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Access Provider, § 8 TMG und die Kenntnis von der Rechtsverletzung – Gedanken zu BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm

Auch wenn das Urteil schon etwas älter ist, möchte ich doch noch auf das Urteil „Stiftparfüm“ des BGH (GRUR 2011, 1038, Volltext hier) hinweisen.

Der Fall – ganz kurz –

Im Fall „Stiftparfüm“ war erneut eBay als Marktplatzbetreiber auf Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen durch auf der Plattform angebotene Produkte verklagt worden. Im Grunde ging es u.a. um die Unterlassung der Mitwirkung an zukünftigen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.

Im Ergebnis sieht der BGH solche Pflichten zumindest nach entsprechendem Hinweis als gegeben an. Für die Einzelheiten sei auf die Urteilsbegründung verwiesen.

Anwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche und Kenntnis von der Rechtsverletzung

Bedeutung erlangt das Urteil, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis der Störerhaftung zu den Privilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) vor Augen führt. Denn bisher war der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Privilegierung der §§ 7 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, sondern nur für Schadensersatzansprüche greift (BGH GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I).

Im Urteil Stiftparfüm hat der BGH – vor dem Hintergrund der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/eBay) und wie bereits vorsichtig in anderen Entscheidungen des BGH angedeutet (z.B. BGH GRUR 2010, 628 – Thumbnails; dazu hier) nun ganz klar formuliert, dass die Privilegierung des § 10 TMG auf Host Provider wie eBay auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 22; ebenso Lorenz, jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 4; Backhaus, LMK 2011, 326):

Daraus ergibt sich, dass dem Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gem. Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Absatz 2 TMG – dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 – L’Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 1025 Rn.119 – L’Oréal/eBay).

Das hat zur Folge, dass vor der Kenntnis von der Rechtsverletzung Prüfungs- und Überwachungspflichten aufgrund der Privilegierung nicht bestehen.

Der BGH setzt sich im Urteil dann noch mit den Anforderungen an den Hinweis und den sich daraus ergebenden Pflichten auseinander.

Folgen für Access Provider?

Das Urteil des BGH betraf namentlich Host Provider nach § 10 TMG. Allerdings ergeben sich die Grundsätze der Privilegierung aus § 7 TMG, die auf alle Provider Anwendung finden. Dementsprechend dürfte der BGH auf Access Provider nach § 8 TMG keine anderen Maßstäbe anwenden. Mit anderen Worten: Wer Access Provider ist, haftet (unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 TMG) vor Kenntnis von einer Rechtsverletzung (auch) nicht auf Unterlassung.

Welche Pflichten ab der ersten Kenntnis, d.h. nach Hinweis bzw. Abmahnung, des Access Providers bestehen, lässt sich bisher noch nicht beantworten. Allerdings ist zu beachten, dass der Access Provider – im Gegensatz zum Host Provider – kaum Möglichkeiten hat, auf den Datenverkehr effektiv Einfluss zu nehmen. Zusätzlich hat der EuGH im Urteil „Scarlet Extended“ (EuGH GRUR 2012, 265) für Access Provider festgestellt, dass jedenfalls die Anordnung unbeschränkter Filterpflichten gegen geltendes EU-Recht verstößt (zu einem ähnlichen Fall bezüglich der Betreiber sozialer Netzwerke s. EuGH GRUR 2012, 382 – SABAM/Netlog m. Anm. Metzger).

Folgen für WLAN-Anbieter?

Dementsprechend kommt es für einen Anbieter eines WLAN maßgeblich darauf an, ob er als Access Provider nach § 8 TMG zu qualifizieren ist. Für sogenannte institutionelle Anbieter, also kommerzielle Hotspot-Anbieter, Bibliotheken mit WLAN-Zugang aber auch Internet-Cafés dürfte dies mit einem klaren Ja beantworten zu sein.

