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LG Köln: Gerichtsstand nach § 104a UrhG gilt nicht bei Filesharing-Fällen?

Rechtsanwalt Jens Ferner berichtet über eine aktuelle Entscheidung des LG Köln, in dem dieses beim Filesharing eines neuen Computerspiels den ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Verletzers nach § 104a Abs. 1 UrhG abgelehnt hat (LG Köln, Urt. v. 6.5.2015 – 14 O 123/14).

§ 104a UrhG ist im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführt worden. Dabei ist die Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses neu in den Entwurf aufgenommen worden (BT-Drs. 17/14192, S. 15).

§ 104a Abs. 1 UrhG lautet:

(1) 1Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Problematisch ist hier die Begrifflichkeit „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“. Wenn eine solche vorliegt, soll § 104a Abs. 1 UrhG nicht greifen und dementsprechend der allgemeine fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO gelten.

Das LG Köln schreibt dazu:

„Eine Begriffsbestimmung, was unter eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne fällt, enthält das Gesetz nicht. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen formalen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Gewerblichkeit gewählt, also etwa, dass eine gewerbliche Tätigkeit nur im Falle einer Eintragung in das Gewerberegister anzunehmen sein soll.

9b) Damit kommt es auf die Abgrenzung im Einzelfall an, ob das Verletzerverhalten „für“, also in einem Zusammenhang stehend mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit anzusehen ist oder das Verhalten selbst als gewerblich anzusehen ist. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine auch geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit ausreicht, um den Anwendungsbereich von § 104 a UrhG auszuschließen, ist die Beurteilung entscheidend, wie das tatsächliche Verhalten des Beklagten einzuordnen ist, ob es also als rein private Tätigkeit oder (schon) gewerbliches Handeln zu charakterisieren ist.

10Eine im Ausgangspunkt dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeit ist dann als gewerbliches Handeln anzusehen, wenn es in einem Maße ausgeübt wird, das dem Handeln eines Gewerbetreibenden (schon) gleichkommt. Veräußert also etwa eine natürliche Person über die Verkaufsplattform eBay oder ähnliche Einrichtungen Gegenstände, wird dies bei einzelnen Stücken regelmäßig als privater Verkauf und damit als private Tätigkeit anzusehen sein. Veräußert die natürliche Person jedoch eine Anzahl gleicher Waren, insbesondere wenn sie neu und original verpackt sind, spricht dieses Ausmaß dafür, bereits von einer – möglicherweise auch erst beginnenden – gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wobei dies im Einzelfall zu prüfen und auch weitere Kriterien wie etwa eine hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums, das Angebot von neuwertigen Markenartikeln, eine hohe Anzahl von Feedbacks und Ähnliches zu berücksichtigen sind (vergleiche für einen eBay Verkauf und diese Wertung etwa OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 6 W 20/14).

11Diese Wertung steht im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich von § 104a UrhG auf privates Verhalten von natürlichen Personen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gemäß §§ 13, 14 BGB Bezug genommen (vergleiche dazu bereits den Bericht des Rechtsausschusses vom 26. Juni 2013, Bundestagsdrucksache 17/14216, dort Seite 10).“

Damit engt das LG Köln nach meiner Auffassung den Anwendungsbereich von § 104a Abs. 1 UrhG zu weit ein. Bei der Auslegung von § 104a Abs. 1 UrhG kommt der historischen sowie der teleologischen Auslegung besondere Bedeutung zu. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist nämlich gerade mit Blick auf massenhafte Filesharing-Abmahnungen geschaffen worden. Diese sollten geregelt werden. Sinn und Zweck war daher gerade, bei Filesharing-Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Verletzers zu schaffen und damit Waffengleichheit zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten herzustellen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 104a Rn. 3). Die Schwelle sollte daher gerade beim Filesharing nicht überschritten sein. Letztlich war das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (insbesondere die Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG) ja erforderlich geworden, weil die Rechtsprechung schon zuvor die Intention des Gesetzgebers, nämlich die Beschränkung der Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 a.F. schlicht ignoriert hatte. Daraus lässt sich folgern, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme und damit für eine Annahme des allgemeinen „fliegenden“ Gerichtsstandes nach § 32 ZPO nun deutlich höher liegen sollten.

Weiter nimmt das LG Köln Bezug auf den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ in § 101 UrhG:

„Dies gilt umso mehr, als es nahe liegt, zur Auslegung von § 104 a UrhG andere Normen des Urheberrechtsgesetzes heranzuziehen, in denen die gleiche oder eine verwandte Begrifflichkeit Anwendung findet. Dies ist mit dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ gegeben, da dieser für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG als Tatbestandsmerkmal aufgenommen ist. So kann sich gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, womit es auch insoweit ebenso wie nach der vorzitierten Rechtsprechung zu §§ 13, 14 BGB entscheidend auf die Anzahl und die Nachhaltigkeit des rechtsverletzenden Verhaltens ankommt.“

Auch insoweit liegt das LG Köln nach meiner Auffassung falsch. Denn der Gesetzgeber kannte ja gerade aus § 101 UrhG die Begrifflichkeit des „gewerblichen Ausmaßes“. Diese war zuvor jahrelang Gegenstand juristischer Diskussion in Rechtsprechung und Literatur (s. dazu die Übersicht hier). Wenn der Gesetzgeber also „gewerbliches Ausmaß“ gemeint hätte, dann hätte er auch „gewerbliches Ausmaß“ in den Gesetzestext aufgenommen und nicht „gewerblich oder selbständig“. Wenn man schon vom Begriff „gewerblch“ kommt, wäre es näher, hier auf die Definition der Gewerblichkeit aus der Gewerbeordnung (GewO) abzustellen. Dort ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erforderlich! Und beides dürfte beim Filesharing nicht der Fall sein.

Auch wenn man – wie es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung getan hat – auf die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer abstellt, sollte man meines Erachtens nach nicht Filesharing als typisch unternehmerische Tätigkeit darstellen. Mir ist nämlich kein Unternehmer bekannt, der Inhalte im Internet zum Download anbietet, ohne hierfür ein Entgelt zu verlangen oder dies mit Werbung oder auf andere Art und Weise zu finanzieren. Sowas tun nur Verbraucher, denen es eigentlich gar nicht um das Angebot der Inhalte geht, sondern um den Download.

