und den Anbieter auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Normen verweisen. Eine konkrete Ermächtigung zur Erhebung von personenbezogenen Daten enthält der TMG-Entwurf aber weiterhin nicht. Es dürfte daher weiterhin gelten, was das BMWi in seiner FAQ festgestellt hat: Der TMG-Entwurf verpflichtet nicht zur Registrierung der Nutzer oder zur Erstellung von Protokollen.

Weiter ist unklar, was (also welche Daten) diese Registrierung umfassen soll. Wenn man sie mit der Verschlüsselung vergleicht, dürfte es aber nicht erforderlich sein, Namen und Adresse zu erfassen. Denn auch bei der Verschlüsselung bleibt der Nutzer dem Anbieter im Ergebnis unbekannt. Vielmehr könnte es wohl ausreichen, wenn man sich die E-Mail-Adresse des Nutzers mitteilen lässt. Ob diese wiederum verifiziert werden muss, bleibt ebenso offen.

c) Erklärung, keine Rechtsverletzungen zu begehen

Verblieben ist es dabei, dass der Anbieter vom Nutzer eine Erklärung einholen muss, dass dieser keine Rechtsverletzungen begehen wird. Dieser Punkt ist – da er im Ergebnis ein reines Placebo darstellt – vielfach kritisiert worden (s. hier und Mantz/Sassenberg, CR 2015, 298).

 4) Neu: § 2a TMG

Neu ist § 2a TMG-E. Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Dienste 2010/13/EU und hat für die materiell-rechtlichen Fragen wenig Bedeutung.

5) Fazit, tl;dr

Insgesamt stellen die Veränderungen keine Verbesserungen dar. Die grundlegende Kritik, die vor allem auch von Verbänden kam, hat die Bundesregierung nicht aufgegriffen. Stattdessen hat sie – für familiäre WLANs erfreulich – § 8 Abs. 5 TMG-Entwurf gestrichen.

Für öffentliche WLANs hält aber auch der neue Entwurf keine positiven Nachrichten bereit. Das Ziel der Förderung öffentlicher WLANs wird wohl auch er klar verfehlen.

Diskussionsstränge zur Haftung im Internet

Ich möchte auf eine schöne Fallstudie zur Diskussion rund um die Störerhaftung (im allgemeinen und speziell) bei WLANs hinweisen, die sich bei der Süddeutschen und auf Carta.info nachlesen lässt.

1. Der Diskurs

Den Anfang hat Christian Heise in der SZ unter dem Titel „Böses Netz – Digitale Agenda der Bundesregierung“ gemacht. Grundtenor des Beitrages ist eine Kritik an der Digitalen Agenda der Bundesregierung am Beispiel der Haftung bei WLANs:

„… Beispielhaft für das Versagen der Bundesregierung auf diesem wichtigen Feld ist die sogenannte Wlan-Störerhaftung. …

Die Störerhaftung ist ein rein zivilrechtliches Konstrukt. Vor allem bei Urheberrechtsverletzungen erweist es sich als Segen für Abmahnanwälte, die nicht lange nachdenken müssen, an wen sie ihre Einwendung schicken. So hemmt sie die Verbreitung von drahtlosen Internetzugangspunkten in Deutschland bereits im Ansatz. …

Bis auf wenige Ausnahmen, wie bei den Initiativen für digitale Bildung und Medienkompetenz rund um die SPD-Abgeordnete Saskia Esken, fehlen der Berliner Politik offenbar der Wille und die Kompetenz, die Digitalisierung konstruktiv zu gestalten. Nur wenn die politische Abwehrhaltung gegen die digitale Transformation überwunden wird, können die in der Digitalen Agenda floskelhaft angekündigten „Chancen für eine starke Wirtschaft, gerechte Bildung und ein freies und sicheres Internet“ mit Leben gefüllt und für alle nutzbar gemacht werden.“

Der Beitrag von Christian Heise hat Dr. Thomas Elbel offenbar erbost, so dass er auf Carta.info unter dem Titel „Böse Störerhaftung?“ repliziert hat. Dabei zieht Elbel die Thematik einerseits auf eine (rechts-)dogmatische Ebene, andererseits bemüht er durchgehend den Vergleich zwischen dem Betrieb eines WLANs und der Haftung im Straßenverkehr:

Es musste mal wieder gesagt werden: Deutschland ist ein Internetentwicklungsland. Wer in den Genuss von 37 freien Internetzugangsknoten pro 10.000 Einwohner kommen will, statt nur der hiesigen 2, der sollte halt lieber nach Südkorea ziehen, lehrt uns Christian Heise in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2015. Sitzen Sie schon auf gepackten Koffern? …

Mit ähnlich markigen Worten fährt er dann in seiner Verdammung der Störerhaftung fort. … Ist alles echt harter Tobak. Aber leider auch alles grundfalsch.

Wenn ich das Privileg des Eigentums an einem Auto in Anspruch nehme, hafte ich in letzter Konsequenz für alle Schäden, die aus diesem Privileg resultieren. Und wenn ich mein Privileg nutze, indem ich das Auto verleihe oder vermiete, hafte ich halt auch für Schäden aus der Vermietung oder Verleihung. Eine Veränderung dieses Prinzips würde bedeuten, Privileg und Schadenshaftung zu trennen. Das Privileg bleibt bei mir, dem Eigentümer; den Schaden trüge aber der Geschädigte, das heißt letztlich die Gesellschaft.

Und jetzt frage ich mich: Gibt es irgendeinen guten Grund, eine derartige Umverteilung ausnahmsweise für den Fall des Angebots freier W-LANs vorzunehmen? …

Der Bundeswirtschaftsminister führt gerade eine öffentliche Anhörung zur Neuregelung der Störerhaftung für W-LAN-Betreiber durch. Hoffen wir, dass die Anhörung zu einer differenzierteren Sicht führt als der von Herrn Heise.

Und auf diese Replik haben nun Christian Heise und Volker Tripp wiederum erwidert, ebenfalls bei Carta.info, diesmal unter dem Titel „WLAN-Störerhaftung: Böse daneben„:

Der Rechtswissenschaftler Thomas Elbel will den Text “Böses Netz” in der Süddeutschen Zeitung (SZ) falsch verstehen. Statt wie in der Einleitung angekündigt mit angeblichen “Klischees und Fehlwahrnehmungen” in der Debatte um die Störerhaftung aufzuräumen, argumentiert er zielsicher am Kern des Problems vorbei, …

Auch der Vergleich mit § 7 StVG hinkt gewaltig, da sich der Gesetzgeber explizit dafür entschieden hat, beim Betrieb eines KfZ einen speziellen Tatbestand zu schaffen, der eine strikte Halterhaftung vorsieht. Auch hier muss Elbel einräumen, dass es sich um eine besonders strenge Form der Gefährdungshaftung handelt, deren Maßstab aus guten Gründen weitaus schärfer ist als bei anderen auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen. Schließlich geht es hier typischerweise um Schäden an besonders schutzwürdigen Rechtsgütern wie Leib und Leben. Um den Geschädigten nicht obendrein das Insolvenzrisiko des Halters aufzubürden, besteht hier folgerichtig auch eine gesetzliche Versicherungspflicht für KfZ-Halter. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er den Betrieb eines KfZ als besonders gefährlich ansieht und hat deshalb einen Interessenausgleich auf Haftungsebene geschaffen.

Konsequenterweise müsste Elbel also eigentlich fordern, eine (verbindliche) Internethaftpflicht für Anschlussinhaber einzuführen und parallel eine strenge “Halterhaftung” für Anschlussinhaber zu installieren. Genau das ist bislang weder geschehen, noch ist es von irgendjemandem vorgeschlagen worden …

Irreführend ist auch Elbels in Frageform verpackte Behauptung, die meisten von uns würden mittlerweile ein oder mehrere mobile Kommunikationsmittel mit drahtloser Internetverbindung von stetig steigender Bandbreite bei sich führen. Seine rhetorische Anschlussfrage: “Wie wichtig sind freie WLANs da überhaupt noch?” soll offenkundig nahelegen, dass eigentlich niemand offene Funknetze braucht. …

Im Ergebnis plädiert er daher nicht für eine sinnvolle Ausgestaltung der WLAN-Störerhaftung, sondern schlicht für die vollständige Abschaffung offener Funknetze.

2. My 2 cents

Der Diskurs zwischen Heise (+Tripp) und Elbel ist aus meiner Sicht spannend und ganz klar symptomatisch für die Debatte rund um die Störerhaftung – und schon deshalb insgesamt absolut lesenswert.

Es ist nämlich derzeit so, dass derjenige, der für ein weniger an Haftung argumentiert, sogleich in die Defensive gedrängt wird. Ich kann das durchaus nachvollziehen und ich habe Verständnis für eine Position, die ein Mehr an Haftung erreichen möchte. Allerdings würde ich dann generell bei allen Beteiligten für eine objektive Herangehensweise und ehrliche Argumentation plädieren, die ich bei Elbel etwas vermisst habe.

