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Creative Commons-ShareAlike: Auslegung von CC-BY-SA (und die Sicht des US District Court of Columbia)

TechDirt berichtet über einen Fall vor dem United States District Court for the District of Columbia (Az. 1:14-cv-01043-ABJ, Memorandum of Opinion v. 18.8.2015 – PDF), der mehr Licht in die Auslegung der Lizenzbedingungen der Creative Commons-ShareAlike-Lizenz (hier CC-BY-SA 4.0 unported, deutsche Fassung v3.0) bringt.

Dieser Fall ist ein guter Anlass, sich die Auslegung der Creative Commons ShareAlike-Klausel etwas näher anzusehen.

Creative Commons - CC-BY-SA

Es kommt im Zusammenhang mit der CC-BY-SA immer wieder mal die Frage auf, ob man z.B. ein Foto, das unter CC-BY-SA steht, in einem Text verwenden darf, ohne den gesamten Text ebenfalls unter CC-BY-SA zu stellen. Es ist also die Frage, ob das Foto den Text „infiziert“. Die Frage kommt selbstverständlich insbesondere bei „kommerziellen“ Texten auf.

1. ShareAlike: Immer bei „Abwandlung“, nicht bei „Sammelwerk“

Aus meiner Sicht ist insoweit die Formulierung der Creative Commons-Lizenzbedingungen zumindest nicht ganz eindeutig. Es heißt dort unter „Bedingungen“ in Ziffer 4 (CC-BY-SA v3.0 deutsch, Hervorhebungen hier):

„a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. … Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. …

b. Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen … dieser Lizenz [… und kompatiblen Lizenzen …], verbreiten oder öffentlich zeigen. …“

Der Begriff der „Abwandlung“ wird in Ziffer 1 a) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.“

In Zusammenschau von Ziffer 4 b) und Ziffer 1 a) ist also klar: Die Aufnahme eines – nicht veränderten! – Fotos in eine Sammlung oder ein Sammelwerk ist erlaubt, ohne dass die Sammlung oder das Sammelwerk von ShareAlike „infiziert“ wird.

Der Begriff „Sammelwerk“ wiederum wird in Ziffer 1 b) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Sammelwerk“ im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.“

Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt die Begriffe „Sammelwerk“ und „Sammlung“, diese tauchen insbesondere in § 4 Abs. 1 UrhG auf, das „Sammelwerk“ wird dort legaldefiniert wie folgt:

„Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke) …“

Die Begrifflichkeiten in § 4 Abs. 1 UrhG und Ziffer 1 b) der CC-BY-SA dürften zumindest im Ansatz deckungsgleich sein, so dass man hier für die Auslegung von Ziffer 1 b) der CC-BY-SA auch auf die Auslegung zurückgreifen dürfte.

Ein Sammelwerk ist also als eine Sammlung mehrerer Werke zu verstehen, die irgendwie angeordnet werden. Ich stelle mir dabei eine Art Sammelband vor, z.B. alle Werke von Salvador Dali, oder aber einer „Reader“ an der Universität mit allen Texten, die in einem Semester gelesen werden sollen. Im Wandtke/Bullinger (Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7) werden ferner genannt: Wissenschaftliche Festschriften, Konversationslexika, Handbücher, Enzyklopädien, Gedichtsammlungen, Zeitungen und Zeitschriften.

2. Das Foto im Text: Ein Sammelwerk?

Kommen wir zurück auf das Foto unter CC-BY-SA in einem Text. Ein einzelner Text, dessen Illustrierung ein Foto dient – ein Sammelwerk? Wohl eher nicht. Und da kommt meines Erachtens eine gewisse Unsicherheit bei der Auslegung der CC-BY-SA her. Denn wenn das Foto unverändert in den Text eingefügt wird, dann handelt es sich jedenfalls nicht um eine „Bearbeitung“, aber was ist mit der „Abwandlung“ im Sinne von Ziffer 1 a) der CC-BY-SA?