Problematisch ist hingegen das Angebot eines WLAN durch Private. Bisher sind die Gerichte dieser Frage meist aus dem Wege. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendung verneint (BGH MMR 2010, 565, 567  m. Anm. Mantz), ohne dies jedoch näher zu begründen. Die herrschende Meinung in der Literatur spricht sich für eine (ggf. analoge) Anwendung aus (eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 291 ff.; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; „vertretbar“ Borges, NJW 2010, 2624, 2627). Auf diese Literaturmeinung war der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ebenfalls nicht eingegangen.

Findet § 8 TMG Anwendung, dürfte ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Haftung aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich ausscheiden. Bisher haben die Gerichte dies allerdings meist anders gehandhabt. Es muss sich noch erweisen, inwiefern die BGH-Entscheidung „Stiftparfüm“ hier Einfluss haben wird.

Folgen für Freifunk?

Zwischen diesen beiden Polen befinden sich die von Privaten betriebenen Zugangsknoten offener Netze wie z.B. Freifunk. Eine gerichtliche Bewertung steht hierfür noch aus.

In einem Gerichtsverfahren dürfte das Gericht diesbezüglich allerdings substantiierten Vortrag erwarten. In diesem Zusammenhang kann eine Anmeldung des Freifunk-Knotens bei der Bundesnetzagentur nach § 6 TKG hilfreich sein (Formular hier), allerdings sieht die Bundesnetzagentur eine solche eigentlich nur bei Gewerbebetrieben bzw. Unternehmen (z.B. GbR) vor. Im Übrigen sollte bei Aufnahme des Knotens eine kurze (möglichst sogar von einem Zeugen unterschriebene) Dokumentation angefertigt werden (z.B. Screenshots der Splash-Seite mit Datum).

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bei WLAN-Zugängen noch immer eher zu einer Haftung tendiert, sollten auch ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung gewisse Maßnahmen ergriffen werden, mindestens der Hinweis, dass der Zugang nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden darf.

Lesetipp: Danckwerts, Neues vom Störer: Was ist ein „von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell“?, GRUR-Prax 2011, 319071

Danckwerts beschäftigt sich in seinem aktuellen Beitrag in der GRURPrax mit dem Begriff des gebilligten Geschäftsmodell. Dieses hat der BGH bereits mehrfach in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung als Hilfe genutzt.

Nach einer Einführung in die Problematik nennt Danckwerts „anerkannt“ gebilligte Geschäftsmodelle:

  • denic
  • eBay
  • Zugangsanbieter wie die Deutsche Telekom oder 1&1 Internet
  • Internet-Suchmaschine, die Presseartikel nach Suchkriterien auflistet und mittels eines Deep-Links den Zugriff auf die jeweiligen Artikel ermöglicht (BGH, GRUR 2003, 958, 961 – „Paperboy“)
  • Portal zum entgeltlichen Einstellen von Fotos (BGH, GRUR 2011, 321 – Preußische Gärten)
  • Update: auch Domain-Parking-Angebote sieht der BGH als gebilligtes Geschäftsmodell an (BGH, Urt. v. 18.11.2010 – I ZR 155/09 – Sedo m. Anm. Engels, GRURPrax 2011, 318817).

Als nicht gebilligte Geschäftsmodelle sieht Danckwerts u.a.:

  • Software zur kostenlosen Nutzung von Bezahlfernsehen (BGH GRUR 2009, 841 – Cybersky)
  • Usenet

Als Grenzfall, dem sich Danckwerts näher widmet, bezeichnet Danckwerts Sharehoster wie Rapidshare und geht dabei auf die divergierende Rechtsprechung von OLG Düsseldorf und OLG Hamburg ein (s. dazu ausführlich hier).

