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Access Provider und Netzsperren – eine (erste) Analyse zu BGH „3dl.am“ und „Goldesel“ (Update)

(Update 27.11.2015 zu WLANs s.u.)

Gestern hat der BGH die Urteile in Sachen „3dl.am“ (OLG Hamburg, 21.11.2013 – 5 U 68/10, GRUR-RR 2014, 140 – 3dl.am) und „goldesel“ (OLG Köln, 18.7.2014, GRUR 2014, 1081 – 6 U 192/11 – Goldesel) verkündet (Urteile vom 26.11.2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14) . Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, sondern bisher nur die Pressemitteilung.

In den beiden Urteilen ging es um das Begehren von Rechteinhabern, Access Provider im Wege der Störerhaftung zur Einrichtung von Netzsperren (in Form von DNS-Sperren, IP-Sperren, URL-Sperren und hybriden Sperren) zu verpflichten. OLG Hamburg und OLG Köln hatten dies zurückgewiesen, wobei das OLG Köln dabei schon auf die kurz zuvor ergangene EuGH-Entscheidung „UPC Telecabel ./. Constantin Film – kino.to“-Entscheidung (GRUR 2014, 468) zurückgreifen konnte. Beide Instanzgerichte hatten eine umfassende Grundrechtsabwägung vorgenommen und im Ergebnis alle Pflichten der Access Provider abgelehnt.

Im Wesentlichen ging es bei beiden Fällen darum, dass die Kläger von den Beklagten wollten, dass der Zugang zu Webseiten mit Linklisten (auf Filehoster wie rapidshare oder auf Edonkey-Links) gesperrt wird. Es sollte daher nicht das Angebot der Linklisten abgestellt werden. Vielmehr sollten die Access Provider nur den Zugang dazu sperren.

Der BGH hat die Revisionen zwar zurückgewiesen, hat aber grundsätzlich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Sperrpflicht von Access Providern angenommen.

Da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, möchte ich nur oberflächlich ein paar Punkte analysieren und ein paar Fragen stellen (und möglicherweise teilweise beantworten). Von den Entscheidungsgründen wird einiges abhängen. Es lassen sich der Pressemitteilung aber schon jetzt Hinweise entnehmen, wobei diese mit starker Vorsicht zu genießen sind, da sich zwischen Pressemitteilund und Entscheidungsgründen durchaus noch Unterschiede ergeben können, wie manchem noch vom Fall „Sommer unseres Lebens“ bekannt sein dürfte.

Vorab ist eines festzustellen: Die Entscheidungen des BGH bedeuten eine ganz deutliche Veränderung im Rahmen der Störerhaftung. Nicht unbedingt im Hinblick auf die Zumutbarkeit, hier war durch den offenen Abwägungsprozess viel Raum in jede Richtung. Massiv ist jedoch die Veränderung, was die Subsidiarität angeht. Auch sonst müssen wir abwarten, wie der BGH die Entscheidungen begründet, denn dogmatisch wird das Ergebnis nicht vollständig in den bisherigen Entscheidungskanon passen.

1. Von der Pflicht zum Sperren: Die schlechte Nachricht

Zunächst einmal lässt sich festhalten: Access Provider müssen künftig ihre Systeme so einrichten, dass sie Filter und Sperren vorsehen können. Der BGH hat zwar Voraussetzungen vor eine solche Filterpflicht geschaltet, diese aber nicht vollständig und grundsätzlich abgelehnt.

Welche Filter und Sperren das sein werden (DNS-Sperren, IP-Sperren, URL-Sperren oder hybride Sperren), lässt sich noch überhaupt nicht absehen. Wer den Unterschied zwischen diesen Maßnahmen sehen will und wie man damit in der Abwägung umgeht, dem lege ich die Lektüre der OLG Köln-Entscheidung „Goldesel“ (Achtung: 192 Seiten!) nahe.

Zu Filtern des Datenverkehrs mittels Deep Packet Inspection verhält sich die Pressemitteilung nicht. Ich gehe davon aus, dass die selbst dem BGH zu weit gehen dürfte. Wir werden sehen müssen.