Nach meiner Auffassung, die vermutlich auch die Ersteller der Lizenzbedingungen teilen, ist der Begriff der „Abwandlung“ enger zu verstehen. Der Satz mit den Sammelwerken dient nur der Klarstellung und soll die Definition nicht einschränken. Mit anderen Worten: Eine Abwandlung liegt nicht nur dann nicht vor, wenn ein Werk unter CC-BY-SA in eine Sammlung oder ein Sammelwerk aufgenommen wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Werk verändert wurde. Wird also ein Foto unverändert in den Text aufgenommen, liegt keine Abwandlung vor. Daher wird der Text auch nicht infiziert.

Für diese Auslegung spricht noch ein weiterer Satz aus der Definition der „Abwandlung“. So heißt es in Ziffer 1 a) der CC-BY-SA auch:

„[Abwandlung] kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.“

Hier wird eine spezielle Nutzung – nämlich die Vertonung eines Laufbildes – explizit als Abwandlung definiert. Obwohl also der eigentliche Ton gar nicht verändert wird, sondern nur einem Laufbild unterlegt wird, liegt nach der Definition eine Abwandlung vor. Wenn aber dieses explizite Beispiel eine Abwandlung sein soll, dann kann man im Umkehrschluss folgern, dass die unveränderte Aufnahme eines anderen Werks (also z.B. eine Fotos) nicht darunter fällt (ebenso Molly Kleinman’s CC-HowTo).

Als Ergebnis gilt also: Das nicht-veränderte Werk (bzw. Bild) kann man auch einen Text aufnehmen, ohne dass dieser infiziert wird. Wichtig ist aber trotzdem – wie immer -, dass man die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Hinweis auf Lizenz) beachtet!

3. Die Sicht des US District Court of Columbia

Jetzt können wir den Bogen schlagen zur Entscheidung des US District Court of Columbia.

In dem Fall hatte der Kläger, Art Drauglis, ein schönes, idyllisches Foto im amerikanischen Maryland geschossen und es unter einer CC-BY-SA (v2.0) bei Flickr eingestellt, wohlgemerkt nicht CC-BY-SA-NC, die die kommerzielle Nutzung untersagt, sondern eine Lizenz, die auch kommerzielle Nutzung gestattet.

(Bild: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commons-Lizenz v2.0, CC-BY-SA-2.0).

Jahre später nutzte ein Kartenverlag (die Beklagte) das Foto von Art Drauglis als Cover für einen gedruckten Atlas.

(Cover des hier besprochenen Atlas, Bildnachweis s.o.)

Dabei beachtete die Beklagte die Bedingungen der CC-BY-SA-Lizenz (aus dem Memorandum of Opinion, S. 4, Hervorhebungen hier):

The bottom half of the front cover consists exclusively of a color reproduction of the Photograph, with no text or pictures obscuring it.

Nothing on the front cover identifies who took the Photograph, but the following text appears at the bottom of the back cover of the Atlas:

Photo: Swain’s Lock, Montgomery Co., MD
Photographer: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commoms, CC-BY-SA-2.0″

Drauglis klagte, weil er die kommerzielle Verwendung missbilligte und sie deshalb untersagen wollte:

„Plaintiff repeatedly voices consternation in his pleadings about defendant’s distribution of the publication that displayed his work on its cover for profit …“

Die Beklagte hingegen berief sich auf die von Drauglis eingesetzte Creative Commons-Lizenz. Und der US District Court of Columbia folgte – völlig zu Recht wie die oben dargestellte Auslegung zeigt – den Argumenten der Beklagten. Dabei ging das Gericht auf die Auslegung von „Abwandlung“ und „Sammelwerk“ ein und befasste sich zudem auch damit, wie das minimale Beschneiden des Fotos zu werten ist:

„So the only issue before the Court in Count I is whether defendant – which gave plaintiff full credit for the work it displayed on the cover of its publication – complied with the technical terms of the license under which plaintiff published the work. The Court finds that it did.“

a. „Abwandlung“ und „Sammelwerk“

In der Folge geht das Gericht auf die einzelnen Argumente des Klägers ein und weist diese zurück:

„Plaintiff first asserts that defendant’s use of the Photograph exceeded the scope of the License because defendant did not publish the Atlas under a license with the same or similar terms as those under which the Photograph was originally licensed. … In other words, plaintiff argues that defendant should have offered the entire Atlas for free, just as plaintiff provided the Photograph for free on Flickr, under the same Creative Commons ShareAlike license or one that is similar to it. …

As plaintiff’s counsel acknowledged during the hearing, the ShareAlike requirement applies only to derivative works, and it does not govern the distribution, display, or performance of collective works. Hr’g Tr. 47:12–19; see also License § 4(b). So the classification of the Atlas in this case determines the applicability of this provision.