Sehr interessant ist der Lösungsansatz von Danckwerts unter Verweis auf BGH, GRUR 1960, 340, 344 – Tonbandgeräte; BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise; BGH GRUR 1984, 54, 55 – Kopierläden: Ein Geschäftsmodell kann nach dem Ansatz als billigenswert anzusehen sein, wenn es weit überwiegend auf legale und nur in sehr geringen Anteilen auf illegale Nutzung abstellt. Dieser Ansatz ist bereits mehrfach in der Literatur angedacht (vgl. Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 251 (Download hier); Gietl, ZUM 2007, 407, 409; Grosskopf , CR 2007, 122; Sieber in: Hoeren/Sieber, Kap. 1 Rn. 141; Raabe/Dinger/Hartenstein, K&R Beilage 1/2007, 1, 11), aber bisher selten so deutlich dargelegt worden.

Schlussfolgerung

Wenn man den Ansatz von Danckwerts ernst nimmt, dann dürften offene Netze wie Freifunk ganz klar ein gebilligtes Geschäftsmodell darstellen. Denn die Nutzung für Rechtsverletzungen ist die absolute Ausnahme und wird von den Betreibern ganz offen missbilligt.

S. näher auch hier.

Open Wireless Movement (EFF)

Die Eletronic Frontier Foundation (EFF) hat ein Open Wireless Movement angekündigt.

In dem Beitrag von Peter Eckersley legt die EFF dar, dass das Öffnen der Netze der Allgemeinheit nütze und aus diesem Grunde etwas „gesellschaftlich Verantwortliches“ sei und bedauert den Rückgang der offenen Netze.

Most of us have had the experience of tremendous inconvenience because of a lack of Internet access. Being lost in a strange place with no way to find a map; having an urgent email to send with no way to do so; trying to meet a friend with no way to contact them. Even if we have data plans for our mobile phones, we’ve probably had these experience in cities or countries where our phones don’t have coverage or don’t have coverage for less-than-extortionate prices. We may even experience this problem at home, when our Internet connection dies while we urgently need to use it.

Finding yourself in one of these binds is a bit like finding yourself parched and thirsty while everyone around you is sipping from nice tall glasses of iced water, or finding yourself cold and drenched in a rain storm because nobody will let you under their umbrella. At those moments when you are lost, or missing a deadline, or failing to meet your friend, it is almost always true that Internet data links are traveling through your body in the form of electromagnetic wireless signals — it’s just that people have chosen to lock those networks so that you can’t make use of them. …

The gradual disappearance of open wireless networks is a tragedy of the commons, with a confusing twist of privacy and security debate.

Eckersley geht auch auf die verschiedenen Gründe ein, warum Netze nicht geöffnet oder wieder geschlossen werden und fordert technische Entwicklungen, um dem zu begegnen:

The problem that’s really killing open WiFi is the idea that an unlocked network is a security and privacy risk. … This idea is only partially true. …

But an Open Wireless Movement will also need to do technical work: we need to build new technologies to ensure that people have an easy way to share a portion of their bandwidth without affecting the performance of their own network connections while at the same time ensuring that there is absolutely no privacy downside to running an open wireless network.

There is currently no WiFi protocol that allows anybody to join the network, while using link-layer encryption to prevent each network member from eavesdropping on the others. But such a protocol should exist. There are some technical details to work through, but they are manageable.

Die EFF lädt nun zum Mitmachen und Teilnehmen ein:

EFF will be working with other organizations to launch an Open Wireless Movement in the near future. In the mean time, we’re keen to hear from technologists with wireless expertise who would like to help us work on the protocol engineering tasks that are needed to make network sharing easier from a privacy and bandwidth-sharing perspective. You can write to us at .

(via Golem)

Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2010 – 11 U 52/07 (WLAN)

Das OLG Frankfurt hat nach Zurückverweisung durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens) nun zum zweiten Mal über den WLAN-Fall zu entscheiden gehabt.

Mit Urteil vom 21.12.2010 (Volltext hier) hat es der Klage weitgehend stattgegeben und den WLAN-Inhaber als Störer zur Unterlassung (wenn auch eingeschränkt, s.u.) und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.

