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LG München, Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät

(Update vom 28.8.2013 s.u.)

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Berufungsurteil des LG München I, bei dem  in der ersten Instanz (AG München, Urteil vom 23.11.2011 – 142 C 2564/11) die Inhaberin eines Anschlusses zur Zahlung von Abmahnkosten aufgrund eines angeblich über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverstoßes durch Filesharing verurteilt worden war, obwohl sie nach ihrem Vortrag lediglich einen Internetanschluss, aber keine internetfähigen Geräte (kein WLAN-Router, keinen Computer, kein DSl-Router) hatte.

Das LG München I hat das Urteil des AG München nun aufgehoben (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11, Volltext hier) und festgestellt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast – trotz entsprechend strengen Maßstabes – nachgekommen sei. Es hätte also an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass die Beklagte entweder selbst die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen hatte (was schwierig ist, wenn man unterstellt, dass die Beklagte keine internet-fähigen Geräte hatte) oder z.B. über WLAN Dritten die Rechtsverletzung über den Internet-Anschluss ermöglicht hat (was ebenfalls schwierig ist ohne WLAN-Router).

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Das LG München I hatte dementsprechend einen der wenigen Fälle, in denen die Störerhaftung bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass schon keine adäquate Kausalität vorliegt (zur Frage der adäquaten Kausalität s. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07). Denn wer nur einen Internetanschluss, aber sonst nichts vorhält, ermöglicht gerade nicht die Rechtsverletzungen durch Dritte:

Der [Vortrag] führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. … Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Der Fall offenbart in eindrücklicher Weise die Funktionsweise bzw. das Verhältnis von Beweislast und sekundärer Darlegungslast. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Beklagte über einen WLAN-Router verfügt haben muss – ansonsten hätte es ja nicht zur Rechtsverletzung kommen können. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich daraus nur folgern: Entweder die Auskunft des Access Providers war falsch bzw. es hat über den Internet-Anschluss der Beklagten gar keine Rechtsverletzung stattgefunden, oder die Angaben der Beklagten waren unwahr. Das Gericht musste jedoch nach dem klaren und ausreichenden Vortrag der Beklagten und dem nicht mehr vertieften Vortrag der Klägerin von ersterem ausgehen.

Aus dem vorliegenden Fall lässt sich allerdings für andere Abmahnfälle kaum eine verwertbare Schlussfolgerung ziehen. Es dürfte die absolute Ausnahme darstellen, dass jemand, der über einen Internetanschluss verfügt, diesen nicht mehr nutzt und auch keine Geräte mehr in Betrieb hält. Für die Betreiber von WLAN-Knoten hält das Urteil jedenfalls keine neue Botschaft bereit. Für diese gilt bereits nach derzeitiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter über ihren Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, und dass sie alle zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten (insb. Verschlüsselung (so der BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“) und ggf. Belehrung von minderjährigen Kindern (so BGH „Morpheus“) bzw. Gästen/Kunden (so z.B. LG Frankfurt) ergriffen haben.

(via @wbs-law)

(Update vom 28.8.2013)

Wie bei Golem berichtet wird, hat die Klägerin die Revision zum Bundesgerichtshof zurückgenommen. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Webseite der Beklagtenvertreterin Wilde,Beuger,Solmecke. Das Urteil des LG München ist damit rechtskräftig.

 

LG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 26.9.2012 – 308 O 242/11: Beweisführung, sekundäre Darlegungslast, Nachforschungs- und Überwachungspflichten

LG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 26.9.2012  – 308 O 242/11: Beweisführung, sekundäre Darlegungslast und Überwachungspflichten

(via Dr. Wachs Rechtsanwälte)

Die Kammer erteilt folgende Hinweise zum derzeitigen Sach- und Streitstand:

1. In Filesharing-Fällen ist ein Bestreiten der IP-Nummern-Ermittlung mit Nichtwissen nach Auffassung der Kammer nur zulässig, nachdem im eigenen Haushalt in zumutbare Nachforschungen angestellt wurden, namentlich durch Befragen der weiteren Haushaltsangehörigen. Die Kammer versteht den Vortrag des Beklagten so, dass er nicht der Täter sei und ihm seine Ehefrau erklärt habe, auch sie habe die angegriffene Handlung nicht vorgenornmen. Es wird um Klarstellung gebeten, ob auch der Sohnes vom Beklagten befragt wurde, ob er die angegriffene Handlung vorgenommen habe.
Unerheblich ist, ob der Beklagte bereits wegen des öffentlichen Zugänglichmachens anderer Filme abgemahnt wurde, denn eine Beweiserleichterung hinsichtlich der IP-Nummern-Ermittlung kann nur in Betracht kommen, wenn ein Anschlussinhaber im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen ein und desselben Films mehrfach ermittelt wurde.
Ggf. dürfte demnach Beweis zur IP-Nummern-Ermittlung zu erheben sein, und zwar zunächst durch Vernehmung des Zeugen […], im Anschluss evt. auch noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2. Auch wenn der Kläger den Nachweis der zutreffenden Ermittlung des Beklagten führen sollte, dürfte allerdings die Vermutung der Täterschaft des Beklagten erschüttert sein. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten auf seinen Anschluss auch seine Ehefrau und – zumindest zeitweise – auch sein Sohn Zugriff hatten und er zudem einen WLAN-Anschluss betrieb. Für die Täterschaft des Beklagten wäre dann wieder der Kläger voll beweispflichtig.

3. Hinsichtlich der etwaigen Störerhaftung des Beklagten weist die Kammer darauf hin, dass sie der Einschätzung zuneigt, dass Hinweis- und/oder Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers weder gegenüber Ehepartnern noch gegenüber volljährigen Kindern bestehen.
Dem Beklagten wird allerdings aufgegeben, näher zu substantiieren, mit welchem Sicherungsstandard sein WLAN-Anschluss gesichert war und was für ein Passwort er insoweit vergeben hatte. Hierzu wäre ggf. weiterer Beweis zu erheben.
Sollte der Beklagte als Störer haften, käme allerdings eine Schadensersatzpflicht von vornherein nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Abmahngebühren bestünde dann wohl nicht (vgl. dazu LG Hamburg, U. v. 20.7.2012, 308 0 399/11).

II. Ausgehend von den obigen Hinweisen regt die Kammer an, das Verfahren ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage durch folgenden Vergleich zu beenden:

Vergleich
1.    Der Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,
den Film „XXX” im Internet öffentlich zugänglich zu machen
und/oder dies Dritten über seinen Internetanschluss zu ermöglichen.
2.    Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 500, zu zahlen.
3.    Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Nutzung erledigt.
4.    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

III. Den Streitwert würde die Kammer auf € 21.349,02 festsetzen (der Gebührenerstattungsantrag bleibt dabei gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt). Der Wert des Vergleichs würde diesen Wert nicht übersteigen, insbesondere würde sich die Entscheidung über die Störerhaftung nicht streitwerterhöhend auswirken.

IV. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen binnen 3 Wochen. Binnen gleicher Frist wird auch um Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag der Kammer gebeten. Der Beklagte möge erwähnen, auch für den Fall, dass es nicht zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs kommt, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage die darin enthaltene UVE abzugeben. Das Verfahren könnte dann jedenfalls insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt werden.

US-Gericht: IP-Adresse identifiziert nicht Person – (k)ein Beitrag für die Diskussion um den Personenbezug einer IP-Adresse und das Verhältnis zur Störerhaftung

Nach einer Meldung des Blogs Torrentfreak (inklusive Volltext) ist in den letzten Tagen mehrfach über eine Entscheidung des United States District Court of the Eastern District of New York berichtet worden (s. nur hier und hier). Teilweise wurde auch schon der Zusammenhang mit der deutschen Diskussion des Personenbezugs von IP-Adressen diskutiert (s. Blog Datenschutzbeauftragter-info).