But the Atlas is a map book and not an adaptation of plaintiff’s photograph. Because this 112-page book of maps is not in any way “based upon” the Photograph, and because defendant did not “recast, transform[], or adapt[]” the Photograph when it used it as the cover art for the Atlas, see License § 1(b), the Court finds that neither the Atlas nor its cover constitutes a derivative work subject to the ShareAlike requirement. Rather, the Atlas is more akin to a collective work, because the Photograph was placed “in its entirety in unmodified form” alongside “other contributions, constituting separate and independent works” – that is, the maps. See id. § 1(a).

Plaintiff contends that the entire Atlas must be a derivative work and not a collective work because “[i]t is not a periodical issue, anthology or encyclopedia.” Pl.’s Count I Mot. at 8. Here, plaintiff is referring to the examples of collective works listed in section 1(a) of the License. License § 1(a) (“‘Collective Work’ means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia . . . .”). But “[a]s the use of the term ‘such as’ confirms, the list is illustrative, not exhaustive.” Bragdon v. Abbott, 524 U.S. 624, 639 (1998). So the fact that the Atlas is not a periodical, anthology, or encyclopedia is not dispositive of this issue.

Plaintiff also argues that “[t]he Map is not an assemblage of independent works into a collective whole,” Pl.’s Count I Mot. at 8, but that is precisely what it is. It is a set of “separate and independent,” individually-copyrighted maps, “assembled into a collective whole,” with the Photograph “in its entirety in unmodified form” on the cover. See License § 1(a). Therefore, the Court finds that the Atlas as a whole is a collective work which is not subject to the ShareAlike requirement.

b. Zuschneiden eines Fotos = „Abwandlung“?

Anzumerken ist noch folgendes: Der Kläger hat sich auch darauf berufen, dass die Beklagte das Werk doch verändert habe, weil sie es für das Cover zugeschnitten habe. Dieses Argument räumt das Gericht nicht rechtlich aus. Vielmehr löst es diese Frage über Verspätung und Darlegungslast und argumentiert hilfsweise, dass die Bearbeitung minimal und dem Abdruck geschuldet wäre:

„But this was not alleged in the complaint or in plaintiff’s motion for summary judgment, and the Court questions whether it may consider plaintiff’s cropping argument, since it was raised for the first time in his reply. See, e.g., Herbert v. Nat’l Acad. of Scis., 974 F.2d 192, 196 (D.C. Cir. 1992) (“This Court, of course, generally refuses to entertain arguments raised for the first time in an appellant’s reply brief.”); Aleutian Pribilof Islands Ass’n, Inc. v. Kempthorne, 537 F. Supp. 2d 1, 12 n.5 (D.D.C. 2008) (“[I]t is a well-settled prudential doctrine that courts generally will not entertain new arguments first raised in a reply brief.”). But even if the point was timely raised, plaintiff provides no support for his claim that the Photograph was cropped when it was incorporated into the Atlas, and defendant has not had the opportunity to contest that assertion. So plaintiff has failed to show that he is entitled to summary judgment on this ground alone.

In any event, even if plaintiff had properly raised and supported this claim, when one compares the Atlas cover with the original Photograph, it is clear that the entire picture is reproduced with no major deletions or alterations. … Any discernible cropping appears to be “so minor and insubstantial that as a matter of law it falls within that degree of latitude afforded licensees to alter a copyrighted work to suit their style or the medium in which the work is presented.