Die derzeitige Situation der Haftung bei Internet Service Providern ist Folge einer Ende der 1990er und Anfang der 2000er geführten Diskussion: Soll der Betreiber eines Internet-Dienstes (persönlich) für die Handlungen seiner Nutzer haften oder nicht? Die EU-Kommission und die nationalen Gesetzgeber (der deutsche schon vor der EU-Regelung) hatten erkannt, dass eine solche Haftung die Verbreitung des Internet massiv gefährden und Europa damit wirtschaftlich ins Hintertreffen geraten lassen würde. Folge war u.a. die E-Commerce-Richtlinie, die sich klar gegen Überwachungspflichten von Internet Service Providern ausgesprochen hat und der Internet-Wirtschaft größtenteils sicheres Arbeiten und eine gute Entwicklung ermöglicht hat. Seither (und damit seit vielen Jahren) führen wir Rückzugsgefechte. Internet Service Provider werden im Ergebnis immer mehr in die Pflicht genommen, bei der Verhinderung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen mitzuhelfen. Das in Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie enthaltene Verbot der allgemeinen Überwachungspflichten stellt dabei letztlich die rote Linie dar, die nicht überschritten werden darf, die aber mit Verfahren vor dem EuGH immer wieder angetestet wird.

Wer also über Veränderungen am Haftungsgefüge nachdenkt und öffentlich debattiert, sollte die Entwicklung und die Rahmenbedingungen für die Haftung bei Internet Service Providern im Hinterkopf behalten. Es ist dabei wenig hilfreich, IP-Adressen mit Nummernschildern und WLANs mit Rennwagen zu vergleichen. Stattdessen wäre es im Sinne einer konstruktiven Debatte ratsam, einfach zu formulieren, was das Ziel der eigenen Argumentation ist. Bezogen auf WLANs also: Soll der Betreiber eines WLANs als Störer haften (und unter welchen Voraussetzungen) oder eben nicht? Welche Argumente sprechen dafür, welche dagegen?  Gibt es empirische Belege für das eine oder das andere?

Und anschließend kann man über die Lösungen diskutieren: Welche Folgen resultieren aus dem einen und dem anderen? Das kann man derzeit beim Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des TMG beobachten (s. z.B. hier und hier und hier). Dabei muss ich eingestehen, dass der Referentenentwurf zur Änderung des TMG nur bedingt dafür taugt, da die Bundesregierung insoweit leider (doch) keine eindeutige Position bezieht: Auf der einen Seite will sie Rechtssicherheit schaffen und die Verbreitung von WLANs fördern, auf der anderen Seite konterkarieren die von ihr angestrebten Maßnahmen diese Ziele.

Dennoch: Die Debatte sollte auch bei der WLAN-Störerhaftung ehrlicher geführt werden. Die öffentliche Diskussion zwischen Heise/Tripp und Elbel kann da vielleicht ein Anfang sein.

„23: Die WLAN-Verschwörung“ – oder: Der „Rechtsbelehrung“-Podcast Nr. 23 zum Thema Offene WLANs

Thomas Schwenke und Marcus Richter vom „Rechtsbelehrung“-Podcast haben mich eingeladen, mit ihnen über offene WLANs, den Referentenentwurf zur Änderung des TMG (dazu eingehend hier, hier, hier und hier) und die (weiterhin virulente) Haftungsproblematik bei offenen WLANs zu sprechen. Das habe ich gerne gemacht und das Ergebnis war dort die Folge Nr. 23.

Den Podcast könnt Ihr hier, bei rechtsbelehrung.com oder iTunes hören oder herunterladen:

Vielen Dank an Thomas und Marcus für das nette Gespräch und allen anderen (hoffentlich) viel Spaß beim Hören. 🙂

Gewinnspiel

Außerdem: Auf der Webseite des „Rechtsbelehrung“-Podcast wird ein Exemplar des Buchs „WLAN und Recht“ von Thomas Sassenberg und mir verlost!

WLAN und Recht

Zusätzlich verlosen wir hier im Blog und im Blog zum Buch „WLAN und Recht“ www.wlan-recht.de ein weiteres Exemplar. Dafür müsst Ihr einfach hier auf der Webseite oder auf www.wlan-recht.de einen Kommentar (mit E-Mail-Adresse, die zu anderen Zwecken nicht genutzt und an niemanden weitergegeben werden wird) hinterlassen oder diesen Beitrag auf Twitter teilen (Retweet) und nehmt dann an der Verlosung teil. Teilnahmeschluss ist der 25. Mai 2015.

Rechtsunsicherheit kills Public Wifi (heute: Gütersloh) (Update)

(… das entwickelt sich noch zu einer Reihe, s. schon zu Braunschweig…)

Auch die Stadt Gütersloh hat sich mit der Einführung eines öffentlichen WLANs befasst – und tendiert insbesondere gegen Freifunk und eher in Richtung einer „kommerziellen“ (und damit teuren und möglicherweise nicht realisierbaren) Lösung.

Am 01.04.2015 fand eine Beratung über verschiedene Anträge zum Thema „Freifunk / kostenloses WLAN“ statt, in der es um die „Einführung eines kostenlosen Wlan-Angebotes im Innenstadtbereich“ der Stadt Gütersloh ging.

Die entscheidenden Sitzungen sollen am 27.04.2015 (Hauptausschuss) und 08.05.2015 (Rat) sein.

1. Rechtsunsicherheit Störerhaftung

Wieder einmal war ein wichtiger Hemmschuh die „Störerhaftung“. So heißt es denn auch im Protokoll:

„Störerhaftung

In Deutschland gilt der teils ungeschriebene Rechtsgrundsatz:“ „Wer eine Gefahrenquelle schafft und sie nicht hinreichend abschirmt, haftet für den mittels dieser Gefahrenquelle verursachten Schaden. Selbst dann, wenn sich Dritte der Gefahrenquelle bemächtigen“. Somit kann als Störer grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wer

  • adäquat-kausal an einer Rechtsverletzung mitwirkt und
  • hierbei seine so genannten Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat.
  • Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.

In der Praxis bedeutet dies:? Wer einen WLAN-Hotspot betreibt und anderen bewusst oder unbewusst zur Verfügung stellt, kann mit in die Haftung genommen werden, wenn über den Anschluss eine Rechtsverletzung stattfindet. Ein Problem stellt dar, dass für Rechtsverstöße über das Internet der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. So können Streitfälle in Gerichtsstandorten verhandelt werden, die eine sehr strenge Rechtsauffassung zur Störerhaftung vertreten.“

Die Definition der Störerhaftung ist dabei grundsätzlich richtig. Aber die Schlussfolgerung lässt § 8 TMG einfach komplett raus. Wenn jemand für die Gütersloher Innenstadt ein öffentliches WLAN einrichtet, dann ist er auf jeden Fall nach § 8 TMG privilegiert. Problem gelöst 🙂

2. Fehlvorstellung Registrierungspflicht

Spannend ist aber auch der Rest des Dokuments. Denn da wird der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung von § 8 TMG einfach mal komplett falsch interpretiert!

„Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vom 17.02.2015 soll für die Betreiber von drahtlosen lokalen Netzen Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftungsfragen hergestellt werden. Die durch die Bürgerinitiative Freifunk Gütersloh gegebene Betriebsweise wäre bei gesetzlicher Umsetzung des Referentenentwurfes nicht zulässig. Gefordert werden mindestens

  • dass der Benutzer nicht anonym bleibt, sondern sich anmeldet
  • angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugang
  • die Gewährung des Internet-Zugang nur für Nutzer, die eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

Punkt 2 und 3 stimmen, aber der Nutzer soll und darf anonym bleiben. Das hat das BMWi in seiner FAQ zum Referentenentwurf ausdrücklich in Frage Nr. 1 klargestellt (eingehend zur FAQ des BMWi hier). Dort heißt es:

„1. Müssen WLAN-Betreiber den einzelnen Nutzer namentlich erfassen, speichern, protokollieren o. ä.?

Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) fordert weder von geschäftsmäßigen Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen noch von privaten WLAN-Betreibern, dass sie den Namen des Nutzers protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen. Private WLAN-Anbieter müssen im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung nur den Namen des Nutzers kennen. Dies dürfte im privaten Umfeld regelmäßig der Fall sein.“

Ganz im Gegenteil: Eine Registrierung und Speicherung bemisst sich nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen und kann – ohne Einwilligung – sogar unzulässig sein (vgl. Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 234, 123 ff.)!