Auch die Literatur sieht dies praktisch einhellig so:

So formuliert z.B. Reber im Beck’schen Online-Kommentar UrhG (BeckOK-UrhG/Reber, § 104a Rn. 2):

„Insbesondere das Anbieten von Werken und anderen Schutzgegenständen über sog Internettauschbörsen durch natürliche Personen ist, solange dies wie üblicherweise nicht entgeltlich geschieht, als nicht gewerblich anzusehen, so dass die Gerichtsstandsregelung zur Anwendung kommt.“

Fromm/Nordemann (UrhG, 11. Aufl. 2014) verweist bei der Kommentierung zu § 104a Abs. 1 UrhG auf seine Ausführungen zu § 97a Abs. 3 UrhG (§ 104a Rn. 6 bzw. § 97a Rn. 46). Und „Tauschbörsenverletzungen“ führt der Fromm/Nordemann dann als (allererstes) Beispiel einer privaten Urheberrechtsverletzung an.

Fitzner formuliert im Hoeren/Bensinger (Haftung im Internet, 2014), Kap. 2 Rn. 114 (ebenso Eichelberger, in Hoeren/Bensinger, Kap. 4 Rn. 283):

„Damit wurde im Ergebnis der sog. fliegende Gerichtsstand gem. § 32 ZPO für Filesharing-Verfahren abgeschafft.“

Kefferpütz im Wandtke/Bullinger (UrhG-Kommentar) will zwar die Schwelle für die Gewerblichkeit nicht so hoch setzen wie in der GewO, verlangt aber trotzdem, dass auf die Zweckbestimmung der Rechtsverletzung abgestellt wird, so dass klassisches Filesharing wohl ebenfalls nicht erfasst wäre (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 104a Rn. 3):

„Die Annahme einer gewerblichen Verwendung dürfte nicht erfordern, dass die Schwelle zum „Gewerblichen Ausmaß“ etwa iSd § 101 Abs. 1, überschritten sein muss (s. zu diesem Begriff § 101a Rn. 25), so dass etwa erst bei häufiger oder schwerer Rechtsverletzung die Anwendbarkeit des § 104a Abs. 1 S. 1 entfiele; vielmehr deutet die Begriffskombination „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ darauf hin, dass es allein auf die Zweckbestimmung der rechtsverletzenden Verwendung ankommt.“

Insgesamt bleibt zu hoffen, dass § 104a UrhG von anderen Gerichten als dem LG Köln nicht so eng gefasst wird. Dies widerspräche der klaren Intention des Gesetzgebers (und des Gesetzes). Und eine zweite Nachbesserung sollte eigentlich nicht erforderlich werden.

Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13: Creative Commons – Nicht-kommerzielle Nutzung – erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist die Anmerkung von Dr. Till Jaeger und mir zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13 (Volltext), das sich mit der Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ beschäftigt hat, in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR), Heft. 7/2014, S. 480 ff., erschienen.

Ich hatte zu dem Urteil schon einige Male berichtet (kurze Meldung, Tagungsbeitrag mit Bericht auf vom IT-LawCamp sowie Hinweis zu BGH „Meilensteine der Psychologie“), nun ist auch unsere ausführliche Anmerkung erschienen.

Aus der Anmerkung (MMR 2014, 480 ff.):

Freie Lizenzen für Open Source Software und Open Content waren in den letzten Jahren regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Während zunächst grundlegende Fragen des Lizenzmodells im Vordergrund standen (vgl. LG München I, MMR 2004, 693 m. Anm. Kreutzer), haben sich die Gerichte zunehmend mit Interpretationsfragen hinsichtlich der Rechte und Pflichte der Lizenznehmer zu beschäftigen. In dem durch das LG Köln zu entscheidenden Verfahren ging es in Bezug auf eine Open Content-Lizenz von Creative Commons um die Frage, welche Nutzungen als „nicht-kommerziell“ bzw. „kommerziell“ anzusehen sind und damit innerhalb oder außerhalb der durch die Creative Commons-Lizenz gewährten Nutzungsbefugnis liegen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem, weil sie die Schwierigkeiten aufzeigt, die die Gerichte mit der Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden im Urheberrecht auf Sachverhalte haben, die freie Lizenzen betreffen. Vorliegend war die Creative Commons Lizenz „Attribution – NonCommercial 2.0 Generic“ (CC BY-NC 2.0) Gegenstand des Verfahrens (http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/legalcode).

S. auch:

Der BGH zum Begriff „nicht-kommerziell“ und Creative Commons NonCommercial – Meilensteine der Psychologie

Wie hier schon mehrfach berichtet, hat das LG Köln im März diesen Jahres eine Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ in Creative Commons-NonCommercial-Lizenzen gefällt (LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13). Dabei ging das LG Köln im Ergebnis davon aus, dass nur die „rein private Nutzung“ als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen sei.

Das Urteil ist teils begrüßt, teils kritisiert worden (z.B. hier und hier). Ich habe das im April zum Anlass genommen, einen Vortrag mit Frage- und Diskussionsrunde zu der Entscheidung auf dem IT-LawCamp Frankfurt 2014 zu halten (dazu mit Ergebnisbericht hier).

Problematisch ist in Bezug auf die NonCommercial-Lizenzen gerade die Frage, was denn als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das BGH-Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Urt. v. 28.11.2013 – I ZR 76/12, BeckRS 2014, 08032) hinweisen, in dem der BGH sich im Hinblick auf die Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Begrifflichkeit – wenn auch nur kurz – auseinandersetzt.

§ 52a Abs. 1 UrhG lautet (Hervorhebung durch Verfasser):

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Es handelt sich bei § 52a Abs. 1 UrhG um eine urheberrechtliche Schranke. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen der Norm ansonsten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“ gerechtfertigt ist. Hierzu schreibt der BGH nun im Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Rn. 42, Hervorhebung durch Verfasser):

Das Öffentlich-Zugänglichmachen der Teile des Werkes war „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt“. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Teile des Werkes – wie hier – nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a UrhG Rn. 15; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 16; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 24; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 13).

