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LG Berlin, Beschl. v. 3.3.2011 – 16 O 433/10: Vermutung für Verantwortlichkeit für Filesharing bei WLAN; kein § 97a II UrhG bei Kinofilm

(LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011 – 16 O 433/10)

Das LG Berlin hat sich der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung als Folge der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH (BGH MMR 2010, 565, s. dazu hier, hier und hier) angeschlossen (Volltext bei MIR) und dabei zu mehreren Fragen Stellung genommen, wenn auch kurz.

Das LG Berlin hatte über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Ansprüche auf Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz wegen Filesharing nach §§ 114 ff. ZPO zu entscheiden. In diesem Rahmen werden summarisch die Erfolgsaussichten der Verteidigung geprüft.

1. Sekundäre Darlegungslast

Das LG Berlin ist zunächst – wie der BGH – davon ausgegangen, dass die Vorlage der IP-Adresse in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Datei zur Begründung einer sekundären Darlegungslast ausreicht. Dem sei der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Der Beklagte hat offenbar eingewandt, dass die Ermittlung nicht sicher sei. Wie auch schon andere Gerichte nahm das LG Berlin dazu wie folgt Stellung:

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste.

Die Frage ist, wie man bei dieser Ansicht überhaupt anders als „ins Blaue hinein“ Unsicherheiten der Ermittlung von IP-Adressen belegen soll. Denn der Beklagte hat naturgemäß keinerlei Einblick in die durch den Kläger verwendete Technologie.

Maßstab für das Gericht ist, ob vernünftige Zweifel bestehen, die die Beweislast des Klägers wieder aufleben lassen. Es ist in mehreren Urteilen festgestellt (und so offenbar auch vom Beklagten vorgetragen) worden, dass die Ermittlung von IP-Adressen eine komplexe und technische schwierige Angelegenheit ist (man denke nur an Zeitstempel etc.). Wenn das nicht für einen vernünftigen Zweifel reicht, wird dem Beklagten praktisch jede Verteidigungsmöglichkeit genommen.

2. Sicherung des WLAN

Auch das LG Berlin nimmt die Verschlüsselung des WLAN in Bezug (wie BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens).  Es ist für das LG Berlin nicht ausreichend, wenn der Beklagte vorträgt, dass er tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, er muss zusätzlich vortragen, dass sein WLAN ausreichend gesichert war:

Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten.

Wie die Rechtsprechung in der Zukunft damit umgehen wird, wenn die Verteidiger genau so vortragen, muss sich noch zeigen.

3. Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG

Interessant sind die Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG. Wie schon zu erwarten war, legt auch das LG Berlin diese Regelung eng aus:

Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.

Dieser Punkt ist sehr spannend. Denn die Überlegung, ob ein Werk in der Verkaufsphase verbreitet wird, wurde bisher meist nur im Rahmen des § 101 UrhG und dort beim Merkmal „gewerblichen Ausmaß“ angestellt. Eine unmittelbare Übertragung auf § 97a Abs. 2 UrhG ist hingegen nicht so einfach möglich. Hoeren (CR 2009, 378, 379; ähnlich Solmecke, MMR 2008, 761, 762) schreibt dazu:

Das Problem wäre dann allerdings, dass in den Fällen, in denen nach  § 101 UrhG eine Auskunft über den Nutzer erteilt und somit ein gewerbliches Ausmaß bejaht wird …, die Begrenzung des § 97a Abs. 2 UrhG immer leer laufen würde. Dies kann nicht gewollt sein. … Die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien (Anzahl, Aktualität oder Beliebtheit der Werke) können daher nicht ohne weiteres auf § 97a Abs. 2 UrhG übertragen werden.

S. auch die Besprechung von RAin Himburg