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Niederländisches Urteil zum Schwarz-Surfen

Wie gulli berichtet, sieht ein Gericht in Den Haag, Niederlanden, das Surfen über ein fremdes WLAN selbst das Umgehen der Verschlüsselung als nicht strafbar an.

Zugrunde liegt dem natürlich niederländisches Recht, die entsprechenden Grundlagen hat Jens Ferner zusammengetragen, übersetzt und kommentiert (hier).

Grund war wohl, dass das Gericht in Den Haag einen WLAN-Router nicht als einen Computer bzw. ein EDV-Gerät ansieht. Gulli schreibt dazu:

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Router, zu dem sich der Student Zugang verschafft hatte, kein „PC“. Der Gesetzgeber hat jedoch im Hinblick auf rechtswidrige Eingriffe in Computersysteme nach Ansicht des Gerichts explizit nur „PCs“ als relevant erachtet. Schließlich seien auf diesen die sensiblen Daten gespeichert, auf die Dritte keinen Zugriff erlangen sollen. Ein Router könne dieses Merkmal nicht vorweisen.

Diese Ansicht lässt sich keinesfalls auf das deutsche Strafrecht übertragen. Denn der Ansatzpunkt der deutschen Normen (§ 202b StGB, § 148 TKG etc.) ist ein ganz anderer. Jens Ferner dazu:

Insgesamt muss man feststellen, dass das IT-Strafrecht in den Niederlanden auf einem vollkommen anderen Stand ist als in Deutschland: Die einschlägigen Normen (§§138a, 138b, NLStGB ) stellen auf EDV-Geräte als Tatobjekte ab, wobei festzustellen ist, dass IT-Delikte im niederländischen Strafgesetzbuch generell eher wenig Relevanz haben …

S. zu dem Themenkomplex auch die Urteile

Zu beachten ist bei all diesen Fällen aber, dass KEINE Sicherheitsmaßnahmen (Verschlüsselung) umgangen wurden.

Lesetipp: Gramespacher/Wichering, Anm. zu LG Wuppertal: Schwarzsurfen, K&R 2010, 840

In der aktuellen Dezember-Ausgabe der Kommunikation & Recht ist eine Anmerkung von Gramespacher und Wichering zum Schwarzsurfen-Beschluss des LG Wuppertal (Beschl. v. 19.10.2010 – 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10; s. dazu auch hier; und zum Urteil des AG Zeven hier) erschienen (K&R 2010, 840-842).

Hier nur kurz ein paar interessante Zitate aus der m.E. guten Anmerkung:

Diverse „Freifunk-Projekte“ legen vielmehr nahe, das Einwählen in offen betriebene WLAN-Netzwerke auch unter dem Gesichtspunkt eines – möglicherweise – „sozialadäquaten Verhaltens“ zu betrachen. Die Mitbenutzung eines offenen Netzwerks stellt nicht generell einen Missbrauch dar. …

Genauso ist danach zu fragen, ob ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk heute nicht vielmehr auf eine bewusste Entscheidung des Betreibers schließen lässt und sogar von einem altruistischen Austauschgedanken geleitet wird. …

Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass „offene Netze“ Rechtsverletzungen über das Internet generell Vorschub leisten und die vorhandenen Instrumentarien des Straf- und auch Zivilrechts gegenwärtig hiermit überfordert sind. …

Die Autoren verweisen in diesem Zusammenhang wiederholt auf einen Beitrag von Oliver Garcia.