Der BGH geht also – übrigens in Übereinstimmung mit der juristischen Literatur – davon aus, dass „nicht der Gewinnerzielung dienend“ als Definition für „nicht-kommerzielle Verwertung“ anzusehen ist. Dabei sollte man berücksichtigen, dass Schrankenregelungen wie § 52a Abs. 1 UrhG stets im Sinne der Urheber eng auszulegen sind. Trotz dieser Vorgabe einer engen Auslegung ist für den BGH nicht-kommerziell nur, was nicht der Gewinnerzielung dient. In der Literatur wird hierzu sogar teilweise ergänzt, dass selbst im Falle, dass ein Entgelt zur reinen Kostendeckung erhoben wird, weiter eine „nicht-kommerzielle Verwertung“ vorliegt (z.B. Dreier/Schulze-Dreier, 4. Aufl. 2013, § 52a Rn. 13).

Auch das LG Köln hatte eine sehr enge, restriktive Auslegung gewählt, wobei es hierzu über den Grundsatz der Zweckübertragungslehre in § 31 Abs. 5 UrhG kam. Dennoch ist zwischen „rein privat“ (LG Köln) und „nicht der Gewinnerzielung dienend“ (BGH) ein großer Unterschied. Es liegt daher trotz einer engen Auslegung nicht fern, die vom BGH zu Grunde gelegte Auslegung auch auf den Begriff der „nicht-kommerziellen Nutzung“ in der Creative Commons NonCommercial-Lizenz anzuwenden. Wir werden sehen, ob das OLG Köln dies im Falle einer Berufung aufgreifen wird.

Am Rande sei übrigens bemerkt, dass Till Jaeger (iFrOSS) und ich für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) eine Anmerkung zu dem Urteil verfasst haben, die voraussichtlich im Heft 7/2014 erscheinen wird.

Vortrag zu Creative Commons „NonCommercial“ auf dem #LawCamp – online mit Bericht

Am 5.4.2014 habe ich wie angekündigt einen Vortrag mit dem Titel „Creative Commons „NonCommercial“- Ein Feld- und Erklärungsversuch zu Open Content-Lizenzen nach dem Urteil des LG Köln v. 5.3.2014 – 28 O 232/13“ gehalten. Der Vortrag steht nun als PDF (5 MB) auch online unter einer CC-BY 3.0 DE-Lizenz online. …

1. Einleitung

Aus dem Titel sollte sich ergeben (haben), dass es sich um einen eher interaktiv angelegten Vortrag handelte. „Interaktiv“ bedeutete in diesem Fall, dass ich die Rollen ein wenig umgedreht habe: Anstatt mir Fragen vom Fragen vom Publikum stellen zu lassen, habe primär ich dem Publikum Fragen gestellt (wie man auch an den Folien erkennt). Erst nach der ersten Fragerunde habe ich mit dem „eigentlichen“ Vortrag angefangen und erläutert, was Creative Commons-Lizenzen sind, was es mit dem Begriff „NonCommercial“ auf sich hat, und was das LG Köln dazu entschieden hat.

An verschiedenen Punkten meines Vortrags entstand rege Diskussion, die hoffentlich auch für die Teilnehmer nutzbringend und interessant war (s. auch hier). Für mich hat es jedenfalls eine Menge gebracht.

Wie auch schon im Vortrag angekündigt, stelle ich selbstverständlich die gesammelten Daten – allerdings in Prozentangaben – online (vielen Dank an Fritz Pieper (@fupieper) von Telemedicus.info für die Mitarbeit bei der Aufzeichnung der Ergebnisse!). Ich möchte den Vortrag hier nicht „wiederholen“, stattdessen kommentiere ich vereinzelt die Ergebnisse unten.

Ein Hinweis vorab: Ich habe jeweils nach „ist es kommerziell …“ gefragt. In der Vorbereitung des Vortrages war mir aufgefallen, dass es schwieriger ist nach „nicht-kommerziell“ zu fragen, weil durch eine möglicherweise doppelte Verneinung Unsicherheiten entstehen könnten. Ich nehme bei meinen Bewertungen im Folgenden an, dass alles, was nicht „kommerziell“ ist, als „nicht-kommerziell“ anzusehen ist.

2. Fragerunde 1

Begonnen habe ich mit einer „Einführungsrunde“, um das Publikum besser einschätzen zu können.

  1. Wer von Ihnen hat eine juristische Ausbildung genossen?  100%
  2. Wer hat schon mal mit offenen Lizenzen zu tun gehabt?  58%
  3. Wer hat sich über den Begriff „nicht-kommerziell“ schon mal Gedanken gemacht? 42%
  4. Wer kennt die Entscheidung des LG Köln v. 5.3.2014?  33%

Anschließend wollte ich in praktisch allen nachfolgenden Fragen vom Publikum wissen, wie es den Begriff „kommerziell“ (bzw. „nicht-kommerziell“) versteht. Dabei habe ich zunächst mit relativ einfachen Fragen angefangen:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk verkauft wird? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einer kostenpflichtigen Zeitschrift abgedruckt ist? 100%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist? 25%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einem Blog abgebildet ist? 17%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf der von einer Privatperson betriebenen Webseite abgebildet ist? 8%

Schwieriger wurde es dann beim Einsatz von Werbung …

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 92%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson, die gleichzeitig in dem Bereich beruflich tätig ist (z.B. private Webseite von Berufsfotograf)? 92%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch durch vom Staat finanzierte Anstalt (z.B. Radiosender)? 75%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein (z.B. Greenpeace)? 50%
  6. Was ist wenn die Werbung nur zur Kostendeckung dient? 83%
  7. Was ist, wenn die Werbung nicht mal die Kosten deckt? 83%

Dann bin ich darauf eingegangen, wie es zu bewerten ist, wenn auf der Webseite keine Werbung geschaltet ist:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 0%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist –  bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 50%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 25%

3. Vortrag

Im Anschluss daran begann der typische Teil des Vortrags, in dem ich Creative Commons und das Urteil des LG Köln dargestellt habe. S. dazu die Folien.

Im Anschluss daran (Folie 16) habe ich konkret in Bezug auf das Urteil des LG Köln nachgefragt:

  • Ist Deutschlandradio „kommerziell“? 17% sagten „Ja“.

Ich rufe hier kurz die Definition von „nicht-kommerziell“ in Ziff. 4 lit. b) der CC-BY-NC 3.0 DE in Erinnerung (Hervorhebungen von mir):

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).

