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Lesetipp: Hügel, Haftung von Inhabern privater Internetanschlüsse für fremde Urheberrechtsverletzungen

Im Mai 2014 ist die Dissertation von Dr. Alina Hügel mit dem Titel „Haftung von Inhabern privater Internetanschlüsse für fremde Urheberrechtsverletzungen – Zugleich eine Evaluation der Störerhaftung und konkurrierender Haftungskonzepte“ in der Reihe „Information und Recht“ des Beck-Verlages erschienen. Die Arbeit befasst sich – wie der Titel schon sagt – mit der Haftung von Inhabern privater Internetanschlüsse. Sie umfasst 200 Seiten und kostet 43,- EUR.

Dabei untersucht Hügel insbesondere die Haftungskonzepte „Verletzung von Verkehrspflichten“ und „Störerhaftung“, um die seit einigen Jahren Streit besteht (dazu s. auch Scheder-Bieschin, Modernes Filesharing und Anonymisierungsdienste, Rezension hier) und evaluiert diese anhand herausgearbeiteter Kriterien.

Die Arbeit enthält eine gute Übersicht des Standes der Rechtsprechung zur Haftung von Inhabern privater Internetanschlüsse, wobei – anhand der Pressemitteilung – auch das BGH-Urteil „BearShare“ (K&R 2014, 513, s. auch hier und hier) eingearbeitet ist. Damit ist das Werk insbesondere für diejenigen hilfreich, die sich konkret mit Urheberrechtsverletzungen durch Private z.B. im Rahmen von Filesharing befassen, wobei die Analyse der verschiedenen Haftungskonzepte und der rechtspolitische Ausblick eher für Wissenschaftler und ggf. politische Referenten von Interesse sein werden.

Hügel untersucht auch die unterschiedlichen, von der Rechtsprechung teils verlangten Prüfungs- und Überwachungs- bzw. Verkehrspflichten wie Sperren, Datenerhebung, Belehrung, Auskunft etc.

Dabei sieht sie grundsätzlich auch Inhaber privater Internetanschlüsse als Diensteanbieter i.S.d. TMG an (eingehend dazu auch Mantz, Rechtsfragen offener Netze (PDF), S. 55 ff. und 291 ff.; Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 216 m.w.N.):

Inhaber privater Internetanschlüsse, die bestimmten Dritten ihren Anschluss zur Nutzung bereitstellen, sind als Diensteanbieter i.S.v. §§ 8, 2 Nr. 1 TMG (Access Provider) einzuordnen.

Hier noch ein paar unsortierte „Findings“ aus dem Werk:

Eine Gefahr für fremde Urheberrechtsverletzung erwächst nicht aus dem Internetanschluss an sich, sondern aus dem Verhalten Dritter, welche den bereitgestellten Internetzugang missbrauchen (S. 85).

Eine Informationssicherungspflicht, die sich in der Erstellung von Routerprotokollen konkretisiert, ist ohne Einwilligung der betroffenen Mitnutzer unzumutbar (S. 108).

Ein Auskunftsanspruch gegen Inhaber privater Internetanschlüsse scheidet von vornherein aus, wenn der bereitgestellte Internetzugang von Familienmitgliedern missbraucht worden ist, da dann im Prozess das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 ff. ZPO geltend gemacht werden kann. (S. 171).