Das Urteil des OLG Frankfurt offenbart leider eine gewisse Mutlosigkeit des erkennenden Senats. Das Urteil des BGH, das in der Literatur eines der am intensivsten diskutierten Urteile des Jahres 2010 gewesen sein dürfte (praktisch jede namhafte Zeitschrift mit Medienrechtsbezug hatte eine Besprechung, s. Übersicht dazu hier), wies mehrere Ansatzpunkte auf, die dem OLG Frankfurt auch bei Bindung an den Urteilsspruch des BGH durchaus ein differenziertes Urteil gestattet hätten.

Das OLG Frankfurt hat sich jedoch dahingehend gebunden gefühlt, dass feststehe, dass der Beklagte als Störer hafte:

Nach dem Revisionsverfahren des BGH vom 12.5.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 563 Abs. 2 ZPO:

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Davon ausgehend führte das OLG Frankfurt lediglich die Vorgabe des BGH aus, den Unterlassungsanspruch enger zu fassen und erlegte die Kosten grob zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auf (im Einzelnen s. Volltext): Dem Beklagten wird nunmehr untersagt, das streitbefangene Werk nicht mehr dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass er sein WLAN nicht durch ein ausreichend sicheres, selbst eingestelltes Passwort sichere.

An genau dieser Stelle hätte das OLG Frankfurt ansetzen können bzw. müssen. Denn der BGH war offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass der Beklagte ein unsicheres Passwort verwendet hatte. Dies entsprach aber nicht der Tatsachenlage. Denn der vom Beklagen eingesetzte WLAN-Router wies ein zwar vom Hersteller voreingestelltes, aber dennoch sicheres Kennwort auf (s. hier).

Eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO liegt nur im Rahmen der rechtlichen Feststellungen vor. Zur rechtlichen Beurteilung gehören die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts in ihrer Gesamtheit (Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 4). Bei Tatsachenfeststellungen gilt die Bindung nur soweit wie das Revisionsgericht ausnahmsweise die Tatsachenentscheidung selbst zu treffen hatte (BGH NJW 1995, 3115; Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 3). Die rechtliche Bindung gilt auch nicht, soweit zu beurteilende Tatbestand wegen neuen Vorbringens von dem abweicht, der dem Revisionsgericht vorgelegen hat (BGH NJW 1951, 524).

Danach zu urteilen hätte das OLG Frankfurt dem Vorbringen des Beklagten, dass sein WLAN-Router durch das individuelle Herstellerkennwort ausreichend gesichert war, durchaus folgen können und hätte nicht von vornherein von einer Bindung an den Ausspruch des BGH ausgehen müssen. Es ist allerdings unbekannt, ob der Beklagte entsprechend vorgetragen hat.

Außerdem war bis zum Schluss strittig, ob der WLAN-Router des Beklagten zum Zeitpunkt der „Tathandlung“ überhaupt angeschaltet war (s. hierzu im einzelnen hier) – auch dies eine durchaus relevante Frage, denn ohne Strom kann der WLAN-Router des Beklagten auch nicht genutzt worden sein. RAin Neubauer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG hin (BVerfG NJW 1994, 2279)

„Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; st. Rspr.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).”

Bei Anwendung der vom BGH aufgestellten Kriterien hätte der Senat des OLG Frankfurt also durchaus auf Tatsachenbasis zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Der BGH hat schließlich nur die Rechtsfrage geklärt, dass jemand, der ein Herstellerpasswort nicht ändere (und dadurch ein unsicheres Kennwort verwendet, Anm. d. Verf.), als Störer in Anspruch genommen werden könne – und die Frage, ob der Router ausgeschaltet war, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung des Routermodells und der Aussagen des Herstellers AVM hätte das OLG erneut – unter Beachtung der Vorgaben des BGH – unter den Sachverhalt subsummieren und trotz der Rechtsfeststellung ein anderes Urteil fällen können…

Sehr lesenswert hierzu übrigens die Besprechung von Oliver Garcia auf Delegibus.