Diejenigen, die hier eine kommerzielle Nutzung gesehen haben, haben sich auf den in der Definition enthaltenen Teil „geschäftlicher Vorteil durch die Nutzung“ berufen. Dabei war das Argument, dass das Deutschlandradio gegenüber Wettbewerbern einen geschäftlichen Vorteil erlangt, weil es für Werke nicht bezahlen muss, für die die Wettbewerber zahlen müssten. Das ist wohl auch auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Köln. Es hat für mich eine Weile gedauert, an dieses Argument heranzukommen. Ich halte es für ein grundsätzlich valides Argument.

Nach meiner Auffassung kann es aber hier nicht zum Tragen kommen. Vereinfacht formuliert lautet das Argument nämlich: „Weil Du etwas kostenlos bekommst, für das andere bezahlen müssen, hast Du einen geschäftlichen Vorteil. Deshalb ist Deine Handlung ‚kommerziell‘.“ Gegen diese Auslegung sprechen m.E. zwei Gründe:

  1. Das Argument nimmt das Ergebnis vorweg, denn die Auslegung beeinflusst das Ergebnis. Du handelst „kommerziell“, weil Du „nicht-kommerziell“ gehandelt hast. Denn wenn die Handlung schon vorher „kommerziell“ war, bekommt der Nutzer ja auch nichts kostenlos, sondern hätte von vornherein das Nutzungsrecht parallel zur CC-BY-NC erwerben müssen.
  2. Und – und das halte ich für das stärkere Gegenargument – kann man das oben genannte Argument auch auf die Privatperson anwenden: Die Privatperson erhält etwas kostenlos, wofür andere zahlen müssten. Insofern steht die Privatperson genauso in Konkurrenz mit anderen.

Weiter im Vortrag: Danach haben wir die Best Practice Guidelines der Creative Commons Foundation (und die Frage des Einflusses auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen von §§ 133, 157 BGB) diskutiert und über die Frage gesprochen, ob es gesetzliche Normen gibt, die uns bei der Auslegung von „nicht-kommerziell“ helfen.

4. Fragerunde 2

Und dann kam der ganz spannende Teil, nämlich die Wiederholung von ein paar der Fragen von zuvor, um zu überprüfen, ob eine intensive Beschäftigung mit dem Begriff Einfluss auf die Auslegung hat:

  1. Ist unter „nicht-kommerziell“ nur die rein private Nutzung zu verstehen? Ja: 25%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch eine Privatperson? 0%
  4.  Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 58%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 75%
  6. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 42%

Danach habe ich dann über ein paar Ergebnisse der Studie „Defining NonCommercial“ (PDF, 18 MB) berichtet, die die Creative Commons Foundation durchgeführt hat.

5. „Auswertung“

Vergleicht man die Angaben hier mit den vor dem Vortrag gestellten Fragen, lässt sich erkennen, dass das Publikum auch ohne Werbung auf einer Webseite eher zu einer kommerziellen Nutzung tendiert. Einigkeit besteht – und das muss ganz deutlich hervorgehoben werden – darin, dass die Nutzung durch eine Privatperson auf einer Webseite, auf der keine Werbung geschaltet ist, unverändert zu 100% als „nicht-kommerziell“ eingestuft wurde. Auch die öffentlich verfügbare Webseite kann also „nicht-kommerziell“ sein. Wenn man mit dem LG Köln die Definition auf die „rein private Nutzung“ einengt, dürfte allerdings schon die Verwendung auf einer öffentlich-zugänglichen Webseite nicht mehr „nicht-kommerziell“ sein, da sich die Webseite ja an die Öffentlichkeit richtet.

Klar war der Zuwachs beim öffentlich-rechtlichen Radiosender: Waren anfangs noch 50% der Teilnehmer der Auffassung, dass es sich um eine „nicht-kommerzielle“ Nutzung handelte, waren es nach dem Vortrag nur noch 25%! Auch der gemeinnützige Verein verliert: Anfangs stuften 75% die Nutzung als „nicht-kommerziell“ ein, hinterher nur noch 58%. Und Privatpersonen, die gleichzeitig in dem Bereich beruftstätig sind (z.B. Fotograf) stürzten von 17% auf 42% ab.

Im Ergebnis kann man festhalten, dass die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ von der Person des Nutzenden stark beeinflusst ist: Die Privatperson handelt i.d.R. nicht-kommerziell (solange sie keine Werbung schaltet oder Geld nimmt), gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Organisationen befinden sich in einem Bereich, der nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

 6. Nachklapp: Berechnung des Schadensersatzes

Aufgrund der vorhergegangenen Diskussion mit einem Kollegen, habe ich eine weitere Frage ganz am Ende gestellt, die möglicherweise einen eigenen Vortrag hätte rechtfertigen können:

  • Wie würden Sie die Höhe des Schadensersatzes, berechnet auf der Grundlage der Lizenzanalogie, bei Verstoß gegen eine Creative Commons-Lizenz beurteilen?

83% der Befragten waren der Auffassung, dass es keinen Unterschied machen kann, ob das Werk unter einer Creative Commons-Lizenz steht oder nicht – der Schadensersatz bei Verletzung des Lizenzvertrages müsse identisch sein. Lediglich 17% wollten einen niedrigeren Satz annehmen. Ich hatte die Frage auch im Hinblick auf eine Entscheidung der Rechtbank Amsterdam (Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR, Übersetzung inoffiziell hier) gestellt, das – entgegen meiner Auffassung – mit den 17% der Befragten einen niedrigeren Satz angesetzt hatte (s. dazu mein Beitrag „Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren“ in der GRURInt 2008, S. 20 ff.  – PDF, S. 22 ff.).

7. Fazit

Ich kann hier erst einmal nur ein kurzes Fazit ziehen: Mir hat der Vortrag viel Spaß gemacht und mir einiges gebracht. Vielen Dank für die Teilnehmer für die Bereitschaft, sich von mir ausfragen zu lassen – und für die konkreten und hilfreichen Anmerkungen und Fragen.