3. Kommunalrechtliche Probleme

Die Stadt Gütersloh sieht auch ein Problem mit der Einschränkung von Kommunen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung (Kommunen sollen wirtschaftlich handelnden Unternehmen nicht ohne Weiteres Konkurrenz machen):

Nach Information der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist die Befugnis einer Stadt zur Betätigung auf dem Gebiet des Freifunks rechtlich vor dem Hintergrund des § 107 GO NRW (wirtschaftliche Betätigung) fraglich.

Allerdings ist die Versorgung von Städten mit WLAN ein – auch nach Auffassung der Bundesregierung und der Europäischen Kommission – wichtiger öffentlicher Zweck. Manche sehen sogar die e-Daseinsvorsorge als Aufgabe von Kommunnen (Lurch, MMR 2009, 19), was auch das Angebot von WLAN rechtfertigen würde.

Thomas Sassenberg und ich haben uns auch mit der kommunalrechtlichen Komponente auseinandergesetzt (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 346 ff.) und ich würde mir wünschen, dass die KGSt unsere Argumente aufgreift und diskutiert, bevor sie den Aufbau eines kommunalen WLANs ablehnt.

4. Schlussfolgerung: Public Wifi ist gefährlich

Die Schlussfolgerung der Stadt Gütersloh kann dementsprechend auch nicht viel fehlgeleiteter sein:

„Der Arbeitskreis IT des StGB NRW empfiehlt dringend die Verwendung einer rechtssicheren Lösung, bei der sich die Benutzer registrieren bzw. anmelden müssen, um den heutigen und erwarteten künftigen gesetzlichen Anforderungen zu genügen. ?Die KGSt spricht auf dem Fachforum am 24.03.2015 in Dortmund die dringende Empfehlung an die Kommunen aus, aus rechtlichen Gründen keine Bestrebungen in Richtung des Freifunks zu verfolgen. Es wird angeraten, sich des Marktes zu bedienen, dort gäbe es Anbieter rechtssicherer und praxiserprobter Lösungen. Angeraten wird konkret die Kooperation von z.B. Stadtwerke, Netzgesellschaft, Stadtmarketing und einem Anbieter einer kommerziellen Lösung, so dass sich insbesondere haftungsrechtliche, vergaberechtliche und kommunalrechtliche Fragen für die Verwaltung nicht stellen.“

Jemand sollte der Stadt Gütersloh auf einer der angepeilten Sitzungen mitteilen, dass sie von (völlig) falschen Voraussetzungen ausgeht und dementsprechend auch zu falschen Ergebnissen kommt …

(Update)

Die Glocke-Online berichtet ebenfalls über die Probleme und Ängste in Rietberg (Kreis Gütersloh).

Rechtsunsicherheit kills Public Wifi (heute: Braunschweig)

Immer wieder ist (auch hier im Blog) über die Folgen der Rechtsunsicherheit bei WLANs berichtet worden.

Wer ein aktuelles Beispiel sucht, wird in Braunschweig fündig. Am 17.4.2015 tagte der Wirtschaftsausschuss der Stadt Braunschweig und befasste sich mit der Frage, ob ein kommunales WLAN eingeführt werden soll (Sachstandsbericht). Es wird auch über eine Befragung der Städte erbringt ein typisches Bild:

„Die befragten Kommunen treten mehrheitlich nicht als Provider auf, auch um nicht in die Störerhaftung zu gelangen. Juristisch werden über WLAN-Internetzugänge begangene Urheberrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung behandelt und können zur haftungs- rechtlichen Heranziehung des Anbieters führen. Lediglich Unternehmen mit Provider-Privileg sind hiervon ausgenommen.“

Dass dies ein Irrglaube ist, ist auch hier im Blog immer wieder dargestellt worden. Ganz im Gegenteil: Kommunen, die WLANs anbieten, profitieren selbstverständlich von der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 216; zu Schulen und Bibliotheken: Perron/Eisele, in: Scho?nke/Schro?der, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184 StGB Rn. 55a; Altenhain, in: Mu?nchKommStGB, 2. Aufl. 2010, vor § 7 TMG Rn. 45). Es gibt übrigens weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung auch nur ein Beispiel, das dem widerspräche!

Freifunk findet die Stadt Braunschweig aus genauso falschen Gründen denn auch nicht gut:

„Der Verein Freifunk ist eine private Initiative, bei der Bürger ihre private Internetverbindung kostenfrei für andere Nutzer freigeben. Die jeweiligen Netze werden nicht als getrennte Einwahlknoten genutzt, sondern untereinander verbunden (Mesh-Netze). Dabei wird die sogenannte Störerhaftung „umgangen“. Derzeit schützt sich die Freifunk Initiative vor einer Inanspruchnahme durch die Verlagerung der Server für ihre Mesh-Netze ins Ausland. Auch wenn gesetzliche Änderungen hinsichtlich der sogenannten Störerhaftung in Aussicht gestellt sind, bleibt doch fraglich, ob derartige Initiativen juristisch nachhaltig abgesichert sind und auch von offizieller Seite genutzt werden sollten. Aufgrund der rechtlichen „Grauzone“ sieht die Verwaltung derzeit keine Möglichkeit, die Initiative des Vereins als städtische Lösung zu implementieren.“

Wenn die Stadt Braunschweig die Störerhaftung nicht „umgehen“ will, dann sollte sie halt einfach selbst die Netze betreiben. Dann bräuchte es keiner Umgehung mehr.

Insgesamt zeugt der Sachstandsbericht leider von der üblichen Unkenntnis und Unwilligkeit. Wenn die Stadt Braunschweig ein WLAN wollte, könnte sie es auch bekommen – sogar mit der Freifunk-Initiative…

Kritisch zum Sachstandsbericht übrigens auch der Bericht der Piratenpartei.

[Wer sonst noch ähnliche Berichte hat, gerne per E-Mail an mich, oder in den Kommentaren! Danke.]

 

 

Der abgestimmte WLAN-Gesetzesentwurf der BReg – Wo steht #Freifunk jetzt?

Mittlerweile ist der offizielle Gesetzesentwurf des TMG-Änderungsgesetzes veröffentlicht worden. Die Abstimmung innerhalb der Ministerien und der Bundesregierung hat keine (wesentlichen) Änderungen erbracht. Dennoch lohnt es sich, sich den Entwurf noch einmal kurz anzusehen (eingehend schon hier):

Neu ist § 2 Satz 1 Nr. 2a TMG-RefE, der eine Definition von drahtlosen Funknetzen enthält – hier findet man wenig Neues. Interessant ist lediglich, dass sich die Bundesregierung für die Definition am Entwurf der Digital Single Market-Verordnung orientiert (zum Begriff und eingehend zu den Regelungen des Verordnungsentwurfs Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370 ff.).

Richtig interessant ist aber eine neue Klarstellung, die sich in der Gesetzesbegründung findet. Dort heißt es zur Geschäftsmäßigkeit nach § 8 Abs. 4 TMG-RefE (Hervorhebung hier):

Geschäftsmäßig im Sinne der ersten Alternative ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für geschäftsmäßiges Handeln ist weder erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Ausreichend ist daher bereits, dem Gast, Kunden etc. das WLAN-Netz als unentgeltliche, untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Geschäftszweck zu überlassen, um so etwa eine größere Kundenbindung zu erreichen oder die Attraktivität des Hauptangebots zu steigern. Für die Geschäftsmäßigkeit ist auch die Trägerschaft oder Rechtsform der Geschäftstätigkeit des Diensteanbieters un- erheblich. Beispielsweise wären ein Internet-Café oder ein Sportverein demzufolge in der Regel geschäftsmäßig tätige WLAN-Anbieter.


Nicht von Absatz 4 erfasst wird hingegen eine nur gelegentliche private Betätigung. Hiervon ist beispielsweise grundsätzlich im Falle der Überlassung des WLAN-Anschluss an Familienmitglieder, Freunde und Bekannte auszugehen. Auch eine studentische Wohngemein- schaft nutzt das WLAN-Netz des Anschlussinhabers in der Regel privat und wäre demzufolge grundsätzlich nicht von Absatz 4 erfasst.

Damit dürfte klargestellt sein, was ich schon in meinem letzten Beitrag zum RefE angerissen habe: Das als Freifunk-Knoten betriebene WLAN ist geschäftsmäßig im Sinne von § 8 Abs. 4 TMG-RefE! Als unmittelbare Folge fällt der Freifunk-Knoten nicht unter § 8 Abs. 5 TMG-RefE, so dass es hier jedenfalls nicht nötig ist, den Nutzer beim Namen zu kennen. Das gilt nur im familiären Bereich und in Wohngemeinschaften!