For these reasons, the Court finds that defendant did not create a derivative work when it incorporated the Photograph into the cover of the Atlas, and that therefore, the ShareAlike requirement does not apply to the Atlas. „

Insoweit ist zusätzlich auf ein Urteil des OLG Köln (NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch; Vorinstanz LG Köln MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) hinzuweisen. Dort heißt es:

„Die Bekl. hat gegen § 23 S. 1 UrhG verstoßen, indem sie das streitgegenständliche Lichtbild ohne wirksame Einwilligung des Kl. veröffentlicht hat. Von den Parteien ist schriftsätzlich bis zur Verhandlung vor dem Senat nicht erörtert worden, dass die Bekl. nicht das Originalbild des Kl. gemäß Anlage K?6 auf ihrer Internetseite verwendet hat, sondern lediglich einen Ausschnitt davon. Da auch die Bekl. bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihr auf ihrer Seite eingestellten Bild um das gleiche Bild wie das auf der Anlage K 6 handelt, kann als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass das Bild auf der Anlage K 4 tatsächlich einen Ausschnitt des Bildes gemäß Anlage K?6 darstellt; dies ergibt im Übrigen auch ein optischer Vergleich der Bilder.

Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG dar (Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 23 Rn. 4; vgl. LG München I, AfP 1994, 239), das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird. Dies ist hier der Fall, da durch den von der Bekl. verwendeten Ausschnitt die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten, der ein sprechblasenförmiges Plakat hochhält, konzentriert wird, während das Originalbild des Kl. einen größeren Ausschnitt der Demonstration zeigt.“

Ein (erhebliches) Beschneiden des Bildes wäre also unzulässig gewesen, es hätte sich um eine „Abwandlung“ im Sinne der Lizenz gehandelt. Der Kläger (vor dem US-Gericht) hatte insoweit aber nicht ausreichend (und rechtzeitig) vorgetragen.

Als Quintessenz der Argumentation des US-Gerichts (und auch des OLG Köln) dürfte daher für die Frage des Zuschneidens gelten: Minimale Zuschneidungen, die den Inhalt eines Bildes nicht wesentlich verändern, sind ebenfalls nicht als Abwandlungen im Sinne der Lizenz anzusehen.

4. Kontext deutscher Entscheidungen?

Es gibt – meines Wissens – bisher keine Entscheidungen deutscher Gerichte, die sich mit der Auslegung der ShareAlike-Klausel befassen.

Es gibt eine Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v.  8.10.201016 O 458/10, MMR 2011, 763 m. Anm. Mantz), die eine CC-BY-SA-Lizenz betrifft. Allerdings kam es auf die Auslegung in dem Fall dort nicht an, da schon die Urhebernennung gefehlt hatte. Dementsprechend ging das LG Berlin auf die Auslegung der Klausel nicht ein.

Zwei Urteile von LG Köln (Urt. v. 5.3.201428 O 232/13, MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) und OLG Köln (Urt. v. 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167 = NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch) betreffen die Auslegung Klausel „NonCommercial“. Wie oben dargestellt kann man aus dem Urteil des OLG Köln aber möglicherweise Schlussfolgerungen ziehen.

Zwei weitere Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 17.12.201437 O 8778/14 und Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471) betreffen die Fragen der korrekten Urheberbenennung und der Berechnung des Schadensersatzes.

5. Fazit; tl;dr

Es ist also ohne Probleme möglich, ein Foto, das unter einer CC-BY-SA-Lizenz steht, in einen Text zu integrieren, ohne dass dieser Text von der ShareAlike-Klausel „infiziert“ wird. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Text nicht um ein „Sammelwerk“ handelt, also nicht mehrere Werke zusammengeführt und angeordnet werden.

Anders ist dies, wenn das Foto bearbeitet („abgewandelt“) wird. Minimale Beschneidungen des Fotos sind aber noch zulässig. Die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Lizenzhinweis) sind zu beachten.

Schadensersatz für Verwendung von CC-lizenziertem Bild: 14.000,- EUR

Die Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) berichtet über einen Vergleich zwischen einem Fotografen und einem Unternehmen.

