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AG Frankfurt a.M.: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Belehrung des rechtsverletzenden Dritten

(AG Frankfurt a.M., Urt. vom 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25)

Leitsätze (d. Verfassers):

  1. Steht fest, dass ein Dritter die in Frage stehende Rechtsverletzung begangen hat, und dass der Beklagte den Dritten vorher darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen, haftet der Beklagte weder auf Schadensersatz noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
  2. Eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung besteht erst bei konkreten Anhaltspunkten, also wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art bekannt sein müssten.

Gerade ist ein Urteil des AG Frankfurt a.M. bekannt geworden, in dem sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzt, ob der Anschlussinhaber, der seine Nutzer darauf hinweist, dass er Rechtsverletzungen zu unterlassen habe, als Störer haftet.

Im konkreten Fall hatte ein Dritter als Zeuge bekundet, dass er – und nicht der abgemahnte Beklagte – die Rechtsverletzung begangen hat. Weiter sei er vom Beklagten auch darauf hingewiesen worden, Tauschbörsen nur zu nutzen, um legal verfügbare Titel herunterzuladen.

Diese Frage ist durchaus relevant. Der BGH sieht als ein Element bei der Bemessung der Prüfungs- und Überwachungspflichten die Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden (BGH NJW 2001, 3265, 3267 – ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f.; vgl. BGH NJW 1997, 2180, 2181 – Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1997, 909, 911- Branchenbuch-Nomenklatur; BGH GRUR 1999, 418, 429 – Möbelklassiker, jeweils m.w.N., sowie eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 254 ff. – online verfügbar). Allerdings haben die meisten Gerichte speziell bei der Störerhaftung für Familienmitglieder darauf in der Regel keinen Wert gelegt.

Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung erst bei konkreten Anhaltspunkten bestehe, was nur dann der Fall sei, wenn „dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art … bekannt sein müssten.“

Der Volltext ist als PDF bei JurPC verfügbar.