Weitere Links:

Lesetipp: Gramespacher/Wichering, Anm. zu LG Wuppertal: Schwarzsurfen, K&R 2010, 840

In der aktuellen Dezember-Ausgabe der Kommunikation & Recht ist eine Anmerkung von Gramespacher und Wichering zum Schwarzsurfen-Beschluss des LG Wuppertal (Beschl. v. 19.10.2010 – 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10; s. dazu auch hier; und zum Urteil des AG Zeven hier) erschienen (K&R 2010, 840-842).

Hier nur kurz ein paar interessante Zitate aus der m.E. guten Anmerkung:

Diverse „Freifunk-Projekte“ legen vielmehr nahe, das Einwählen in offen betriebene WLAN-Netzwerke auch unter dem Gesichtspunkt eines – möglicherweise – „sozialadäquaten Verhaltens“ zu betrachen. Die Mitbenutzung eines offenen Netzwerks stellt nicht generell einen Missbrauch dar. …

Genauso ist danach zu fragen, ob ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk heute nicht vielmehr auf eine bewusste Entscheidung des Betreibers schließen lässt und sogar von einem altruistischen Austauschgedanken geleitet wird. …

Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass „offene Netze“ Rechtsverletzungen über das Internet generell Vorschub leisten und die vorhandenen Instrumentarien des Straf- und auch Zivilrechts gegenwärtig hiermit überfordert sind. …

Die Autoren verweisen in diesem Zusammenhang wiederholt auf einen Beitrag von Oliver Garcia.

Lesetipp, Schaefer, Anm. zu BGH WLAN-Urteil, ZUM 2010, 699

Und doch noch ein Nachzügler, den ich gerade erst entdeckt habe. Schaefer hat in der ZUM 2010, 699 das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) auch besprochen.

Zunächst beschäftigt sich Schaefer mit der Klarstellung gegenüber dem Konstrukt über Verkehrssicherungspflichten und dem Urteil „Jugendgefährdende Medien bei eBay“, und kritisiert das Ergebnis:

Diese Unsicherheit hat der Erste Zivilsenat nun ausgeräumt und einer generellen Begründung der Haftung über die Figur der Verkehrspflichten auch bei Verletzung absoluter Schutzrechte eine Absage erteilt (Tz. 13). … So lange ihm (=dem notorisch unaufmerksamen Störer, Anm. des Verf.) nicht (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der durch Dritte begangenen Taten vorgeworfen werden kann (auf dieses Erfordernis weist der Senat in Tz. 16 nochmals ausdrücklich hin), hat ein fortgesetzt unaufmerksamer Störer wenig mehr zu fürchten als die Kostentragungspflicht bezüglich Abmahnungen. Dies ist für Inhaber absoluter Schutzrechte immer dann äußerst unbefriedigend, wenn der eigentliche Verletzter – wie übrigens auch im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht ermittelbar ist. Solche Fälle dürften im Anwendungsbereich der Störerhaftung jenseits der Internetversteigerungs-, Internetforen- und auch der WLAN-Fälle wie dem hiesigen eher die Regel als die Ausnahme darstellen.
Weiter weist Schaefer darauf hin, dass der Patent hier eine andere Linie verfolgt.
Einen weiteren Schwerpunkt legt Schaefer auf die Einordnung der IP-Adressse als Bestandsdatum und stellt ebenfalls die Frage, ob für § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt noch Raum bleibt.
Auch hier ging also der Gesetzgeber – trotz Einordnung der Klarnamen als Bestandsdaten – davon aus, jedenfalls die Zuordnung als solche sei »regelmäßig« nur anhand »interner Verkehrdatenaufzeichnungen« möglich. Aus der in Tz. 29 ausgedrückten Haltung des Senats lässt sich mithin zumindest nicht zwingend ableiten, dass § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig geworden sei, denn diese Vorschrift vermeidet die Formulierung des § 100 g StPO und bezieht sich ausdrücklich nur auf die »Verwendung von Verkehrsdaten« für die Erzeugung der Information, über die Auskunft erteilt werden soll (und die als solche lediglich Bestandsdaten umfassen mag).
Abschließend spricht sich Schaefer für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung der „Speicherpflicht auf Zuruf“ (so OLG Hamburg MMR 2010, 338) aus.

