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Von Unklarheiten und Ungehorsam – oder: Über den gerichtlichen Umgang mit der BVerfG-Rechtsprechung zur prozessualen Waffengleichheit

Im nachfolgenden Beitrag möchte ich mich mit zwei Entscheidungen des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit befassen, wobei ich den Schwerpunkt darauf legen möchte, wo offenkundig weiterhin Missverständnisse bestanden bzw. weiterhin Unklarheiten bestehen. Grundlage sind hierbei sowohl die beiden Entscheidungen des BVerfG als auch eine – durch fragdenstaat.de öffentlich gemachte – Stellungnahme der Hamburger Pressekammer. Die beiden Fälle sind einerseits wegen der deutlichen Worte des BVerfG von Interesse, aber zusätzlich, weil in beiden Fällen eine nachträgliche Rechtfertigung für den Erlass der einstweiligen Verfügungen ohne Anhörung der Antragsgegnerseite vorliegt, die einen Einblick in das Verständnis der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit erlaubt.

Wer darüber hinaus wissen möchte, wie unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG in der Praxis in einstweiligen Verfügungsverfahren (aus Sicht der Gerichte und in der anwaltlichen Beratung/Betreuung) verfahren werden sollte, dem empfehle ich den kürzlich in Heft 9/2022 der WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis), S. 1059 ff., erschienen Beitrag von Rechtsanwalt Oliver Löffel und mir, in dem wir versucht haben, anlässlich der aktuellen Entscheidungen des BVerfG eine Art „Leitfaden“ zu entwerfen.

I. Einleitung

Anlass dieses Beitrages sind zwei Beschlüsse des BVerfG, die beide erneut Entscheidungen aus dem Bereich des Presserechts betreffen und zwar einerseits des LG Berlin und andererseits – man muss leider sagen: schon wieder (vgl. Mantz, NJW 2019, 953) – des OLG Hamburg.

1. OLG Hamburg

a. Fall

Beim OLG Hamburg ging es um die Veröffentlichung eines Interviews. Die Antragstellerin mahnte zunächst die Antragsgegnerin wegen einer von ihr erkannten Persönlichkeitsrechtsverletzung ab und stellte sodann beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht erteilte der Antragstellerin Hinweise, die daraufhin ihren ursprünglich gestellten Antrag, der offenbar auf die Untersagung einer konkreten Äußerung gerichtet war, umformulierte und ihn um zwei Hilfsanträge ergänzte, wobei wohl zumindest ein Antrag nunmehr auf die Untersagung des Hervorrufens eines unwahren Eindrucks gerichtet war (vgl. BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 31). Das LG Hamburg wies den Antrag ohne Anhörung der Antragsgegnerin vollumfänglich zurück. Es versäumte offenbar, der Antragsgegnerin die erteilten Hinweise mitzuteilen. Die Antragstellerin ging in die Beschwerde zum OLG, wo ihr der Hinweis erteilt wurde, dass nur einem der Anträge stattgegeben werden könne. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge zurück und das OLG Hamburg erließ im Oktober 2019 – ohne Anhörung der Antragsgegnerin – die begehrte einstweilige Verfügung im Beschlusswege (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429).

b. Durcheinander um eine Stellungnahme

Die Antragsgegnerin erhob nunmehr Verfassungsbeschwerde. In der Entscheidung des BVerfG heißt es, dass über die Justizbehörde von Hamburg eine „Stellungnahme des Pressesenats“ (also des Spruchkörpers des OLG Hamburg) abgegeben worden sei (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 23). Über fragdenstaat.de wurde diese Stellungnahme der Justizbehörde von Hamburg angefragt und veröffentlicht (vielen Dank an die/den Anfragende/n dafür!). Es handelt sich hierbei um ein Schreiben der Justizbehörde, die in indirekter Rede die Stellungnahme des Gerichts wiedergibt. Leider scheint hier einiges durcheinander gegangen zu sein. In diesem Schreiben heißt es nämlich, dass es sich um eine Stellungnahme der „Pressekammer des LG Hamburg“ handele. Nun könnte man denken, dass es sich schlicht um eine Ungenauigkeit im Beschluss des BVerfG („Pressesenat“ statt „Pressekammer“) handelt. Allerdings würde auch das nicht passen. In der Sachverhaltsdarstellung der BVerfG-Entscheidung wird nämlich dargestellt, dass das LG Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen habe. Die (indirekte Wiedergabe) der Stellungnahme beginnt jedoch mit folgendem Satz: „Es treffe nicht zu, dass die Pressekammer die einstweilige Verfügung ohne jede vorherige Anhörung erlassen habe.“ Die Entscheidung, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, erfolgte jedoch einzig durch den Pressesenat des OLG Hamburg. Im folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich um einen Fehler der Justizbehörde handelt und die wiedergegebene Stellungnahme doch vom OLG-Senat stammt.

Die entscheidenden Passagen möchte ich hier kurz wiedergeben. Der Pressesenat des OLG Hamburg soll folgendes zu den Akten gegeben haben:

„Es treffe nicht zu, dass die Pressekammer die einstweilige Verfügung ohne jede vorherige Anhörung erlassen habe. Jede einzelne Äußerung, hinsichtlich derer eine Unterlassungsverfügung erlassen wurde, sei zuvor abgemahnt worden, wie es auch dem Regelfall in der Hamburger Praxis entspreche. Die Erwiderung auf die Abmahnung habe bei Erlass der einstweiligen Verfügung auch vorgelegen, sie stand deren Erlass nur nicht entgegen. Auch sei der Streitgegenstand der Abmahnung und der Erwägungen, die zum Erlass der einstweiligen Verfügung führten, identisch gewesen. Der bloße Vergleich des Umfangs der Begründung des Verfügungsantrages und der Abmahnung sei dabei nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine fehlende Identität zwischen Antrag und Abmahnung zu ziehen, denn der größere Umfang der Begründung des Verfügungsantrags sei in allgemeinen Ausführungen über den Antragsteller, die erfolgte Abmahnung, umfänglichen Zitaten aus der streitgegenständlichen Berichterstattung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen begründet.

Zu dem Vorwurf, die Pressekammer habe der Beschwerdeführerin die Vorlage von Glaubhaftungsmitteln vereitelt, führt sie aus: Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin verkenne, dass die Beschwerdeführerin ehrverletzende Äußerungen über den Antragsteller verbreitet habe und daher die Beschwerdeführerin ihre Berichterstattung rechtfertigen müsse. Dass der Abmahnung keine Glaubhaftmachungsmittel beigefügt wurden, entspreche der allgemeinen – nicht auf Hamburg beschränkten – gerichtlichen Praxis im sog. „Grünen Bereich“. Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Äußerungen habe im Rahmen der Erwiderung bei der Antragsgegnerin gelegen. Ihrer Erwiderung auf die Abmahnung habe die Antragsgegnerin jedoch keinerlei Unterlagen beigefügt. Sie habe lediglich in Hinblick auf eine Äußerung von zehn abgemahnten Textpassagen geltend gemacht, die Wahrheit dieser Äußerung jederzeit durch Vorlage einer Mail glaubhaft machen zu können, diese jedoch nicht beigefügt.

Stellt der Antragsteller im einseitigen Verfahren daraufhin einen Antrag; gelten nach Auffassung der Kammer die allgemeinen ZPO-Regeln, mit der Folge, dass die Glaubhaftmachungslast beim Antragsteller liege. Nachdem der Antragsteller durch Vorlage des nach Aktenlage gesamten Mailverkehrs glaubhaft gemacht habe, dass eine entsprechende Äußerung nicht stattgefunden habe, habe die Kammer hier daher davon ausgehen können, dass sein Unterlassungsanspruch bestand. Auf den bloßen Zuruf, man könne etwas belegen, könne im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht reagiert werden. Für die Vorlage etwaiger Unterlagen biete gerade die Abmahnung Gelegenheit, was der Beschwerdeführerin auch bekannt sei.

Schließlich erwecke der Hinweis, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif gewesen sei, weil die Kammer noch auf eine Anlage des Antragstellers habe warten müssen, einen falschen Anschein über den zeitlichen Ablauf. Tatsächlich sei der Antrag am Freitag, dem 24.1.2020, nach Dienstschluss eingegangen und wurde der Kammer dann am Montag, dem 27.1.2020, vorgelegt. Am Dienstag, dem 28.1.2020, habe die fragliche Anlage bereits vorgelegen.“

c. Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit festgestellt. Zusätzlich hat es dem OLG mit deutlichen Worten seine Unzufriedenheit attestiert:

„Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des OLG gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG hinzuweisen (§ 31 I BVerfGG, § 93c I 2 BVerfGG, dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) NVwZ 2006, 586 Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.“

2. LG Berlin

a. Fall

Im Verfahren vor dem LG Berlin ging es um eine Berichterstattung aus September 2020 über die Feier eines Richtfests der prominenten Antragstellerin. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin erfolglos abmahnen und stellte rund zwei Wochen später Eilantrag beim LG Berlin. Hierbei entsprach die Begründung des Verfügungsantrags „im Wesentlichen“ der vorgerichtlichen Abmahnung. Die Pressekammer des LG Berlin erteilte der Antragstellerin den Hinweis, dass Bedenken bezüglich der Begründetheit des Antrags bestünden. Nachdem die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme ihren Vortrag ergänzt hatte (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 39), erging ein weiterer Hinweis – erneut nur an die Antragstellerin -, dass dem Antrag jedenfalls hinsichtlich bestimmter Teile nicht entsprochen werden könne. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin teilweise – vermutlich im Umfang der erteilten Hinweise – zurück. Das Landgericht erließ anschließend – ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin – am 10.11.2020 und damit knapp vier Wochen nach Antragstellung im Beschlusswege die einstweilige Verfügung im Umfang der noch gestellten Anträge. Auch eine Mitteilung an die Antragsgegnerin, insbesondere bezüglich der erteilten Hinweise und der Teilrücknahme, erfolgte nicht. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb inklusive der beiden Stellungnahmen der Antragstellerin bemühte sich die Antragsgegnerin – zunächst erfolglos – um Übermittlung der gerichtlichen Hinweise. [Diese Verzögerung führte letztlich zu einem – erfolgreichen – Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 II BVerfGG, der jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Beitrags ist.]

b. Stellungnahme im Einstellungsbeschluss

Anschließend erhob die Antragsgegnerin Widerspruch und beantragte die „Aussetzung der Zwangsvollstreckung“ (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 13). Das Landgericht stellte mit Beschluss von Ende Januar 2021 die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren einstweilen ein. In der Begründung des Beschlusses führte das Landgericht jedoch aus, dass es nicht der Auffassung sei, die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt zu haben, da die Hinweise ausschließlich zu Lasten der Antragstellerin gegangen seien und zu einer teilweisen Rücknahme des Eilantrags geführt hätten. Da sich der Eilantrag und die vorgerichtliche Abmahnung deckten, bestehe kein Informationsvorsprung der Antragstellerin (BVerfG, 11. 1. 2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 16). Auf den erhobenen Widerspruch bestätigte das Landgericht nach mündlicher Verhandlung im März 2021 die einstweilige Verfügung.

Bereits im Januar 2021 hatte die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt. Letzteren Antrag erklärte sie sodann für erledigt.

c. Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat auch hier einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit festgestellt und auch dem LG Berlin mit praktisch gleichen Worten die Leviten gelesen:

„Der wiederholte Verstoß der Pressekammer des Landgerichts gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 S. 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 27.1.2006 – 1 BvQ 4/06 Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch die Berliner Pressekammer wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.“

II. Schlussfolgerungen, Unsicherheiten und Kritik

Das BVerfG hat also beiden Verfassungsbeschwerden stattgegeben. In den Fällen liege ein offenkundiger Verstoß gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit vor. Von Interesse ist hier aber jeweils die Begründung.

Im Folgenden möchte ich hauptsächlich auf die Spezifika dieser beiden Beschlüsse eingehen, die allgemeinen Schlussfolgerungen finden sich wie gesagt im Beitrag mit Rechtsanwalt Oliver Löffel in Heft 9/2022 der WRP (WRP 2022, 1059).

1. Entscheidung im Beschlusswege, Überraschungsentscheidungen

In Teilen bestehen die Beschlüsse des BVerfG aus der Wiederholung von Ausführungen bisheriger Beschlüsse. Insbesondere bekräftigt das BVerfG, dass weiterhin den Gerichten ein Ermessensspielraum bleibe, ob sie nach § 937 Abs. 2 ZPO im Wege der mündlichen Verhandlung oder – natürlich unter Beachtung der Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit – im Beschlusswege entscheiden. Eine Entscheidung vollständig ohne Einbindung des Antragsgegners sei aber nur zulässig, wenn ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt werde, insbesondere wenn eine Überraschung des Antragsgegners erforderlich sei (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 26). Dies ist nach bisherigem Stand der Literatur z.B. im Falle des Arrests, bei beabsichtigter Sequestration oder der Besichtigung und Beschlagnahme von Waren oder Anlagen der Fall (Mantz, NJW 2019, 953, 955 m.w.N.). Im Bereich des Presserechts müsse zwar in der Regel schnell und daher im Beschlusswege entschieden werden, der Überraschung der Gegenseite bedürfe es aber nicht, weshalb eine Einbindung vor einer stattgebenden Entscheidungen grundsätzlich nur in Betracht komme, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen zu erwidern (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 27).

Für eine Anhörung der Gegenseite spricht es hierbei auch, wenn von der Antragstellung bis zur Entscheidung viel Zeit vergeht, z.B. wegen zwischenzeitlich erteilter Hinweise und darauf erfolgter Stellungnahmen (vgl. BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 40: Nahezu vier Wochen).

2. Vorgerichtliche Abmahnung statt gerichtlicher Anhörung

Das BVerfG wiederholt ebenfalls, dass die vorgerichtliche Abmahnung eine gerichtliche Anhörung entbehrlich machen kann, fasst die Anforderungen an das Unterbleiben der gerichtlichen Anhörung der Antragsgegnerseite kompakt zusammen und formuliert hierbei auch Anforderungen an die Antragstellerseite (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 28): (1) Der Eilantrag muss unverzüglich nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten, angemessenen Frist eingereicht werden, (2) die (a) abgemahnte Verletzungshandlung (das BVerfG konkretisiert dies presserechtsspezifisch auf die abgemahnte „Äußerung“) sowie (b) die in der Abmahnung mitgeteilte Begründung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein und (3) der Antragsteller muss eine Antwort des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht haben.

Hieraus (und aus früheren Entscheidungen des BVerfG) lässt sich folgendes ableiten:

a. Zeitfaktor

Eine gerichtliche Anhörung ist schon dann geboten, wenn der Antragsteller nach Ablauf der Frist länger zuwartet. Da die Begründung der Abmahnung und des Eilantrags identisch sein müssen, dürften für die Zeit bis zur Einreichung einige Tage ausreichend sein. Wer also seinen Eilantrag mehr als eine Woche später einreicht, „zwingt“ das Gericht praktisch zur Anhörung.

b. Ergänzender Vortrag

Darüber hinaus ist die Anhörung erforderlich, wenn der Eilantrag einen anderen Gegenstand hat, z.B. eine andere Äußerung, eine andere Verletzungshandlung o.ä., oder wenn er mit „ergänzendem Vortrag“ begründet wird (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 28 m.w.N.). Die Hürde für eine „ergänzende“ Begründung dürfte relativ niedrig sein. Im Fall des LG Berlin hatte die Antragstellerin auf den Hinweis des Landgerichts Stellung genommen und erläutert, dass es bei acht von zehn der abgedruckten Fotos an der Belegfunktion für einen Verstoß gegen Corona-Regeln und damit an einem öffentlichen Interesse fehle (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 6). Die Vermutung liegt nahe, dass es sich als Folge des gerichtlichen Hinweises um ein neues, aber doch zentrales Argument handelte, das – wäre es in der Antragsschrift enthalten gewesen – möglicherweise zu einer Anhörungspflicht geführt hätte. Konkreter wird das BVerfG im Fall des OLG Hamburg. Dort hatte die Antragstellerin erst in der Stellungnahme und nicht schon in der Antragsschrift auf einen „ehrabschneidenden Eindruck“ Bezug genommen (vgl. BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 31). Das BVerfG sah dies als ein neues Argument an, das in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Dadurch habe sich die „Streitlage“ verändert, auch wenn es noch um denselben Lebenssachverhalt gehe.

