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Irischer High Court verpflichtet ISP zur Einrichtung von Three Strikes

Wie Techdirt, Independent und TorrentFreak berichten, hat der Irische High Court den Internet-Anbieter UPC dazu verpflichtet, zur Ahndung von Urheberrechtsverletzungen ein Three Strikes-System einzurichten. Dadurch soll Nutzer von UPC nach drei Ermahnungen der Internetzugang abgeklemmt werden.

Die Berichte enthalten leider nicht allzu viel Information, der Volltext des Urteils liegt wohl noch nicht vor. Es ist daher leider insbesondere nicht klar, wie der Gang vor dem Urteil war.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass im letzten Jahr der EuGH in der Sache „UPC vs. Constantin Film u.a.“ eine wichtige Entscheidung zu den Pflichten von ISPs gefällt hat (EuGH, Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12, GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel/Constantin Film). Nach dem EuGH kann der ISP grundsätzlich von einem nationalen Gericht zur Einrichtung von bestimmten Maßnahmen verpflichtet werden. Dabei sind aber die betroffenen Grundrechte der Beteiligten (nach dem EuGH speziell die Rechte der Rechteinhaber und auf der anderen Seite die Kommunikationsfreiheit der Nutzer) abzuwägen.

In Deutschland hat das OLG Köln kurz nach dem Urteil des EuGH insbesondere Filterpflichten abgelehnt (OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11, GRUR 2014, 1081 – Goldesel). Zu berücksichtigen sein werden im Zusammenhang mit Three Strikes-Regelungen (dazu näher Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 236 m.w.N.) folgende Punkte:

  • das Recht der Nutzer auf Zugang zum Internet i.S.e. eines Informations- bzw. Kommunikationsgrundrechts
  • der Umstand, dass der Zugang zum Internet heutzutage „zur Lebensgrundlage“ gehört, was der BGH zuletzt mit Urteil vom 24.1.2013 anerkannt hat, so dass eine komplette Sperre nur in Ausnahmefällen greifen kann – und möglicherweise explizit gerichtlich angeordnet werden müsste,
  • die Kosten des Systems und für dessen Aufrechterhaltung (laut TorrentFreak muss der ISP 80% von rund 800.000-940.000 EUR zur Einrichtung und 80% der 200.000-300.000 EUR Betriebskosten zahlen),
  • die (nicht nachgewiesene) Effektivität von Three Strike-Systemen
  • die (hier möglicherweise nicht vorhandene) Einrichtung von Kontrollmechanismen und Rechtsbehelfen für Betroffene
  • Möglichkeiten des Missbrauchs

Nach den Berichten über das Urteil des Irish High Court, die aber nicht unbedingt objektiv sein müssen, ist unklar, ob das Gericht eine solche Abwägung durchgeführt oder ob es einseitig den Schutz von Urheberrechten in den Vordergrund gestellt hat. Wir werden auf die Entscheidungsgründe warten müssen, bis sich diese Frage beantworten lässt.