Im Ergebnis ist das zwar ein Trost, aber eher ein schwacher. Denn Freifunk-Knoten sind dennoch von § 8 Abs. 4 TMG-RefE erfasst und müssten verschlüsseln und die Erklärung einholen, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen wird – ein Placebo, wie schon ausgeführt. Dass das blanker Unsinn ist, habe ich bereits deutlich gemacht. Ebenso dürfte das auch jeder sehen, der schon mal ein WLAN genutzt hat. Die Bundesregierung hingegen hält das Modell für machbar:

In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung ei- nes Passwortes zur Nutzung überlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden.

Allerdings wird ein weiterer Absatz der Begründung auf S. 13 neue Fragen auf (Hervorhebung hier):

In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung ei- nes Passwortes zur Nutzung überlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen – mit einem Klick – akzeptiert werden können.

Man muss sich hierbei vergewärtigen, dass es in diesem Absatz um Verschlüsselung geht. Der Gesetzgeber glaubt aber, dass alternativ zum Mitteilen des Passworts per Speisekarte auch das Vorschalten einer Splash-Page geht – auf die kommt der Nutzer aber gar nicht, wenn WLAN verschlüsselt ist. Will der Gesetzgeber – entgegen dem Wortlaut – jetzt doch die Splash-Page ohne Verschlüsselung reichen lassen?

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Parlament mehr Gedanken macht – viel Hoffnung habe ich da aber nicht.

Zum abgestimmten Entwurf s. auch

(Update 1.4.2015: Korrektur: Lokale Funknetze werden in § 2 S. 1 Nr. 2a TMG-RefE definiert)

Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) im Detail – ein zweiter Blick – oder doch lieber weggucken?

Lange wurde über den bevorstehenden Gesetzesentwurf zur Regelung der Haftung für den Betrieb eines öffentlichen WLAN-Knotens spekuliert – nun liegt der Referentenentwurf (RefE) (endlich) vor (bei Netzpolitik als PDF). Vorher hatte Spiegel Online ein paar Stellen aus dem RefE zitiert, die ich hier im Blog kurz dargestellt hatte.

Ich möchte nun ein wenig näher auf die Regelung des Gesetzesentwurfs zu § 8 TMG (im Folgenden: § 8 TMG-RefE) eingehen. Außerdem gibt es schon einige Stimmen und Berichte zu dem Gesetzesentwurf, die vielleicht bei der Einordnung helfen können.

1. Rückblick

Zunächst aber ein kurzer Rückblick: Die Frage der Haftung für Rechtsverletzungen der Nutzer eines WLANs ist seit 2006 ein Problem, als das Landgericht Hamburg (für einen durch eine Privatperson ohne Verschlüsselung betriebenes WLAN) entschied, dass der Betreiber als Störer hafte (LG Hamburg MMR 2006, 763 – PDF). Danach kam einiges an Rechtsprechung in die eine oder andere Richtung. Das OLG Frankfurt beispielsweise teilte in einem Urteil im Jahr 2008 die Auffassung des LG Hamburg nicht und wies eine auf die Störerhaftung gestützte Klage ab (OLG Frankfurt MMR 2008, 603 – PDF). Der BGH wiederum nahm eine Störerhaftung des privaten Betreibers eines WLANs in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ im Jahr 2010 an, weil das WLAN nicht hinreichend verschlüsselt gewesen sei (BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens – PDF).

Diese Entscheidungen waren ausnahmslos zu Privatpersonen ergangen. Es stellte sich also insbesondere die Frage, die eigentlich die Haftungssituation bei WLANs ist, die ganz bewusst an die Öffentlichkeit gerichtet werden – also WLAN-Hotspots. Diese Unsicherheit hat den Aufbau von öffentlichen WLANs zunächst ganz erheblich behindert. Wer ein WLAN aufbauen wollte, sah sich zuerst mit der Frage konfrontiert, ob er denn nicht für alles haftet, was seine Nutzer über das WLAN tun. Ich habe diese Situationen sowohl in der (anwaltlichen) Beratung als auch bei meinen Vorträgen beim Freifunk immer wieder erlebt.

Verschärft wurde diese Situation dadurch, dass der BGH die Privilegierungen in §§ 8-10 Telemediengesetz (TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwenden wollte, weshalb Ansprüche nach Störerhaftung nicht darunter fallen sollten.

a. Erster Entwurf: Digitale Gesellschaft e.V. / DIE LINKE

2012/2013 erreichte die Diskussion einen vorläufigen Höhepunkt, als der Digitale Gesellschaft e.V. einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Haftung von WLAN-Betreibern vorlegte, den die Partei DIE LINKE in den Bundestag zur Abstimmung einbrachte (BT-Drs. 17/11137, PDF). Die SPD brachte ebenfalls ein Papier in den Bundestag ein, allerdings ohne konkrete Regelung, sondern nur als Prüfungsauftrag.

Der Entwurf des Digitale Gesellschaft e.V. sah vor, dass § 8 TMG (der die Haftungsprivilegierung für Access Provider enthält) um folgende Absätze 3 und 4 erweitert werden sollte:

(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.

Der Gesetzesentwurf wurde im Bundestag mit großer Mehrheit abgelehnt (näher zur Begründung und zum Hintergrund hier). Es dürfte nicht zu weit hergeholt sein, als Ursache zu vermuten, dass der Entwurf von der LINKEN in den Bundestag eingebracht worden war.

b. Koalitionsvertrag und Digitale Agenda

Nachdem der Gesetzesentwurf gescheitert war, wurde es zunächst etwas ruhiger um das Thema. Es kam aber nach der Bundestagswahl 2013 wieder aufs Tapet. Schon im Rahmen der Koalitionsverhandlungen von SPD und CDU/CSU wurde öffentlich diskutiert. Als Ergebnis fand sich die folgende Passage im Koalitionsvertrag:

Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern). Dadurch haften WLAN-Anbieter nicht mehr für Rechtsvergehen von Usern, die den öffentlichen Zugang nutzen. Gleichzeitig werden wir die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Gefahren solcher Netze für sensible Daten aufklären. Gleichzeitig werden wir die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Gefahren solcher Netze für sensible Daten aufklären.

Neben der Klärung der rechtlichen Fragen möchten wir die Etablierung heterogener, frei vernetzter und lokaler Communities und ihrer Infrastrukturen forcieren. Durch die Förderung dieser sowie von Ad-hoc-Netzwerken im Rahmen der F&E-Strategie sollen lokale, dezentrale Netzwerke unterstützt werden, die eine komplementäre Infrastruktur für einen fest definierten Nutzerkreis umfassen. Damit verbessern wir die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für den Zugang zu leistungsfähigem Internet für alle.

Diese Äußerungen haben viel an Klarheit vermissen lassen (s. eingehend dazu hier), mein Fazit damals war (verkürzt): Lasst uns auf den Entwurf warten.

c. Ankündigung des Referentenentwurfs und Vorstellung der Digitalen Agenda – verfrühte Diskussionen?

Im Juli 2014 wurde dann endlich ein Gesetzesentwurf angekündigt. Sigmar Gabrel hatte gegenüber der Rheinischen Post ein paar Dinge zum geplanten Gesetzesentwurf fallen lassen (dazu die Süddeutsche). Die Süddeutsche nannte folgende Stichpunkte:

  • Gesetzentwurf will Störerhaftung lockern
  • Cafés und Hotels sollen ihre Wlan-Zugänge für Gäste öffnen können
  • Privatpersonen bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen

Und damit ging die Diskussion los:

Netzpolitik fragte: „Luftnummer voraus? Bundesregierung will Störerhaftung wohl nur für kommerzielle WLANs abschaffen“.

Der Förderverein Freie Netze e.V. ging mit einer Stellungnahme „Auch Privatpersonen brauchen eine rechtlich zuverlässige Haftungsfreistellung!“ in die Offensive.

Als der Gesetzesentwurf dann angeblich im August fertig war, titelte z.B.

  • usw.

Im Rahmen der Vorstellung der Digitalen Agenda haben die drei „Internetminister“ nochmal für zusätzliche Verwirrung gesorgt. In der Digitalen Agenda heißt es zu der Thematik (mehr dazu hier):

Wir werden die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Dabei werden wir darauf achten, dass die IT-Sicherheit gewahrt bleibt und keine neuen Einfallstore für anonyme Kriminalität entstehen. Wir werden Rechtssicherheit für die Anbieter solcher WLANS im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels, Cafés, schaffen. Diese sollen grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf werden wir in Kürze vorlegen.

Der Digitale Gesellschaft e.V. hat diese Äußerungen scharf kritisiert und nochmal auf seinen Entwurf von 2012/2013 hingewiesen:

Vor diesem Hintergrund erscheint naheliegend, dass die “zumutbaren Pflichten” gerade die Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer und/oder eine permanente Überwachung der über einen offenen WLAN-Zugang laufenden Datenströme umfassen sollen. Solche Pflichten würden WLAN-Betreiber mit großer Wahrscheinlichkeit dazu veranlassen, ihr WLAN weiterhin zu verschlüsseln und für Dritte unzugänglich zu halten. Dem Ziel eines allgemein verfügbaren offenen Netzzugangs wäre damit ein Bärendienst erbracht.

