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Das eco-Positionspapier zur Regelung der Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs

Am 16.05.2014 hat der eco-Verband ein Positionspapier „Gesetzliche Bestrebungen im Hinblick auf die Haftung von Betreibern öffentlicher, lokaler Funknetze als Zugang zum Internet (WLAN)“ veröffentlicht und nimmt damit Stellung zu der weiterhin virulenten Frage, wie mit der Haftungsunsicherheit im Bereich von öffentlichen WLANs weiter politisch/rechtspolitisch vorgegangen werden soll.

Zunächst stellt das Positionspapier einleitend fest, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Prüfung und ggf. Regelung der Problematik in Aussicht gestellt hat (dazu mit Analyse hier). Dies begrüßt der eco ausdrücklich.

Zur tatsächlichen Rolle der Betreiber hält der eco fest:

Die angekündigte Gesetzesinitiative zeigt, dass typische Kommunikationsdienste heute auch von Anbietern bereitgestellt werden können, die keine klassischen Netzbetreiber sind.

Der eco sieht in WLANs weiterhin ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential und spricht hierbei neben kommerziellen auch kostenlose und werbefinanzierte Angebote an. Auch innovative Geschäftsmodelle, bspw. location-based Services könnten über WLANs realisiert werden. Außerdem könnten hybride Modelle – also die Kombination von klassischen Mobilfunktechniken wie UMTS/LTE und WLANs – Vorteile bringen. Gesellschaftlich könnten WLANs zur Überbrückung des Digital Divide dienen.

Anschließend stellt der eco in drei Aspekten eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ fest, nämlich im Hinblick auf den persönlichen (wer ist Betreiber?) und sachlichen (welche Ansprüche werden privilegiert?) Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG sowie die daraus resultierenden Handlungspflichten.

Beim persönlichen Anwendungsbereich sieht der eco wenig Handlungsbedarf. § 8 TMG umfasse bereits jetzt die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Hiervon seien auch nicht-kommerzielle WLAN-Hotspots z.B. in Hotels, Gaststätten, Büchereien oder öffentlichen Einrichtungen erfasst. Auch hier handele es sich nämlich um Access Providing. Dennoch könne der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen, wenn er den Bedarf sehe.

Beim sachlichen Anwendungsbereich – namentlich der Erstreckung auf Unterlassungsansprüche und damit auf die Störerhaftung – sieht der eco hingegen möglicherweise Bedarf an einer Klarstellung. Denn insbesondere bei kleinen Gewerbetreibenden reiche häufig die Sorge vor den Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung. Im Übrigen begrüßt der eco die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken.

Was die Handlungspflichten angeht, verweist der eco auf die Rechtsprechung. Zwar sei bisher durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, welche Handlungspflichten zumutbar seien. Es sei aber zu rechnen, dass praxis- und interessengerechte Lösungsansätze gefunden werden. Hierzu nimmt der eco auf das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565), die Hotel-Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 407) und die „Scarlet Extended“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 24.11.2011, Az. C-70/10, dazu hier) Bezug. Insbesondere müssten WLAN-Anbieter ihre WLANs durch technische Maßnahmen sichern, z.B. durch Verschlüsselung oder Separierung von Netzen. Allgemeine Überwachungspflichten bestünden ohnehin nicht, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz müssten gewahrt werden.

Im Ergebnis ist der eco mit der aktuellen Lage relativ zufrieden und stellt es dem Gesetzgeber anheim, bei Bedarf gesetzliche Regelungen zu treffen.

Bewertung

Der eco hat nicht ganz Unrecht. Wird (/würde) die aktuelle Gesetzeslage konsequent angewandt, sollten kaum Rechtsunsicherheiten verbleiben. Angesichts der niedrigen Fallzahl wird die vom eco festgestellte, hinderliche Rechtsunsicherheit für die Betreiber aber noch eine Weile verbleiben. Außerdem besteht die Gefahr, dass einzelne Gerichte (zumindest in der ersten Instanz) entweder allgemein WLANs als „Gefahrenquelle“ ansehen (dazu ablehnend Mantz, JurPC, WebDok 95/2010 m.w.N. auf Breyer, Garcia etc.) und die (zwingende) Regelung des § 8 TMG ignorieren, oder aber Handlungspflichten aufstellen, die einen so starken Eingriff in den Geschäftsbetrieb darstellen, dass der jeweilige Anbieter den Betrieb einstellt. Denn zwar erkennt die Rechtsprechung bei „klassischen“ Access Providern, dass § 8 TMG Anwendung findet, und praktisch keine Pflichten bestehen (so zuletzt OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am; Anmerkungen dazu hier), auf „nicht-klassische“ Access Provider wendet die Rechtsprechung diese Regeln aber bisher (noch) nicht an. Genau dadurch entsteht Rechtsunsicherheit, die durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden werden könnte.

Eingehend werden die vom eco angesprochenen Problemebereiche übrigens behandelt im: Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb öffentlicher WLAN-Hotspots, Rn. 209 ff. und 223 ff.

Der DAV hatte vor kurzem ebenfalls eine Stellungnahme zu der Thematik abgegeben, s. hier.

(Bearbeiteter und ergänzter Crosspost von wlan-recht.de)