Darauf, ob sich der Streitgegenstand nach dem klassischen Streitgegenstandsbegriff, also Antrag und Lebenssachverhalt, geändert hat, kommt es hingegen offenbar nicht an (vgl. BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 31). Das OLG Hamburg war hingegen laut seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass eine Änderung des Streitgegenstands erforderlich ist, was angesichts der früheren Entscheidungen des BVerfG auch nicht verwunderlich ist. So hat das BVerfG teilweise ausdrücklich formuliert, dass die Grenze dort zu ziehen sei, wo „der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt“ (BVerfG, 27.7.2020 – 1 BvR 1379/20, WRP 2020, 1179 Rn. 22 zu einem wettbewerbsrechtlichen Fall), was natürlich auch in der Literatur aufgegriffen wurde (vgl. beispielhaft Mantz, WRP 2020, 416 Rn. 22). Dem hat das BVerfG nun eine deutliche eine Absage erteilt. Es stellt sich dennoch die Frage, warum das BVerfG nicht bereits vorher deutlicher geworden ist.

c. Umfang

Auf den konkreten Wortlaut der Begründung des Eilantrags sollte es eigentlich es nicht ankommen, sondern vielmehr auf dessen Inhalt, also auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Argumente. Geht es hingegen um die – auch nur geringfügig im Wortlaut abweichende – Umstellung des Antrags gegenüber der vorgerichtlich geforderten Unterlassungserklärung, wird eine Anhörung unumgänglich sein (vgl. BVerfG, 27.7.2020 – 1 BvR 1379/20, WRP 2020, 1179 Rn. 13; dazu Mantz, WRP 2020, 1250 Rn. 12).

Das BVerfG stellt aber darüber hinaus immer wieder auf den Vergleich des Umfangs zwischen Abmahnung und Eilantrag ab und vergleicht insbesondere die Seitenzahlen (BVerfG, 4.2.2021 – 1 BvR 2743/19, WRP 2021, 1287 Rn. 28: Sieben Seiten Abmahnung, 20 Seiten Antragsschrift; BVerfG, 21.4.2022 – 1 BvR 812/22, WRP 2022, 844 Rn. 25: Vier Seiten Abmahnung, sieben Seiten Antragsschrift). Das OLG Hamburg hat in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht der rein äußerliche Umfang grundsätzlich ein eher untaugliches Kriterium darstellt. Allerdings geht das OLG Hamburg – nun aus Sicht des BVerfG – darin wiederum zu weit, indem es darauf abstellt, dass der „größere Umfang der Begründung des Verfügungsantrags in allgemeinen Ausführungen über den Antragsteller, die erfolgte Abmahnung, umfänglichen Zitaten aus der streitgegenständlichen Berichterstattung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen begründet“ sei. Denn hierbei handelt es sich um zusätzlichen Vortrag – einerseits Tatsachenvortrag über den Antragsteller und den Bericht und andererseits rechtlichen Vortrag. Zu diesem soll der Antragsgegner aus Sicht des BVerfG offenkundig auch Stellung nehmen können.

3. Hinweise und Anhörungspflicht

In beiden Verfahren hatten die Gerichte der Antragstellerseite Hinweise erteilt. Wenn auf Hinweis des Gerichts ergänzend vorgetragen wird, muss die Antragsgegnerseite angehört werden.

a. Teilrücknahme nach Hinweis

Von Interesse ist aber, wie damit umzugehen ist, wenn auf die Hinweise des Gerichts hin der Eilantrag teilweise zurückgenommen wird (vgl. dazu schon Mantz, NJW 2019, 953, 956; Mantz, WRP 2020, 1205 Rn. 26).

Dies soll anhand eines Beispielsfalls konkretisiert werden:

Der Eilantrag greift drei verschiedene Punkte an (Anträge 1. bis 3.). Das Gericht erteilt den Hinweis, dass Antrag zu 3. unbegründet sein dürfte. Der Antragsteller nimmt diesen Antrag zurück und trägt zu Punkten 1. und 2. nicht weiter vor. Darf das Gericht die einstweilige Verfügung bezüglich der Anträge 1. und 2. im Beschlusswege ohne Anhörung erlassen? Leider erlauben auch die vorliegenden Entscheidungen des BVerfG keine definitive Aussage.

Das BVerfG hat ausgeführt, dass richterliche Hinweise der Antragstellerseite zeitnah mitgeteilt werden müssen, insbesondere, wenn es darum gehe, einen Antrag nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu geben (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 37). Die Antragstellerin habe den gerichtlichen Hinweis konkret dazu genutzt, ihren Vortrag zu ergänzen. Die Antragsgegnerin habe erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung von den Hinweisen erfahren und habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum „weiteren Vorbringen“ der Antragstellerin gehabt (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 39).

Das LG Berlin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Hinweise an die Antragstellerin nur zu deren Lasten gegangen seien und zu einer Teilrücknahme geführt hätten. Es werden also – aus nachträglicher Sicht leider – mehrere Gründe miteinander verquickt. Hat das BVerfG das Vorgehen des LG Berlin bereits als unzulässig angesehen, weil sich die Hinweise auf alle Punkte bezogen und nach der Erteilung von Hinweisen überhaupt eine stattgebende Entscheidung ergangen ist oder, weil die Antragstellerin insgesamt weiteren Vortrag gehalten hat? Was wäre, wenn das LG Berlin wie im Beispielsfall Hinweise nur zu denjenigen Teilen erteilt hätte, die dann auch zurückgenommen wurden? Das ist des Pudels Kern und leider wird das BVerfG hier wieder einmal nicht hinreichend konkret.

Im vorliegenden Fall scheint es so gewesen zu sein, dass das LG Berlin im ersten Hinweis an die Antragstellerin Bedenken an dem Eilantrag insgesamt geäußert hat (vgl. BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 6). Der erste Hinweis bezog sich daher (wohl) auch auf den Teil, der anschließend – trotz der vorherigen Bedenken und damit möglicherweise unter dem Eindruck des ergänzenden Vortrags – ohne Anhörung der Antragsgegnerin erlassen wurde. Dieses Vorgehen allein stellt eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit dar, weil die Antragsgegnerseite nicht auf demselben Kenntnisstand war wie das Gericht und die Antragstellerin. Eine Anhörung wäre daher zwingend gewesen. Dass die Hinweise „zu Lasten der Antragstellerin“ gingen, ist im Übrigen gerade der Grund, warum die Antragsgegnerseite von ihnen erfahren soll. Denn der Antragstellerin wurde eine Schwäche in ihrem Vortrag verdeutlicht, woraufhin sie – hier möglicherweise erfolgreich – nachzubessern versuchen konnte.

Der oben gebildete Beispielsfall, der in der Praxis, speziell in Pressesachen, aber auch darüber hinaus, häufig auftritt, bleibt aber weiter ungelöst und das Landgericht Berlin hatte sich eben auch darauf bezogen, dass der Hinweis ja teilweise zur Rücknahme geführt hat. In der Tendenz scheint das BVerfG jedoch dazu zu neigen, eine Anhörung für erforderlich zu halten, sobald (irgendein) Hinweis erteilt wurde. Das ist vom Ausgangspunkt der Interessenwahrung nur schwer einzusehen, wenn die Hinweise im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, da sie zur Teilrücknahme aller Teile geführt haben, auf die sich die Hinweise bezogen. Das ist so, als hätte die Antragstellerin die zurückgenommenen Anträge nie eingereicht. Die Interessen des Antragsgegners wären daher im Beispielsfall durch eine nachträgliche Mitteilung der Hinweise hinreichend gewahrt. Für diesen – nicht unüblichen Fall – wäre eine Klarstellung des BVerfG wünschenswert.

b. Zeitpunkt der Anhörung

Nicht ganz klar ist leider auch, wann genau angehört werden muss. Im Fall des OLG Hamburg hatte bereits das Landgericht Hinweise erteilt. Trotz Stellungnahme und Antragsumstellung wies das Landgericht den Antrag vollumfänglich zurück, ohne die Antragsgegnerin zuvor anzuhören. Das BVerfG formuliert den Obersatz bezüglich der Anhörungspflicht nach Erteilung von Hinweisen so, dass das Gericht „vor Erlass einer Entscheidung“ die Gegenseite in den gleichen Kenntnisstand versetzen müsse (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 29). Nachdem das Landgericht aber den Antrag vollumfänglich zurückgewiesen hatte, scheint es das BVerfG für ausreichend zu halten, wenn „spätestens“ das OLG die Antragsgegnerin vor Erlass seiner Entscheidung angehört hätte (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 31; vgl. insoweit auch OLG Frankfurt a.M., 8.8.2019 – 6 W 57/19, BeckRS 2019, 19184). Hieraus mag man den Schluss ziehen, dass eine Anhörungspflicht trotz erteilter Hinweise bei Vollzurückweisung in der ersten Instanz nicht greift. Auch hier wären aber klarere Vorgaben des BVerfG wünschenswert gewesen.

4. Mitteilungspflichten

Zu konstatieren ist aber, dass sowohl das LG Hamburg in erster Instanz als auch das LG Berlin jedenfalls ihre Mitteilungspflichten verletzt haben.

Nach Zurückweisung des Eilantrags hätte das LG Hamburg nach den insoweit klaren Ausführungen des BVerfG in früheren Beschlüssen – trotz der Regelung in § 922 Abs. 3 ZPO (dazu eingehend Mantz, WRP 2022, 154 m.w.N.) – die Hinweise der Antragsgegnerin zur Kenntnis bringen müssen. Das BVerfG will hierdurch auch ein „forum shopping“ mit den Hinweisen des Gerichts verhindern (BVerfG, 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, WRP 2018, 1448 Rn. 24; dazu Mantz, WRP 2020, 415 Rn. 40).

Das LG Berlin hatte zunächst Hinweise erteilt, anschließend war der Antrag teilweise zurückgenommen worden. Dies hätte das LG Berlin dazu veranlassen müssen, die Hinweise der Antragsgegnerseite mitzuteilen. Stattdessen ist die Herausgabe selbst auf ausdrücklichen Antrag der Antragsgegnerin zunächst nicht erfolgt.

III. Ungehorsame Gerichte?

Besondere Aufmerksamkeit haben die beiden Beschlüsse des BVerfG geweckt, weil das BVerfG sich bemüßigt gefühlt hat, trotz der Vielzahl der vorangehenden Beschlüsse, die sowohl den Pressesenat des OLG Hamburg als auch die Pressekammer des LG Berlin schon betroffen hatten, sehr deutliche Worte zu finden (vgl. Dietrich/Zimmermann, LTO v. 11.2.2022; LTO v. 16.3.2022).

Zum einen hat das BVerfG in beiden Entscheidungen auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG hingewiesen (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 33; BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 42). Zum anderen hat das BVerfG angekündigt, bei diesen beiden Spruchkörpern künftig ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder eine einstweilige Anordnung stets anzunehmen. Hintergrund ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse erforderlich ist, das bei Verstößen gegen die prozessuale Waffengleichheit bei einfachen Verfahrensfehlern nicht per se anzunehmen ist. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist, weil die Gerichte die prozessualen Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (BVerfG, 8.10.2019 – 1 BvR 1078/19, 1 BvR 1260/19, Rn. 3; BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 21 m.w.N.; dazu näher Mantz, WRP 2020, 1250 Rn. 28 ff.). In einem Beschluss vom 8.10.2019 war das BVerfG mit Blick auf seine bisherigen Entscheidungen wohl davon ausgegangen, dass im Kern alles gesagt war und die Gerichte ihre Praxis entsprechend umstellen. Das dürfte generell auch zutreffen, nunmehr jedoch nicht (mehr) für die beiden hier betroffenen Spruchkörper. Zum einen hatten die jeweiligen Antragsgegnerinnen beim BVerfG hinreichend vorgetragen, dass die Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit bei beiden Spruchkörpern häufiger vorkämen. Das BVerfG verweist darüber hinaus darauf, dass es bereits zu zwei Entscheidungen des LG Berlin hatte Stellung nehmen müssen (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 39). Zudem offenbarten – aus Sicht des BVerfG – sowohl die Stellungnahme des Pressesenats des OLG Hamburg (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 23) als auch die Begründung des Einstellungsbeschlusses des LG Berlin (BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 32) grundsätzliche Missverständnisse hinsichtlich der Anforderungen des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit.

In der Literatur hat Möller diesbezüglich von „ungehorsamen Gerichten“ gesprochen und zu Recht darauf hingewiesen, dass es rechtsstaatlich bedenklich ist, wenn Gerichte die Rechtsprechung des BVerfG ignorieren (Möller, NJW-Editorial vom 16.3.2022). Dies gilt im Übrigen selbstverständlich nicht nur für Gerichte, sondern für den gesamten, staatliche Gewalt ausübenden Bereich. So hatte sich beispielsweise die Stadt Wetzlar 2018 einer Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 24.3.2018 – 1 BvQ 18/18, NVwZ 2018, 819) widersetzt, einer Partei eine Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen (vgl. Podolski, LTO v. 26.3.2018).

Ohne das beschönigen zu wollen, sind offenbar beide Spruchkörper – irrig – davon ausgegangen, sich im Rahmen der Vorgaben des BVerfG zu halten. Das lässt sich sowohl dem Einstellungsbescheid des LG Berlin als auch der Stellungnahme des Pressesenats des OLG Hamburg entnehmen. Leider muss man aber sagen, dass das BVerfG jedenfalls beim Pressesenat des OLG Hamburg zu Recht von einem Missverständnis spricht. Jedenfalls die vom Landgericht Hamburg erteilten Hinweise hätten nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG eine Anhörung durch das OLG zwingend erforderlich gemacht.

Das LG Berlin wiederum hatte aufgrund des Umstandes, dass der Eilantrag nach den Hinweisen teilweise zurückgenommen worden war, zum Teil Anlass, an die Nichterforderlichkeit der Anhörung zu glauben. Hier muss sich das BVerfG auch etwas „an die eigene Nase“ fassen. Nichtsdestotrotz lag ein Verstoß in dem langen Verfahren von nahezu vier Wochen ohne Einbindung der Antragsgegnerin sowie im Unterlassen der (nachträglichen) Mitteilung der Hinweise an die Antragsgegnerin. Wie gesagt, es wäre schön gewesen, wenn das BVerfG in seiner Begründung hier stärker ausdifferenziert hätte.

Trotzdem, und das zeigt schon die Vielzahl der Aufsätze zu diesem Thema ebenso wie die oben aufgeworfenen Fragen, muss sich das BVerfG vorhalten lassen, dass trotz seiner jahrelangen Rechtsprechung noch jede Menge Fragen offen bleiben. So hat das BVerfG in wettbewerbsrechtlichen Verfahren für die Frage der Anhörungspflicht durchaus – wie hier wohl das OLG Hamburg – auch auf die Änderung des Streitgegenstands abgestellt (BVerfG, 27.7.2020 – 1 BvR 1379/20, WRP 2020, 1179 R. 22; Lerach, GRUR-Prax 2022, 191). Soweit es um die Ergänzung des Vortrags im Vergleich zur vorgerichtlichen Abmahnung geht, hat das BVerfG – anders als in den hier besprochenen Beschlüssen – wiederum in einer Entscheidung formuliert, dass eine Identität der rechtlichen Begründung nicht erforderlich sein soll (BVerfG, 3.12.2020 – 1 BvR 2575/20, WRP 2021, 461 Rn. 23; Lerach, GRUR-Prax 2022, 191).