Auch sonst ist der Entwurf auf breite Kritik gestoßen, eine Übersicht an Kommentaren und Kritik findet sich bei Netzpolitik.org.

Andererseits habe ich – allerdings vor der Vorstellung der Digitalen Agenda – immer wieder Stimmen gehört, dass die Regelung eben noch nicht fertig sei, dass noch nicht klar sei, was für die Haftung von Privatpersonen im Ergebnis gelten solle, etc.

d. Zweiter Anlauf: Digitale Gesellschaft e.V. / Die Grünen / Die LINKE

Im November 2014 haben dann die Grünen und die LINKE erneut den Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V. in den Gesetzgebungsprozess eingebracht (BT-Drs. 18/3047) – wieder ohne Erfolg.

Die CDU wiederum sprach sich auf ihrem Parteitag im Dezember 2014 wieder für eine Förderung öffentlicher WLANs und eine klar gesetzliche Regelung aus. Wie genau die Beschlüsse der CDU  auszulegen waren, darüber bestand (zumindest bei mir) Unsicherheit.

3. Der Gesetzesentwurf im Detail

Nun ist der Gesetzesentwurf also endlich da (bei Netzpolitik als PDF). Dabei muss vorweg angemerkt werden, dass es sich (1) um einen Referentenentwurf handelt, also noch nicht endabgestimmt ist, und (2) einzelne Passagen im Entwurf sogar ganz ausdrücklich noch diskutiert werden sollen, insbesondere § 8 Abs. 5 TMG-RefE. Es ist also noch nicht gesagt, dass der Gesetzesentwurf überhaupt und in dieser Form kommen wird.

Ich möchte ein wenig näher auf den Gesetzesentwurf eingehen. Außerdem gibt es schon einige Stimmen und Berichte zu dem Gesetzesentwurf, die vielleicht bei der Einordnung helfen können.

a. Hintergrund

Deutschland hat ein WLAN-Problem. Die Verbreitung von Breitband ist in Deutschland unterentwickelt – trotz hoher Priorität seit vielen Jahren. Eine Lösung hierfür kann die flächendeckende oder wenigstens weitgehende Verbreitung von öffentlichen WLANs sein. Das erkennt die Bundesregierung, wie man der Gesetzesbegründung entnehmen kann:

In Hotels, aber zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist dies weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern. Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken aufgrund der unklaren Rechtslage verunsichert sind.

Hier soll der RefE helfen:

Die Haftung der Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist im Telemediengesetz zu präzisieren. Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass solche Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des TMG sind. Des Weiteren ist klarzustellen, dass für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmte, im Gesetz zumindest beispielhaft aufzuführende, Sorgfaltspflichten erfüllt haben.

b. Klarstellung: WLANs unterfallen § 8 TMG

Das Gute des Entwurfs vorweg: Er stellt in § 8 Abs. 3 TMG-RefE klar, dass WLAN-Anbieter von der Privilegierung im TMG profitieren sollen. Das war in der juristischen Literatur wie hier mehrfach erwähnt einhellige Meinung (näher Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 211 m.w.N.). Auch die deutschen Gerichte haben im Jahr 2014 angefangen, diese Auffassung zu übernehmen (vorher waren sie dem Problem vorher aus dem Weg gegangen), namentlich

Bis zu diesem Punkt entspricht der RefE weitgehend demjenigen des Digitale Gesellschaft e.V.

c. Sicherungsmaßnahmen: Von Verschlüsselung und anderen Ungereimtheiten, § 8 Abs. 4 TMG-RefE

Problematisch wird es aber in § 8 Abs. 4 TMG-RefE. Dieser soll lauten:

Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

a) angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen hat und

b) Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Der Absatz birgt nach meiner Auffassung einen bunten Strauß an Problemen, die teilweise mit der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH und teilweise mit möglicherweise fehlendem Verständnis der Verantwortlichen von der Funktionsweise von WLANs zu tun haben dürfte.

aa) Verschlüsselung

Was mir in der Debatte um WLANs schon seit Jahren immer wieder negativ aufstößt, ist der nicht zu beseitigende Glaube, dass Verschlüsselung von WLANs ein Allheilmittel sei. Angefangen hat dies im Jahr 2006, als das LG Hamburg den Inhaber eines privaten WLANs in die Störerhaftung nahm, weil er sein WLAN nicht verschlüsselt hatte (LG Hamburg MMR 2006, 763). Und im Jahr 2010 griff der BGH dies auf und postulierte, dass der (wieder private) Betreiber eines WLANs doch ein Eigeninteresse daran hätte, das WLAN sicher zu verschlüsseln. In der Begründung des Gesetzesentwurfs liest sich das dann so:

Erste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreibersein Funknetz in angemessener Form technisch gegen die Nutzung durch Unberechtigte sichert. Einem Diensteanbieter, der mit dem WLAN einen Zugang zum Internet eröffnet, ist dies zumutbar, da er. andernfalls eine potentielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten schafft, ohne noch die Kontrolle darüber zu haben, wer sich über sein WLAN Zugang zum Internet verschafft hat. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass niemand ohne Einverständnis des Anschlussinhabers dessen WLAN nutzen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalität dürfte sie auch dem ureigensten Interesse des Anschlussinhabers entsprechen. Denn so wird gewährleistet, dass seine Daten so weit wie möglich gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Der Diensteanbieter genügt dieser Verpflichtung in der Regel, wenn er seinen Anschluss verschlüsselt. Mit der Formulierung „oder vergleichbare Maßnahmen“ wird die gebotene Technologieneutralität sichergestellt.

Diese (irrige, s. sogleich) Auffassung hat leider auch in der juristischen Literatur einige überzeugt (so Eichelberger, in: Hoeren/Bensinger, Haftung im Internet, 2014, Kap. 4 Rn. 122).

Zunächst sollte man sich hier wieder vor Augen halten, was der Gesetzesentwurf bewirken soll: Die Verbreitung öffentlicher WLANs, damit Deutschland überall und jederzeit auf Internet-Verbindungen zugreifen können.

Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von Öffentlichkeit. Verschlüsselung behindert Öffentlichkeit! Verschlüsselung verhindert Öffentlichkeit!

Nach meiner Auffassung zeugt die Ansicht, Verschlüsselung sei gut für WLAN-Betreiber davon, dass sich jemand noch überhaupt nicht in ein öffentliches WLAN eingebucht hat.

Hier nur zwei (fiktive, aber gleichwohl realistische) Beispiele, die jeder, der Verschlüsselung hier sinnvoll hält, durchdenken möge:

Beispiel 1: Die Bahn

Sagen wir, ein Fahrgast möchte mit der Deutschen Bahn fahren, z.B. von Berlin nach Hannover, mit dem ICE. Die Fahrt dauert rund 1:40h. Der Fahrgast steigt also in Berlin Hbf in den ICE ein, er sucht seinen Platz, macht es sich bequem. Der Zug fährt los. Er holt nach einigen Minuten seinen Laptop heraus, weil er nach E-Mails sehen oder (mittels VPN verschlüsselt!) arbeiten möchte. Er klickt auf das WLAN-Symbol und sieht das WLAN „T-Mobile_ICE“. „Super“, denkt er sich, „Die Bahn hält, was sie verspricht, es gibt ein WLAN.“ Er klickt auf „T-Mobile_ICE“ und erhält folgende Aufforderung:

             Bitte geben Sie das WPA2-Passwort für „T-Mobile_ICE“ ein.

Was tut der Fahrgast? Er rauft sich die Haare! Woher bitte soll er denn das WLAN-Passwort kennen?

Also wartet er ungeduldig auf den Schaffner. Das dauert eine Weile, der Zug hält in Stendal. Kurz darauf kommt der Schaffner. Auf die Frage sagt er: „Stimmt, das WLAN-Passwort. Ja, das habe ich mir vorgestern aufgeschrieben. Es lautet: ‚idsfj8843hnsdfks834n,,sdf872n4jm239sdfhj234988zsdfnlw‘. Hier, behalten Sie den Zettel.“ Und weg ist er.

Also gibt unser Fahrgast das Passwort ein. Ergebnis: Passwort falsch.