In diesem Beitrag soll (1) die Bedeutung des Urteils für die deutsche Diskussion um den Personenbezug von IP-Adressen und  (2) der Zusammenhang mit Verfahren wegen der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Filesharing in Deutschland beleuchtet werden.

Auszüge der Entscheidung des Gerichts

Zunächst einige Auszüge aus der Bewertung der Tatsachen durch das Gericht:

The putative defendants are identified only by Internet Protocol („IP“) addresses. …

This Order addresses (1) applications by plaintiffs in three of these actions for immediatediscovery, consisting of Rule 45 subpoenas directed at non-party Internet Service Providers(„ISPs“)to obtain identifying information about subscribers to the named IP addresses …

BitTorrent also uses a „tracker“ computer that tracks thepieces of the files as those pieces are shared among various computers. This tracking feature [allows] the plaintiffs to identify the IP addresses from which the films were downloaded, the subscribers towhich have become the defendants in these actions. …

The complaints assert that the defendants – identified only by IP address – were theindividuals who downloaded the subject „work“ and participated in the BitTorrent swarm.However, the assumption that the person who pays for Internet access at a given location is thesame individual who allegedly downloaded a single sexually explicit film is tenuous, and one thathas grown more so over time. An IP address provides only the location at which one of anynumber of computer devices may be deployed, much like a telephone number can be used for anynumber of telephones. …

Thus, it is no more likely that the subscriber to an IP address carried out a particular computerfunction – here the purported illegal downloading of a single pornographic film – than to say anindividual who pays the telephone bill made a specific telephone call.

Indeed, due to the increasingly popularity of wireless routers, it much less likely. While adecade ago, home wireless networks were nearly non-existent, 61% of US homes now havewireless access. Several of the ISPs at issue in this case provide a complimentary wireless routeras part of Internet service. As a result, a single IP address usually supports multiple computer devices – which unlike traditional telephones can be operated simultaneously by differentindividuals.See U.S. v. Latham, 2007 WL 4563459, at *4 (D.Nev. Dec. 18, 2007). Different family members, or even visitors, could have performed the alleged downloads. Unless the wireless router has been appropriately secured (and in some cases, even if it has been secured), neighbors or passersby could access the Internet using the IP address assigned to a particular subscriber and download the plaintiff’s film. …

Some of these IP addresses could belong to businesses or entities which provide accessto its employees, customers and sometimes (such as is common in libraries or coffee shops) members of the public.

In sum, although the complaints state that IP addresses are assigned to „devices“ and thus by discovering the individual associated with that IP address will reveal „defendants“ trueidentity,”this is unlikely to be the case.  Most, if not all, of the IP addresses will actually reflect a wireless router or other networking device, meaning that while the ISPs will provide the name of its subscriber, the alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper.

(Hervorhebungen durch Verfasser)

1. Die Frage des Personenbezugs von IP-Adressen

a. Personenbezug und Bestimmbarkeit

In der deutschen Literatur ist bereits seit längerer Zeit umstritten, ob IP-Adressen ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 3 BDSG darstellen. Dabei muss man sich den Gesetzestext vor Augen führen. § 3 Abs. 1 BDSG lautet:

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person

(Hervorhebung durch Verfasser)

Für den Personenbezug reicht es demnach aus, dass eine Person „bestimmbar“ ist. Über gerade dieses Merkmal herrscht Streit. Teilweise wird der sogenannte „relative Personenbezug“ vertreten (so z.B. AG München, Urteil vom 30.09.2008 – 133 C 5677/08). Danach soll ein Datum nur dann personenbezogen sein, wenn derjenige, der das Datum speichert, den Personenbezug selbst herstellen kann, z.B. weil in seiner Datenbank auch den Namen des Betroffenen gespeichert ist.  Kein Personenbezug soll vorliegen, wenn nur ein Dritter diesen Identitätsbezug herstellen kann (daher „relativ“).

