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LG Berlin: Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung und Darlegungslast – Guardaley

LG Berlin, 30.6.2015 – 15 0 558/14

Leitsätze:

  1. Die Beweislast für die richtige Ermittlung der IP-Adresse sowie für die korrekte Zuordnung zu einem bestimmten Internetanschluss aus angeboten wurde, obliegt dem Rechteinhaber.
  1. Erst wenn feststeht, dass eine IP-Adresse richtig ermittelt wurde, kommt es im nächsten Schritt auf die richtige Zuordnung zu einem Internetanschluss an.
  1. Der Anschlussinhaber darf die korrekte IP-Ermittlung pauschal bestreiten, wenn der Vortrag zur IP-Ermittlung sich auf allgemeinen Vortrag beschränkt.
  1. Der Rechteinhaber muss konkret darlegen, welche Software eingesetzt wurde (Herkunft, Name, Version) und wie festgestellt wurde, ob diese zuverlässig arbeitet und wie die Zeitsynchronisation erfolgt. Es bedarf ferner des konkreten Vortrages und Nachweises der regelmäßigen Kontrolle und Qualitätssicherung inklusive Angaben zu konkreten Zeitabständen.
  1. Der Vortrag zum Hashwert für ein Werk muss konkret auf das streitgegenständliche Werk erfolgen.
  1. Bezieht sich der Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG auf einen Telekommunikationsdiensteanbieter, wird aber eine Auskunft eines anderen Anbieters vorgelegt, muss auch insoweit Vortrag gehalten werden.
  1. Trägt der Rechteinhaber für die Ermittlung der IP-Adresse nicht hinreichend vor, ist einem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen. Die Ausfüllung von Vortrag ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht einem Zeugen oder Sachverständigen überlassen werden.

Volltext:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 15. März 2013 gemäß der Abmahnung vom 28. Juni 2013 (Anlage K 1) zustehen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die Berechtigung einer Abmahnung wegen Filesharings.

Streitgegenständlich ist das Filmwerk „…“, die dritte Staffel einer Fernsehserie. Dieses Werk wurde in Deutschland ab dem 19. Oktober 2012 im Fernsehen gezeigt und ab dem 11. November 2013 auf Bildtonträgern und online vermarktet. Die Beklagte ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Video- und Onlineauswertung in Deutschland.

Der Kläger ist Inhaber eines privaten Internetanschlusses.

Von der Beklagten veranlasste Ermittlungen der Guardaley Ltd. führten zur Feststellung der IP- Adresse 87…. am 15. März 2013 um 03.09:04 Uhr, eines bestimmten Hash-Wertes und einer Zuordnung zur Folge 12 der dritten Staffel von „…“. Das Landgericht Köln gestattete es der Deutschen Telekom AG als Accessprovider, der Beklagten Auskunft über den Namen und die Anschrift des dieser IP-Adresse zuzuordnenden Anschlussinhabers zu erteilen (Anlage B 1). Die Deutsche Telekom AG übersandte der Beklagten am 7. Mai 2013 Daten (Anlage B 2). Ferner erhielt die Beklagte am 24. Juni 2013 eine Auskunft des Service-Providers 1&1 Internet AG, die den Namen und die Adresse des Klägers beinhaltet (Anlage B 3).

Weitere Ermittlungen führten zur Feststellung einer IP-Adresse 87…. am 6. April 2013 um 10.05:27 Uhr, eines bestimmten Hash-Wertes und einer Zuordnung zur Folge 16 der dritten Staffel von „…“. Das Landgericht Köln gestattete es der Deutschen Telekom AG als Accessprovider, der Beklagten Auskunft über den Namen und die Anschrift des dieser IP- Adresse zuzuordnenden Anschlussinhabers zu erteilen. Die Deutsche Telekom AG übersandte der Beklagten am 27. Mai 2013 Daten. Ferner erhielt die Beklagte am 24. Juni 2013 eine Auskunft des Service-Providers 1&1 Internet AG. die den Namen und die Adresse des Klägers beinhaltet (Anlage B 4).

Der Kläger wurde ferner durch Dritte am 10. und am 27. Juni 2013 wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing am 8. bzw. 13. April 2013 abgemahnt (Anlagen B 6 und B 5).

Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 wegen der Feststellungen zum 15. März 2013 ab. Sie verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz von Ermittlungs- und Anwaltskosten auf (Anlage K 1). Der Kläger reagierte ablehnend und forderte die Beklagte vergeblich zu der Mitteilung auf, dass diese die geltend gemachten Ansprüche zurückziehe (Anlage K 2).