Kurz nach Wolfsburg erscheint der Schaffner erneut. Auf die Nachfrage nach dem richtigen Passwort sagt der: „Ach stimmt, wir ändern das Passwort ja alle paar Tage, sie wissen, das Telemediengesetz und so … Das aktuelle Passwort weiß ich jetzt auch nicht. Fragen Sie mal nach Hannover, da wechselt das Team …“

Beispiel 2: Der Tourist in Berlin

Noch ein Beispiel. Wir stellen uns einen ausländischen Besucher vor, idealerweise sogar von außerhalb der EU, nennen wir ihn Tourist X. Tourist X steht vorm Alex. Er macht ein Selfie und denkt sich: „Das muss ich gleich meinen Freunden auf Facebook zeigen!“ Er erkennt schräg über den Platz hinweg an einem Café ein Schild mit „Free WiFi“. „Super“, sagt er sich, und geht in die Nähe des Cafés. Er klickt auf das WLAN-Logo, findet dort „Free WiFi Café Y“ und klickt darauf – und wird nach dem Passwort gefragt. Vollkommen frustriert steckt er das Mobiltelefon wieder ein und hüpft in den nächsten Touristenbus. Er denkt sich: „Dann wohl doch die Dia-Schau, wenn ich wieder zu Hause bin. Diese Deutschen sind wirklich rückständig.“

 

Ich denke, dass diese beiden Beispiele vielleicht etwas überzeichnet sind, aber dennoch der Realität entsprechen. Es ist durch Umfragen belegt, dass Hürden bei WLANs einen Großteil der potenziellen Nutzer von der Nutzung abhalten. Das hat für die Betreiber von WLANs erhebliche Folgen, da sie vielleicht nicht ausreichend Nutzer generieren können, um wirtschaftlich arbeiten zu können, oder bei „Nebenbei-WLANs“ den eigentlichen Zweck zu erreichen, nämlich die Kunden im eigenen Geschäft zu halten.

Wer jetzt denkt, dass man das WLAN-Passwort doch beim Abschluss eines Vertrages „offline“ mitteilen könne, der irrt in mehrfacher Weise. Denn WLAN-Verträge sind gänzlich anders als Mobilfunkverträge. Sie sind lokal stark gebunden. Der Nutzer müsste also für jedes lokale WLAN (vorher!) einen separaten Vertrag schließen, in dessen Rahmen er Zugangsdaten erhält. Wenn es danach ginge, hätte ich mich schon bei rund 1.000 WLAN-Betreibern anmelden müssen …

Und wenn das WPA-Passwort sich ändert, z.B. weil alte Nutzer aus dem WLAN ausgeschlossen werden sollen? Nächster Schritt: Es gibt ja auch Lösungen mit Benutzername und Kennwort, wie z.B. RADIUS bzw. 802.1X. So könnte jeder Nutzer eine eindeutige Kennung erhalten. Aber auch das erfordert eine vorangegangene Anmeldung außerhalb des WLANs. Und Touristen, die mal eben in Berlin oder anderswo sind, sind damit komplett außen vor. Wollen wir das?

Alternative?: Splash

Was ich mit all den Ausführungen oben verdeutlichen wollte: Der geringste Teil aller öffentlichen WLANs ist verschlüsselt! Auch nicht das WLAN der Deutschen Bahn. Da ist das WLAN offen, aber wenn ich einmal im WLAN drin bin, kann ich mich anmelden.

Nur so funktionieren auch die derzeit weitverbreiteten Modelle, bei denen der Nutzer 30 Minuten bis 1 Stunde kostenlos surfen kann und erst anschließend zahlt. Mit Verschlüsselung könnte ich das so nicht realisieren.

Die Alternative ist daher ein unverschlüsseltes WLAN mit einem Splash zur Anmeldung – oder auch ohne.

(zum ganzen Komplex „Verschlüsselung“ s. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 228 m.w.N.)

bb) Sicherheit

Damit kommen wir direkt zum nächsten Punkt. Die Bundesregierung glaubt, dass ein unverschlüsseltes WLAN automatisch unsicher sei. Deshalb habe der Betreiber ein Eigeninteresse, sein WLAN zu verschlüsseln (so BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens). Das mag für den Plaste-Router von 2006 zu Hause richtig sein. Es ist aber technisch völlig problemlos möglich, ein öffentliches WLAN aufzuspannen und trotzdem seine Daten und den WLAN-Router völlig sicher zu halten. Fritzboxen (und andere WLAN-Router) bieten schon seit Jahren die Möglichkeit, zwei WLANs aufzuspannen: Eines für die Familie zu Hause. In diesem kommt man auch ins lokale Netz und auf den Heimmedienserver, kann den Fernseher und die Lampentechnik bedienen. Und ein zweites WLAN für den Gast. Und der kann nur ins Internet.

Auch der WLAN-Router selbst kann ohne Weiteres abgesichert werden. Dafür schaltet man einfach ein Admin-Passwort (nicht zu verwechseln mit Verschlüsselung) und lässt die Konfiguration des Routers nur über ein LAN-Kabel zu. Schwupp, ist der eigene WLAN-Router und sind die eigenen Daten im lokalen Netzwerk sicher.

Der einzige Fall, in dem die Verschlüsselung etwas bringt, ist das private WLAN, das – z.B. aufgrund Unwissenheit des Inhabers – nicht weiter gesichert ist und so den Zugang aller Nutzer ins lokale Netz erlaubt. Ich glaube nicht, dass die Bundesregierung ein Gesetz nur für die machen wollte. Denn diese WLAN-Inhaber wissen ohnehin nicht, dass sie verschlüsseln sollten oder müssten. Ein TMG-RefE ändert daran sicher nichts.

Mit anderen Worten: Verschlüsselung in öffentlichen WLANs braucht keiner. Sie ist kontraproduktiv! Sie hat mit Cybersicherheit nichts zu tun.

cc) Der „berechtigte Nutzer“

Der Gesetzesentwurf wirft aber auch rechtsmethodisch noch ein paar Probleme auf. Nach § 8 Abs. 4 lit. a) TMG-RefE soll der „unberechtigte Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN“ verhindert werden. Jetzt stellt sich die Frage, was das denn ist. Die Begründung verhält sich dazu – mit Ausnahme der obigen Sicherheitsaspekte – nicht dazu. Wenn ich aber ein öffentliches WLAN betreibe und möchte es allen potenziellen Nutzern öffnen, dann ist doch jeder, der dieses Angebot nutzt, ein „berechtigter“ Nutzer. Das ist so ähnlich wie bei Kaufhäusern, deren Türen den Kunden offen stehen.

Mit Verschlüsselung oder anderen Maßnahmen halte ich alle Kunden weg, nicht nur die unberechtigten.

dd) Geschäftsmäßig

Auch interessant ist die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 4 TMG-RefE (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE). Privilegiert werden nur diejenigen Betreiber, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen.

Gemeint sein sollen also Anbieter, die entweder eine andere geschäftsmäßige Tätigkeit verfolgen, oder bei denen das WLAN selbst geschäftsmäßig angeboten wird (wenn man das anders sähe, würden Anbieter, die ausschließlich WLANs anbieten, aus dem Anwendungsbereich herausfallen, das ist sicher nicht gewollt).

Der Begriff „geschäftsmäßig“ taucht in § 2 Abs. 1 Nr. 2 TMG beim „niedergelassenen Diensteanbieter“ auf.

Sie wird definiert als das „nachhaltige, auf Dauer angelegte Angebot“ (Spindler/Schuster-Holznagel/Ricke, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 2 TMG Rn. 5, § 5 TMG Rn. 8; vgl. auch zu § 3 Nr. 10 TKG BeckTKG-Schütz, 4. Aufl. 2013, § 3 Rn. 33; Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 34 m.w.N.). Eine Gewinnerzielungsabsicht oder ähnliches ist damit nicht verbunden. Es geht nur darum, ob der Dienst „dauerhaft“ angeboten wird.

Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre daher auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-RefE mit Phantasie entnehmen kann. Dann bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-RefE sinnentleert.

ee) Ein Placebo, sie zu knechten …

Last but not least sollen die Anbieter von WLANs noch eine Einwilligung ihrer Nutzer einholen, dass sie „im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen“ begehen werden. Man fragt sich, inwiefern das irgendeinen Effekt haben soll. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung (jetzt auch zu privaten WLANs, s. BGH K&R 2014, 513 – BearShare) davon aus, dass Erwachsene selber wissen, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Außerdem bleibt doch sehr fraglich, ob solche Lippenbekundungen tatsächlich einen positiven Effekt haben (ebenso OLG Hamburg NJOZ 2009, 1595, 1619 – Alphaload).

Wenn etwas aber keinen Effekt hat, dann ist es auch unnötig.

(eingehend zu Belehrungen Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 235 m.w.N.)

ff) Erfüllungsaufwand und wirtschaftliche Auswirkungen – Von Anlagen und WLAN-Sterben

Damit kommen wir zu einem weiteren Punkt des Gesetzesentwurfs. Dort steht unter „E. Erfüllungsaufwand“ lapidar „Keiner“.

Das ist jedoch nachweislich falsch.