Auf der anderen Seite vertreten vor allem die Datenschutzaufsichtsbehörden den sogenannten „absoluten“ Personenbezug (ebenso LG Berlin, K&R 2007, 601; LG Hamburg CR 2005, 136, 140; AG Berlin Mitte K&R 2007, 600; Hoeren, Skript Internetrecht (Stand September 2008), 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wüstenberg, TKMR 2003, 105, 107). Danach soll ein Datum, das sich auf eine bestimmbare Person bezieht, in jedem Fall ein personenbezogenes Datum sein, also auch dann, wenn nur ein Dritter diesen Identitätsbezug herstellen kann.

Dies hat in Bezug auf IP-Adressen erhebliche Auswirkungen. Denn wie im Fall des US-Gerichts kennt der Rechtsinhaber nur die IP-Adresse und den Zeitpunkt der Nutzung. Der Access Provider hingegen kann auf Anfrage aus IP-Adresse und Zeitpunkt der Nutzung in seiner Nutzungsdatenbank (sofern er eine solche ausreichend lange vorhält), klar bestimmen, wer zu diesem Zeitpunkt diese IP-Adresse genutzt hat.

Nach der Theorie des absoluten Personenbezugs ist die IP-Adresse bereits beim Rechtsinhaber ein personenbezogenes Datum nach § 3 Abs. 1 BDSG, nach der Theorie des relativen Personenbezugs hingegen nicht.

Ich will hier auf den Streit und das jeweilige Für und Wider nicht näher eingehen. Allerdings ist das Merkmal „bestimmbar“ nach allgemeiner Auffassung so definiert, dass ein Personenbezug gegeben ist, wenn ohne unzumutbaren Aufwand die Identität der Person herausgefunden werden kann.

Nach meiner Meinung ist vor diesem Hintergrund der Streit wenigstens bei Filesharing-Fällen nicht so beachtlich. Denn die zehntausendfachen Anfragen nach § 101 UrhG belegen, dass es für Rechtsinhaber relativ unproblematisch ist, die erforderliche Auskunft zu erhalten. Wenn also der Rechtsinhaber eine IP-Adresse erhebt, ist ziemlich sicher, dass er die Identität des Anschlussinhabers ermitteln kann. Demnach kann – durch Rückgriff auf die Daten des Access Providers mittels § 101 UrhG – mit nicht unzumutbarem Aufwand aus der IP-Adresse auf die Identität des Anschlussinhabers geschlossen werden, auch wenn dafür auf Daten eines Dritten zugegriffen werden muss.

Die IP-Adresse ist also ein personenbezogenes Datum nach § 3 Abs. 1 BDSG.

b. Die Entscheidung des US-Gerichts

Nun hat das US-Gericht in seiner Entscheidung, wie sich auch aus den Auszügen oben ergibt, scheinbar relativ eindeutig geurteilt, dass eine IP-Adresse eine Person nicht identifiziert. Es stellt sich die Frage, ob dies auf die obige Diskussion des Personenbezugs von IP-Adressen irgendeine Auswirkung hat. Das Blog Datenschutzbeauftragter-info hat dies überschrieben mit: „Klarheit durch neues Urteil?

Eine solche Klarheit bringt die Entscheidung des US-Gerichts nach meiner Auffassung aber nicht.

Denn das Gericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob sich aus der IP-Adresse eindeutig auf den Täter einer hinter einer IP-Adresse tätigen Rechtsverletzung schließen lässt und hat diese Frage verneint.

Dies hat aber keinerlei Einfluss darauf, dass sich aus der IP-Adresse auf den Anschlussinhaber schließen lässt. Das Gericht hat diesen Umstand auch erkannt und erläutert, dass es zwischen dem „Subscriber“ eines Internet-Anschlusses und dem Täter („alleged infringer“) unterscheidet:

… while the ISPs will provide the name of its subscriber, the alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper.

(Hervorhebungen durch Verfasser)

2. Zusammenhang mit Verfahren wegen der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Filesharing

Dennoch ist der Entscheidung des US-Gerichts – auch mit Blick auf die rechtliche Situation in Deutschland – zuzustimmen. Denn auch in Deutschland ist die vom US-Gericht aufgeworfene und beantwortete Frage relevant, z.B. in Verfahren wegen der Verletung urheberrechtlich geschützter Werke.