Auch nach dem Vortrag bleibt festzuhalten, dass der Begriff „nicht-kommerziell“ (selbst für Juristen unter Berücksichtigung der Definition) schwer zu fassen ist. Eindeutige Antworten gibt es praktisch nicht. Unsicherheit verbleibt. Auf dieser Basis dürfte das LG Köln mit der Anwendung des Zweckübertragungsgrundsatzes aus § 31 Abs. 5 UrhG Recht haben. Dennoch halte ich die Definition des LG Köln zu eng. Möglicherweise können vor diesem Hintergrund nur Privatpersonen „nicht-kommerziell“ handeln. Aber die Verbreitung über das Internet – quasi als Kernelement der typischen Nutzung unter einer Creative Commons-Lizenz – kann nach meiner Auffassung nicht per se „kommerziell“ sein, was nach der engen Definition des LG Köln aber der Fall sein dürfte …

LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz ist nur „rein private Nutzung“, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

Leitsätze (des Verfassers):

  1. Der Begriff „nicht-kommerzielle Nutzung“ im Creative Commons-Lizenzvertrag ist als eine rein private Nutzung zu verstehen.
  2. Auch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist für die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ nicht auf § 16a RStV nicht zurückzugreifen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen sich i.R.d. Auslegung des Creative Commons-Lizenzvertrages wie private Rundfunkanstalten behandeln lassen.

Volltext:

Verkündet am 05.03.2014

Landgericht Köln

IM NAMEN DES V O L K E S

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2014

durch … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

b) an den Kläger 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n ,

folgendes Lichtbildwerk:

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche den Radiosender „Deutschlandradio“ betreibt. Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert Unter der Internetadresse www.dradiowissen.de betreibt die Beklagte einen Telemediendienst. Das Internetangebot umfasst vor allen Dingen Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen die unverändert in das Internetangebot übernommen werden, darunter unter anderem Sendungen von zeit- und kulturhistorischer Relevanz. Die Inhalte werden hierzu in eine internetgerechte Darstellungsform gebracht Dieses Telemedienangebot wird ebenfalls durch Rundfunkbeiträge finanziert. Werbung oder Sponsoring finden auf den Internetseiten nicht statt. Das Angebot wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt Hinsichtlich der befristeten Abrufbarkeit und zur Einstellung der Beiträge in einem Archiv bestehen detaillierte Regelungen, die in einem Telemedienkonzept festgelegt sind.

Auf ihrer Webseite machte die Beklagte im Zusammenhang mit einem Artikel mit dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ das streitgegenständliche Lichtbildwerk öffentlich zugänglich. Ob der Kläger der Urheber dieses Lichtbildwerkes ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger bietet das Lichtbildwerk unter der Internetadresse http://www.flickr.com unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial2.0″ an. Die Lizenzbedingungen werden dem Erwerber der Bilder durch Symbole auf dem Bildschirm verdeutlicht Unter einem Link im oberen Bildrand kann die Vollversion der Lizenzbedingungen eingesehen werden. Danach ist eine Nutzung des Lichtbildwerkes nur unter Nennung des Namens des Rechtsinhabers in der von ihm festgelegten Weise zulässig. Zudem sieht Ziffer 4 der „Creative Commons 2.0“ lediglich eine nicht kommerzielle Nutzung der angebotenen Lichtbildwerke vor. Bei dem Beitrag unter dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ handelt es sich um ein Gespräch einer Moderatorin mit dem Autor des Beitrages in Form einer so genannten Webschau. In der schriftlichen Version wird der Inhalt des Gesprächs in Textform wiedergegeben Der Beitrag ist seit seiner Ausstrahlung am 29.8.2012 über die Webseite abrufbar. Der Beitrag wurde mit dem streitgegenständlichen Lichtbild versehen, unter Nennung des Namens des Klägers sowie der CC-Lizenz und einem Link zum Werk sowie zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Beitrag wurde unter Annahme eines kulturhistorischen Inhaltes entsprechend dem Telemedienkonzept in die Kategorie 1 eingeordnet und eine Abrufbarkeit zunächst auf zwölf Monate befristet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.2013 gab der Kläger der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.1.2013 die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Desweiteren forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 6.2.2013 auf, für die Nutzung des Lichtbildwerkes einen Schadensersatz in Höhe von 310 Euro zu zahlen sowie die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme i.H.v. 809 EUR zu tragen. Die Beklagte wies jedoch die Anforderungen des Klägers mit Schreiben vom 29.1.2013 zurück Die Beklagte bat hierin um Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original. Auch ein nochmaliges Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6.2.2013 blieb erfolglos. Die Beklagte entfernte lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das streitgegenständliche Lichtbild und illustriert seitdem den Sendebeitrag mit einem anderen Lichtbild.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe der Beklagten kein Nutzungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildes eingeräumt, da die Beklagte gegen die Bedingungen der Lizenz verstoßen habe. Die Beklagte habe das Lichtbildwerk kommerziell genutzt. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition in den §§ 16 a), 11 d) RStV. Diese Nutzung sei jedoch nicht vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst. Eine Nutzungsberechtigung sei jedenfalls spätestens mit Schreiben vom 24.1.2013 beendet worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgendes Lichtbildwerk

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er keinen Beweis für seine Urheberschaft angeboten habe. Zudem sei ihr ein Nutzungsrecht eingeräumt worden, da ein wirksamer Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei. Es liege keine kommerzielle Nutzung vor, da die Medien unentgeltlich abrufbar seien, keine Werbung geschaltet werde und zudem kein Sponsoring stattfinde. Ziel der Veröffentlichung des Lichtbildwerkes sei allein die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Der zeitliche Rahmen der Veröffentlichung sei nach § 11 d Abs. 2 RStV eingehaltenworden.

Der Lizenzvertrag sei auch nicht wirksam durch den Kläger beendet worden. Weder liege ein Verstoß gegen die Regelung der Lizenz vor, noch sei der Lizenzvertrag durch Kündigung wirksam beendet worden, da der Kläger keine Original-Vollmachtsurkunde vorgelegt habe. Eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich, da eine feste Laufzeit für den Lizenzvertrag vereinbart worden sei. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1-3) geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 15, 19a UrhG zu.