Wie oben dargestellt, ist der Großteil der derzeitig betriebenen öffentlichen WLANs nicht verschlüsselt. Ebenso werden viele von ihnen keine Placebo-„Einwilligung“ des Nutzers einholen. Betreiber von WLANs müssen also nach dem Gesetzesentwurf ihre WLANs neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt übrigens auch für WLANs der öffentlichen Hand. Auch hier dürfte sich das Gesetz als kontraproduktiv erweisen.

Noch schlimmer wird es übrigens, wenn die Anbieter von WLANs statt einer WPA-Verschlüsselung auf Nutzerauthentifizierung ausweichen müssten, z.B. mittels RADIUS bzw. 802.1X. Denn hierfür müssen aufwändige Server-Strukturen bereitgehalten werden. WLANs sind aber gerade deshalb so attraktiv, weil jeder Café-Betreiber sich für rund 30,- Euro einen WLAN-Router kaufen und ihn selbst ohne großen Aufwand anschließen kann. Das wäre in der Zukunft gerade nicht mehr möglich.

gg) Vom sinkenden Beratungsbedarf

Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter F. Weitere Kosten). Schon der Umstand, dass sich so viel dazu schreiben lässt, zeigt, dass hier weiter erheblicher Beratungsbedarf bestehen wird.

d) Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie?

Der Gesetzgeber hat ein weiteres Problem erkannt: Die Regelung könnte mit Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie kollidieren. § 8 TMG dient der Umsetzung dieser Regelung, die europarechtlich die Privilegierung von Access Providern festschreibt.

Die Begründung enthält dazu folgenden Absatz:

Die Vorgaben der E-Commerce Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) sind zu beachten. Die Bestimmungen präzisieren lediglich die bestehenden Regelungen des TMG und die von der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung und stehen damit im Einklang mit der E-Commerce-Richtlinie.

Hierzu muss man ein paar Punkte wissen: Zunächst handelt es sich bei der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) um eine Vollharmonisierung, die Abweichungen in die eine oder andere Richtung nicht zulässt. Andererseits hat der EuGH zuletzt zu erkennen gegeben, dass er trotz Art. 12 ECRL es wohl als zulässig ansieht, Access Providern bestimmte Pflichten aufzuerlegen, wenn es um Unterlassungsansprüche geht (EuGH GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel vs. Constantin). Von daher könnte es durchaus sein, dass § 8 Abs. 4 und 5 TMG-RefE als Konkretisierung ausdrücklich nur in Bezug auf die Unterlassungsansprüche mit der Richtlinie konform gehen könnten.

Andererseits hat das LG München I kürzlich dem EuGH eine Vielzahl an Fragen zu § 8 TMG vorgelegt, die genau dieses Problem beleuchten (LG Mu?nchen I MMR 2014, 772 = GRURInt 2014, 1166; dazu Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85). Das LG München I vertritt eine andere Auffassung als die Bundesregierung. Es geht davon aus, dass in § 8 TMG auch solche Regelungen wie sie die Bundesregierung vorschlägt, durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Hier werden wir sehen müssen, wie sich der EuGH verhält. Möglicherweise würde die neue Regelung des § 8 TMG dann auch vor dem EuGH landen müssen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt.

e) Private sollen den Namen ihrer Nutzer kennen, § 8 Abs. 5 TMG-RefE

Kommen wir nun zu dem Teil, der für weitere Unsicherheit sorgen wird: § 8 Abs. 5 TMG-RefE. Dieser lautet:

Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.

Mit anderen Worten: Wer „nicht geschäftsmäßig“ sein WLAN anbietet, soll (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer einwilligen lassen und (3) die Nutzer beim Namen kennen.

Die Bundesregierung will damit wohl die vielen WLANs von Privatpersonen treffen. Wenn diese aber geschäftsmäßig, also dauerhaft öffentlich sind, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt von § 8 Abs. 5 TMG-RefE betroffen sind.

Aber selbst wenn, ist die Kenntnis des Namens (wieder) nur ein Placebo. Denn was ist die Folge? Ich lasse nur noch Leute ins WLAN, die ich kenne – also muss ich mein WLAN im Ergebnis zu lassen. Der Verbreitung von WLANs ist das klar abträglich.

Darüber hinaus: Reicht es, wenn ich mir den Namen (z.B. per Web-Formular) mitteilen lasse? Nach dem klaren Wortlaut schon. Da ich den Namen „kennen“ muss, muss ich ihn wohl auch speichern.

Was aber, wenn ich das gar nicht darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-RefE diesem Erfordernis gerecht wird. Denn danach muss eine Erhebung der Daten ausdrücklich gestattet sein. Die Bundesregierung formuliert aber selbst, dass es nur um die Konkretisierung bestehender Regelungen geht. Ob also nach § 8 Abs. 5 TMG-RefE neue Daten erhoben werden dürfen, bleibt unklar.

Auch wenn man auf § 95 Abs. 1 TKG abstellt, bleibt unklar, ob der Anbieter den Namen erheben darf. Nach §§ 95 Abs. 1, 3 Nr. 3 TKG sollen Bestandsdaten nur erhoben werden, wenn diese für die Vertragsabwicklung erforderlich sind. Hier soll die Erhebung von Daten aber nur dem Zweck dienen, in den Genuss einer Haftungsprivilegierung zu kommen. Das hat mit dem Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer nichts zu tun.

Auch bei dieser Regelung verbleibt daher eine gewisse Unsicherheit – die der Gesetzesentwurf ja gerade beseitigen soll.

f) Vorratsdatenspeicherung juchee

Ich habe oben schon erläutert, dass die Maßnahmen teilweise reines Placebo (und im Übrigen schädlich) sind. Man sollte sich hier klar machen, dass die Kenntnis des Namens oder die Einwilligung des Nutzers bei der späteren Verfolgung einer Rechtsverletzung völlig untauglich sind. Denn ohne eine minutiöse Aufzeichnung aller Handlungen des Nutzers lässt sich hinterher nicht mehr herausfinden, welcher der (ggf. namentlich bekannten) Nutzer denn eine Rechtsverletzung begangen hat.

Und dass die anlasslose Speicherung von Daten weder mit deutschem Datenschutzrecht, noch mit dem Fernmeldegeheimnis, noch mit Grundrechten vereinbar ist, hat der EuGH dem (europäischen) Gesetzgeber erst 2014 ins Stammbuch geschrieben.

g) Notifizierung und Pläne der EU

Der Gesetzesentwurf sieht ferner eine TRIS-Notifizierung vor:

Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt.

Zum Hintergrund: Die Mitgliedsstaaten der EU müssen der EU-Kommission bestimmte Gesetzesvorhaben melden. Die EU-Kommission kann dann Stellungnahmen abgeben und auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss nehmen. Bisher ist diese Notifizierung sicher noch nicht erfolgt, da das Gesetz noch der internen Abstimmung bedarf.

Wenn die EU-Kommission sich aber mit dem Gesetzesentwurf befasst, wird sie feststellen, dass sie ihren eigenen Plänen diametral zuwider läuft. Die EU-Kommission hat sich nämlich die Förderung von WLANs auf die Fahnen geschrieben („EU loves WiFi“). Sie hat in Art. 14 des Entwurfs zur Digital Single Market-Verordnung (COM (2013) 627) sogar ausdrücklich aufgenommen, dass private WLANs und WLANs von „nichtstaatlichen Initiativen“ nicht behindert, sondern gefördert werden sollen (eingehend dazu Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370).

Es ist also zu erwarten, dass die EU-Kommission hier Einfluss nehmen wird.

4. Reaktionen

Interessant sind noch die Reaktionen auf den Gesetzesentwurf, von denen ich ein paar hier nur kurz darstellen möchte:

Es sei positiv zu bewerten, dass das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Vorstoß unternommen habe. Allerdings dürfe eine neue Regelung nicht dazu führen, dass die WLAN-Nutzung für die Kunden in der Praxis zu kompliziert werde. So würden etwaige Anmelde- oder Registrierungspflichten viele Menschen davon abschrecken, sich einzuloggen.

 

Vielmehr sollten alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Funknetzen als so genannte Accessprovider gleichgestellt werden mit großen Kommunikationsanbietern, die nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können. Klar lehnen wir es ab, die Haftungsbefreiung auf einen namentlich im Voraus bestimmten Nutzerkreis zu beschränken oder private WLAN-Netze verpflichtend zu registrieren.

 

Sie sind in sich auch nicht stimmig. Wenn die Bundesregierung tatsächlich offene und freie Internetzugänge fördern will, dann sollte sie keinen Gesetzesentwurf vorlegen, der exakt zum gegenteiligen Ergebnis führt. Es ist anchronistisch, freie Internetzugänge zu propagieren und gleichzeitig zu verlangen, Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff durch außenstehende Dritte zu fordern. Was sollen in diesem Kontext außenstehende Dritte sein und wann ist ihr Zugriff unberechtigt?