Bei Verfahren wegen der Verletzung von Urheberrechten über das Internet muss zwischen zwei Anspruchskomplexen unterschieden werden: (a) Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und (b) Anspruch auf Unterlassung nach §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 BGB nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.

a. Schadensersatz

In § 97 Abs. 1, 2 UrhG heißt es:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt …

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Schadensersatzhaftung ist eine klassische Täterverantwortlichkeit. Der Rechtsinhaber muss belegen können, dass der angebliche Verletzer sein Urheberrecht verletzt hat – und zwar vorsätzlich oder fahrlässig und zusätzlich schuldhaft. Dafür muss er den Täter konkret benennen und darlegen, dass dieser Täter die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Hier setzt die Entscheidung des US-Gerichts an: Mittels der IP-Adresse kann nicht der Täter einer Urheberrechtsverletzung (mit ausreichender Sicherheit) identifiziert werden.

… while the ISPs will provide the name of its subscriber, the alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper.

(Hervorhebungen durch Verfasser)

Ebenso argumentiert grundsätzlich auch der BGH (BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens m. Anm. Mantz):

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grds. dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGH, a.a.O.  – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.

(Hervorhebungen durch Verfasser)

Allerdings wendet der BGH (und der Folge die deutschen Instanzgerichte) auch im Rahmen der Schadensersatzhaftung die sogenannte sekundäre Darlegungslast an. Es spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung muss der Anspruchsgegner durch geeigneten Vortrag (z.B. Urlaub) entkräften. Insofern dürften das US-Gericht und die deutsche Rechtsprechung (häufig) zu sich widersprechenden Ergebnissen kommen. So hat z.B. das LG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2011 – 7 O 1337/10, BeckRS 2011, 14490, unter Bezugnahme auf das vorgenannte BGH-Urteil erkannt:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1,2, 19 a UrhG.  … Weil das geschützte Filmwerk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Den Beklagten, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, traf daher eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – zitiert nach juris). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht ausgeschlossen, dass sein erwachsener Sohn … der mit dem PC des Beklagten vertraut war, weil er den Router installiert hatte, oder andere Besucher der Familie am Silvestertag 2009 in der Wohnung des Beklagten waren.

Eine solche sekundäre Darlegungslast kennt das US-Recht (nach meinem Wissen) nicht, wobei zu beachten ist, dass in den USA nur ausnahmsweise der Beklagte Beweis erbringen muss – was durch die Möglichkeit einer Discovery zu Gunsten des Klägers ausgeglichen wird. Dennoch könnte im Ergebnis die Entscheidung des US-Gerichts als weiteres Argument gegen die Annahme einer Schadensersatzhaftung angeführt werden. Ob dem Erfolg zuteil wird, muss sich zeigen.

b. Störerhaftung

Auf der anderen Seite wendet die Rechtsprechung die sogenannte „Störerhaftung“ auch auf Urheberrechtsverletzungen an. Danach soll eine Haftung auf Unterlassen (nicht auf Schadensersatz) des Anschlussinhabers bestehen, wenn er ihm obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat und er dadurch jedenfalls an einer Rechtsverletzung (wenn auch möglicherweise unbewusst) mitgewirkt hat.

Auch hier zeigt sich erneut der Zusammenhang: Aus der IP-Adresse lässt sich zwar ggf. nicht auf den Täter schließen – aber jedenfalls auf den Anschlussinhaber. Gäbe es in den USA ein Institut ähnlich der Störerhaftung, hätte das US-Gericht dementsprechend vermutlich geurteilt:

Eine IP-Adresse identifiziert zwar nicht den Täter einer Urheberrechtsverletzung, aber auf jeden Fall den Anschlussinhaber.