Interessant ist auch, welche Argumente der BGH in der Abwägung wohl nicht gelten lassen will:

„Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.“

Insoweit geht der BGH mit dem EuGH, der auch formuliert hat, dass es ausreicht, wenn der Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte erschwert wird. Es stellt sich aber die Frage, wo man hier die Grenze zieht. Sind DNS-Sperren wirksam? Mit dem BGH wohl schon, obwohl die Umgehung denkbar einfach ist.

2. Voraussetzungen der Sperrpflicht – Gesamtverhältnis, Overblocking und Subsidiarität.

a. Das Gesamtverhältnis

Eine Frage, die sich sowohl im Verfahren des EuGH als auch des OLG Köln gestellt hatte, war, wann eine Webseite als „so rechtsverletzend“ anzusehen ist, dass sie sperrwürdig ist.

Der BGH hat in der Pressemitteilung eine nicht eindeutige Formulierung gewählt:

„Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.“

Zu Recht verweist Ansgar Koreng im Interview mit Netzpolitik.org darauf, dass im Grunde der Rechteinhaber bei Inanspruchnahme des Access Providers die gesamte Seite analysieren und eruieren müsste, zu welchem Anteil legale und illegale Inhalte angeboten werden. Dass das von außen extrem schwierig ist, ist klar.

Außerdem dürfte „nicht ins Gewicht fallen“ schon eine bestimmte Richtung vorgeben. Ob es aber im Verhältnis „illegal/legal“ 80/20 oder 95/5 bedeutet, werden am Ende die Gerichte klären müssen.

Auf der anderen Seite ist dies aber wohl auch eine gute Nachricht. Denn nur wenn sich dieses Gesamtverhältnis zu Gunsten des Rechteinhabers leicht feststellen lässt, dürfte eine Seite auch wirklich zu sperren sein. Bei den hier in Frage stehenden Webseiten dürfte das einfach gewesen sein. Der Großteil der eDonkey-Linklisten dürfte auf illegal eingestellte Inhalte verweisen.

Bei Seiten wie YouTube, Twitter, Instagram etc. dürfte aber unstreitig sein, dass im Verhältnis die rechtsverletzenden Inhalte nicht ins Gewicht fallen. Hier ist eine Sperrung also nicht zu erwarten.

Ein Gedanke am Rande: Als Betreiber solcher Linklisten könnten als Folge des Urteils Foren und Webseiten ihre Inhalte mit Links auf rechtmäßig eingestellte Werke (bei Wikipedia oder unter Creative Commons stehend) anreichern und es so schwieriger machen, eine im Gesamtverhältnis eindeutig rechtsverletzende Handlung festzustellen … Das könnte aber wiederum die Attraktivität solcher Seiten senken – wir müssen sehen, was passiert.

b. Overblocking

Nicht klar ist mir, wie der BGH der Problematik des Overblocking begegnen will. Wenn eine Seite 90% illegale Inhalte aufweist und damit eventuell sperrwürdig wäre, werden immer noch 10% legale Inhalte geblockt. Dem könnte man damit begegnen, dass nur zielgerichtete Sperren (URL-Sperren, hybride Sperren) verlangt werden könnten. Die sind aber wiederum aufgrund eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis hochproblematisch.

Der EuGH hat hier eine Abwägung der betroffenen Interessen verlangt. Ich bin gespannt, wie die beim BGH aussehen wird.

c. Adäquate Kausalität

Der BGH hat die adäquate Kausalität der Mitwirkungshandlung des Access Providers bejaht. Das ist – so z.B. von Thomas Stadler – in Frage gestellt worden. Stadler ist dabei in guter Gesellschaft, in der Vorinstanz zur BGH „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung hatte das OLG Frankfurt am Main eine solche adäquate Kausalität verneint (OLG Frankfurt, 1.7.2008 – 11 U 52/07, MMR 2008, 603).