Im Übrigen verdient ein weiterer Punkt, den das BVerfG anspricht, Aufmerksamkeit, nämlich der Aufwand, der durch die Vorgaben des BVerfG bei den Gerichten entsteht. Völlig zu Recht verweist das BVerfG darauf, dass all dies selbstverständlich nicht zur Verkürzung der prozessualen Rechte der Beteiligten führen darf (BVerfG, 1.12.2021 – 1 BvR 2708/19, GRUR 2022, 429 Rn. 32; BVerfG, 11.1.2022 – 1 BvR 123/21, WRP 2022, 593 Rn. 40). Trotzdem trifft das BVerfG einen wunden Punkt, denn das Anhörungsverfahren bedeutet sowohl eine erhebliche Verzögerung als auch eine erhebliche Mehrbelastung der Gerichte. Dies hat nach hiesigem Kenntnisstand aber in den Gerichten bisher keinerlei Folgen gehabt: Weder wurde der Schlüssel zur Bemessung des Aufwands von einstweiligen Verfügungsverfahren verändert, noch wurden neue Stellen geschaffen, um die erheblichen zusätzlichen Belastungen aufzufangen. Insoweit sind daher auch die Länder gefragt, die Fälle des BVerfG zum Anlass zu nehmen und hier nachzulegen.

OLG Hamburg zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing: Vortrag der Möglichkeit der Mitnutzung reicht

(OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015 – 5 W 47/13)

Das OLG Hamburg hat in einem sofortigen Beschwerdeverfahren (aufgrund Kostenentscheidung der ersten Instanz nach § 91a ZPO) deutlich gemacht, dass der Anschlussinhaber, der versichert, nicht selbst Täter zu sein, nur generell dazu vortragen muss, dass andere Nutzer den Anschluss mitnutzen konnten (folgend BGH, 8. 1. 2014 – I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 – BearShare und BGH, 15. 11. 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 – Morpheus).

Leitsatz (des Verfassers):

Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ist der Vortrag ausreichend, dass der Anschlussinhaber die konkrete Möglichkeit vorträgt, dass weitere Personen den Anschluss genutzt haben. Dies erfüllt der Vortrag, dass weitere Personen im fraglichen Zeitraum Zugang zu an das Internet angeschlossenen Rechner des Anschlussinhabers hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist.

 

Aus den Gründen:

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter / Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:

a.

Zwar hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.03.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke … in der Normandie“ über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.07.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das Landgericht ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] – Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus – von ihm oder von dritten Personen – öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 – 5 W 76/13).

b.

Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.

aa.

In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.03.2013 hat das Landgericht den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das Landgericht insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und / oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das Landgericht hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten („… befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.“).

bb.

Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:

Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und – bei Besuchen – ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Bereits damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates einen hinreichenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien mit den streitgegenständlichen Filmwerken nicht begangen hat. Dies ist auch nicht durch die glaubhaft gemachte Tatsache widerlegt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von ihrem Internetzugang aus erfolgte. Denn sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen – ihr Ehemann und ihre Tochter – in fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30.07.2012 Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] – BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris).

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn bisher kein Anlass für eine derartige Sorgfalt bestand; anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es bereits zu Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen über einen Internetzugang gekommen ist. Hier hingegen hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Fall das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall würde es die darlegungsrechtlichen Verantwortlichkeiten „auf den Kopf stellen“, wenn der Anschlussinhaber -quasi vorsorglich – eine lückenlose Buchführung über die Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte führen müsste, um dann für den Fall einer Inanspruchnahme entsprechende Auskunft geben zu können. Denn im Ausgangspunkt obliegt es einem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs dazulegen und geltend zu machen (bzw. im Klagefall zu beweisen). Die genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bedeutet nämlich ebenso wenig eine Umkehr der Beweislast wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] – BearShare; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen). Genau einen solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin hier indes nach allem vorgetragen und glaubhaft gemacht, so dass ihre täterschaftliche Haftung ausscheidet.

c.

Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] – Sommer unseres Lebens). Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen; die Antragsgegnerin hat vielmehr sogar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann und ihre Tochter ihr erklärt hätten, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hätten und dass ihnen die in Rede stehenden Filmtitel schon nicht bekannt seien.

d.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich oder dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] – BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] – Sommer unseres Lebens). Hier ist indes kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, aus dem sich eine Verletzung derartiger Prüf- oder Kontrollpflichten der Antragsgegnerin ergeben könnte:

aa.

Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] – BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

bb.

Zwar kann der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] Sommer unseres Lebens). Hier indes hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung wie auch durch die des Herrn vom 09.02.2103 (AnI AG 4) glaubhaft gemacht, dass der WLAN-Anschluss der Antragsgegnerin bei seiner Einrichtung (ungefähr) im Jahr 2006 mittels WPA-2-Standard verschlüsselt und mit einem langen zufälligen Kennwort, bestehend aus Ziffern und Buchstaben geschützt wurde. Dies stellte eine nach den technischen Standards des Jahres 2006 hinreichende Sicherung eines WLAN-Zugangs dar, denn dieser Standard wurde erst Ende 2004 eingeführt und gilt bis heute – mit ausreichend langem Passwort – als „relativ sicher“ (Quelle: Wikipedia, Eintrag „WPA2“, Stand: September 2014). Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] – Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172). Der Senat hält es nach diesen eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht, dass diese Sicherung zur Zeit der Rechtsverletzung Ende Juli 2012 noch bestand.

(via initiative-abmahnwahn.de)

Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10: Keine Sperrpflichten für Access Provider

Das OLG Hamburg hat Ende letzten Jahres zur Störerhaftung des Access Providers Stellung genommen (Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am). Dem Urteil ging eine Entscheidung des LG Hamburg voraus (Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08).

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die GEMA verlangte von der Beklagten, den Zugriff auf die nach ihrem Vortrag rechtsverletzende Webseite 3dl.am zu sperren. Dabei formulierte sie ihren Antrag offen, es sollte also im Wesentlichen dem verklagten Access Provider obliegen, die richtigen Maßnahmen zur Sperrung zu wählen. Diskutiert wurden URL-Sperren über Zwangsproxy, IP-Sperren, DNS-Sperren und Filter.

Schon das LG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass Sperren von Access Providern nicht verlangt werden können.

2. Kernaussagen und Bewertung

Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. In einem langen, ausführlichen Urteil hat es dabei gründlich die Bewertung von Sperrmaßnahmen durchexerziert.

a. Grundsätze der Störerhaftung, Kausalität

Das OLG Hamburg hat zunächst die Grundsätze und die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access Provider behandelt. Dabei stellt es fest, dass auch Access Provider der Störerhaftung unterliegen können und stützt sich hierfür auch auf das Urteil „LSG vs. Tele2“ des EuGH (EuGH GRUR 2009, 579 Rn. 46 – LSG/Tele2). Die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10 TMG hingegen seien nicht unmittelbar auf Access Provider anwendbar. Aber sie finden im Rahmen der Beurteilung der einem möglichen Störer abzuverlangenden Pflichten Berücksichtigung.

Mit dieser Linie folgt das OLG Hamburg der derzeitigen Rechtsprechung des BGH. Während der BGH früher durchgehend Unterlassungsansprüche von §§ 8 – 10 TMG ausgenommen hatte, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH fraglich ist, wendet der BGH die Haftungsprivilegierungen gleichsam auf der Rechtsfolgenseite doch auf Access Provider an, indem er sie bei der Bewertung der aus der Störerhaftung möglicherweise resultierenden Prüf- und Überwachungspflichten einbezieht.

Quasi im Wege eines (wohl durch die Parteien angeregten) Exkurses geht das OLG Hamburg im Übrigen auch auf die verwaltungsrechtliche Bewertung der §§ 8 – 10 TMG ein. Es stellt fest, dass im Verwaltungsrecht ein anderer Störerbegriff gelte. Dennoch spricht sich das OLG Hamburg in Bezug auf § 59 Abs. 4 RStV quasi für eine einheitliche Auslegung aus:

Im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung dürften allerdings auch die in § 59 Abs. 4 RStV sowie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Access-Providers im Rahmen der Störerhaftung Berücksichtigung zu finden haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde als die nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin erforderliche Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen der §§ 7-10 TMG.

Ganz wesentlich ist an dem Urteil, dass das OLG feststellt, dass die Pflichten eines Access Providers anders zu bewerten sind als diejenigen eines Host Providers. Der Access Provider betreibe nämlich ein „ohne Einschränkung gebilligtes Rechtsmodell“. Die Rechtsprechung zu eBay & Co. kann daher auf Access Provider nicht übertragen werden, es gelten ganz andere Grundsätze:

Die Rechtsprechung des BGH zur möglichen Inanspruchnahme von Host-Providern nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar. … Im Gegensatz zu dem – jedenfalls teilweise auf die Begehung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodellen von Sharehosting-Diensten – ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Prüfpflichten der hiesigen Bekl. aber zu berücksichtigen, dass diese ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell betreibt, welches in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt wird.

Anschließend geht das OLG Hamburg auf die Frage der adäquaten Kausalität ein. Mit der wohl h.M. dürfte der Access Provider adäquat-kausal an der Rechtsverletzung seiner Endnutzer mitwirken, indem er den Zugang zu den Webseiten herstellt. Anders hatte dies 2008 noch das OLG Frankfurt gesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 1.7.2008 – 11 U 52/07 m. Anm. Mantz/Gietl, PDF).

b. Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen

Das OLG Hamburg hinterfragt auch die Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen. Dabei stellt es zunächst fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Klägerin verlangten Sperrmaßnahmen allesamt grundsätzlich technisch möglich, aber auch relativ leicht zu umgehen sind. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Internetsperren leicht zu umgehen seien, was sich am – mittlerweile wieder aufgehobenen – Zugangserschwerungsgesetz zeige (vgl. BT-Drs. 17/6644, 7).

Zuletzt hatte der niederländische Gerechtshof Den Haag Stellung zur Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen genommen (Urt. v. 28.1.2014 – 200.105.418/01). Der Gerechtshof hatte dabei – unter Bezugnahme auf die sog. „Baywatch“-Studie (Poort et al., Baywatch: Two approaches to measure the effects of blocking access to The Pirate Bay, PDF) – festgestellt, dass DNS-Sperren (hier zur Sperre von The Pirate Bay) unwirksam seien. Schon auf dieser Grundlage hatte der Gerechtshof Den Haag die Verpflichtung zu Sperrmaßnahmen als unzulässig angesehen: Was nicht wirksam sei, könne auch nicht verlangt werden (ebenso die hiesige Vorinstanz LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08).

Das OLG stützt diese Auffassung ausdrücklich, nimmt aber – auf tatsächlicher Ebene – selbst zur Wirksamkeit der Sperrmaßnahmen dennoch keine Stellung (Hervorhebung durch Verfasser):

Der Senat selbst vermag indes die Frage der Effektivität der angesprochenen Sperrmethoden nicht abschließend zu beurteilen. Auch wenn die Einschätzung des LG, nach der gerade junge, internetaffine Menschen über hinreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die jeweiligen Sperrmaßnahmen innerhalb kurzer Zeit zu umgehen, vom Senat geteilt wird und sich zahlreiche Anleitungen hierzu im Internet finden, handelt es sich hierbei letztlich um (komplexe) technische Vorgänge. Es kann nicht eingeschätzt werden, wie viele der potenziellen Nutzer der streitgegenständlichen Website einen derartigen Umweg in Kauf nähmen, um an die rechtsverletzenden Links zu gelangen.

Nach Auffassung des Senats kann diese Frage jedoch auch dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass die Auffassung der Bekl. zutrifft, nach der die genannten Sperrmöglichkeiten letztlich weitgehend unwirksame, weil leicht zu umgehende Mittel sind, wäre ihr die von der Kl. begehrte Zugangsverhinderung bzw. Zugangserschwerung bereits aus diesem Grunde nicht zumutbar. Eine Inanspruchnahme der Bekl. scheitert jedoch selbst dann an der Zumutbarkeit, wenn es sich – wie von der Kl. vertreten – bei den Sperrmöglichkeiten um äußerst effektive Mittel handelte.

Es ist wichtig, sich diese Unterscheidung deutlich zu machen: Es ist im Ergebnis egal, ob Sperrmaßnahmen wirksam sind oder nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass Sperrmaßnahmen „äußerst effektiv“ sind, sind sie trotzdem unzulässig.

c. Unzulässigkeit von Sperrmaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage

Der Kernpunkt der Entscheidung des OLG Hamburg ist denn auch die Bewertung von Sperrmaßnahmen – namentlich URL-Sperren durch Zwangsproxy, IP-Sperren, URL-Sperren und Filter. Diese sieht das OLG Hamburg ohne gesetzliche Grundlage vollständig als unzulässig an.

aa. Overblocking

Zunächst adressiert das OLG die Frage des Overblocking. Durch die Sperren könnte auch der Zugriff auf rechtmäßige Inhalte blockiert werden.

Overblocking geht mit Sperrmaßnahmen praktisch zwangsläufig einher. Wenn eine IP-Adresse gesperrt wird, werden alle Webseiten und alle Server unter dieser Adresse gesperrt. Wird eine URL gesperrt, können auf der URL rechtmäßige und rechtsverletzende Werke enthalten sein. Auch kann sich der Inhalt unter der URL ändern.

So führt das OLG Hamburg aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke  gemeinfrei geworden sein und deshalb rechtmäßig auf der Webseite verfügbar sein könnten. Diese Argumentation kann durchaus noch dadurch erweitert und gestützt werden, dass auf einer geblockten Webseite Werke unter einer freien Lizenz, z.B. der GPL oder einer Creative Commons-Lizenz, angeboten werden könnten.

Overblocking kann im Übrigen praktisch zwangsläufig auch zu Schadensersatzansprüchen führen:

Erfolgte gleichwohl eine Sperrung dieser Angebote, so hätte dies eine nachhaltige Beeinträchtigung der Rechte Dritter zur Folge. Die Bekl. setzte sich in derartigen Fällen unter Umständen sogar Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüchen von Dritter Seite aus.

bb. Sperrmaßnahmen als Eingriff in Grundrechte

Das OLG Hamburg sieht denn auch in Sperrmaßnahmen einen klaren Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen. Dabei subsummiert es im Ergebnis nur unter das in Art. 10 GG und §§ 88 ff. TKG geregelte Fernmeldegeheimnis, stellt aber auch die Möglichkeit von Eingriffen in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit) in den Raum.

Nach richtiger Auffassung des OLG Hamburg gehören alle mit dem Übertragungsvorgang zusammenhängenden Daten zu den Umständen der Telekommunikation und unterfallen daher dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Dabei sieht das OLG Hamburg keinerlei Unterschied darin, ob der Zugriff manuell oder automatisiert geschieht. Die Ausführungen sind vermutlich entsprechendem Vortrag der Klägerin geschuldet. Immer wieder wird (insbesondere in den USA) behauptet, dass eine automatisierte Verarbeitung von Daten nicht zu einer Rechtsverletzung führen könne. Jedenfalls in Deutschland dürfte diese Auffassung kaum zu halten sein. Schon im Rahmen des Volkszählungsurteils hatte das Bundesverfassungsgericht die automatisierte Verarbeitung von Daten als besonders gefährlich bezeichnet. Es kann auch für den Betroffenen nicht darauf ankommen, ob seine Daten von einem Mensch oder einer Maschine zur Kenntnis genommen werden. Eine solche Einschränkung des Schutzbereichs sieht das auch das Gesetz nicht vor:

Dass ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ausgeschlossen sein soll, wenn die dem Schutz der Norm unterliegenden Informationen lediglich im Rahmen automatisierter Vorgänge zur Erschwerung des Zugriffs auf ein Internetangebot genutzt werden, vermag der Senat der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 3 TKG nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 82 TKG aF ist zu diesem Gesichtspunkt unergiebig (BT-Drs. 13/3609, 53).

