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Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. vom 18.8.2010 – 2-6 S 19/09: Ersatz für Anwaltskosten zur Verteidigung bei Abmahnung, MMR 2011, 403

In eigener Sache: In Heft 6 der Multimedia und Recht (MMR) ist ein Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401) mit einer Anmerkung von mir (S. 403) erschienen.

Kläger war der (zuvor abgemahnte) Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen ein mit aktueller Technik verschlüsseltes WLAN zur Verfügung gestellt hatte. Einer der Hotelgäste hatte offenbar Filesharing betrieben und dabei Urheberrechte verletzt, woraufhin die Beklagte den Hotelinhaber abmahnte und Zahlung ihrer Anwaltskosten sowie Schadensersatz verlangte. In der Klage vor dem AG Frankfurt/M. und mit der Berufung vor dem LG Frankfurt/M. verfolgte der Kläger die Erstattung seiner Verteidigungskosten.

In der Anmerkung gehe ich u.a. auf folgende Punkte ein

  • Zur Störerhaftung des Klägers
  • Prozessuale Umstände und Folgen
  • Waffenungleichheit der Parteien bei Abmahnung
  • Auswirkungen/Fazit

Ich werde die Anmerkung nach Möglichkeit in einiger Zeit online stellen.

Lesetipp: Faustmann/Ramsperger, Abmahnkosten im Urheberrecht – Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG, MMR 2010, 662

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil „Sommer unseres Lebens“ helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige „spärliche“ Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

In eigener Sache: Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08: Geschäftsmodell von FON online

Ich habe nun auch meine Anmerkung zum Urteil des OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08 zum Geschäftsmodell von FON, die in der MMR erschienen ist, online gestellt. Download hier.

Dazu s. auch:

AG Mainz: Ist unklar, wer eine Datei per Filesharing angeboten hat, ist der Anschlussinhaber freizusprechen

(AG Mainz, Urteil vom 24.9.2009 – 2050 Js 16878/07.408ECs)

Ein Urteil des AG Mainz (Strafgericht) vom 24.9.2009 (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs, erschienen in Heft 2/2010 der MMR (S. 117) mit Anmerkung von Jan Peter Müßig) zeigt deutlich die Unterschiede der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung von Filesharing-Fällen auf. Während die Zivilgerichte derzeit den Einwand des Anschlussinhabers, er habe die streitgegenständlichen Dateien nicht heruntergeladen bzw. angeboten über die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers zu seinen Lasten entschieden wird, ist im Strafverfahren wegen einer Strafbarkeit nach §§ 106, 108 UrhG dieser Einwand aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo beachtlich.

Aus dem Volltext:

Die Angekl. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Angekl. ließ sich dahingehend ein, dass am … genannten Tag drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angekl. Zugang zum Internetanschluss hatten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht mit für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit fest, dass zum Tatzeitpunkt ausschließlich die Angekl. Zugang zum Internetanschluss hatte und die Musiktitel zum Download angeboten hatte.
Der Zeuge X bekundete, dass insgesamt vier Computer bei der Angekl. beschlagnahmt und sichergestellt worden seien. Drei der Computer hätten sich im Arbeitszimmer der Angekl. befunden. Auf allen drei Computern hätte sich eine Shareware befunden, wobei eine Freigabe zum Download von Dateien nur auf Asservat 1 und 3 gespeichert gewesen sei. Ferner hätten sich ausschließlich auf dem Asservat 3 Dateien im Freigabeordner befunden. Der Zugang zum Asservat 3 sei durch ein Passwort geschützt gewesen. Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden. Außerdem seien im Freigabeordner ausschließlich vier Musikdateien vorhanden gewesen.
Auf Grund dessen steht nicht mit Bestimmtheit fest, dass ausschließlich die Angekl. Zugang zu diesem Computer, dem Asservat 3, hatte. Da das Passwort nicht ermittelt werden konnte, kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um ein derart spezielles Passwort handelte, welches nur der Angekl. bekannt gewesen sein könnte. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das Passwort den weiteren Familienangehörigen weitergegeben wurde und diese daher auch Zugang zum Internet hatten.
Ferner steht die vom Zeugen X festgestellte Anzahl der Musikdateien im Freigabeordner des Asservats 3 im Widerspruch zu der vom Zeugen Y festgestellten Anzahl. Dieser hatte – als er den oben näher bezeichneten Titel heruntergeladen hatte – insgesamt 3.780 Musikdateien festgestellt. Der Zeuge X hatte lediglich vier Dateien feststellen können.
Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angekl. … den Titel … zum Download angeboten hatte. Als Täter kommen auch die Familienangehörigen der Angekl. in Betracht. Die Angekl. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. …

Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07: Störerhaftung des WLAN-Betreibers online

Nun ist auch die Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07, abgedruckt in MMR 2008, 603 (606) (s. dazu eingehend hier), online.