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AG Köln mit deutlichen Worten zu Schadensersatz und Gegenstandswert bei Filesharing-Fällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.3.2014 (Az.:125 C 495/13) in einem klassischen Filesharing-Fall interessante Begründungen für den Ansatz eines niedrigen Schadensersatzanspruchs (10,- € pro Lied) und Gegenstandswerts (1.000,- € trotz Altfall) geliefert (Volltext hier).

1. Schadensersatz

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs nimmt das Gericht Bezug auf aktuelle Abonnement-Modelle (10,- € / Monat) und die Frage eines „Strafschadensersatzes“:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

2. Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch

Zusätzlich geht das Gericht von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,- € aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt. …

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Das Amtsgericht Köln ist sich offenbar bewusst, dass es hier im Ergebnis von der überwiegenden Rechtsprechung abweicht. Der kürzlich entstandene Streit, ob der neue § 97a UrhG (insb. die Begrenzung des Gegenstandswerts in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG), nach dem der Gegenstandswert für Abmahnungen in Fällen wie hier i.d.R. auf 1.000,- € begrenzt wird, auf Altfälle (= Abmahnung vor Inkrafttreten des Gesetzes am 8.10.2013) anzuwenden ist, wurde von LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 m. Anm. Mantz, MMR 2014, 195), OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2014 – 6 U 175/13, BeckRS 2014, 03437) und AG München (Beschl. v. 09.10.2013 – 172 C 18546/13) anders als durch das AG Köln bewertet. Allerdings stellt das AG Köln nicht unmittelbar auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ab, sondern nutzt sein Ermessen nach § 287 ZPO unter Heranziehung verschiedener – gut begründeter – Erwägungen. Es bleibt abzuwarten, welche Position das LG Köln in einer möglicherweise zu erwartenden Berufung einnimmt, bzw. ob es zu den durch das AG Köln aufgeworfenen Fragen überhaupt Stellung nimmt.

3. Kritik an der Rechtspraxis

Sehr deutliche Worte findet das AG Köln dann auch zum Vorgehen der „Abmahnindustrie“ und der Reaktion der „Rechtspraxis“, womit die Spruchpraxis der Gerichte gemeint sein dürfte:

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

S. auch:

(Entscheidung via @MichaelSeidlitz)

Anmerkung zu LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: Keine Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle, MMR 2014, 194

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft 3/2014 der Zeitschrift MMR ist meine Anmerkung zum Beschluss des LG Köln v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 zur Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle erschienen (MMR 2014, 195). Ich hatte ein paar Ausführungen zu dem Urteil schon hier im Blog gemacht. Diese habe ich für die MMR vertieft, in den Kontext der entsprechenden Entscheidungen von AG Hamburg und AG München gesetzt und mit Hinweisen insbesondere für in diesem Bereich tätige Anwälte versehen.

S. auch:

LG Magdeburg: Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums 5.000,- EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10)

In der JurPC ist der Volltext eines Urteils des LG Magdeburg erschienen (LG Magdeburg, Urt. v. 8.9.2010 – 2 S 226/10, JurPC Web-Dok. 201/2010), das in mehrfacher Hinsicht interessant ist:

1. Zum einen stellt das Gericht fest, dass der Download eines Musikalbums nicht als „gewerbliche Nutzung“ anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar.

2. Außerdem setzt es den Streitwert auf 5.000,- EUR zzgl. der Schadensersatzansprüche, und nicht wie von der Klägerin beabsichtigt auf 50.000,- EUR, fest:

Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.

Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 – zitiert nach juris).

Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin U GmbH dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums „… der Künstlergruppe … für die Tonträgerherstellerin U GmbH gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris).

Das Urteil reiht sich damit ein in die kürzlich zu beobachtende Tendenz, beim Filesharing den Streitwert zu begrenzen – und damit auch die Kosten der Beteiligten zu reduzieren. Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht hier maßgeblich auch auf die kurze Dauer des eigenen Angebots (nur während des eigenen Downloads) abstellt.