5. Fazit

Insgesamt stellt sich der Gesetzesentwurf also in nicht ganz so positivem Licht dar. Wir könnten Herrn Jarzombek folgen und ihn als unnötig bezeichnen. Dann brauchen wir ihn aber auch nicht. Im Ergebnis hat sich bewahrheitet, was schon lange befürchtet wurde: Wenn ein Gesetzesentwurf kommt, macht er die Situation nicht besser …

WLAN: BT-Wirtschaftsausschuss will TMG-Änderung ablehnen – Regierungsentwurf im Frühjahr

Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/3861 v. 28.1.2015, PDF) soll der von den Oppositionsparteien (erneut) eingebrachte Gesetzesentwurf zur Beschränkung der Haftung von Betreiber öffentlicher WLANs im TMG mit den Stimmen der Regierungskoalition abgelehnt werden.

Aus der Beschlussempfehlung ergibt sich auch, dass der (für August letzten Jahres angekündigte, s. auch hier) Gesetzesentwurf der Regierungskoalition im Frühjahr 2015 kommen soll.

Hier sind die Positionen der Parteien (bzw. deren Vertreter im Ausschuss) zu dem Gesetzesentwurf:

  • Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass im flächendeckenden Ausbau von WLAN-Netzen enormes Potential stecke. Besonders beachtet werden müsse hierbei allerdings der Sicherheitsaspekt. Insofern bedürfe eine Gesetzesänderung auch einer Berücksichtigung dieses wichtigen Punkts, der im vorliegenden Gesetzentwurf komplett fehle. Die Bundesregierung habe einen eigenen Vorschlag angekündigt, in dem der Sicherheitsaspekt einbezogen werde. Deshalb lehne die Fraktion den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
  • Die Fraktion der SPD unterstützte die Zielrichtung des Anliegens, einen leichten und kostengünstigen Zugang zum Internet sicherzustellen und damit Teilhabe an der digitalen Gesellschaft sowie wirtschaftliche Entwicklung zu realisieren. Allerdings gebe es innerhalb der Koalition hierzu noch Klärungsbedarf. Mit dem angekündigten Gesetzentwurf der Bundesregierung sei im Frühjahr zu rechnen, insofern lehne die Fraktion heute diese Vorlage ab.
  • Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass bisher die juristische Verantwortung für das Begehen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in einem WLAN-Netz bei dem WLAN-Netzbetreiber liege. Diese Regelung solle mit der Vorlage geändert werden. Hier gehe es um die Anpassung des deutschen Rechts an das internationale. Eine Rechtsänderung in diesem Sinne stelle eine Weiterverbreitung des Internets mit allen seinen Möglichkeiten dar.
  • Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte die Koalitionsfraktionen nachdrücklich auf, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die Enquete-Kommission des Bundestages „Internet und digitale Gesellschaft“ habe be- reits in der 17. Wahlperiode einvernehmlich genau das gefordert, was mit dem Gesetzentwurf geändert werden solle. Diese Möglichkeit eines leichten und kostengünstigen Zugangs zum Internet dürfe nicht verstellt werden.

Die Entscheidung:

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3047 zu empfehlen.

Erfolg für Freifunk vor dem AG Charlottenburg

Freifunk, Quelle: freifunk.net

Freifunk, Quelle: freifunk.net

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 17.12.2014 einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO in einem Freifunk-Verfahren erlassen (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14). Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern nur eine Kostenentscheidung, aber das AG Charlottenburg hat deutlich gemacht, dass es – hätte es streitig entscheiden müssen – dem klagenden Freifunker recht gegeben hätte.

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei „typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich intensiv mit der Frage der Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Knotens befasst – und diese abgelehnt.

In Filesharing-Fällen gibt es normalerweise zwei verschiedene Anspruchsebenen: Die der Täter- oder Teilnehmerhaftung und die der Störerhaftung.

1. Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer

Im ersten Komplex geht es häufig darum, ob der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend vorgetragen hat, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Anschluss genutzt haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens; BGH, 15. 11. 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 – Morpheus; BGH, 8. 1. 2014 – I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 – BearShare).

Hierzu formuliert das AG Charlottenburg (Hervorhebungen von mir):

Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet beispielsweise in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen lnternetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I -22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen

Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Anspruchsteller (hier die Beklagte) die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Anspruchsgegner (hier der Kläger) sich regelmäßig zu entlasten hat (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchsinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 06.03. 2014 – 42 C 368/13).

Diese für ein Mehrfamilienhaus entwickelten Grundsätze müssen umso mehr auf die hier vorliegende Fallkonstellation eines Freifunk-Netzwerkes gelten. Der Kläger hat hier substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Rechtsverstöße auch durch Dritte begangen worden sein können. Damit hat der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Dies umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Beklagte selbst nur einen Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorträgt – dieser Umstand kann gerade auf die Verletzung durch einen (kurzzeitigen) Nutzer des Netzwerkes deuten. Die Beklagte hat vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Kläger persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Allein-, Neben-, Mit- oder mittelbarer Täter begangen hat.

2. Störerhaftung und Privilegierung

Der zweite Teil ist dann, ob möglicherweise eine Haftung des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung besteht. In diesem Zusammenhang – darauf habe ich hier im Blog auch immer wieder hingewiesen – war jahrelang streitig, ob die Privilegierung der §§ 8-10 TMG auf Unterlassungsansprüche Anwendung findet. Das LG München I hat diese Frage kürzlich (auch im Zusammenhang mit Freifunk) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (LG München I, 18. 9. 2014 – 7 O 14719/12, GRUR Int. 2014, 1166; s. dazu auch hier und Mantz/Sassenberg, MMR 2/2015, erscheint demnächst).

Unabhängig von dieser Frage kann die Privilegierung des § 8 TMG aber die Auswirkung haben, dass die Anforderungen an eventuelle Prüfungs- und Überwachungspflichten besonders hoch sind. Bis zum letzten Jahr gab es keine Urteile, die sich mit der Privilegierung für WLAN-Betreiber befasst haben, auch wenn die Literatur sich insoweit absolut einig war. Erst das AG Hamburg hatte dann festgestellt, dass WLAN-Betreiber sich auf § 8 TMG berufen können (AG Hamburg, 10. 6. 2014 – 25b C 431/13, CR 2014, 536; ebenso AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13; s. auch hier und hier). Das LG München I hatte in seinem Beschluss angedeutet, dass es das nach derzeitiger Rechtslage ebenso sehen würde (LG München I, 18. 9. 2014 – 7 O 14719/12, GRUR Int. 2014, 1166; s. dazu auch hier und Mantz/Sassenberg, MMR 2/2015, erscheint demnächst).

Nun ist das AG Charlottenburg dem – zu Recht – gefolgt:

Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, CR 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887). Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. auch LG Flensburg, Urt. V. 25.11.2005 – 6 0 108/05). Diese Privilegierung erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlassungsansprüche, d.h. auf die Haftung des Störers (BGHZ 158, 236 – Rolex). In derartigen Fällen sind aller-dings an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes darf nichts abverlangt werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. der Fall (vgl. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rdn. 227 ff.). Eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden und erscheint bei dem hier vorliegenden Modell im Übrigen auch nicht praktikabel (vgl. AG Hamburg a.a.O.; Sassenberg/Mantz a.a.O., Rdn. 235; so wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75).

Ohne – hier von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragenen – Anlass für die Annahme, dass Nutzer Rechte Dritter im Rahmen der Nutzung des lntemetzugangs verletzen, ist dem Kläger eine ständige Überwachung nicht zumutbar (vgl. etwa LG Mannheim, Urt. v. 29.09.2006 – 7 0 62/06).

Insofern kann vergleichend die Rechtsprechung des BGH zu den Kontrollpflichten der Betreiber von Kopierläden herangezogen werden (VersR 1983, 1136). Auch diesen wird eine generelle Kontrolle — mit Einsicht in ggf. vertrauliche Unterlagen (hier vergleichbar mit einer ständigen Überwachung des Internetverkehrs Dritter) — nicht zugemutet. Auch etwa die Unterbindung der für die Tauschbörsennutzung typischen Verbindungen durch Sperrung der entsprechenden Ports (vgl. bereits oben; dies vertretend aber: Mantz, MMR 2006, 764, 765) erscheint angesichts deren Vielzahl und Veränderbarkeit nicht praktikabel.

3. Fazit

Die Entscheidung des AG Charlottenburg ist zu begrüßen und kann – auch wenn es kein Urteil ist – mit Fug und Recht als Erfolg für die Freifunk-Bewegung angesehen werden. Das Gericht hat sich offenbar mit der Problematik bei Freifunk-Knoten befasst und – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des AG Hamburg und insoweit auch dem LG München I – eine Haftung überzeugend verneint.

Download: Der Beschluss des AG Charlottenburg, 17.12.2014 – 217 C 121/14 (PDF, 0,4 MB) im Volltext

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