Weiter führt das OLG Hamburg aus, dass dies zudem der Auffassung des Gesetzgebers entspreche, der bei DNS-Sperren ausweislich der Gesetzesformulierung von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ausgegangen sei.

Die Filterung von Datenverkehr sieht das OLG Hamburg übrigens als einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich von Art. 10 GG. Die Filterung ist daher besonders sensibel.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt eine Verpflichtung der Bekl. zur Filterung des Datenverkehrs erst recht nicht in Betracht. Denn dabei müsste die Bekl. nicht nur Kenntnis von Informationen über Umstände eines Telekommunikations-Vorgangs nehmen, sondern – darüber hinausgehend – auch von dessen Inhalt. Eine solche Maßnahme ginge mithin noch weiter als die dargestellten Sperrmaßnahmen und würde einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation darstellen.

Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob die Auferlegung einer Pflicht zur Filterung des Datenverkehrs überhaupt gerechtfertigt werden kann. Diesen Abschnitt im Urteil des OLG Hamburg sollten alle Telekommunikationsdiensteanbieter, die sich der sog. Deep Packet Inspection bedienen, also der automatisierten Analyse von Paketinhalten, berücksichtigen. Er könnte dafür sprechen, dass der Einsatz von Deep Packet Inspection grundsätzlich unzulässig ist und jedenfalls ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht vorgenommen werden darf. Da die Kenntnisnahme von Inhalten des Telekommunikations-Datenverkehrs höchst sensibel ist, lässt sich nicht ausschließen, dass sich Telekommunikationsdiensteanbieter mit solchem Verhalten einem erheblichen Schadensersatzrisiko aussetzen. Wenn für die Durchführung einer Videoüberwachung heutzutage schon erhebliche Beträge an Schmerzensgeld angemessen sind, dann dürften ähnliche, wenn nicht höhere Beträge auch bei Einblick in den Datenverkehr auszusprechen sein. Auch eine außerordentliche Kündigung durch den Nutzer könnte mit dem Einsatz von Deep Packet Inspection beim Anbieter durchaus begründet werden.

cc. Rechtfertigung des Eingriffs nur durch Gesetz – nicht durch die Störerhaftung

Da die Verpflichtung zur Einrichtung von Sperrmaßnahmen wie dargestellt in Grundrechte der Nutzer eingreift, bedarf es nach richtiger Auffassung des OLG Hamburg einer gesetzlichen Grundlage für solche Maßnahmen. Eine gesetzliche Regelung müsste insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen einer Maßnahme im Einzelnen bestimmen.

Die Störerhaftung – begründet auf §§ 1004 BGB, 97 UrhG – stellt jedenfalls keine solche taugliche Grundlage dar.

3. Europarechtlicher Kontext

Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12 – UPC vs. Constantin, zu sehen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von Sperrmaßnahmen zu bewerten. Der EuGH hat entschieden dass die europäischen Grundrechte einer Anordnung von Sperrmaßnahmen gerade nicht grundsätzlich entgegen stehen. Dabei hat der EuGH insbesondere festgestellt, dass allein die Unwirksamkeit einer Maßnahme nicht dazu führt, dass sie nicht angeordnet werden darf. Schon die Erschwerung des Zugangs reiche hierfür aus.

Im Ergebnis kommt aber auch der EuGH zu dem Ergebnis, dass Sperrmaßnahmen im konkreten Einzelfall aufgrund nationaler Regelungen erfolgen müssen (EuGH, Rn. 43 ff.). Es ist nämlich Sache der Mitgliedsstaaten kollidierende Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen (EuGH, Rn. 46). Dabei hat der EuGH interessanterweise auf Seiten der Internetnutzer nur auf die Informationsfreiheit, nicht aber auf das Fernmeldegeheimnis abgestellt (EuGH, Rn. 47, 56).

Eine solche Gesetzesgrundlage müsste zudem auch Rechte der betroffenen Internetnutzer vorsehen, Sperrmaßnahmen angreifen zu können. Auch hier gilt also: Ohne Gesetz keine Sperrmaßnahme – in einer Linie mit der Entscheidung des OLG Hamburg.

4. Ausblick

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, da Fragen grundsätzlicher Bedeutung berührt seien. Der BGH wird sich also möglicherweise demnächst zu diesen Fragen äußern. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 3/14 anhängig.

Der BGH wird daher endlich den Fall eines Access Providers verhandeln und entscheiden und hoffentlich zur (Nicht-)Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Störerhaftung des Host Providers auf den Access Provider Stellung nehmen.

Es lässt sich verständlicherweise nur schwer vorhersagen, wie der BGH urteilen wird. Allerdings hat der BGH wiederholt die Rechte der Internet Service Provider nach §§ 7 ff. TMG hoch bewertet – und in Ausgleich mit den Interessen der betroffenen Rechteinhaber zu stellen versucht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der BGH der Linie des OLG Hamburg folgt und für Sperrmaßnahmen eine gesetzliche Grundlage verlangt. Das Tauziehen um eine solche gesetzliche Grundlage dürfte dann erst richtig losgehen, ähnliche Kämpfe sind aus den vielen Reformen im Urheberrecht ja bekannt.

Die Entscheidung des EuGH in Sachen UPC vs. Constantin dürfte im Übrigen auf das zu erwartende Urteil des BGH keinen wesentlichen Einfluss haben. Denn zum einen verlangt auch der EuGH eine gesetzliche Grundlage für Sperranordnungen, zum anderen stützt das OLG Hamburg seine Entscheidung gerade nicht darauf, dass die verlangten Sperrmaßnahmen technisch ineffektiv sind. Und letztlich hat der EuGH in seiner Entscheidung das Fernmeldegeheimnis überhaupt nicht thematisiert. Der BGH wird dieses aber – auch aufgrund der starken Vorarbeit des OLG Hamburg – in seine Abwägung mit einbeziehen müssen.

 

Update: Zu dem Urteil hat auch Dr. Carlo Piltz in seinem Blog eine Anmerkung verfasst.

OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10: Keine Sperrpflichten für Access Provider – 3dl.am (Volltext)

OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am

Leitsätze (des Verfassers):

1. Access Provider betreiben ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell. Seine Dienstleistung ist inhaltlich neutral, sozial erwünscht und von der Rechtsordnung anerkannt.

2. Der Access Provider leistet durch die Zugangsvermittlung einen adäquat-kausalen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen durch Inhalte auf Webseiten.

3. Die Wertungen der Haftungsprivilegierungen in §§ 8-10 TMG finden bei der Bewertung von möglicherweise zu verlangenden Prüfungs- und Überwachungspflichten Berücksichtigung.

4. Die Rechtsprechung zu Prüfungs- und Überwachungspflichten für Host Provider findet auf Access Provider keine Anwendung.

5. URL-Sperren durch Zwangs-Proxys, DNS-Sperren, IP-Sperren und Filter können von Access Providern ohne gesetzliche Grundlage nicht verlangt werden, unabhängig davon ob diese wirksam oder ineffektiv sind.

6. URL-Sperren durch Zwangs-Proxys, DNS-Sperren, IP-Sperren und Filter stellen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG, §§ 88 ff. TKG dar. Dies gilt auch bei rein automatisierten Vorgängen. Sie könnten auch Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit) darstellen.

7. Die Pflicht zur Einrichtung einer Filterung des Datenverkehrs stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation dar.

Tatbestand

Die Kl. begehrt aus Urheberrecht ein Verbot, bestimmte Musikwerke dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass die Bekl. ihren Nutzern über einen von ihr bereitgestellten Internetzugang den Zugriff auf bestimmte Internetseiten ermöglicht, auf denen sich kopierbare URLs oder Links finden, die zu Dateien der streitgegenständlichen Musikwerke führen.

Die Kl. ist ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung. Sie ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik (GEMA). Ihr ist die erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Auf Grund von Berechtigungsverträgen ist die Kl. ua Inhaberin der Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen zur umfassenden Auswertung musikalischer Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bekl. ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie betrieb bis zum 1.4.2010 ein Telefonnetz, über das ihre Kunden auch Zugang zum Internet erlangen konnten; seit diesem Zeitpunkt wird das frühere Festnetz der Bekl. nebst Zugangsvermittlung zum Internet nur noch von der mit ihr konzernrechtlich verbundenen Firma Deutsche Telekom-GmbH angeboten. In ihrer Funktion als Access-Provider vermittelte die Bekl. ihren Kunden bis dahin auch den Zugang zu dem Internetdienst „3dl.am“.

Mit Schreiben vom 25.8.2008 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass über die von ihr als Access-Provider bereitgestellten Internetzugänge auf das – nach Ansicht der Kl. überwiegend und offensichtlich rechtsverletzende – Angebot von „3dl.am“ zugegriffen werden könne. Das Begehren der Kl., den Zugriff auf die unter „3dl.am“ befindlichen Links oder auf die Website „3dl.am“ insgesamt für ihre Kunden zu unterbinden, lehnte die Bekl. mit Telefax vom 27.8.2008 ab.

Das unter der streitgegenständlichen Internetseite „3dl.am“ abrufbare Angebot wurde von den Betreibern der Website zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt (nach Angaben der Betreiber war dies der 4.6.2010) eingestellt. Streitig ist, ob die danach auf der Internetseite „drei.to“ und später auf der Seite „3dl.tv“ vorgehaltenen Angebote inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Angebot auf der Seite „3dl.am“ waren bzw. sind. Auf der Seite „3dl.am“ hatte sich jedenfalls zunächst noch eine Weiterleitung auf die Seite „drei.to“ befunden.

Die Kl. sieht sich durch den Internetdienst „3dl.am“ in ihren Rechten verletzt. Sie hat vorgetragen, der Inhalt des Dienstes „3dl.am“ habe im Wesentlichen aus Sammlungen von Hyperlinks und URLs (Uniform Resource Locator) zu Kopien urheberrechtlich geschützter Werke bestanden, die bei Sharehostern wie „RapidShare“, „Netload“ oder „Uploaded“ widerrechtlich hochgeladen worden seien. Die Sharehoster ermöglichten es ihren Nutzern, über ihre Websites beliebige Daten anonym hochzuladen und dort abzuspeichern. Auf diese Weise würden dort vielfach auch urheberrechtlich geschützte Musikwerke gespeichert. Unstreitig in Bezug auf die Funktionsweise der Sharehoster ist, dass der hochladende Nutzer einen Downloadlink mit der URL erhält, mit der er die Daten wieder herunterladen kann. Dieser Downloadlink kann auch an andere Personen weitergegeben werden, damit diese die Datei ebenfalls abrufen können. Die Kl. hat die Ansicht vertreten, viele Nutzer stellten Kopien geschützter Leistungen nur deshalb bei einem Sharehoster ein, um auch anderen den Download zu ermöglichen. Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien böten die Sharehoster selbst jedoch nicht an. Dienste wie die Website „3dl. am“ nähmen daher eine Schlüsselfunktion ein. Eine Link-Sammlung wie „3dl.am“ ermögliche es dem Nutzer, ein bei einem Sharehoster hochgeladenes Werk über die Suchfunktion anhand der Eingabe des Interpreten oder des Titels auf einfachem Wege zu finden. Bei dem werbefinanzierten Dienst „3dl. am“ habe es sich insgesamt um ein illegales Geschäftsmodell gehandelt. Kontrollfragen (CAPTCHA) hätten dafür gesorgt, dass Rechteinhaber die Linksammlungen nicht automatisiert hätten durchsuchen und auswerten können. Der Schaden für die Rechteinhaber geschützter Leistungen sei durch dieses Zusammenwirken erheblich; die Seite „3dl. am“ habe auf Rang 172 der am meisten besuchten Websites in Deutschland gelegen.

Die Kl. hat behauptet, auf Grund von Berechtigungsverträgen auch Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Komposition und Text der aus der Aufstellung im Verbotsantrag ersichtlichen Musikstücke zu sein. Die Berechtigungsverträge ermächtigten sie, die Kl., die ihr übertragenen Rechte gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen. Die Kl. behauptet weiter, dass am 21.8.2008 von ihren Prozessbevollmächtigten über einen Internetzugang der Bekl. auf die Website „3dl.am“ und über die dort vorhandenen Links bzw. kopierbaren URLs auf Dateien mit Kopien der streitgegenständlichen Werke auf den Servern der Anbieter „RapidShare“ und „Uploaded“ habe zugegriffen werden können. Ein weiterer derartiger Zugriff sei am 27.8.2008 erfolgt.

Die Kl. hat weiter vorgetragen, dass die Betreiber der Website „3dl.am“ selbst für sie nicht greifbar gewesen seien. Ein Impressum oder eine Anbieterkennung habe nicht existiert. Ein gegen die in der Schweiz oder in Liechtenstein vermuteten Betreiber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erwirkter Titel des LG Düsseldorf vom 22.8.2008 habe auf Grund falscher Adressangaben nicht vollzogen werden können.

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, die Bekl. habe als Störerin für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen der Downloadlinks und URLs auf der Website „3dl.am“ einzustehen, da die Zugangsvermittlung adäquat kausal für die Rechtsverletzung sei und die Bekl. zudem zumutbare Möglichkeiten habe, die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Spätestens ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen treffe die Bekl. eine Verpflichtung, diese Rechtsverletzungen zu verhindern und ausreichende Vorkehrungen gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu treffen. Die Verpflichtung der Bekl. ergebe sich unter anderem aus Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG. Bei Annahme eines Ausschlusses der Störerhaftung des Access-Providers würden entgegen dem Willen des deutschen Gesetzgebers die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für Unterlassungsansprüche nicht durch eine entsprechende richtlinienkonforme Anwendung von § 97 UrhG umgesetzt. Weder die §§ 8-10 TMG noch die Tatsache, dass ein Access-Provider polizeirechtlich als Nicht-Störer eingeordnet werde und nur die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 RStV erfülle, könne einer Inanspruchnahme der Bekl. entgegenstehen. Das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG sei nicht betroffen.

