Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Seit dem 1.9.2008 enthalten UrhG, PatG, MarkenG etc. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten. Rechtsinhaber können also insbesondere gegen Access Provider nach § 101 UrhG vorgehen.

Mittlerweile liegen die ersten (divergierenden) Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte vor. Mit Einführung des neuen Auskunftsanspruchs zum 1.9.2008 haben die von den Rechtsinhabern beauftragten Kanzleien sofort bei verschiedenen Gerichten Anträge eingereicht.

Nach § 101 UrhG ist für den in Abs. 2 geregelten Auskunftsanspruch gegen Dritte, also insbesondere Access Provider, eine offensichtliche, in „gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzung notwendig. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwingend eine richterliche Anordnung notwendig.

Den nunmehr eingereichten Anträgen nach § 101 UrhG haben das OLG Köln, LG Köln, LG Oldenburg, LG Düsseldorf (Beschl. v. 12.09.2008 – 12 O 425/08), LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 22.09.2008 – 3 O 8013/08) und LG Frankfurt stattgegeben.  Zurückgewiesen haben die Anträge das LG Frankenthal sowie das OLG Zweibrücken.

Diese Rechtsprechung wird eingehend untersucht in einem demnächst erscheinenden Beitrag in der K&R, Heft 12/2008. Auf Telemedicus ist ebenfalls eine kurze Besprechung erschienen. Der Beitrag hier wird dementsprechend die Probleme nur anreißen.

1. Gewerbliches Ausmaß

Besonderes problematisch ist, wann der Nutzer, der etwas über ein Filesharing-Netzwerk herunterlädt und i.d.R. damit gleichzeitig zum Download anbietet, in „gewerblichem Ausmaß“ nach § 101 Abs. 2 UrhG handelt. Der Begriff war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Großteil der Gerichtsentscheidungen geht davon aus, dass in gewerblichem Ausmaß handelt, wer ein Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Tauschbörsen anbietet. Der Nutzer könne und wolle nicht mehr kontrollieren, wer das Album herunterlade und in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde.

Das LG Frankenthal hingegen sieht ein gewerbliches Ausmaß erst im Angebot von min. 3000 Musikstücken oder 200 Filmen.  Das OLG Zweibrücken  hingegen legt den Begriff europarechtlich aus und nimmt an, dass gewerbliches Ausmaß dadurch gekennzeichnet sei, dass die Rechtsverletzung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Deshalb müsse auch bei der Verbreitung über Tauschbörsen ein Ausmaß erreicht werden, das über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Das OLG Zweibrücken will offenbar insbesondere eine Kriminalisierung von großen Bevölkerungsteilen, speziell gutgläubigen Nutzern verhindern.

Die Auslegung des Begriffs durch die stattgebenden Gerichte ist zu weit. Bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der angeführten Entscheidungen, ist ein „gewerbliches“ Ausmaß kaum anzunehmen. Es fällt jedenfalls schwer, sich einen Musikladen mit nur einem Produkt vorzustellen.  Der Wortlaut lautet schließlich „gewerblich“ und zwingt damit zu einer Abgrenzung zum privaten Bereich (näher dazu eingehende Besprechung in K&R, Heft 12/2008).

Mal sehen, wie die Gerichte hier in Zukunft agieren. Mit zunehmender Fallzahl könnten die Gerichte nämlich dazu übergehen, den Arbeitsaufwand durch eine andere Auslegung des gewerblichen Ausmaßes zu beschränken.

2. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Köln nimmt zusätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache an, wenn der Provider direkt zur Herausgabe der Daten verpflichtet würde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also die Verfügung dahingehend abgeändert bzw. beantragt werden, dass dem Access Provider die Löschung der Daten vorläufig untersagt wird. In der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 UrhG kann dann die Auskunft verlangt werden.

3. Erlaubnistatbestand für Datenherausgabe

Das OLG Köln ist weiter der Auffassung, dass § 101 Abs. 9 UrhG einen (notwendigen) Erlaubnistatbestand zur Herausgabe enthält (krit. dazu Diss, S. 304 ff.; Spindler ZUM 2008, 640; Spindler, GRUR 2008, 574; Bäcker, ZUM 2008, 391, 393; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3100).

4. Gegenstandswert

Den Gegenstandswert wollte das LG Köln mit EUR 200,- pro IP-Adresse ansetzen (so wohl auch die Praxis des LG Frankfurt), das OLG Köln nimmt nun pauschal EUR 3.000,-.

Insgesamt alles noch spannend und hochumstritten. Wir werden sehen, was die Zukunft bringt.

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6 Gedanken zu „Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

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