Der Kläger behauptet: Er sei im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über ein WLAN-Funknetzwerk. Er stelle damit Dritten seinen Zugang zum Internet zur Verfügung. Dazu sei eine Freifunk-Software installiert, die es ermögliche, dass andere Freifunkknoten sich mit seinem Knoten verbinden und ein sog. Mesh-Netzwerk bilden, so dass auch die Nutzer dieses anderen Freifunkknotens seinen Internetzugang nutzen könnten. Beginne ein Dritter die Nutzung, gehe eine Seite (Splash Page) auf, die über Freifunk informiere, über den Umgang mit dem Internet belehre und darauf hinweise, dass bestimmtes Verhalten wie z. B. Verletzungen von Urheberrechten zu unterbleiben haben. Diese Seite werde während der Nutzung jede Stunde neu angezeigt. Sein Router erkenne das typische Verhalten von Filesharingprogrammen. Zu diesem Zweck werde ein Script benutzt, das den Datenverkehr auf charakteristisches Verhalten von P2P-Anwendungen überprüft und den jeweiligen User gegebenenfalls blocke. Es sei daher keinem Dritten möglich, seinen Router erfolgreich für das Angebot einer Datei über eine P2P-Anwendung zu nutzen. Der Kläger hat dazu im Verhandlungstermin ergänzend vorgetragen. diese Sicherung könne nicht den Start eines Filesharingvorgangs verhindern, aber dessen Vollendung, indem es unterbrechend eingreife. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass eine dritte Person unter Nutzung seines Freifunkknotens den Film zum Herunterladen angeboten habe.

Der Kläger ist der Ansicht, er hafte weder als Täter noch als Störer, jedenfalls gelte für ihn die Privilegierung des § 8 TMG.

Der Kläger hat seine Klage unter Angabe eines Streitwertes von 1.000,00 € beim Amtsgericht Lichtenberg anhängig gemacht. Dieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 15. März 2013 zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Die von der Guardaley Ltd. eingesetzte und regelmäßig überprüfte Software ermittle beweissicher die IP-Adresse, den Hashwert, den Dateinamen, die Dateigröße und den verwendeten P2P-Client. Deren Netzwerk werde regelmäßig mit mindestens zwei unter- schiedlichen und voneinander unabhängigen Quellen zur Zeitsynchronisation sekundengenau abgeglichen. Diese Software arbeite zuverlässig und fehlerfrei. Man habe eine Datei mit dem Filmwerk gesucht, heruntergeladen, identifiziert und dann deren Hashwert ermittelt und dokumentiert. Daraufhin habe man Tauschbörsen gezielt nach dem betreffenden Hashwert durchsucht und dabei entdeckt, dass am 15. März 2013 um 03.09:04 Uhr das Filmwerk unter der genannten IP- Adresse zum Download angeboten wird. Es sei dann eine Verbindung zu dieser IP-Adresse her- gestellt, ein Teil der dort angebotenen Datei heruntergeladen und dabei die IP-Adresse, der Hashwert, das Datum und die genaue Uhrzeit protokolliert worden. Diese Feststellungen seien zum Gegenstand der gerichtlichen Gestattungsanordnung geworden. Die 1&1 Internet AG habe die als Anlage B 3 vorgelegte Auskunft, nach der die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Kläger zugeordnet gewesen sei, zutreffend erteilt. Dasselbe gelte für einen weiteren Verstoß am 6. April 2013 um 10.05:27 Uhr. Der Kläger habe das Werk selbst zum Herunterladen angeboten.

Die Beklagte ist der Ansicht: Das Ermittlungsergebnis lasse auf die Täterschaft des Klägers schließen. Sollte jedoch ein Dritter die Tat begangen haben, hafte der Kläger jedenfalls als Störer, da er seinen privaten Internetanschluss ohne ausreichende Absicherung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt habe. Die Ansicht des Klägers führe zu einem rechtsfreien, nicht kontrollierbaren Raum, was mit der Gesetzeslage nicht vereinbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig, da sich die Beklagte nach wie vor des Rechts berühmt, gegen den Kläger wegen der am 15. März 2013 getroffenen Feststellungen Ansprüche auf Unterlassung und Zahlungen zu haben und für den Kläger ein gegenwärtiges Interesse auf Klärung durch Feststellung besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Klageantrag ist mit der vor Antragstellung erfolgten Klarstellung, dass mit „einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 15. März 2013“ der Gegenstand der Abmahnung vom 28. Juni 2013 nach Anlage K 1 gemeint ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, der nach Ansicht der Kammer auch in der Sache zutrifft.

Die Klage ist auch begründet, denn es ist nicht festzustellen, dass die der Abmahnung zu Grunde gelegten tatsächlichen Umstände zutreffen.

Die Beklagte ist die Inhaberin der Rechte, nämlich der Online-Nutzungsrechte an dem Filmwerk für Deutschland. Sie hat die zu ihr hinführende Rechtekette lückenlos dargetan. Der Kläger ist dem nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Die Klägerin ist daher für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (§§ 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 97 a Abs. 3, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19 a UrhG) aktivlegitimiert.