Obgleich die Kl. die Ansicht vertreten hat, es sei nicht ihre Aufgabe, die Möglichkeiten der Bekl. zur Unterbindung der Rechtsverletzung im Einzelnen aufzuzeigen, hat sie unter Bezugnahme ua auf das Gutachten „Sperrverfügungen gegen Access-Provider-Technisches Gutachten“ der Autoren Pfitzmann, Köpsell und Kriegelstein der TU Dresden auf verschiedene technische Wege hierzu hingewiesen. Eine Möglichkeit bestehe darin, den Datenverkehr, der beim Abruf von Informationsangeboten im Internet durch Nutzer entstehe, anhand bestimmter Kriterien zu filtern. Durch Mustererkennung sei es einem Access-Provider möglich, solche Unterseiten der Website „3dl.am“ zu identifizieren und ihre Übermittlung zu blockieren, die die auf die streitgegenständlichen Werke hinweisenden Suchbegriffe – Titel und Interpret – enthielten. Auch eine URL-Sperre komme in Betracht. Hierbei werde der Aufruf eines bestimmten Informationsangebots im Internet dadurch unterbunden, dass der an die Internetadresse (URL) dieses Informationsangebots gerichtete Aufruf vom Access-Provider blockiert werde. Diese Maßnahme könne insbesondere durch die Nutzung eines zwischengeschalteten Proxy-Servers, der von den Nutzern zwingend benutzt werden müsse (Zwangs-Proxy), wirksam umgesetzt werden. Der Zwangs-Proxy nehme die Anfragen der Internetnutzer entgegen und entscheide, ob diese an den jeweiligen Server weitergeleitet würden. Möglich sei ferner die Einrichtung einer IP-Sperre. Mittels einer IP-Sperre könne der Access-Provider den Zugriff auf einen bestimmten Server dadurch verhindern, dass er in den Routern, die im Internet für die Weiterleitung der Datenpakete an eine bestimmte Adresse sorgten, die Route zu einer bestimmten IP-Adresse lösche. Eine Mitsperrung legaler Internetangebote sei im Falle von „3dl.am“ nicht zu besorgen, da die zugehörige IP-Adresse den Betreibern von „3dl.am „selbst gehört habe und hierunter lediglich „3dl.am“ angeboten worden sei. Denkbar sei schließlich auch eine DNS-Sperre. Ein DNS-Server „übersetzt“ unstreitig die von einem Internetnutzer angefragte Internetadresse in die für den Kommunikationsvorgang im Internet technisch erforderliche IP-Adresse. Die Bekl. betreibt – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – über 50 solcher DNS-Server. Die Kl. hat behauptet, für eine wirksame Zugangsverhinderung müssten lediglich die DNS-Server, die die Bekl. als Access-Provider ihren Internetkunden zur Verfügung stelle, so modifiziert werden, dass bei Eingabe der Domain „3dl.am“ nicht mehr die zugehörige IP-Adresse übermittelt werde. Einer einfachen Umgehung durch die Internetnutzer könne vorgebeugt werden, indem die Bekl. durch die Sperrung von Port 53, der standardmäßig für DNS-Anfragen verwendet werde, eine Kontaktaufnahme ihrer Kunden zu anderen als ihren eigenen DNS-Servern unterbinde. Im Übrigen seien Access-Provider im europäischen Ausland bereits mehrfach zur Sperrung urheberrechtsverletzender Websites mittels einer DNS-Sperre verpflichtet worden.

Die Kl. hat zudem die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, dass die vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten zur Sperrung von Internetseiten im Ergebnis alle umgangen werden könnten, da sie den Zugang zu „3dl.am“ jedenfalls für den durchschnittlich technisch versierten Internetnutzer erheblich erschwerten.

Die Kl. hat erstinstanzlich beantragt, es der Bekl. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelteil höchstens 250.000 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, die folgenden Musikwerke dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass sie über von ihr bereitgestellte Internetzugänge den Zugriff auf Links zu diesen Werken über die Website „3dl.am“ ermöglicht:

Titel Interpret Album Komponist Textdichter

Die Bekl. hat vorgetragen, der Kl. stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bereits der Antrag der Kl. sei zu weitgehend und zu unbestimmt. Zudem mangele es an der Aktivlegitimation der Kl. Die Bekl. hat vorgebracht, bei einem Access-Provider handele es sich lediglich um einen neutralen technischen Vermittler, der die Inhalte des Internets nicht kontrollieren könne und dürfe, und der demzufolge nicht für die Einhaltung von sämtlichen – auch individuellen – Rechtspositionen im Internet verantwortlich gemacht werden könne. Es sei nicht ihre Aufgabe, irgendeine Form von Zensur zu betreiben. Zudem ergebe sich für sie ein unzumutbares Dilemma, wenn sie ohne gerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Zwang auf eine bloße Beanstandung hin die Sperrung eines Internetangebots vornehmen müsse. Denn hierdurch könne sie sich gegenüber den Anbietern schadensersatzpflichtig machen, sofern deren Internetangebot nach dem Recht ihres Herkunftslandes zulässig sei.

Die Bekl. hat bestritten, dass die Website „3dl.am“ überwiegend rechtsverletzende Inhalte hat. Sie hat behauptet, der Nutzer gelange allenfalls über einen komplizierten Weg zu einem möglicherweise rechtsverletzenden Inhalt bei einem Sharehoster, den übliche und selbst versierte Internetnutzer kaum gehen könnten. Sharehosting diene außerdem grundsätzlich legalen Zwecken. Zudem sei das schlichte Aufsuchen der streitigen Internetseite „3dl.am“ nicht bereits rechts verletzend.

Die Bekl. hat vertreten, dass eine Haftung als Störerin bereits mangels eines willentlichen und adäquat kausalen Tatbeitrags nicht in Betracht komme. Es fehle an dem Aspekt des „Willentlichen“, denn sie habe keine Kenntnis, welche Internetseiten von ihren Kunden aufgerufen würden und was die Kunden dann mit Informationen, die sie im Internet fänden, machten. Bei einer rechtlich und technisch neutralen und insgesamt gewünschten Infrastrukturleistung könne nicht davon gesprochen werden, dass ein adäquat kausaler Beitrag zu einer Rechtsverletzung geleistet werde, die von eigenverantwortlich handelnden Dritten (durch wiederum eigenständige Teilakte) begangen würden. Für sie sei es auch weder möglich noch zumutbar zu überprüfen, ob irgendwelche Downloads im Internet Rechte Dritter verletzten. Insbesondere Links seien schnelllebig und könnten heute zu einer und morgen zu einer ganz anderen Seite bzw. einem ganz anderen Seiteninhalt führen, was von ihr nicht prüf- oder beherrschbar sei. Die von der Kl. aufgezeigten Filter- bzw. Sperrmöglichkeiten seien unzumutbar und leicht zu umgehen. Anleitungen zur einfachen Umgehung von DNS-Sperren fänden sich zahlreich im Internet. Sämtliche Sperrmaßnahmen verstießen zudem gegen das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz. Die Bekl. hat sich außerdem auf einen Haftungsausschluss nach dem TMG berufen.

Das LG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 12.3.2010 (3 Q 8 O 640/08) abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, da der Kl. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Zum Streitgegenstand und zu den Anträgen:

aa) Die Kl. hat sich zur Begründung ihres hauptweise verfolgten Unterlassungsantrags bereits in erster Instanz und auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darauf berufen, dass die Bekl. als Störer hafte. Macht ein Rechteinhaber geltend, dass ein auf Unterlassung in Anspruch Genommener lediglich als Störer hafte, so muss dies im Unterlassungsantrag indes auch zum Ausdruck kommen, anderenfalls verfehlt der Antrag die konkrete Verletzungsform (vgl. BGHZ 185, 330; GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens). Dies war ersichtlich auch mit dem von der Kl. erstinstanzlich gestellten Antrag gemeint, der im maßgeblichen Teil wie folgt gelautet hatte: … die folgenden Musikwerke dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass sie über von ihr bereitgestellte Internetzugänge den Zugriff auf Links zu diesen Werken über die Website „3dl.am“ ermöglicht.

Die Kl. wendet sich hier in der Sache nur dagegen, dass die Bekl. außenstehenden Dritten, nämlich ihren Endkunden, Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht. Dass dies ihr von Anfang verfolgtes Klagebegehren ist, hat die Kl. in der Berufungsverhandlung vom 25.9.2013 dadurch klargestellt, dass sie den Unterlassungsantrag um die Worte „Dritten zu ermöglichen“ ergänzt hat. Durch eine entsprechende Ergänzung ihres Unterlassungsantrags hat die Kl. in der Berufungsverhandlung ebenfalls klargestellt, dass sich dieses Begehren alleine gegen die konkrete Verletzungsform einer Begehung über die von der Bekl. für Endkunden bereit gestellten Internetzugänge richtet.

bb) Die Kl. hat in ihrer Berufungsbegründung klargestellt, dass der hauptweise Klageantrag so zu verstehen ist, dass mit der Formulierung „Zugriff auf Links“ nicht nur Hyperlinks, sondern auch das Bereitstellen von URLs, die in den Browser kopiert werden können, erfasst werden sollen. Dies war bereits Gegenstand des erstinstanzlich verfolgten Klagebegehrens, denn schon aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Kl. den Begriff „Links“ – möglicherweise technisch nicht exakt treffend – durchweg als Oberbegriff für Hyperlinks und kopierbare URLs verstanden und verwendet hat. Dementsprechend hat sie ihren Antrag in der Berufungsverhandlung um die Worte „URLs oder“ ergänzt.

cc) Entgegen der Ansicht der Kl. würde sich das mit dem Hauptantrag angestrebte Verbot nicht auf jegliche Website mit dem strukturell selben Inhalt wie die im Antrag genannte Seite „3dl.am“ erstrecken. Der Hauptantrag und die Klagebegründung beziehen sich ausschließlich auf einen bestimmten Domainnamen („3dl.am“), unter dem ein bestimmtes Angebot vorgehalten wurde. Die Nennung des Domainnamens „3dl.am“ ist hierbei schon nach dem Wortlaut des Antrags nicht lediglich exemplarisch erfolgt, etwa durch Verwendung des Begriffs „insbesondere“, sondern bezeichnet alleine die konkrete Verletzungsform unter der genannten Domain. Dem Antrag ist auch nicht im Ansatz zu entnehmen, wie der Inhalt dieses Angebot abstrakt charakterisiert werden könnte. Auch in der Klageschrift wird lediglich beschrieben, wie das Angebot auf der Seite „3dl.am“ konkret aufgebaut war, die Kl. unternimmt nicht einmal den Versuch einer Abstrahierung der nach ihrer Ansicht charakteristischen Merkmale dieses Angebots. Damit lässt sich der Hauptantrag auch unter Heranziehung des klägerischen Vorbringens nicht dahin auslegen, dass sich das angestrebte Verbot auf die Vermittlung zu einem Internetangebot mit einer bestimmten Struktur erstrecken solle. Im Übrigen wäre ein solches Verbot wohl auch kaum hinreichend bestimmt. Damit hätte es sich bei den Hilfsanträgen zu Nrn. III. und IV. um Erweiterungen der Klage, nämlich in Bezug auf die Internetseiten „drei.to“ und „3dl.tv“, gehandelt. Hierauf kommt es indes nicht mehr an, da die Kl. diese angekündigten Hilfsanträge in der Berufungsverhandlung vom 25.9.2013 zurückgenommen hat.

dd) Der Unterlassungsantrag der Kl. ist nicht unzulässig und zwar auch nicht etwa zum Teil. Zwar hat auch die Kl. eingeräumt, dass sie wegen der unstreitig bestehenden Umgehungsmöglichkeiten aller von den Parteien diskutierten Sperren nicht davon ausgeht, dass es objektiv möglich ist zu verhindern, dass die Endnutzer über den Internetzugang der Bekl. unter dem streitgegenständlichen Domainnamen erneut Links oder URLs finden, die zu Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken führen. Zutreffend ist auch im Ansatz, dass eine Partei nicht zu etwas verurteilt werden kann, dessen Erfüllung subjektiv oder objektiv unmöglich ist. Dementsprechend führt auch die Kl. nur eine Reihe von möglichen Maßnahmen an, die die Bekl. ihrer Ansicht nach ergreifen müsste, um wenigstens eine „einigermaßen wirksame“ Erschwerung des Zugangs zu derartigen Links/URLs auf der Seite „3dl.am“ zu bewirken. Dies ist indes nur eine Frage der Begründetheit des Unterlassungsantrags und bedeutet nicht, dass der entsprechende Antrag unzulässig ist (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 275 Rn. 31; Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB [Stand: 1.3.2011], § 275 Rn. 66).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass ein Verbot mit dem von der Kl. angestrebten Inhalt der Sache nach auf eine Verpflichtung der Bekl. zu einem positiven Tun hinausliefe, nämlich jedenfalls auf eine Verpflichtung zur Einrichtung von bestimmten Zugangssperren bzw. -erschwerungen.

Ergänzend sei zudem angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob die Annahme – die im angegriffenen Urteil anklingt – zutreffend ist, dass der Unterlassungsantrag hier als Minus einen Antrag auf Verurteilung der Bekl. zur Einrichtung einer Zugangserschwerung zu der streitgegenständlichen Internetseite enthalte. Ein Schuldner haftet nach der Natur eines Unterlassungsanspruchs ohnehin nicht absolut auf einen Erfolg im Sinne einer tatsächlichen Verhinderung eines jeden erneuten Verstoßes. Der Schuldner eines Unterlassungstitels verstößt vielmehr nicht in jedem Fall bereits dann gegen ein ihm auferlegtes Verbot, wenn es zu einem erneuten objektiven Verstoß gekommen ist. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um einen erneuten Verstoß zu unterbinden; er muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 UWG Rn. 6.7). Hat er dies getan und kommt es gleichwohl zu einem erneuten Verstoß, wird es im Regelfall an einem Verschulden des Schuldners fehlen, so dass die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht in Betracht kommt. Dies ist indes im Ordnungsmittelverfahren zu beurteilen und kann im Regelfall nicht dazu führen, dass bereits im Unterlassungsausspruchs sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen aufzuführen sind, zumal zur Auslegung der Reichweite eines Unterlassungstitels auch Tatbestand und Gründe des Urteils heranzuziehen sind (Köhler/Bornkamm, § 12 UWG Rn. 6.4). Auch ist für den konkreten Fall zu beachten, dass keine praktikablen Alternativen für eine Formulierung eines Unterlassungstenors bestehen. Ein Ausspruch, nach dem die Bekl. verurteilt würde, lediglich allgemein eine „Erschwerung des Zugangs“ zu bestimmten Internetangeboten zu bewirken, dürfte keinen vollstreckbaren Inhalt haben, da der Begriff der „Erschwerung“ oder gar der „hinreichenden Erschwerung“ in erheblichem Maße auslegungsbedürftig ist und zwischen den Parteien gerade streitig ist, welche Maßnahmen der Bekl. zuzumuten wären. Dies kann aber dahinstehen, da – wie sogleich auszuführen ist – die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.

b) Das LG hat das Vorliegen eines Anspruchs der Kl. aus § 1004 Abs. 1 BGB iVm §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG zu Recht verneint. Die Bekl. haftet nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen, die von ihren Endkunden über den von ihr vermittelten Zugang zum Internet begangen worden sein mögen.

aa) Hierbei unterstellt der Senat – wie das LG im angegriffenen Urteil – dass ein Anspruch nicht daran scheitert, dass es grundsätzlich an der Aktivlegitimation der Kl. fehlt. Zwar hat die Bekl. den Abschluss entsprechender Berechtigungsverträge der Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke mit der Kl. mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten dürfte auch angesichts der zahlreichen von der Kl. vorgelegten Berechtigungsverträge zulässig sein, die auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung iSv § 19a UrhG erfassen und die Kl. berechtigen, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben sowie diese auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen. Auch hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da der Unterlassungsanspruch der Kl. bereits aus anderen Gründen nicht besteht, wie noch auszuführen ist.

bb) Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist eine Haftung der Bekl. als Täterin oder Teilnehmerin an etwaigen über die Website „3dl.am“ begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht gegeben. Die Bekl. vermittelt ihren Kunden als Access-Provider lediglich den Zugang zu allen im Internet vorhandenen Angeboten ohne hierbei von konkreten Inhalten Kenntnis zu nehmen. Die Bekl. betreibt das Internet nicht selbst und hat dieses auch nicht (mit-)begründet. Da die Kl. ihr Klagebegehren dementsprechend ausschließlich auf eine Haftung der Bekl. als Störer gestützt hat, sieht auch der Senat keine Veranlassung, auf diesen Punkt näher einzugehen.

cc) Aber auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung steht der Kl. kein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB iVm §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen die Bekl. zu.

(1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 – Internet-Versteigerung III; BGHZ 185, 330; BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGHZ 194, 339; BGH, GRUR 2013, 370 Rn. 19 – Alone in the Dark). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2001, 1038, 1039 – ambiente.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2004, 693, 695; BGHZ 185, 330; BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGHZ 194, 339; BGH, GRUR 2013, 370 Rn. 19 – Alone in the Dark).

(2) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die Grundsätze der Störerhaftung auch auf Access-Provider wie die Bekl. anwendbar sind.