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 – I-20 W 132/11: Bei Filesharing-Abmahnung müssen Titel konkret bezeichnet werden; Bestreiten des Zusammenhangs zwischen IP-Adresse und Anschluss mit Nichtwissen statthaft

Einen bemerkenswerten Beschluss hat am 14.11.2011 das OLG Düsseldorf gefällt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 – I-20 W 132/11, Volltext hier).

In dem Beschluss ging es um den Antrag auf Prozesskostenhilfe eines wegen Filesharings Abgemahnten, der auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen worden war. Das OLG Düsseldorf hat die Prozesskostenhilfe zugestanden.

1. Sekundäre Darlegungslast und IP-Adresse

Spannend ist zunächst, dass die Beklagte die Zuordnung von IP-Adresse und Anschluss mit Nichtwissen bestreiten durfte. In falscher Auslegung des BGH-Urteils „Sommer unseres Lebens“ gehen einige Gerichte (fast) von einer Beweislastumkehr aus (s. nur zuletzt AG München, Urteil vom 23. November 2011 – 142 C 2564/11):

Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des „Onlineermittlers“ und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.

2. Substantiierungslast des Abmahnenden

Der bei Filesharing Abmahnende muss nach zutreffender Ansicht des OLG Düsseldorf ganz konkret diejenigen Werke bezeichnen, für die er Rechte zu haben behauptet. Wenn er an

LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 – 17 O 39/11: Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 28. Juni 2011 (Az. 17 O 39/11, Volltext hier) einen Beispielsfall behandelt, wie ein Abgemahnter der vom BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH MMR 2010, 565) postulierten sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Diese Darlegungslast soll nach dem BGH bestehen, wenn der Rechtsinhaber belegen kann, dass von der IP-Adresse des Abgemahnten ein konkretes Werk heruntergeladen wurde.

Aus dem Tatbestand:

Im Auftrag der Klägerinnen ermittelte die p…M… GmbH, ein Dienstleister …  insgesamt 253 Audiodateien unter der IP-Nr. 84.157…  Sie erstattete deswegen am 02.11.2006 Strafantrag gegen unbekannt. Aufgrund Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Köln erteilte die D… T… AG am 06.12.2006 die Auskunft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Nr. den Bekl. zugeordnet war. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin an die Staatsanwaltschaft R… abgegeben. … Im Zuge der Ermittlungen wegen dieser vier Ermittlungsvorgänge suchte am 04.07.2007 ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei S… den Haushalt der Bekl. auf und traf dort die Bekl. sowie deren fünfzehnjährige Tochter … an. … Die Kriminalpolizei stellte bei ihrer Überprüfung am 04.07.2007 fest, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, der von allen vier Familienmitgliedern genutzt wurde. Die nähere Untersuchung des PCs wurde der Polizei gestattet. KOK … stellte fest, dass auf dem Rechner kein File-Sharing-Programm, insbesondere nicht das Programm „Bearshare“ installiert war und er konnte auch keine verdächtigen Audiodateien feststellen. Die Kriminalpolizei vermochte nicht zu ermitteln, wer zu den festgestellten Zeitpunkten die Audiodateien im Internet zum Download angeboten hatte.

Aus den Gründen:

3. Die Bekl. sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC befinde sich kein Fllesharing-Proqramm und sie besäßen auch die angeblich zum Download bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausreichend gesichert. Diese Behauptungen der Bekl. werden gestützt durch die Feststellungen der Kriminalpolizei. Tatsächlich überprüfte die Kripo den PC der Bekl. zu einem Zeitpunkt, als diese von den im Auftrag der Klägerinnen durchgeführten Ermittlungen noch keine Kenntnis erlangt haben konnten. Anlässlich der Vernehmung vom 04.07.2007 der Bekl. in ihrer Wohnung gestatteten diese der Polizei bereitwillig die überprüfung ihres PC, ohne dass diese fündig geworden ist. Soweit aus den Akten ersichtlich waren die Bekl. zum Zeitpunkt dieser Vernehmung in keiner Weise vorgewarnt, da die Klägerinnen sich erstmals durch die Abmahnung der Klägervertreter vom 17.07.2008 – also etwa ein Jahr später – an sie wandten. Der Besuch der Kripo war für sie daher überraschend, sie hatten damals keinen Anlass, ein etwa verwendetes Filesharing-Programm und die gespeicherten Audiodateien zu löschen.