Die Beklagte hat ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt. Die Nutzung der Beklagten war vorliegend vom Zweck des Vertrages nicht gedeckt sodass es auf die Wirksamkeit einer eventuellen Kündigung nicht ankommt.

a) Der Kläger ist Inhaber des vorliegend geltend gemachten Urheberrechts und damit aktivlegitimiert Zwar ist dies zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vortrag des Klägers ist dieser Fotograf und hat das Lichtbildwerk selbst erstellt. Die Beklagte bestreitet dies jedoch, obschon sie den Kläger auf ihrer Webseite unter dem streitgegenständlichen Lichtbildwerk als Rechtsinhaber angegeben hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten kann jedoch angesichts des Vortrags des Klägers nicht als ausreichend erachtet werden. So hat der Kläger zu seiner Rechtsinhaberschaft substantiiert vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte der Kammer eine CD mit 89 Bilddateien überreicht, die teilweise in Augenschein genommen wurden. Inhalt der CD war eine Fotoserie, die unter anderem auch das streitgegenständliche Lichtbildwerk zeigt, sowie zahlreiche weitere Aufnahmen, die erkennbar vor sowie nach der streitgegenständlichen Aufnahme angefertigt wurden. Auf den jeweiligen Lichtbildwerken ist sowohl ein Copyright-Vermerk als auch der Name des Klägers zu erkennen.

b) Bei dem streitgegenständlichen Bild handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Indem die Beklagte das Lichtbildwerk auf ihrer Webseite ins Internet stellte, hat sie dieses im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

c) Hierdurch hat die Beklagte auch die Rechte des Klägers verletzt. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Lichtbildwerkes bestand vorliegend nicht.

Hinsichtlich des wirksamen Erwerbs des Nutzungsrechts ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat jedoch vorliegend ein solches Nutzungsrecht vom Kläger nicht erlangt

Der Kläger hat das Lichtbildwerk unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ angeboten.

Eine Nutzung ist nach dieser Bedingung nur zulässig, sofern der Name des Rechtsinhabers genannt wird und eine nicht kommerzielle Nutzung erfolgt.

Die Beklagte bat den Kläger vorliegend zwar unstreitig unter dem Lichtbildwerk als Rechtsinhaber auf ihrer Webseite genannt. Es ist jedoch von einer kommerziellen Nutzung des Lichtbildwerkes durch die Beklagte auszugehen.

Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.

Der Rundfunkstaatsvertrag enthält eine eigene Definition der kommerziellen Tätigkeit in § 16a Abs. 1 RStV. Hiernach sind kommerzielle Tätigkeiten Betätigung, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Zweck der Vorschrift des §§ 16a RStV ist es, EU-Beihilferegelungen (jetzt in Art. 106 ff. AEUV) auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Die Sätze 3-6 des § 16a RStV bilden vor allem Sicherungen gegen eine Quersubventionierung aus der öffentlich finanzierten Auftragserfüllung in dem Bereich der kommerziellen Aktivitäten der Rundfunkanstalten (LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2013 – 312 O 202/12 – Juris).

Die Nutzung der Beklagten erfüllt vorliegend zwar keine der in § 16a Abs. 1 RStV genannten Fallgruppen. Die auf der Webseite eingestellten Inhalte sind unentgeltlich abrufbar. Es wird weder eine Werbung geschaltet noch findet ein Sponsoring statt. Es soll auch kein Absatz von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden. Es steht auch keine Erzielung einer geldwerten Vergütung im Raum. Vielmehr hat die Beklagte hier im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags gehandelt.

Doch hierauf kommt es nicht an. Zur Bestimmung der Begrifflichkeit „kommerzielle Nutzung“ ist nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV abzustellen. Vielmehr sind vorliegend die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Bei der Auslegung sind vorrangig die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten, hier insbesondere die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemein privatrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Die Zweckübertragungslehre ist auf den vorliegenden Fall auch anwendbar.

Die Zweckübertragungsregelung findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn Unklarheiten hinsichtlich der Bezeichnung der Nutzungsart bestehen (Dreier/Schulze, 4. Auflage, § 31 Rn. 120). Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn die Nutzungsbefugnisse unzweideutig erwähnt sind und es keiner Auslegung mehr bedarf.

Vorliegend ist die Nutzungsart zwar ausdrücklich bezeichnet (nicht kommerzielle Nutzung). Es ist jedoch nicht eindeutig, welche Nutzungsbefugnisse im konkreten Fall hierunter zu fassen sind. Insofern ist die vorliegende Bezeichnung zu unbestimmt, so dass der jeweilige Vertragszweck ähnlich wie bei einer pauschalen Nutzungseinräumung ermittelt werden muss. Allein die Bezeichnung „kommerzielle Nutzung“‚ kann hier nicht zur Unabwendbarkeit der Zweckübertragungslehre führen, da der Vertragszweck durch die jeweiligen Parteien nicht unzweideutig bestimmt werden kann.

Die Zweckübertragungslehre besagt, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt.v. 13.6.19080 – I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 – Honorarvereinbarung, Urt. v. 13.5.1982 – I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 – Altverträge; Urt. v. 1.3.1984 – I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638f. – White Christmas; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365; BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 -, BGHZ 131, 8-14).

Sind in dem Vertrag schriftliche Formulierungen hinsichtlich der Nutzungsrechte enthalten, so ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen und zwar dahingehend, was beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollten. Lässt sich hiernach ein übereinstimmender Wille nicht ermitteln, so ist nicht auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie ihn ein verständiger Dritter verstehen konnte (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 121). Stimmt eine pauschale Formulierung mit dem Gewollten nicht überein, so ist diese auf den realistischen Kern zu reduzieren. Darüber hinaus sind neben der Formulierung auch die außerhalb des Vertrages1 liegenden Begleitumstände heranzuziehen. Dabei ist dasjenige maßgeblich, was zumindest der Akzeptanz beider Parteien entspricht. Es ist maßgeblich, was üblicherweise in der jeweiligen Branche praktiziert wird. So kann als Indiz dasjenige herangezogen werden, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 125).

Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts umfasst im Zweifel jedoch nur dasjenige, was nach dem Vertragszweck zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im Zweifelsfall verbleiben die Rechte beim Urheber (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 127).

Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB sind auf Willenserklärungen jeglicher Art anwendbar, sofern diese auslegungsbedürftig sind. empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Denn bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen verdeutlichen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12 -, BGHZ 195,126-134).

Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Nach dem Wortlaut allein lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln. Ausgehend von der Sicht des Klägers, wollte dieser sein Lichtbildwerk allein für eine private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzieller Zweck sollte ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Beklagten unterscheidet sich jedoch deutlich von einer solch rein privaten Nutzung. Zwar kommt die Beklagte mit ihrem Handeln ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach. Durch das Einstellen des Lichtbildwerkes zusammen mit einem Bericht in ihrem Archiv handelt sie jedoch wie jeder andere private Radiosender, der hierbei jedoch unstreitig einen kommerziellen Zweck verfolgen wurde. Diese Betrachtung entspricht auch der Branchenübung sowie sowie der Verkehrssitte. Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass.