(a) Die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Access-Providern wie der Bekl. als Störer ist nach deutschem Recht möglich und von den Gerichten anerkannt. Dies entspricht auch dem von der Kl. zitierten Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), der vorsieht, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dementsprechend hat auch der EuGH klargestellt, dass Access-Provider unter den Begriff des Vermittlers nach Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG zu fassen sind (EuGH, Slg. 2009, I-1230 = GRUR 2009, 579 Rn. 46 – LSG/Tele2).

(b) Dabei stehen die Privilegierungen der §§ 8-10 TMG einer Inanspruchnahme der Bekl. jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Bei der Bekl. handelt es sich als Access-Provider um einen Diensteanbieter iSd § Nr. 1 TMG, da sie den Zugang zur Nutzung von Telemedien vermittelt. Nach § 7 Abs. 2 TMG ist die Bekl. nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen sollen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8-10 TMG unberührt bleiben, § 7 Abs. 2 TMG. Dies bedeutet, dass das Haftungsprivileg des TMG auf den Unterlassungsanspruch jedenfalls unmittelbar keine Anwendung findet (BGH, MMR 2004, 668, 669 – Internetversteigerung I; BGH, MMR 2007, 507, 508 – Internetversteigerung II; BGH, MMR 2007, 634, 635 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Allerdings können die sich aus den §§ 8-10 TMG ergebenden grundsätzlichen Wertungen dennoch im Rahmen der Beurteilung der einem möglichen Störer abzuverlangenden Pflichten Berücksichtigung finden. Denn auch in Bezug auf Unterlassungspflichten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, alle Provider unabhängig von der Art ihres Dienstes und der Angriffsintensität derselben Verantwortlichkeit und denselben Prüfungspflichten zu unterwerfen (OLG Hamburg, MMR 2009, 405 – Alphaload). Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers im Einzelfall reichen (BGH, MMR 2001, 671, 673 f. – ambiente.de). Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass das Haftungsprivileg der §§ 8-11 TDG 2001 (jetzt §§ 7-10 TMG) auf Unterlassungsansprüche (lediglich) keine „uneingeschränkte“ Anwendung finde (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 38 – Internetversteigerung III).

(c) Dass Access-Provider in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Nicht-Störer im ordnungsbehördlichen Sinne eingeordnet werden (vgl. zB VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 172 = MMR 2012, 204 Ls.; VG Düsseldorf, ZUM-RD 2012, 362, 366 = BeckRS 2012, 45464), kann im Rahmen der zivilrechtlichen Störerhaftung keine unmittelbare Rolle spielen. Im Ordnungsrecht wird eine wertende Zurechnung von Gefahren vorgenommen, wobei nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung darauf abgestellt wird, ob mit einem Verhalten die ordnungsrechtliche Gefahrengrenze überschritten wird (VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 171 = MMR 2012, 204 Ls. mwN). Demgegenüber stellt das Zivilrecht – insofern weitergehender – auf einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Rechtsverletzung ab.

Auch bei dem von der Kl. angesprochenen § 59 Abs. 4 RStV, der lediglich eine subsidiäre Haftung des Zugangsvermittlers vorsieht, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm im Bereich des besonderen Ordnungsrechts (Hahn/Vesting/Schulz, RundfunkR, 3. Aufl., § 59 Rn. 30). § 59 Abs. 4 RStV nimmt jedoch ausdrücklich auf die §§ 7-10 TMG Bezug, die in Umsetzung der E-Commerce-RL als für unterschiedliche Rechtsmaterien „vor die Klammer gezogene“ Verantwortungsregeln geschaffen wurden (Hahn/Vesting/Schulz, § 59 Rn. 31). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung dürften allerdings auch die in § 59 Abs. 4 RStV sowie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Access-Providers im Rahmen der Störerhaftung Berücksichtigung zu finden haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde als die nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin erforderliche Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen der §§ 7-10 TMG.

(3) Durch das Bereitstellen von Links und URLs, die zu Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken führen, auf der streitgegenständlichen Internetseite „3dl.am“ werden allerdings urheberrechtlich geschützte Belange der Kl. verletzt. Bei den im Klageantrag genannten Musiktiteln handelt es sich unzweifelhaft und unbestritten um Werke der Musik iSd § § 2 Abs. 1 UrhG. Diese werden ohne die gebotene Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht iSv §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG. Das Bereithalten der streitgegenständlichen Musikwerke auf den Servern der Sharehoster zum Zwecke des Downloads stellt eine öffentliche Zugänglichmachung iSd § 19a UrhG dar, wenn – wie hier nach dem Vortrag der Kl. – Links oder kopierbare URLs zu den jeweiligen Speicherorten in Link-Resourcen wie den Dienst „3dl.am“ in das Internet gestellt werden. Dass das Abspeichern auf den Servern der Sharehoster ebenso wie die Speicherung eines von dort heruntergeladenen Werkes auf dem eigenen Computer eines Endnutzers daneben Vervielfältigungen des Werkes iSv § 16 UrhG darstellen, spielt für den vorliegenden Fall allerdings keine Rolle, weil die Kl. die Bekl. nur wegen ihres Beitrags zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel in Anspruch nimmt; auf die ausführlichen Auseinandersetzungen der Parteien zu den hiermit verbundenen Tatsachen- und Rechtsfragen kommt es daher nicht an.

(4) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die Bekl. durch ihre Dienstleistung – Zugangsvermittlung zum World Wide Web – einen adäquat kausalen Beitrag zu den von der Kl. verfolgten Urheberrechtsverletzungen leistet. Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH, NJW 2005, 1420, 1421; MüKoBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 110). Wenn die Bekl. ihren Kunden den Zugang zum Internet vermittelt, so führt das nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch zum Aufruf rechtswidriger Inhalte im Internet wie (seinerzeit) auf der Seite „3dl. am“ mit den dort vermittelten Möglichkeiten des rechtswidrigen Auffindens und Downloads von Musikwerken. Hierbei unterstellt der Senat wiederum zu Gunsten der Kl., dass die streitgegenständlichen Werke tatsächlich zu den von der Kl. vorgetragenen Zeitpunkten auffindbar waren und herunter geladen werden konnten. Dies ist auch jedem Access-Provider bewusst, der seine Dienste zur Verfügung stellt, selbst wenn er die Zugänglichkeit derartiger Inhalte missbilligt. Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 408 – Alphaload; OLG Hamburg, MMR 2009, 631, 634 – Spring nicht [Usenet I]).

Zu Recht hat das LG in der angefochtenen Entscheidung die von der Bekl. favorisierte Auffassung zurückgewiesen, dass die Vermittlung des Zugangs zum Internet schon nicht als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfindenden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen sei, weil es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbaren sei, den Access-Provider einer Flut von Ansprüchen auszusetzen. Diese Auffassung verkennt auch nach der Ansicht des Senats die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Die genannten Aspekte sind vielmehr zutreffenderweise im Rahmen der Bestimmung der einen Access-Provider treffenden Prüfpflichten zu berücksichtigen, insbesondere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit möglicher Sperrmaßnahmen. Das Korrektiv zur Vermeidung einer ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGHZ 42, 118; BGH, GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise).

(5) Das LG hat zu Recht angenommen, dass sich die Frage der Störerhaftung des Access-Providers im Einzelfall bei den Voraussetzungen der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der mit der begehrten Anordnung verbundenen Pflichten entscheidet. Dies setzt voraus, dass die von der Kl. begehrten Maßnahmen technisch möglich sowie rechtlich zulässig und der Bekl. zumutbar sind. Im vorliegenden Fall scheitert eine Inanspruchnahme der Bekl. jedenfalls an der mangelnden Zumutbarkeit der ihr abverlangten Sperrmaßnahmen.

(a) Die Rechtsprechung des BGH zur möglichen Inanspruchnahme von Host-Providern nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar. Danach entsteht eine Prüfungspflicht für einen Sharehoster, auf dessen Server Nutzer selbstständig Inhalte hochladen können und der sich die auf seiner Internetseite gespeicherten Inhalte nicht zu eigen macht, erst nachdem er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde (BGHZ 194, 339; BGH, GRUR 2013, 370 Rn. 28 – Alone in the Dark). Dabei hat der Diensteanbieter im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (BGHZ 194, 339; BGH, GRUR 2013, 370 Rn. 29 – Alone in the Dark). Eine weitergehende Haftung des Sharehosters kommt dann in Betracht, wenn ein Diensteanbieter die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. In diesen Fällen kann dem Diensteanbieter zwar ebenfalls keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. Dabei ist dem Diensteanbieter auch eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verwiesen. Unabhängig von einer möglicherweise sehr großen Anzahl zu überprüfender Werktitel ist ein Host-Provider verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von so genannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden lassen (BGH, GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst).

Im Gegensatz zu dem – jedenfalls teilweise auf die Begehung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodellen von Sharehosting-Diensten – ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Prüfpflichten der hiesigen Bekl. aber zu berücksichtigen, dass diese ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell betreibt, welches in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt wird. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Website „3dl.am“ um ein insgesamt illegales Internetangebot handelt, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich an. Dieser Anbieter ist hier lediglich „Objekt“ der beantragten Maßnahme, das Kriterium der Billigung durch die Rechtsordnung betrifft indes den in Anspruch genommenen Störer und dient der Begrenzung bzw. Ermittlung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 – 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463). Dieses Kriterium könnte daher nur bei einer Inanspruchnahme der Betreiber der streitgegenständlichen Website selbst von Bedeutung sein.

(b) Unstreitig sind die in Rede stehenden Maßnahmen der Filterung des Datenverkehrs, einer URL-Sperre durch Verwendung eines „Zwangs-Proxys“, einer IP-Sperre und einer DNS-Sperre technisch möglich. Dies ergibt sich zudem aus dem genannten GA Pfitzmann, Köppsell und Kriegelstein sowie aus dem weiteren vorgelegten, im Auftrag des Bundesverbands digitale Wirtschaft e.?V. erstellten Rechtsgutachten vom Dezember 2008 (Frey/Rudolph, Evaluierung des Haftungsregimes für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien; im Folgenden: GA Frey/Rudolph; dort S. 9).

(c) Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass sämtliche hier diskutierten technischen Maßnahmen zum Schutz gegen den Aufruf rechtsverletzender Inhalte im Internet (Filterung, IP-Sperre, URL-Sperre, DNS-Sperre) umgangen werden können. Streitig ist jedoch, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen jeweils um weitgehend effektive oder um relativ leicht zu umgehende Maßnahmen der Zugangserschwerung handelt. Diese Frage hat Bedeutung im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit etwaiger Prüfungspflichten, denn – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – wird von der Bekl. eine Sperre umso weniger verlangt werden können, je leichter diese umgangen werden kann. Das LG hat dabei in der angefochtenen Entscheidung die diesbezüglichen Fähigkeiten des Personenkreises der internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der sich für die streitgegenständlichen Musiktitel interessiere und zu dem aktuellen oder potenziellen Kundenkreis einer Website wie „3dl.am“ gehöre, als sehr hoch beurteilt. Eine Umgehung sei mit einer entsprechenden Anleitung innerhalb weniger Minuten möglich. Damit erwiesen sich die Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet, um der Bekl. bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten.

Wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen ergibt, scheint auch der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Internetsperren leicht umgangen werden und schon aus diesem Grund kein effektives Mittel im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischen Materials im Internet darstellen können (BT-Drs. 17/6644, 7).

Der Senat selbst vermag indes die Frage der Effektivität der angesprochenen Sperrmethoden nicht abschließend zu beurteilen. Auch wenn die Einschätzung des LG, nach der gerade junge, internetaffine Menschen über hinreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die jeweiligen Sperrmaßnahmen innerhalb kurzer Zeit zu umgehen, vom Senat geteilt wird und sich zahlreiche Anleitungen hierzu im Internet finden, handelt es sich hierbei letztlich um (komplexe) technische Vorgänge. Es kann nicht eingeschätzt werden, wie viele der potenziellen Nutzer der streitgegenständlichen Website einen derartigen Umweg in Kauf nähmen, um an die rechtsverletzenden Links zu gelangen.

Nach Auffassung des Senats kann diese Frage jedoch auch dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass die Auffassung der Bekl. zutrifft, nach der die genannten Sperrmöglichkeiten letztlich weitgehend unwirksame, weil leicht zu umgehende Mittel sind, wäre ihr die von der Kl. begehrte Zugangsverhinderung bzw. Zugangserschwerung bereits aus diesem Grunde nicht zumutbar. Eine Inanspruchnahme der Bekl. scheitert jedoch selbst dann an der Zumutbarkeit, wenn es sich – wie von der Kl. vertreten – bei den Sperrmöglichkeiten um äußerst effektive Mittel handelte. Denn im Rahmen der Zumutbarkeit ist – wie bereits mehrfach betont wurde – auch die besondere Aufgabe der Bekl. als Access-Provider sowie ihre Interessenlage, die sich von den Interessen anderer (möglicher) Störer im Bereich der Telemedien unterscheidet, zu berücksichtigen.

Die Bekl. stellt als Access-Provider lediglich die Infrastruktur zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 – 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463, zu einem anderen Zugangsvermittler zum Internet). Ihre Dienstleistung ist inhaltlich neutral, sozial erwünscht und von der Rechtsordnung anerkannt. Im Gegensatz zu Content-Providern, die eigene Inhalte zur Nutzung bereithalten, und Host-Providern, die ihre eigenen Server für fremde Inhalte bereitstellen, steht ein Access-Provider in keiner weiteren (inhaltlichen) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang auch zu dessen Angebot als Teil des umspannenden World Wide Web (OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 – 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).

(d) Jede der hier diskutierten möglichen Sperrmaßnahmen birgt zudem die Gefahr in sich, dass gleichzeitig der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich auf der streitgegenständlichen Internetseite nicht zumindest teilweise auch Links und URLs fanden, die zu nicht geschützten Inhalten führten, etwa zu Werken, die bereits gemeinfrei geworden waren. Erfolgte gleichwohl eine Sperrung dieser Angebote, so hätte dies eine nachhaltige Beeinträchtigung der Rechte Dritter zur Folge. Die Bekl. setzte sich in derartigen Fällen unter Umständen sogar Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüchen von Dritter Seite aus.

(e) Der Senat ist vor allem der Auffassung, dass der Einsatz technischer Mittel zur Sperrung des Zugriffs auf eine Internetseite die Gefahr vielfältiger Eingriffe in Grundrechtspositionen der Bekl. sowie Dritter mit sich bringt. Der Bekl. ist eine derartige Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage schon aus diesem Grunde nicht zuzumuten. Das LG hat sich im angegriffenen Urteil insbesondere mit der Frage eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG auseinandergesetzt und diesen bejaht. Diese Beurteilung hält der Senat für zutreffend.

(aa) Zwar ist Art. 10 GG in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar anwendbar. Grundrechte finden primär im Verhältnis zwischen Bürger und Staat Anwendung, so dass auch Art. 10 GG in erster Linie ein klassisches liberales Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in die Vertraulichkeit der Kommunikation begründet (Maunz/Dürig/Durner, GG-Kommentar, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 10 Rn. 107). Dennoch kann Art. 10 GG nach der Theorie der mittelbaren Drittwirkung auch im Rahmen von Privatrechtsverhältnissen Bedeutung erlangen (Maunz/Dürig/Durner, Art. 10 Rn. 111; BeckOKGG/Baldus [Stand: 15.5.2013], Art. 10 Rn. 24). Zugleich begründen Grundrechte Schutzpflichten, die den Staat verpflichten, den einzelnen Bürger vor Grundrechtsverletzungen anderer Privater zu bewahren (BVerfGE 106, 28; BVerfG, NJW 2002, 3619, 3620 – Mithörfalle; Maunz/Dürig/Durner, Art. 10 Rn. 112; BeckOKGG/Baldus, Art. 10 Rn. 24). Die Umsetzung dieser Schutzpflicht in Bezug auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses findet sich insbesondere in § 88 TKG (Maunz/Dürig/Durner, Art. 10 Rn. 120), der hier primär zur Anwendung gelangt. Allerdings ist § 88 TKG in einem engen Verhältnis mit Art. 10 GG zu sehen, so dass die im Rahmen der Auslegung des Art. 10 GG entwickelten Grundsätze auch bei der Bestimmung der Reichweite des § 88 TKG zu berücksichtigen sind (Bock in Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 88 Rn. 4; Spindler/Schuster/Eckhardt, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 88 TKG Rn. 11).