Der Fotograf hatte sein Lichtbild u.a. auf Wikipedia unter einer Creative Commons-BY-SA 3.0 Unported-Lizenz veröffentlicht. Ein nicht namentlich genannten Unternehmen nutzte dieses Bild in mehreren seiner Pressemitteilungen. Dabei unterließ es sowohl Hinweise (und Link) auf die Lizenz, den Titel des Werks und – für den Schadensersatzanspruch erheblich – auf den Urheber des Lichtbildes.

Der Fotograf verlangte hierfür Schadensersatz i.H.v. 20.000,- EUR, man verglich sich am Ende – außergerichtlich – auf die Zahlung von 14.000,- EUR. Dies ist der höchste bisher für ein unter Creative Commons-Lizenz stehendes Bild bekannt gewordene Betrag. Dazu LHR:

Da somit die Lizenzbedingungen zur Nutzung des Werks nicht eingehalten wurden, lag eine klare Urheberrechtsverletzung vor, gegen die der Mandant nicht zuletzt deswegen vorgehen wollte, da die Rechtsverletzung nicht etwa von einem Blogger oder Kleinunternehmer begangen wurde, sondern von einem namhaften Unternehmen. Weil das Lichtbildwerk gleich auf mehreren Seiten rechtswidrig verwendet wurde, erhöhte sich der zu zahlende Schadensersatz auf die Summe von fast 20.000,00 €. Nach Verhandlungen konnten wir uns mit dem Rechtsverletzer auf die Zahlung von pauschal 14.000,00 € einigen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte das Unternehmen auch schlechte Karten gehabt, wenigstens dem Grunde nach. Denn in Deutschland ist die Wirksamkeit von Creative Commons-Lizenzen mittlerweile auch gerichtlich anerkannt (LG Berlin, Beschl. v. 8.10.2010 – 16 O 458/10, MMR 2011, 763 m. Anm. Mantz). In der juristischen Literatur war dies schon zuvor herrschende Meinung (Hoeren/Sieber- Paul, HdB MM-Recht, 27. EL 2011, Teil 7.4 Rn. 133; Mantz, GRURInt 2008, 20, 24; wohl auch Heidrich/Forgo/Feldmann-Feldmann, Heise Online-Recht, 2. EL 2010, B.II.71; zu Open Content-Lizenzen allgemein Plaß, GRUR 2002, 670, 678; Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431; zu Open Source-Lizenzen (GPL) LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG Mnchen I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07; LG Berlin, Urt. v. 8. 11. 2011 – 16 O 255/10, GRUR-RR 2012, 107 m. Anm. Schreibauer/Mantz; zur Lesser GPL LG Bochum MMR 2011, 474), auch im Ausland waren bereits mehrere Urteile zu Creative Commons-Lizenzen ergangen (Mantz, GRURInt 2008, 20; Efroni, GRURInt 2011, 282; Liebenson, Meldung vom 21.1.2001).

Lediglich bei der Höhe des Schadensersatzes für die Verwendung solcher Bilder ist daher noch etwas Unsicherheit. Es ist allerdings nicht einzusehen, warum der Eingriff bei einem Werk, das unter bestimmten Bedingungen kostenlos verwendet werden darf, geringer sein soll, als bei einem Werk, dessen Lizenz solche Erleichterungen nicht vorsieht (so aber z.B. im Fall Curry ./. Audax vor einem Gericht in Amsterdam, s. dazu Mantz, GRURInt 2008, 20, 22; Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR;  dazu Hugenholtz, MR-Int 2006, 40; eine inoffizielle englische Übersetzung findet sich hier; außerdem das belgische Gericht in Nivelle, das Schadensersatz pro Nutzung abgelehnt hat und statt dessen (bei einem Song) 1.500,- EUR pro verletzter Creative Commons-Klausel zusprach).

Den Fall haben auch Dennis Tölle (rechtambild.de) und iRights.info schon kommentiert.

Im Übrigen kann man ergänzend den Hinweis der Kanzlei LHR nur unterstreichen:

Auch bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, Augenmaß zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die “Abmahnkeule herausholen”. Oft ist es die beste Werbung für einen Fotografen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Es sollen schon Freundschaften aus einer zunächst eher feindseligen Begegnung entstanden sein.