Stadler meint, dass die Adäquanz fehlt, weil die Rechtsverletzung ja auch mit der Sperre fortdauert. Das ist nach meiner Einschätzung leider nur halb richtig. Der BGH hat in „Sommer unseres Lebens“ (und auch hier) die Adäquanz wohl zu Recht angenommen. Denn zwar bleibt es dabei, dass der Host Provider trotz Sperre eine Rechtsverletzung begeht, aber auch der Nutzer des Access Providers, der ein geschütztes Werk herunterlädt, begeht eine Rechtsverletzung – nämlich durch die Vervielfältigung. Und an dieser Rechtsverletzung wirkt der Access Provider adäquat-kausal mit.

d. Subsidiarität

Der BGH verlangt vom Rechteinhaber, dass er zunächst gegen den unmittelbaren Verletzer und gegen den Host Provider vorgeht. Erst dann soll der Access Provider überhaupt haften können. Der BGH begründet hier eine Subsidiarität der Störerhaftung. Diese war dem deutschen System bisher fremd (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1975 – I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 (257) – Rechenscheibe; BGH, Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 133/93, GRUR 1995, 605 (608) – Franchise-Nehmer; Ahlberg/Götting in Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar UrhG, § 97 UrhG Rn. 46; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 14 Rn. 12 m.w.N.; für Art. 10 EMRK ebenso EGMR, Urt. v. 10.10.2013 – 64569/09 – Delfi As v. Estonia.).

Hier findet eine erhebliche Verschiebung des Haftungssystems statt. Auch da bin ich gespannt, wie der BGH die Abkehr von der bisherigen Systematik begründet und ob er dies als allgemeines Prinzip stehen lässt oder klarstellt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung nur bei Access Providern handelt. Die Folgefragen mag ich mir ehrlich gesagt gar nicht ausmalen.

Die fehlende Subsidiarität war übrigens schon vorher in der Literatur in Frage gestellt worden (Ahrens, WRP 2007, 1281 (1288)), häufig aber  mit einem anderen Hintergrund verbunden worden: Es wurde geglaubt, dass der Access Provider sich aus der Störerhaftung befreien könne, wenn er Auskunft über den Verletzer erteilt (soweit ihm das möglich ist) (s. dazu eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 241).

Auch hier müssen wir die Gründe abwarten. Nach der Pressemitteilung erteilt der BGH einer solchen Auslegung aber eine klare Absage: Denn der Rechteinhaber muss selbst Nachforschungen anstellen und versuchen, den Verletzer und den Host Provider in Anspruch zu nehmen. Erst dann kann die Störerhaftung des Access Providers greifen. Dementsprechend dürfte die „Auskunft, dann alles gut“-Lösung auch nach den Entscheidungen des BGH nicht die richtige sein.

e. Von kerngleichen Rechtsverletzungen: Enge Auslegung = „nur der konkrete Fall“

Eine weitere – prozessual – interessante Folge dürften die hohen Anforderungen haben, die der BGH aufgestellt hat. Nach dieser Entscheidung dürften in einen Verbotstenor sogenannte „kerngleiche Rechtsverletzungen“ nämlich kaum noch fallen.

Bei solchen „kerngleichen Rechtsverletzungen“ geht es darum, dass derjenige, der zur Unterlassung einer bestimmten Rechtsverletzung verpflichtet worden ist, andere aber ganz ähnliche Rechtsverletzungen von sich aus verhindern soll.

Das ist nach den Entscheidungen des BGH aber kaum noch denkbar. Denn der Access Provider kann nicht wissen, ob der Rechteinhaber bereits versucht hat, den Verletzer und den Host Provider in Anspruch zu nehmen. Wenn der Rechteinhaber also einen Link auf das selbe geschützte Werk gesperrt wissen möchte, dieser aber auf einer anderen Webseite liegt, dann muss er nach der Pressemitteilung des BGH erst den Host Provider in Anspruch genommen haben. Solange er das nicht gemacht hat, ist eine Haftung des Access Providers nicht begründet. Damit kann eine Sperrverpflichtung sich aber immer nur auf die ganz konkrete, mitgeteilte Rechtsverletzung beziehen – Kerngleichheit ist praktisch unmöglich.

3. Vorprozessuales Verhalten

Wie oben schon angesprochen, muss der Rechteinhaber seinerseits erst alles tun, um den Verletzer und den Host Provider in Anspruch zu nehmen.