Zwar ist nicht allein auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen. Jedoch war dieser Umstand für einen verständigen Dritten und damit auch für die Beklagte erkennbar. Sie durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger eine Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern bei Angabe der Lizenzbedingungen bewusst war. Vielmehr musste sie hier von dem ausgehen, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren. Sie muss sich hinsichtlich der Nutzungsrechtseinräumung wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Somit kann hier zweifelsfrei nur der Zweck einer privaten Nutzung festgestellt werden. Eine solche Nutzung liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages gehandelt hat. Denn hierüber hat sich der Kläger im Zweifel bei Festlegung der Nutzungsbedingungen keine Gedanken gemacht.

d) Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit.

e) Als Verletzende ist die Beklagte auch passivlegitimiert.

f) Die Wiederholungsgefahr ist durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 310 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a, 15 UrhG zu.

a) So ist gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

b) Die Beklagte handelte vorliegend schuldhaft im Sinne einer zumindest leichten Fahrlässigkeit. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. So hätte sie erkennen können, dass sich die Nutzungserlaubnis nicht unzweideutig aus der allgemeinen Formulierung ergibt. Die vorliegende Nutzung zur Einräumung war zu unbestimmt gefasst. Insofern hätte es einer näheren Erkundigung durch die Beklagte bedurft. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

c) Die Schadenshöhe selbst ist grundsätzlich durch den Verletzten darzulegen und zu beweisen. Ein konkreter Schaden lässt sich jedoch meist nur schwer ermitteln, da ein Nachweis konkret entstandener Umsatzeinbußen erforderlich ist. Daher kann die Schadensberechnung auch im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Hiernach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unerheblich ist jedoch, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer um eine solche Lizenz auch ohne Verletzung nachgesucht hätte (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 61).

Der Kläger hat vorliegend substantiiert zur Anspruchshöhe vorgetragen. So weist er darauf hin, dass sich die angegebene Schadenshöhe aus dem Tarifwerk der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ergibt. Veranschlagt wurde eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Dies ist in Anbetracht der Umstände auch angemessen.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UrhG. Bei den Anwaltskosten handelt es sich um erforderliche Aufwendungen, da die Abmahnung nach den oben gemachten Ausführungen berechtigt war.

Der Anspruch besteht auch in genannter Höhe, da der Kläger seine Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr zugrundegelegt hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280 Abs. 2,286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

4. Streitwert: EUR 6.310,00

LG Köln: Creative Commons „NonCommercial“ umfasst nur rein private Nutzung

Wie Till Jaeger für das iFrOSS berichtet, hat das LG Köln mit Urteil v. 5.3.2014 (28 O 232/13) als wohl erstes deutsches Gericht zur Frage des Begriffs „NonCommercial“ bei Creative Commons-Lizenzen Stellung genommen. Dabei hat das LG Köln offenbar nicht auf die von der Community entwickelte Definition abgestellt (Studie dazu hier; s. auch Mo?ller, in: Lutterbeck/Ba?rwolff/Gehring, Open Source Jahrbuch 2006, 271), sondern formuliert:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Auch die von der Creative Commons-Community entwickelte Definition hat ihre Untiefen und Schwächen, aber eine solch enge Auslegung dürfte dem Begriff „NonCommercial“ dennoch kaum gerecht werden.

Der Volltext ist bisher noch nicht veröffentlicht worden. Till Jaeger hat aber eine interessante und informative Besprechung des Urteils verfasst.

Die Entwicklung ist jedenfalls spannend. Im Zusammenhang mit meiner Anmerkung zur Entscheidung des LG Hamburg zur GPLv2 (dazu hier) hatte ich (zur GPL) formuliert:

Offene Lizenzen schaffen dadurch Rechtssicherheit für Urheber und Nutzer, gerade in Zeiten eines stetigen Wandels der urheberrechtlichen Nutzungsgewohnheiten. Interessanterweise wird es trotz der diese Auffassung immer wieder bestätigenden Entscheidungen nicht still um offene Lizenzen. Es darf mit Spannung erwartet werden, welche Konstellation die Gerichte das nächste Mal beschäftigen wird.

Es zeigt sich, dass nicht mehr die „großen Fragen“ im Zusammenhang mit offenen Lizenzen, u.a. den Creative Commons-Lizenzen, sondern eben die Einzelheiten und Begrifflichkeiten noch ihrer (gerichtlichen) Klärung harren. In diesem Sinne kann auch das Urteil des LG Köln einen Beitrag leisten.

Wenn der Volltext verfügbar ist, werde ich hier berichten.

Update: Der Volltext ist (mit Leitsätzen von mir) jetzt verfügbar.

Anmerkung zu LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: Keine Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle, MMR 2014, 194

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft 3/2014 der Zeitschrift MMR ist meine Anmerkung zum Beschluss des LG Köln v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 zur Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle erschienen (MMR 2014, 195). Ich hatte ein paar Ausführungen zu dem Urteil schon hier im Blog gemacht. Diese habe ich für die MMR vertieft, in den Kontext der entsprechenden Entscheidungen von AG Hamburg und AG München gesetzt und mit Hinweisen insbesondere für in diesem Bereich tätige Anwälte versehen.

S. auch:

LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: (Gerichtlicher) Streitwert bei UrhR-Verletzung bleibt trotz § 97a Abs. 3 UrhG hoch (Update)

Die Kanzlei LHR hat gestern über einen Beschluss des LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13) berichtet. Danach nimmt das LG Köln auch nach Inkrafttreten der Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG, die in bestimmten Fällen eine Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,- EUR vorsieht, weiter die im Urheberrecht üblichen (relativ hohen) Streitwerte für das gerichtliche Verfahren an. Die Begrenzung in § 97a Abs. 3 UrhG gelte nur für die Kosten der Abmahnung, nicht aber für das gerichtliche Verfahren.

Das LG Köln soll ausgeführt haben:

Unerheblich für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schließlich § 97a UrhG in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass § 97a Abs. 3 UrhG auch in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang.

So mag man – wie das Amtsgericht – es für rechtspolitisch wünschenswert halten, auch für den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuführen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbezügliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht ankommen kann.

So war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) noch eine Kostenregelung in einem § 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Gebühren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden solle.

Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine “zielgenaue” Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschränkte Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden.