(bb) Nach § 88 Abs. 2 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt und die näheren Umstände der Telekommunikation. Gegenstand des Fernmeldegeheimnisses sind somit auch die Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise des Fernmeldeverkehrs sowie die gesamten Verkehrsdaten, die Aufschluss über die an der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben. Insbesondere zählen zu diesen Kommunikationsumständen auch die Informationen darüber, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157; BVerfG, NJW 1985, 121; BVerfGE 85, 386; BVerfG, NJW 1992, 1875; BVerfGE 100, 313; BVerfG, NJW 2000, 55, 56; Maunz/Dürig/Durner, Art. 10 Rn. 86).

Die Reichweite des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses endet dabei nicht am so genannten Endgerät der Telefonanlage. Eine Gefährdung der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch Zugriff am Endgerät erfolgen (BVerfGE 106, 28; BVerfG, NJW 2002, 3619, 3620 – Mithörfalle; Bock in Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 88 Rn. 5).

Die Gesetzesbegründung zu § 82 TKG aF stellte klar, dass wegen der Komplexität und der Vielfalt denkbarer Konfigurationen bei Telekommunikationsanlagen, die künftig bestehen werden, eine enumerative Abgrenzung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses nicht möglich ist (BT-Drs. 13/3609, 53). Auch neueren technischen Entwicklungen muss dementsprechend bei der Auslegung des Fernmeldegeheimnisses Rechnung getragen werden.

(cc) Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei IP-Adressen, URLs und DNS-Namen um nähere Umstände der Telekommunikation, wenn diese in Bezug zu einem Übertragungs- oder Verbindungsvorgang gesetzt werden, die vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst sind (so auch Frey/Rudolph/Oster, Internetsperren und der Schutz der Kommunikation im Internet, MMR Beilage 2012, 8 f.; Marberth-Kubicki, Der Beginn der Internet-Zensur – Zugangs sperren durch Access-Provider, NJW 2009, 1792). Der Senat folgt auch insoweit der Bewertung durch die Vorinstanz.

Einer IP-Adresse kommt im Internet eine ähnliche Funktion wie die einer Postanschrift zu. Sie wird verwendet, um Datenpakete basierend auf dem Internetprotokoll von ihrem Absender zu ihrem Empfänger zu transportieren. Die Weiterleitung der Datenpakete geschieht dabei über so genannte Router. Eine IP-Adresse stellt einen Umstand der Telekommunikation dar, da sie letztlich Aufschluss darüber gibt, welcher Rechner wann und wie lange mit wem kommuniziert (GA Frey/Rudolph, S. 27 mwN). Bei einem Sperransatz über die IP-Adresse werden Router so konfiguriert, dass der Datenverkehr zu bestimmten IP-Adressen nicht mehr weitergeleitet wird. So lässt es sich erreichen, dass die auf den entsprechenden Servern befindlichen Informationen nicht mehr abgerufen werden können.

Eine URL lokalisiert eine bestimmte Website im Internet. URLs vermitteln Standortangaben von Informationen auf bestimmten Servern und damit Kommunikationsumstände (GA Frey/Rudolph, S. 28). Bei einem Sperransatz über die URL leitet der Access-Provider den Datenverkehr des Nutzers automatisch über einen Proxy-Server. Durch die Festlegung von Filterregeln auf einem (Zwangs-)Proxy kann bestimmt werden, welche URLs nicht mehr erreichbar sein sollen.

Auch in Bezug auf DNS-Namen schließt sich der Senat der Beurteilung durch das LG an, dass es sich bei diesen um Umstände der Telekommunikation handelt. Durch das Domain Name System (DNS) wird durch die Anfrage bei einem DNS-Server für DNS-Namen, wie sie in den URLs der Websites Verwendung finden, die dazugehörige numerische IP-Adresse ermittelt, um den gewünschten Server im Internet anrufen zu können. DNS-Manipulationen ermöglichen die Umleitung auf einen anderen Server, wenn ein Nutzer eine bestimmte Domain mit der dazugehörigen IP-Adresse eingibt (Marberth-Kubicki, NJW 2009, 1791). Zutreffend hat das LG erkannt, dass bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet darstellt, dessen Umstände geschützt sind (GA Frey/Rudolph, S. 27).

Sämtliche technisch möglichen Sperrmaßnahmen setzen somit an Umständen der Telekommunikation iSd § 88 Abs. 1 TKG an.

(dd) Dass ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ausgeschlossen sein soll, wenn die dem Schutz der Norm unterliegenden Informationen lediglich im Rahmen automatisierter Vorgänge zur Erschwerung des Zugriffs auf ein Internetangebot genutzt werden, vermag der Senat der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 3 TKG nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 82 TKG aF ist zu diesem Gesichtspunkt unergiebig (BT-Drs. 13/3609, 53).

§ 88 Abs. 3 S. 2 TKG bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in S. 1 genannten Zweck – mithin die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme – verwendet werden dürfen. Wenn Access-Provider rechtswidrige Informationen im Internet mittels der vorgenannten Methoden sperren sollen, so müssen sie hierfür jedoch gerade auf ihre Kenntnis von näheren Umständen der Telekommunikation zurückgreifen, die sie bei der geschäftsmäßigen Erbringung ihrer Telekommunikationsdienste erlangen, wie zum Beispiel IP-Adresse, URL oder DNS-Name. Die Nutzung dieser Kenntnisse für die Erschwerung des Zugriffs auf ein bestimmtes Angebot im Internet ist von dem Zweck des § 88 Abs. 3 S. 1 TKG nicht gedeckt und wäre daher allenfalls bei Vorliegen einer gesetzlichen Vorschrift gem. § 88 Abs. 3 S. 2 2 TKG zulässig (vgl. GA Frey/Rudolph, S. 50 mwN).

(ee) Diese Auslegung scheint – jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen DNS-Sperren – auch der Auffassung des Gesetzgebers zu entsprechen. Im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung des – zwischenzeitlich wieder aufgehobenen – Zugangserschwerungsgesetzes (Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen) hat dieser zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer auch vorliegend in Rede stehenden Sperrung des Zugangs zu Internetangeboten durch Access-Provider durchaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dabei lautete § 11 des Zugangserschwerungsgesetzes: Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch werden Telekommunikationsvorgänge iSd § 88 Abs. 3 S. 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.

Zwar regelte das Gesetz ausschließlich die Sperrung bzw. Zugangserschwerung zu Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten und nahm auch nur auf die technische Möglichkeit einer DNS-Sperre Bezug. Wenn jedoch der Gesetzgeber selbst im Falle eines strafrechtlich relevanten und als besonders verwerflich anzusehenden Teilbereichs rechtsverletzender Internetangebote ein gesetzgeberisches Tätigwerden für erforderlich hält, so ist dies erst recht in Bezug auf die hier in Rede stehenden urheberrechtsverletzenden Angebote angezeigt. Ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Möglichkeiten von IP-Sperren und URL-Sperren eine andere Auffassung vertreten wird, als im Hinblick auf DNS-Sperren, bliebe dann abzuwarten. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussion und ausführlichen rechtlichen Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Internetsperren nur – wie die Kl. vorgetragen hat – rein vorsorglich dazu entschlossen hat, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG in § 11 des Zugangserschwerungsgesetzes zu entsprechen.

(ff) Dahinstehen kann daher, ob im Falle der Vornahme von technischen Maßnahmen zur Zugangserschwerung auch die Schutzbereiche weiterer Grundrechte berührt wären, wobei namentlich Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit), in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und in Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) in Betracht kommen.

(f) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt eine Verpflichtung der Bekl. zur Filterung des Datenverkehrs erst recht nicht in Betracht. Denn dabei müsste die Bekl. nicht nur Kenntnis von Informationen über Umstände eines Telekommunikations-Vorgangs nehmen, sondern – darüber hinausgehend – auch von dessen Inhalt. Eine solche Maßnahme ginge mithin noch weiter als die dargestellten Sperrmaßnahmen und würde einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation darstellen.

(g) Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Verpflichtung der Bekl. zur Einrichtung von Filterungs- und Sperrmechanismen ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Eine gesetzliche Regelung müsste insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen einer Maßnahme im Einzelnen bestimmen. Dementsprechend hatte der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2010 – 5 U 36/09 (zitiert nach BeckRS 2011, 22463) die Verpflichtung eines anderen Access-Providers zur Einrichtung einer DNS-Sperre aus den Grundsätzen der Störerhaftung, mithin ohne das Vorliegen einer entsprechenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, verneint und hierzu Folgendes ausgeführt:

„aaa. Bei einer (…) DNS-Sperre handelt es sich – unabhängig von dem konkret verfolgten Angriff – in der Regel um einen besonders einschneidenden Eingriff in die Rechte und Interessen nicht nur des Betreibers der betroffenen Internetseite, sondern auch seiner „Zulieferer“ (zB bei Meinungsforen), Diskussionsteilnehmer, Abrufinteressenten, Auftraggeber, Kunden, Werbepartner und sonstigen Kooperationspartner. Da auf der Seite der hiervon Betroffenen in einer Vielzahl der Fälle grundrechtlich geschützte Positionen [z B. aus Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Berufsausübungsfreiheit) Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsrecht) usw.] zu beachten sind, bedarf ein derart schwerwiegender Eingriff nach Auffassung des Senats jedenfalls grundsätzlich einer hinreichend konkreten gesetzlichen Grundlage, die insbesondere die Voraussetzungen einer derartigen Maßnahme im Einzelnen bestimmt. Eine ausdrücklich gesetzliche Grundlage für die Vornahme einer DNS-Sperre besteht nicht. (…)

aaa. Denn mit dem [zwischenzeitlich wieder aufgehobenen] Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG, BGBl. 78) hat die (neue) Bundesregierung ohne Weiteres zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls in bestimmten Bereichen – insbesondere dann wenn es um eine komplette Sperrung geht – durchaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieses am 17.2.2010 verabschiedete Gesetz ist im Anschluss an eine ausgesprochen streitige öffentliche und politische Diskussion am 23.2.2010 in Kraft getreten und bis zum 31.12.2012 zeitlich begrenzt. Das Gesetz regelt ausschließlich die Sperrung von (tatsächlich: Zugangserschwerung zu) kinderpornographischen Angeboten. Schon diesem Umstand ist im Zweifel im Gegenschluss zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für sonstige Angebote, insbesondere solche des geistigen Eigentums, sogar noch in den Jahren 2009/2010 entweder keinen Handlungsbedarf gesehen oder die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme selbst in der Form eines parlamentarisch verabschiedeten Gesetzes verneint hat. Diese gesetzgeberische Wertung hat der Senat zu respektieren. Die Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung besteht nur in dem Rahmen, in dem der Gesetzgeber nicht gerade einen Regelungsbedarf bzw. eine Regelungsbefugnis (ausdrücklich oder konkludent) verneint hat. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist gegenüber der gesetzlichen Regelung keine grundlegend andere. Denn § 2 Abs. 1 ZugErschwG richtet sich ausdrücklich an (bzw. gegen) Diensteanbieter und legt ihnen eine bestimmte Pflicht auf, die ihnen zwar im öffentlichen Interesse, nicht aber gegenüber dem Staat besteht, obwohl ihnen hierfür eine Sperrliste durch das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt wird. Es ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, warum eine gleichartige gesetzliche Regelung nicht ebenfalls zum Schutz des privaten geistigen Eigentums erlassen werden könnte. Denn auch insoweit handelt es sich bei Rechtsverletzungen häufig um Straftaten (zB in § 106 UrhG).

bbb. Es mag deshalb sein, dass das Angebot von Seiten wie G… in einen erheblichen Teil des Piraterie-Problems in Deutschland ausmacht und deshalb ebenfalls dringender Handlungsbedarf besteht. Es mag auch sein, dass DNS-Blockaden der hier beantragten Art überaus wirksame und vergleichsweise unkomplizierte Gegenmaßnahmen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass im Hinblick auf die vorstehend beschriebene politische Diskussion und ausgesprochen eingeschränkte gesetzgeberische Initiative derartige Maßnahmen nunmehr im Wege der Rechtsfortbildung durch die Gerichte vorgenommen werden dürfen. Insoweit besteht nach Auffassung des Senats vielmehr eine eindeutige gesetzgeberische Prärogative.

ccc. Darauf, dass mit der Sperre bzw. Zugangserschwerung zu Internetseiten die nachhaltige Gefahr einer inhaltlichen Zensur der vielfältigen Angebote des Internets besteht, ist in der öffentlichen Diskussion vielfach hingewiesen worden. Dieser Umstand ist letztlich unbestreitbar. Dementsprechend ist es auch inhaltlich nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber nur einen sehr eingegrenzten, ungewöhnlich gefahrenträchtigen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung besonders verwerflichen Teilbereich rechtsverletzender Internetangebote derart rigiden Maßnahmen wie des ZugErschwG unterwirft. (…)

ddd. Dementsprechend können die Ast. die frühere Gegenäußerung der Bundesregierung aus dem Jahr 2002 nicht erfolgreich für ihren Rechtsstandpunkt geltend machen. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dieser Äußerung, dass die damalige Bundesregierung lediglich das „ob“ einer Störerhaftung nicht für regelungsbedürftig hielt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, sondern ausschließlich um die Reichweite der konkret zu ergreifenden Maßnahmen. Für die Annahme der Ast., auch der deutsche Gesetzgeber sei ohne weiteres von der Möglichkeit einer Störerhaftung mit dem Ziel der vollständigen Sperrung des Zugangs zu (bzw. einer dieser gleichkommenden Zugangserschwerung von) Internetseiten ausgegangen, vermag der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte zu finden. Diese zeigen auch die Ast. nicht auf. (…)

ddd. Nach Auffassung des Senats obliegt es deshalb in erster Linie dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in einem derartigen Fall auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden darf, z B. um zu verhindern, dass sich erkennbar rechtswidrige Angebote durch einige pro forma vorgehaltene rechtmäßige Angebote dem Zugriff entziehen. Es liegt nahe, dass hierfür kein zu 100?% rechtswidriges Seitenangebot erforderlich ist. Es mag Fälle geben, in denen bereits eine einzelne Rechtsverletzung (z B. der Ernst zu nehmende Aufruf zu einem unmittelbar bevorstehenden Terrorangriff) so schwerwiegend sein kann, dass unbeschadet einer Vielzahl rechtmäßiger Angebote der Aufruf einer Seite über eine DNS-Sperre vollständig verhindert werden kann. (…) Die ungeschriebenen Grundsätze der Störerhaftung sind indes nach Auffassung des Senats weder geeignet noch dafür vorgesehen, derart weitreichende Grundsatzregelungen für den Eingriff festzulegen. Eine derart weit reichende, auch in die Rechte unbeteiligter Drittereingreifende Maßnahme wäre nur auf der Grundlage einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung nach Art und Umfang der Zugangsverhinderung zu rechtfertigen. Gerade daran fehlt es zur Zeit.“

Diese Erwägungen gelten weiterhin und demnach auch im vorliegenden Fall.