Die von der Beklagten in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz für die Ermittlung und Erstattung der Abmahnkosten setzen unter anderem voraus, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu dem angeblichen Tatzeitpunkt im Wege des Filesharings tatsächlich über den Internetanschluss des Klägers zum Download angeboten wurde. Dies darzulegen und zu beweisen obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen, die durch das Vorgehen im Wege der negativen Feststellungsklage nicht verändert werden, der Beklagten. Das betrifft zunächst die Ermittlung der IP-Adresse durch die Guardaley Ltd.. Erst wenn feststeht, dass die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, kommt es im nächsten Schritt auf die richtige Zuordnung zu einem Internetanschluss im Auskunftsverfahren an, was ebenfalls von der Beklagten darzulegen und zu beweisen ist.

Der Vortrag der Beklagten zu diesen Punkten ist substanzlos und damit unzureichend. Die Beklagte beschränkt ihren Vortrag auf eine allgemeine Darlegung, die wie ein Textbaustein für beliebige Filesharing-Ermittlungen verwendbar ist, die relevanten Umstände des Einzelfalls aber offen lässt. Ihr Vortrag ist so allgemein gehalten, dass dem Kläger kein konkreter Anhaltspunkt für eigene Feststellungen oder ein konkretes Bestreiten gegeben wird. Dem Kläger blieb in dieser Situation gar nichts anderes übrig, als ebenso pauschal zu bestreiten. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift bestritten, dass die Beklagte den Vorgang sicher und richtig ermittelt habe. Das weitere Vorbringen der Beklagten bot dem Kläger keine Grundlage, sein Bestreiten zu vertiefen oder zu konkretisieren. Der Kläger hat sein Bestreiten auch nicht aufgegeben. Sein Bestreiten ist daher erheblich.

Die Beklagte hat nur vorgetragen, dass für die Ermittlungen irgendeine Software eingesetzt wird, nicht aber, welche Software (Herkunft, Name, Version). Die Beklagte hat nur pauschal behauptet, diese Software arbeite zuverlässig und fehlerfrei, nicht aber, wie das festgestellt worden ist. Die Beklagte hat offen gelassen, ob es etwa ein belastbares Gutachten zur Funktionsweise und Zuverlässigkeit der verwendeten Software gibt und ob dieses Gutachten für die eingesetzte Softwareversion und den vorgefundenen P2P-Klient einschlägig ist. Wäre davon erst einmal auszugehen, bedürfte es ferner eines Nachweises einer regelmäßigen Kontrolle und Qualitätssicherung der eingesetzten Software (vgl. KG – 24 W 92/12 und 99/12 -, Beschluss vom 25. April 2013 m. w. N.). Insoweit beschränkt sich der Vortrag der Beklagten darauf, ein von der Guardaley Ltd. beauftragter Systemadministrator überprüfe die Software regelmäßig. Ob es sich dabei um einen externen oder internen Administrator handelt, was diesen für solche Kontrollen qualifiziert und wann zuletzt vor der Ermittlung eine Prüfung stattgefunden hat, ist offen geblieben. Zur Arbeitsweise der Software, insbesondere ob diese automatisiert arbeitet oder an welchen Stellen der Ermittlung ein Mitarbeiter der Guardaley Ltd. tätig wird und was er dabei macht (manuelle Schritte?). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welcher Mitarbeiter (Name) hier die Ermittlungen geführt haben soll und was diesen dazu qualifiziert (vgl. KG, a. a. 0.). Die Beklagte hat ferner nicht dargetan, in welchen konkreten Zeitabständen („regelmäßig“) und anhand welcher „Quellen“ die Zeitsynchronisation gewährleistet wird und wann dies zum letzten Mal vor der streitgegenständlichen Ermittlung geschah. Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Hashwerte sie für das streitgegenständliche Filmwerk als „Vorlage“ für ihre Ermittlungsvorgänge festgestellt hat. Festzustellen ist. dass ihre Ermittlungsliste für die angeblichen Filesharingfälle diverse Hashwerte enthält. Ein Abgleich, ob der dem Kläger zugeordnete Hashwert mit denjenigen, die zur ermittelt worden sein sollen, tatsächlich übereinstimmt, ist so nicht möglich. vielmehr kann sich der Vortrag der Beklagten gleichermaßen auf jeden beliebigen Hashwert, der nur in ihrer Ergebnisliste auftaucht, beziehen. Auch hinsichtlich der Datenzuordnung im zweiten Schritt der Ermittlungen ist der Vortrag der Beklagten unzureichend. Der Gestattungsbeschluss des LG Köln galt für die Deutsche Telekom AG. Deren Auskunft hat die Beklagte nicht vorgelegt, sondern sie hat nur deren Begleitschreiben beigebracht, so dass der Inhalt der Auskunft nicht nachzuvollziehen ist. Auf welcher Grundlage die Beklagte dann eine weitere Auskunft der 1 & 1 Internet AG erlangt hat, ist offen geblieben.