In eigener Sache: Anmerkung zu BGH WLAN (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens), MMR 2010, 568 und Übersicht

Das Beste kommt immer zuletzt, oder: was lange währt wird endlich gut.

Meine Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 ist nun in der MMR 2010, Heft 8, S. 568-570 erschienen.

S. dazu bzw. zu dem Urteil schon meine Bemerkungen hier, hier, hier und hier.

Insgesamt haben damit praktisch alle in dem Bereich wesentlichen Zeitschriften das Urteil inklusive Anmerkung abgedruckt. Hier eine Übersicht:

S. auch: weitere Publikationen

Lesetipp: Schwartmann/Kocks, Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse, K&R 2010, 433

In der K&R 2010, Heft 7/8 (S. 433-437) ist eine weitere Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) bzw. ein Aufsatz mit dem Titel „Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse“ von Schwartmann und Kocks erschienen.

Schwartmann/Kocks besprechen zunächst die bisherige Rechtsprechung im Bereich WLAN und gehen dann näher auf die vorinstanzlichen Entscheidungen des BGH-Urteils ein.

Sie stimmen dem Urteil im Ergebnis zu. Der BGH habe den zumutbaren Rahmen der Pflichten richtig eingegrenzt und sei dabei eher am unteren Ende geblieben, da nur der technische Standard zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Kritisch sehen die Autoren allerdings den Rückgriff auf das Eigeninteresse des WLAN-Anschlussinhabers:

… die Unsicherheit eines WLAN bedingt nicht zwangsläufig zugleich die Unsicherheit der persönlichen Daten des Anschlussinhabers. Ungeachtet des nicht hinreichend geschützten Zugangs zum WLAN ist es möglich, die Freigaben in Bezug auf persönliche Daten auf dem eigenen Computer restriktiv einzustellen.

Verwundert zeigen sich Schwartmann/Kocks auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Pressemitteilung und Urteilsgründen, was § 97a Abs. 2 UrhG angeht. Die Schlussfolgerung, dass dies logisch sei, da § 97a UrhG keine Anwendung finden könne, weil das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der Abmahnung noch nicht existierte, lässt aber außer Betracht, dass manche Gerichte hier von einer Anwendbarkeit auf Altfälle ausgehen (so z.B. OLG Brandenburg MMR 2009, 258).

In den Praxisfolgen verweisen die Autoren letztlich darauf, dass für andere als private Anschlussinhaber keine Klärung eingetreten ist:

Die in der medialen Berichterstattung befürchteten Auswirkungen des Urteils auf eine Haftung für Hotspot-Betreiber wie Cafes oder Hotels sind indes auch nach der Entscheidung des BGH eher fraglich, jedenfalls aber weiterhin ungeklärt.

Bezüglich der Anwendung der Privilegierung nach § 8 TMG halten die Autoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eher für fraglich (s. dazu hier sowie näher Mantz, MMR 2010, Heft 8 (erscheint demnächst)).

Lesetipp: Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet – Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte

Alexander Hartmann’s (Redakteur bei jurabilis) Dissertation mit dem Titel Unterlassungsansprüche im Internet – Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte“ steht nun auch zum oeffentlichen Download zur Verfuegung – fuer ein Werk im Beck-Verlag ist das durchaus bemerkenswert. Das Werk ist im November 2009 erschienen.

