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Lesetipp: Breyer, Personenbezug von IP-Adressen – Internetnutzung und Datenschutz, ZD 2014, 400

Patrick Breyer (@patrickbreyer) hat in Heft 8/2014 der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) einen sehr lesenswerten Aufsatz zum seit Jahren streitigen Thema des Personenbezuges von IP-Adressen mit dem Titel „Personenbezug von IP-Adressen – Internetnutzung und Datenschutz“ veröffentlicht (ZD 2014, 400). Die Thematik habe ich hier im Blog und in Zeitschriften ebenfalls bereits aufgegriffen (z.B. in der ZD 2013, 605; hier; hier; s. auch Tag „Personenbezug“).

Die mittlerweile wohl h.M. tendiert in diesem Zusammenhang zum sog. Begriff des relativen Personenbezuges. Patrick Breyer geht in seinem Beitrag nun ganz grundsätzlich an die Frage des Personenbezuges heran:

Umstritten ist, ob uns die Datenschutzgesetze vor einer solchen „Surf-Protokollierung“ schützen. Einen Schutz gewähren Datenschutzgesetze grundsätzlich nur für personenbezogene Daten, also Daten, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 BDSG). Ist die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, das unmittelbar nach Ende der Nutzung einer Website wieder zu löschen ist (§§ 13 Abs. 4, 15 Abs. 4 TMG)?

Spannend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob bei der Bewertung auch Zusatzwissen einzubeziehen ist, das die verantwortliche Stelle unzulässigerweise erworben hat bzw. erwerben kann. Mit der Menge an Daten, die Unternehmen über ihre Nutzer sammeln (Stichwort „Big Data“) und der Vielzahl an Datenbrokern, bei denen weitere Mengen von Daten erlangt werden können, ist es – eine ausreichend große Datenmenge vorausgesetzt – in vielen Fällen nicht schwer, an Zusatzwissen zu gelangen, das eine Identifizierung von einzelnen Personen ermöglicht (vgl. auch Narayanan/Felten, No silver bullet: De-identification still doesn’t work – zur Frage der effektiven Anonymisierung von Daten). Das LG Berlin, Urt. v. 31.1.2013 – 57 S 87/08 (Volltext) hatte dazu tendiert, unzulässig erworbenes Wissen nicht zu beachten und so den Personenbezug eher eng zu verstehen.

Breyer nimmt nun in seinem Beitrag eine intensive und spannende dogmatische Auslegung von § 3 BDSG vor dem Hintergrund der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vor und geht anschließend auf Widersprüche der Theorie des relativen Personenbezugs ein.

Lesetipp: Breyer, Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen, NJOZ 2010, 1085

Ganz frisch ist in der NJOZ ein Aufsatz von Patrick Breyer mit dem Titel „Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen“ erschienen (in: Neue Juristische Online Zeitschrift, NJOZ 2010, 1085 – noch nicht online verfügbar).

Darin setzt sich Breyer ebenfalls mit der Haftung des WLAN-Inhabers auseinander und bereitet noch einmal wesentliche Argumente mit einer speziellen Sicht auf die telekommunikationsrechtlichen Gegebenheiten auf.

So wie Oliver Garcia in Telepolis (dazu hier) setzt sich Breyer mit der grundrechtlichen Komponente auseinander:

„Die skizzierte Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationsanschlüssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbezüglich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungeklärt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vorsätzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen.“

Auch setzt er sich mit anschaulichen Beispielen mit dem „Gefahrenquelle“-Begriff auseinander.

Seit Fazit lautet:

„In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationszugängen an Mitbenutzer liegt es an dem BGH, dem BVerfG und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschlägigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuführen.“

Leider ist der Artikel erst kurz nach dem Urteil des BGH am 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) erschienen, so dass der Beitrag am Ergebnis des Urteils nichts ändern kann. Es bleibt aber zu hoffen, dass der BGH die Argumente wenigstens aufgreift und Klarheit schafft, inwiefern diese für andere Betreiber verfangen.