Die Beklagte kann sich in dieser Situation nicht auf eine Vermutung, ihre Ermittlungen im vorliegenden Fall müssten in Ansehung weiterer zum Kläger führender Ermittlungen richtig sein, berufen. Eine solche Vermutung kann im Einzelfall, wenn etwa in einem gewissen Zeitzusammenhang wegen desselben Werkes mehrere Zuordnungen zum selben Anschlussinhaber führen und in einem Fall die Zuordnung einer richtigen Ermittlung streitig ist, gelten. Hier ist aber bereits völlig offen, ob die Ermittlung zuverlässig und richtig war. Der zweite und vierte von der Beklagten angeführte Fall betreffen dieselbe Ermittlungsweise durch die Guardaley Ltd., ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass sich ein etwaiger Fehler in der dortigen Vorgehensweise gleicher- maßen auf alle drei Ermittlungen oder Zuordnungen ausgewirkt hat. Der dritte Fall betrifft die Abmahnung eines Dritten wegen eines Musikwerkes, wobei der Ermittlungsweg und die Berechtigung jener Abmahnung hier offen geblieben sind.

Den Beweisangeboten der Beklagten zu den Ermittlungen durch die Guardaley Ltd. war nicht nachzugehen. Ein Zeuge soll einen substantiierten Sachvortrag bestätigen, nicht aber erstmals herstellen. Sollten der Guardaley Ltd. nähere Einzelheiten zu dem konkreten Vorgang bekannt sein, wäre es Sache der Beklagten gewesen, diese schriftsätzlich im Einzelnen vorzutragen. Damit wäre dem Kläger eine Grundlage für eine konkretere Befassung gegeben worden. Der Kläger hätte dann einzelne Umstände unstreitig stellen können oder konkreter bestreiten müssen, bevor es darauf angekommen wäre, einzelne dieser Umstände durch die Vernehmung eines Zeugen bestätigen zu lassen. Der Beweisantritt der Beklagten liefe jedoch auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Es geht gerade nicht an, die Darlegung der Ermittlung auf eine allgemeine Darstellung ohne konkrete Anhaltspunkte und einen substanziellen Fallbezug zu beschränken und die Ausfüllung für den streitigen Einzelfall dann einem Zeugen zu überlassen. Dasselbe gilt entsprechend für einen Beweis durch Sachverständigengutachten. Die Beklagte hat schon nicht dar- getan, welche konkrete Software verwendet worden sein und woraus sich deren Eignung und Zuverlässigkeit ergeben soll. Dass der Geschäftsführer des Ermittlungsunternehmens die von ihm eingesetzte Software als geeignet und zuverlässig ansieht, liegt auf der Hand, führt aber nicht weiter. Es wäre auch nicht die Aufgabe des Sachverständigen erst zu ermitteln, welche konkrete Software die Guardaley Ltd. am streitgegenständlichen Stichtag verwendet hat.

Der Beklagten war keine Gelegenheit mehr einzuräumen, Weiteres zu den Ermittlungsumständen nachzutragen. In Ansehung des einschlägigen Bestreitens des Klägers in der Klageschrift musste der Beklagten ohne Weiteres klar sein, dass sie die Ermittlungen im Einzelnen darzulegen hat. Es bedurfte auch keines richterlichen Hinweise, dass dazu mehr als eine allgemeine, substanzlose Darlegung, die auf beliebige Filesharingermittlungen passt, ohne Konkretes für den Einzelfall zu beinhalten, notwendig ist. Die Beklagte hat die Notwendigkeit, den konkreten Ermittlungsvorgang mit seiner fallbezogenen Dokumentationspraxis darzulegen und von anderen Ermittlungsmöglichkeiten abzugrenzen, auch selbst erkannt, wie sich aus den letzten Sätzen auf Seite 4 ihrer Klageerwiderung ergibt. Die Beklagte hatte daher ohne Weiteres hinreichend Anlass und Gelegenheit, ihren Vortrag zur Ermittlung und Zuordnung zu substantiieren, §§ 277 Abs. 1 S. 1, 282 Abs. 2 ZPO.

Kann demnach nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Vorgang zuverlässig und richtig ermittelt hat, war ihre Abmahnung bereits aus diesem Grunde nicht berechtigt.

Der negativen Feststellungsklage war damit stattzugeben, ohne dass es für die Entscheidung noch auf die weiteren Voraussetzungen einer Haftung des Klägers ankam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die Zulassung der Berufung kraft Gesetzes bleibt davon unberührt.