Ich bin gespannt (und der Beck-Verlag sicher auch), wie sich die Moeglichkeit des Downloads auf die Verkaufszahlen auswirkt. Die Schriftenreihe Information und Recht, in der das Werk erschienen ist, duerfte ohnehin gut nachgefragt werden. Dennoch wage ich die Behauptung, dass das Werk durch den oeffentlichen Zugang (Open Access auf dem „gruenen Weg“) zusaetzliche Aufmerksamkeit und daher auch bessere Verkaufszahlen erhalten wird. (Ueber Rueckmeldung des Autors freue ich mich uebrigens).

Leider fehlt mir gerade die Zeit, eine richtige Besprechung und Analyse vorzunehmen. Daher nur das Abstract von stoererhaftung.de:

„Die zivilrechtliche Haftung für nutzergenerierte Inhalte (sog. user generated content) ist seit jeher einer der umstrittensten Bereiche im Recht der Neuen Medien. Mit zunehmender Verbreitung und wirtschaftlicher Bedeutung entsprechender Geschäftsmodelle (von Internet-Auktionen über Diskussionsforen bis hin zu Video- und Musikplattformen) steigt der Bedarf nach Rechtssicherheit für die Betreiber.

Die vorliegende Dissertation behandelt die dogmatischen, gesetzlichen und rechtspolitischen Grundlagen des negatorischen Rechtsschutzes – insbesondere der Störerhaftung – im Internet und legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Herausarbeitung allgemeiner Kriterien für die Bestimmung konkreter Prüfungspflichten der Betreiber. Darüber hinaus stellt der Autor die Prüfungspflichten des Störers gemeinsam mit den deliktischen Verkehrspflichten auf eine neue dogmatische Grundlage sogenannter allgemeiner Gefahrvermeidungspflichten. Internationale Bezüge, insbesondere zur Gesetzgebung der USA und den europarechtlichen Hintergründen, runden die Darstellung ab.“

In einem kurzen Blick ins Werk habe ich gesehen, dass der Autor sich auch mit dem Begriff des Access Providers auseinandersetzt und am Rande auch auf die Haftung des Privaten beim Betrieb eines offenen Netzes eingeht (S. 12). Zudem analysiert er die Grundsaetze und Dogmatik der Stoererhaftung und geht dabei auch auf die Grundlagen der Verkehrspflichten ein. Wie gesagt ist mir eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk derzeit nicht moeglich. Es ist aber auf jeden Fall mehr als nur einen Blick wert!

Links:

Lesetipp: Breyer, Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen, NJOZ 2010, 1085

Ganz frisch ist in der NJOZ ein Aufsatz von Patrick Breyer mit dem Titel „Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen“ erschienen (in: Neue Juristische Online Zeitschrift, NJOZ 2010, 1085 – noch nicht online verfügbar).

Darin setzt sich Breyer ebenfalls mit der Haftung des WLAN-Inhabers auseinander und bereitet noch einmal wesentliche Argumente mit einer speziellen Sicht auf die telekommunikationsrechtlichen Gegebenheiten auf.

So wie Oliver Garcia in Telepolis (dazu hier) setzt sich Breyer mit der grundrechtlichen Komponente auseinander:

„Die skizzierte Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationsanschlüssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbezüglich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungeklärt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vorsätzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen.“

Auch setzt er sich mit anschaulichen Beispielen mit dem „Gefahrenquelle“-Begriff auseinander.

Seit Fazit lautet:

„In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationszugängen an Mitbenutzer liegt es an dem BGH, dem BVerfG und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschlägigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuführen.“

Leider ist der Artikel erst kurz nach dem Urteil des BGH am 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) erschienen, so dass der Beitrag am Ergebnis des Urteils nichts ändern kann. Es bleibt aber zu hoffen, dass der BGH die Argumente wenigstens aufgreift und Klarheit schafft, inwiefern diese für andere Betreiber verfangen.