(6) Dahinstehen kann daher nach allem, ob durch die Tatsachen, dass die streitgegenständliche Website unter der Domain „3dl.am“ jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr existiert und dass die Bekl. seit dem 1.4.2010 kein Telefonnetz mehr betreibt und somit auch keine Internetzugänge mehr bereitstellt, eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen wäre; dies wäre allerdings wohl zu verneinen gewesen.

(7) Ebenso kann dahinstehen, ob eine Haftung der Bekl. für solche Urheberrechtsverletzungen, die über Mobilfunkzugänge zur streitgegenständlichen Website „3dl.am“ begangen worden sein mögen, auch deswegen ausscheidet, weil die Bekl. unstreitig zu keinem Zeitpunkt den Zugang zum Internet über ein Mobilfunknetz vermittelt hat. Die Kl. hat zwar geltend gemacht, dass ihr Antrag auch derartige Vorgänge erfasse, auch insoweit stehen ihr aber nach den obigen Ausführungen schon grundsätzlich keine Ansprüche gegen die Bekl. zu.

c) Über den aufrechterhaltenen Hilfsantrag zu Nr.?V. war nach allem keine Entscheidung mehr zu treffen, da die Bedingung, unter die die Kl. diesen gestellt hat – Bejahung des Wegfalls eines Wiederholungsgefahr – nicht eingetreten ist; vielmehr fehlte es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an einer erstmaligen Rechtsverletzung durch die Bekl., so dass eine Wiederholungsgefahr gar nicht erst entstehen konnte.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des RevGer. Die Frage, ob ein Access-Provider in Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung nach Kenntniserlangung von urheberrechtsverletzenden Inhalten im Internet den Zugang zu eben diesen Inhalten für seine Kunden unabhängig von einer gesetzlichen Ermächtigung hierzu unterbinden oder jedenfalls durch geeignete technische Maßnahmen weitgehend erschweren muss, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Ebenso ungeklärt ist, welche Maßnahmen hierfür gegebenenfalls in rechtlicher Hinsicht in Betracht kommen.

Lesetipp: Schnabel, Anm. zu LG Köln, Urt. v. 31.8.2011-28 O 362/10: Störerhaftung des Access-Providers, MMR 2011, 833

Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 – 5 U 36/09):

b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch Genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Bekl. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten”), die Voraussetzung für die Nutzung des Internet ist. Wollte man die Bekl. für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O.). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Bekl. verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, sodass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Bekl. begründen würde (BGH, a.a.O. – Internetversteigerung II).

c) Nach der Auffassung der Kammer ist die Bekl. zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. I.R.d. rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Bekl. ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Kl. verlangen von der Bekl. i.E. zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.” verhindert werden soll, wenn unter diesen Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Kl. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Bekl. die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art.?10 Abs.?1, Abs.?2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH NJW 1999, 1326, jew. m.w.Nw. der Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.?GG Artikel 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internet, sodass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Bekl. einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, a.a.O.).

Schnabel zieht – trotz teilweise vorgebrachter Kritik – folgendes richtiges Fazit:

Die Entscheidung des LG Köln verdient Lob. Auf einer Linie mit der bisherigen Rspr. belastet das Gericht die Access-Provider nicht mit einer Verantwortung für das Verhalten ihrer Kunden und es schützt auch weiterhin die Vertraulichkeit der Datenkommunikation. Die Rspr. hat seit der Compuserve-Entscheidung (AG München MMR 1998, 429?ff. m. Anm. Sieber) erheblich dazugelernt und setzt dieses Wissen auch ein, was immer häufiger zu gut begründeten und realitätsnahen Entscheidungen führt (ausf. und differenziert: OLG Hamburg, a.a.O.).

OLG Hamburg zu den Anforderungen der Störerhaftung des Host Providers – OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2010 – 5 U 9/09 (Sevenload)

Über das Urteil des OLG Hamburg zur Haftung des  Videobetreibers „Sevenload“ für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer wurde in den letzten Tagen bereits berichtet (Volltext; Kurzmeldung von RA Stadler). Einigen Umfang nahm dabei die Frage ein, ob Sevenload sich die Inhalte der Nutzer nach § 7 TMG „zu Eigen gemacht“ hatte und damit auf Schadensersatz haftet.

Ich möchte das Augenmerk ein wenig auf die Ausführungen des OLG Hamburg zur Störerhaftung richten, da diese insbesondere im Hinblick auf die Betrachtungen zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten durchaus interessant sind. Sie sind auf den Access Provider (§ 8 TMG) natürlich nicht ohne weiteres übertragbar, da es sich bei  Sevenload um einen Host Provider (§ 10 TMG) handelt. Dennoch zeigt sich daran, welche Überlegungen das Gericht generell bei Internet Service Providern anstellt und dann eventuell auf andere Fälle überträgt.

Zunächst die relevanten Textstellen. Das OLG Hamburg schreibt:

… Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung absoluter Rechte als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (zuletzt BGH GRUR 1010, 633 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge tragen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (GRUR 2004, 860, 864). … Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat … täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern zu bewältigen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die für die streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgetragen sind, war sie nicht verpflichtet, diese Datenmengen proaktiv auf Rechtsverletzungen  hin zu untersuchen. …
Nachdem die Antragsgegnerin in der Abmahnung auf die streitgegenständlichen Videos hingewiesen worden ist, hat sie diese unstreitig unverzüglich gesperrt. Die Antragsstellerin hat keine neuen Verletzungshandlungen für die streitgegenständlichen Musiktitel vorgetragen. Daher stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichend Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen getroffen hat und ggf. nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würde und schon deshalb auf Unterlassung haftet. Hierzu hat die Antragsstellerin für das vorliegende Eilverfahren nicht ausreichend vorgetragen und macht dies auch erstmals im Schriftsatz vom 20.8.2010 im Berufungsverfahren geltend, … Soweit sie in diesem Schriftsatz mehrfach darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin es den Nutzern ermögliche, anonym Inhalte hochzuladen, ist dies ausweislich der Anlage 8 gerade nicht der Fall und von der Antragsstellerin bislang auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hat die Antragsgegnerin … glaubhaft gemacht, dass bei jedem Upload-vorgang neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben die IP-Adressen der Nutzer archiviert würden. Es ist damit nicht ausreichend ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin darauf angelegt wäre, Rechtsverletzungen im Schutz der Anonymität zu begehen.

Wie man sieht, stützt das Gericht seine Argumentation bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten auf drei Punkte:

1. Zumutbarkeit

Generell stellt das Gericht Zumutbarkeitserwägungen bezüglich der Menge der hochgeladenen Dateien an. Damit geht es auf die faktische Möglichkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen ein, die es hier als zu aufwändig und damit unzumutbar ansieht.

Allerdings führt das Gericht aus, dass der Antragsgegnerin auch keine „konkreten Anhaltspunkte“ zur Fahndung nach Rechtsverletzungen an die Hand gegeben wurden. Wie sich das Gericht verhalten würde, wenn solche „konkreten Anhaltspunkte“ bestehen, ist unklar. Hier könnte allerdings mit dem BGH (Internetversteigerungs-Entscheidungen) das OLG Hamburg bei eingrenzbaren Rechtsverletzungen auch Filtersysteme als zumutbar ansehen, z.B. indem die Titel von Videos auf Markennamen geprüft werden o.ä. (wie z.B. bei den bekannten „Rolex-Plagiaten“).

Darauf deutet auch hin, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, dass die Antragsstellerin nicht zu erneuten (wohl kerngleichen) Rechtsverletzungen vorgetragen hat, und daher auf die Möglichkeit der Verhinderung zukünftiger kerngleicher Rechtsverletzungen konkret nicht eingegangen werden musste.

2. Geschäftsmodell

Der zweite Punkt, den das OLG Hamburg adressiert, ist die Frage der Verfolgung eines Geschäftsmodells. Die Überlegungen des OLG Hamburg zum Thema „Geschäftsmodell“ bewegen sich hierbei grob auf einer Linie mit dem BGH: Prüfungs- und Überwachungspflichten sollen ein Geschäftsmodell nicht gefährden (s. z.B. BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Hamburg hebt allerdings wiederholt hervor, dass es nur solche Geschäftsmodelle als schutzwürdig ansieht, die „von der Rechtsordnung gebilligt werden“, also wohl solche, die nicht gerade in der Beförderung bzw. dem Ausnutzen der Rechtsverletzungen der Nutzer bestehen. Diese Linie verfolgt das OLG Hamburg schon länger (s. z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07 – Haftung des Forenbetreibers; dazu Anmerkung Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009; zu den verschiedenen Betrachtungsweisen bzgl. des Geschäftsmodells anhand des Beispiels Rapidshare s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 – I-20 U 166/09 – rapidshare; sowie OLG Hamburg, 02.07.2008 – 5 U 73/07).

3. Anonymität der Nutzer und das Geschäftsmodell

Interessant wird es im letzten Abschnitt, in dem das Gericht sich mit der Frage der Anonymität beschäftigt – und diese ganz konkret mit dem Merkmal „Geschäftsmodell“ in Zusammenhang bringt. Die Antragsgegnerin hatte hier die IP-Adressen der hochladenden Nutzer protokolliert und von daher gerade nicht der Anonymität Vorschub geleistet. Soweit nichts Neues.

Allerdings ist die Verknüpfung von Anonymität und Geschäftsmodell hier relevant. Man könnte aus den Ausführungen nämlich folgern, dass Anonymität im einzelnen Fall gerade nicht zur Störerhaftung führt und sogar generelle Anonymität nur dann die Störerhaftung begründen kann, wenn sich der Anbieter gerade der Anonymität seiner Nutzer bedient, um sein Geschäftsmodell zu verfolgen. Mit anderen Worten nur dann, wenn es dem Anbieter gerade darauf ankommt, dass seine Nutzer anonym Rechtsverletzungen begehen können, und er selbst hieraus einen (im Geschäftsmodell manifestierten) Nutzen zieht. Darin läge ein erheblicher Unterschied zu Überlegungen, ob schon die (eventuell sogar unbewusst oder zwangsläufig hergestellte) Anonymität im Einzelfall aufgrund der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Störerhaftung begründen könnte (dazu eingehend Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Abs. 11-19). Dies hatte das OLG Hamburg bereits zuvor abgelehnt (OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07; Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009, Abs. 9 mwN).

4. Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg reiht sich in bisherige Entscheidungen weitgehend ein. Eine Übertragbarkeit auf Access Provider ist schwierig, denn bei diesen sind Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten deutlich geringer. Dennoch finden sich im Urteil durchaus Ansatzpunkte, die für das Geschäftsmodell „Offene Netze“ eher als positiv zu werten sein dürften.

Links:

Lesetipp: Moos/Gosche: Das „Quick Freeze”-Verfahren zur Sicherung von Verkehrsdaten bei Access-Providern für Zwecke der Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG, CR 2010, 499

Moos und Gosche (RAe von DLA Piper, Vertreter im einschlägigen Verfahren vor LG und OLG Hamburg) haben in der CR einen Aufsatz über das sogenannte „Quick Freeze“-Verfahren, also die fortgesetzte Speicherung von IP-Adressen auf Zuruf veröffentlicht (CR 2010, 499-505).

Ausgangspunkt des Aufsatzes ist die divergierende Rechtsprechung zwischen (u.a.) OLG Hamburg (Pflicht zu Quick Freeze, kritisch dazu Schulze zur Wiesche, MMR 2009, 547; Maaßen, MMR 2009, 511; Hoffmann, NJW 2009, 2649 (2653); Moos, K&R 2010, 166, 172) und OLG Frankfurt (keine Verpflichtung zum Quick Freeze) sowie OLG Köln und OLG Karlsruhe (Quick Freeze möglich):

Die Gerichte sahen sich deshalb mit der Frage konfrontiert, ob aus § 101 Abs. 2 UrhG nicht nur ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers, sondern auch eine Verpflichtung der Access-Provider zur Datenspeicherung folgt, um eine spätere Beauskunftung nach § 101 Abs. 2 UrhG überhaupt zu ermöglichen.

In der Folge legen die Autoren § 101 Abs. 9 UrhG nach Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck aus. Als letzten Punkt nehmen sie eine Auslegung anhand der zugrundeliegenden Richtlinie 2002/58/EG vor.

Anschließend gehen sie auch auf das WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier; Übersicht der Besprechungen hier) ein und stellen die Frage, ob das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nun entbehrlich wird (ebenso Mantz, MMR 2010, 568; Hornung CR 2010, 461).

Dies wirft unmittelbar die Frage auf, ob künftig das richterliche Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG – und damit auch darauf gerichtete Datenspeicherungsverlangen auf Zuruf – evtl. obsolet sein könnten, da sich das Erfordernis der richterlichen Gestattung ja gerade auf die Verwendung von Verkehrsdaten gründet.

Weiter weisen sie die Auffassung des BGH zurück, dass IP-Adressen Bestands- und nicht Verkehrsdaten darstellen (ebenso kritisch Mantz, MMR 2010, 568 mwN; a.A. wohl Schaefer, ZUM 2010, 699):

Dies ist auch in der Sache unzutreffend. So sind etwa in § 113a Abs. 4 TKG als vom Anbieter von Internetzugangsdiensten zu speichernde Verkehrsdaten ausdrücklich die Internetprotokoll-Adresse sowie der Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen IP-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone genannt. Auch wenn die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form als verfassungswidrig angesehen worden ist und in dieser Form deshalb derzeit keine Geltung beansprucht, spricht aufgrund auch dieser gesetzlichen Festlegung erheblich mehr dafür, dass IP-Adressen grundsätzlich Verkehrsdaten sind.
Zur Frage der Entbehrlichkeit des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG schreiben Moos/Gosche:
Die Ausführungen in der WLAN-Entscheidung des BGH sollten deshalb nach richtiger Lesart keine Auswirkungen auf die Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG haben. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften bezüglich der Auskunft über Name und Anschrift des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers nach StPO (die Gegenstand der WLAN-Entscheidung waren) einerseits und UrhG andererseits einen signifikanten Wortlautunterschied aufweisen.

Anders als die StPO-Vorschriften erfordere § 101 Abs. 9 UrhG nämlich nur, dass „die Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolge.“

Wenn man allerdings der Gegenauffassung folge, so seien Internetprovider nach § 109 Abs. 2 UrhG bereits zur Auskunft verpflichtet und müssten das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht mehr durchlaufen. Eine Folge, die der Gesetzgeber nach meiner Ansicht bei der Schaffung von § 101 Abs. 9 UrhG gerade ausschließen wollte. Andererseits konstatieren Moos/Gosche in der Folge, dass eine Auskunft an der fehlenden datenschutzrechtlichen Erlaubnisvorschrift scheitern müsste, da konsequenterweise § 95 TKG und nicht § 96 TKG Anwendung finde und damit die Verwendung der Bestandsdaten auf die Diensterbringung beschränkt sei.

Als Fazit heißt es daher:

Die Annahme einer Datenspeicherung auf Zuruf ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur unter Missachtung aller herkömmlichen Auslegungsmethoden und damit unter Verbiegung der urheber- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu begründen. … Die Argumentation, dass sich der Richtervorbehalt in § 101 Abs. 9 UrhG lediglich auf die Auskunftserteilung beziehe und nicht auf die (vom Wortlaut der Vorschrift gar nicht erfasste) Datenspeicherung, stellt sich als „Rosinenpicken” dar …

Fällt die strikte Linie des LG Hamburg im Bereich der Störerhaftung? -Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07 – Haftung des Forenbetreibers

In eigener Sache:

In der JurPC ist heute eine Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg v. 4.2.2009 – Az. 5 U 167/07 erschienen (JurPC Web-Dok. 69/2009, s. dazu schon Artikel bei heise), das im Bereich der Störerhaftung eine Entscheidung des LG Hamburg aufgehoben hat. Das OLG Hamburg hat die bisherige Linie des LG Hamburg in sehr deutlicher Form kritisiert.

Volltext des Urteils

Zur Anmerkung hier.