Die Entscheidung hätte damit im Wesentlichen zur Folge, dass das Meiste beim Alten bleibt. Für die Abmahnung wird in den Fällen des § 97a Abs. 3 UrhG ein Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren von nur 1.000,- EUR anzusetzen sein. Gibt der Abgemahnte die meist geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht, beschränkt sich der gerichtliche Streitwert auf die Höhe des Schadensersatzes zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, so dass in der Regel das Amtsgericht sachlich zuständig sein wird.

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, ist in den Streitwert auch der Unterlassungsanspruch einzuberechnen. Das OLG Hamm (Beschl. v. 4.11.2013 – I-22 W 60/13) hat diesen Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei den typischen Filesharing-Fällen kürzlich auf 2.000,- EUR festgesetzt, das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 4.2.2013 – I-20 W 68/11) auf 2.500,- EUR. Bei den meisten Gerichten wird allerdings ein deutlich höherer Streitwert für solche Fälle angesetzt, so dass häufig das Landgericht sachlich zuständig sein wird.

Für denjenigen, der in Zukunft Klage (entweder auf Unterlassung und Schadensersatz oder als negative Feststellungsklage) erhebt, besteht daher ein gewisses Kostenrisiko für die eventuell zusätzlich anfallenden Kosten einer Verweisung.

Der Volltext der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Eine jeweils aktualisierte Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur zu § 97a Abs. 3 UrhG findet sich hier.

Update: Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

Lesetipp: Schnabel, Anm. zu LG Köln, Urt. v. 31.8.2011-28 O 362/10: Störerhaftung des Access-Providers, MMR 2011, 833

Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 – 5 U 36/09):

b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch Genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Bekl. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten”), die Voraussetzung für die Nutzung des Internet ist. Wollte man die Bekl. für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O.). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Bekl. verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, sodass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Bekl. begründen würde (BGH, a.a.O. – Internetversteigerung II).

c) Nach der Auffassung der Kammer ist die Bekl. zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. I.R.d. rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Bekl. ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Kl. verlangen von der Bekl. i.E. zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.” verhindert werden soll, wenn unter diesen Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Kl. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Bekl. die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art.?10 Abs.?1, Abs.?2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH NJW 1999, 1326, jew. m.w.Nw. der Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.?GG Artikel 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internet, sodass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Bekl. einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, a.a.O.).

Schnabel zieht – trotz teilweise vorgebrachter Kritik – folgendes richtiges Fazit:

Die Entscheidung des LG Köln verdient Lob. Auf einer Linie mit der bisherigen Rspr. belastet das Gericht die Access-Provider nicht mit einer Verantwortung für das Verhalten ihrer Kunden und es schützt auch weiterhin die Vertraulichkeit der Datenkommunikation. Die Rspr. hat seit der Compuserve-Entscheidung (AG München MMR 1998, 429?ff. m. Anm. Sieber) erheblich dazugelernt und setzt dieses Wissen auch ein, was immer häufiger zu gut begründeten und realitätsnahen Entscheidungen führt (ausf. und differenziert: OLG Hamburg, a.a.O.).

Lesetipp: Roggenkamp, Anm. zu LG Köln Beschl. v. 10.1.2011 – 28 O 421/10: Haftung bei Filesharing, jurisPR-ITR 3/2011 Anm. 6

Roggenkamp hat in der jurisPR-ITR eine Filesharing-Entscheidung des LG Köln kritisch untersucht:

Interessant ist, dass (und wie) das LG Köln explizit auf die Adäquanz des Handelns eingeht:

Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „T“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Vgl. zur Bekanntheitsproblematik (allerdings im Zusammenhang mit § 823 BGB) auch Mantz, K&R 2007, 566.

Das LG Köln hatte insbesondere die Anforderungen an die Handlungspflichten des Anschlussinhabers sehr hoch angesetzt:

  • Ausdrückliches Untersagen des Herunterladens von urheberrechtlich geschützten Werken
  • Sperrung aller Ports bis auf Port 80 nicht ausreichend
  • Firewall
  • spezielle Modems (was auch immer damit gemeint ist)

Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangsberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können.Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.

Roggenkamp schreibt zu dem Urteil u.a.:

In der Sache ist die Bezugnahme auf die o.g. „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH als Beleg dafür, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch die schweizer Firma Logistep (http://www.logistepag.com/) „ordnungsgemäß“ erfolgt sei, problematisch. Der BGH hat lediglich als erwiesen angesehen, dass die Logistep AG IP-Adressen mit Hilfe einer „zuverlässigen und eingehend überwachten Software“ ermittelt. Einer rechtlichen Überprüfung hat der BGH das „IP-Adressenermittlungsverfahren“ nicht unterzogen.

Mit berechtigter Skepsis sind sodann den Ausführungen des LG Köln zu den notwendigen und den tatsächlich getroffenen Sicherungsmaßnahmen des Anschlussinhabers zu begegnen.

Diese Maßnahme dürfte in den meisten Fällen dazu führen, dass eine Tauschbörse de facto nicht mehr nutzbar ist. Sollte ein Nutzer es schaffen, diese Sperre zu „umgehen“, würde er sich zwar bei Tauschbörsen einloggen, jedoch regelmäßig (z.B. auf Grund einer sog. „Low ID“) nicht oder nur mit unsäglich langsamer Geschwindigkeit Filesharing betreiben können. Diese sehr konkrete Maßnahme, die von anderen Gerichten mitunter explizit gefordert wird (vgl. z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10; vgl. auch bereits Mantz, MMR 2006, 764, 765), reichte dem LG Köln aber erstaunlicherweise nicht aus (obwohl eine Firewall im Wesentlichen ähnlich wirkt).

Weiter will Roggenkamp diese Pflichten – zu Recht – viel stärker einschränken und verweist auch auf die Kopierläden-Entscheidung des BGH:

Nach hier vertretener Auffassung ist der Anschlussinhaber „lediglich“ verpflichtet, seinen Anschluss – z.B. durch ein hinreichend sicheres Passwort – gegen den Zugriff unbekannter Dritter abzusichern. Gewährt er Dritten Zugriff auf das Internet über seinen Anschluss, erschöpfen sich die zu treffenden weiteren „Sicherheitsvorkehrungen“ auf eine allgemeine Ermahnung, keine Rechtsverletzungen über den Anschluss vorzunehmen (vgl. bereits Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3).