4. Generell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umstände beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie sie der BGH für den Anschlussinhaber vorsieht – verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr beeinträchtigt wird (Greger in Zöller ZPO 28. Aufl., Vor § 284 Rn. 17, 34).

Die Beklagten haben sich vorliegend nicht darauf beschränkt, die Rechtsverletzung zu bestreiten, sie haben vielmehr zu den Vorwürfen substantiiert Stellung genommen und außerdem – ohne dazu verpflichtet zu sein – eine überraschende Nachschau durch den Polizeibeamten ermöglicht. Dieses Verhalten spricht dafür, dass die Bekl. nichts zu verbergen hatten und durch ihr Verhalten gerade zur Aufklärung beitragen wollten um sich zu entlasten und ihrerseits zu „beweisen“, dass die im Raum stehenden Vorwürfe unberechtigt sind.

Zwar ist der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, ein weiteres, erhebliches Indiz dafür, dass die Behauptung der Klägerinnen zutreffend ist, andererseits haben die Bekl. durch den negativen Befund auf ihrem Rechner die Vermutung der Rechtsverletzung entkräftet. Es verbleibt daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben. Der Beweis hierfür lässt sich weder durch eine Vernehmung der mit der Ermittlung seinerzeit befassten Zeugen und auch nicht durch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und zur Aussagekraft dieser Ermittlungsergebnisse erbringen, da durch diese Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ob die Auskunft der Telekom vom 06.12.2006 zutreffend war. Solange nicht bewiesen ist, dass die fragliche IP-Adresse während des gesamten festgestellten Downloadvorgangs den Beklagten zugeordnet war, der hier immerhin ca. 7 1/2 Minuten dauerte, steht die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Bewertung

Der Sachverhalt ist für aktuelle Fälle eher untypisch. Mit Einführung der Auskunftsansprüche nach der sog. Enforcement-Richtlinie u.a. in § 101 UrhG können Rechtsinhaber ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaft Auskunft über die hinter einer IP-Adresse stehenden mutmaßlichen Verletzer erlangen (s. dazu Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2010, 21; Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung sowie Literatur hier). Im Jahre 2007 war dieser Umweg über die Staatsanwaltschaft aber noch der gängige Weg.

Aus diesem Grunde bekam der Beklagte Besuch von der Polizei, die die Filesharing-Software aber nicht auf dem Computer des Beklagten feststellen konnte. Dies war letztlich das Argument, das das Gericht überzeugte.

Heutzutage ist dieser „Gegenbeweis“ deutlich schwerer zu führen, da die Staatsanwaltschaft nicht mehr eingeschaltet wird, und die Polizei daher nicht mehr ermittelt. Die Gerichte tendieren weiter dazu, Beklagtenvortrag als Schutzbehauptungen zu werten. Insoweit lässt sich dem Urteil des LG Stuttgart auch über den Spezialfall hinweg etwas abgewinnen. Denn das LG Stuttgart stellt ganz klar fest, dass die Beweislast beim Kläger verbleibt. Eine Umkehr der Beweislast darf nicht erfolgen.

Abgemahnte müssen dementsprechend möglichst genau diejenigen Tatsachen (belegbar) vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht der Täter gewesen sein können. Dies kann z.B. Urlaub, arbeitsbedingte Abwesenheit etc. sein, wobei der Vortrag dann immer auch durch die Darlegung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen komplettiert werden muss. Auch diese Anforderungen sind noch immer sehr hoch. Die Gerichte verkennen, dass dem Beklagten durch die Rechtsprechung des BGH die Darlegung einer Negativtatsache auferlegt wird, denn er muss belegen, dass ein bestimmer Vorgang *nicht* stattgefunden hat.

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