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Lesetipp: Klatt, Die Kerngleichheit als Grenze der Prüfungspflichten und der Haftung des Hostproviders, ZUM 2009, 265

Heiko Klatt hat in der ZUM 2009, S. 265 ff. einen Aufsatz mit dem Titel „Die Kerngleichheit als Grenze der Prüfungspflichten und der Haftung des Hostproviders“ veröffentlicht.

Die Problematik der Kerngleichheit besteht darin, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung nach Kenntniserlangung die Pflicht des Providers besteht, auch zukünftige *kerngleiche* Rechtsverletzungen zu verhindern

Das Kriterium der Kerngleichheit ist erfüllt, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.

Der Autor plädiert, dem BGH-Urteil „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ und der Besprechung von Köhler (GRUR 2008, 1) folgend, für die Ablösung der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts.

Der Autor beschränkt sich insgesamt auf die Interpretation der Rolle des Hostproviders, Unklar ist, ob sich dies auf den Access Provider übertragen lässt.