Der BGH führt dazu aus:

„Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.“

4. Rechtsfolgen

Wichtig sind natürlich die Folgen für Access Provider.

a. Sperrmechanismen

Und das ist die wirklich schlechte Nachricht: Access Provider müssen nun Listen anlegen und Sperrmechanismen einrichten. Problematisch ist, dass wir bis die Entscheidungsgründe vorliegen nicht wissen, welche Sperren denn verlangt werden können. Dann aber könnten Link-, Domain- und IP-Listen anzulegen sein, die gesperrt werden müssen.

Allerdings sind vor der Aufnahme einer URL, Domain oder IP in die Liste hohe Anforderungen zu beachten: Erstens muss der Rechteinhaber vorher versucht haben, den Verletzer oder Host Provider in Anspruch zu nehmen. Es reicht nicht aus, dass er das behauptet, er muss das konkret darlegen. Zweitens muss feststehen, dass im Gesamtverhältnis unter der zu sperrenden IP, Domain oder Webseite hauptsächlich rechtsverletzende Inhalte hinterlegt sind. Erst dann darf der Access Provider sperren.

Sperrt der Access Provider zu früh, dürfte er sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen: Nämlich einerseits seiner Kunden (warum komme ich auf heise-online nicht mehr drauf?) und andererseits der Host Provider. Ganz wichtig wird das bei IP- und Domain-Sperren. Denn hier ist die Gefahr des Overblocking extrem groß. Wenn der Access Provider hier nicht aufpasst, sieht er sich hohen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Eine weitere – vermutlich auch weiterhin unbeantwortete Frage – ist die nach der Dauer einer Sperre. Angenommen die Domain www.goldesel.to wird gesperrt. Einige Jahre später wird die Domain aufgegeben und ein neuer Anbieter betreibt die Domain – mit ausschließlich legalen Inhalten. Dann müsste die Sperre wieder aufgehoben werden – aber nach welchem Verfahren? Wer kann hier gegen wen vorgehen? Ist der Access Provider haftbar, wenn er die Sperre rückgängig macht und dann wiederum Jahre später erneut die Webseite überwiegend für Rechtsverletzungen genutzt wird? Der BGH hat hier ein ganzes Fass an neuen Fragen aufgemacht.

b. Access Provider als Gate-Keeper

Aus diesem Grunde hoffe ich, dass die Access Provider nicht einfach alles sperren, was ihnen zugerufen wird. Access Provider sind jetzt – ähnlich wie Google beim „Recht auf Vergessenwerden“ bzw. „Recht auf De-Listing“ in einer unangenehmen Rolle: Sie müssen sperren, wozu sie verpflichtet sind, dürfen aber nicht sperren, wozu sie nicht verpflichtet sind. Eine extrem problematisch Lösung, für die der BGH hoffentlich Anhaltspunkte zu einer Lösung entwickelt hat und uns aufzeigen wird.

c. Missbrauchsgefahr

Denn die Missbrauchsgefahr solcher Sperren ist natürlich extrem hoch. Sind Sperrmechanismen erst einmal eingerichtet, wird sicher auch versucht, sie für andere Inhalte nutzbar zu machen, z.B. missliebige Meinungen. Die Diskussion um Domain-Sperren über den Registrar bei möglicherweise schmähenden Äußerungen haben kürzlich LG Frankfurt und OLG Frankfurt thematisiert und eine Haftung des Domain-Registrars abgelehnt.

d. Network Provider

Ich bin auch gespannt, ob der BGH Andeutungen machen wird, inwiefern seine Entscheidungen nur für Access Provider gelten. Denn mir sind aus der Praxis Einzelfälle bekannt, in denen gegen Network Provider vorgegangen wird, also solche Provider, die nur Datenverkehr durchleiten.

Wenn man allerdings die Entscheidungen des BGH (nach den Pressemitteilungen) weiterdenkt, dürfte hier wohl vorrangig der Access Provider in Anspruch zu nehmen sein, denn schließlich ist der an der Rechtsverletzung „näher dran“ als der Network Provider. Spannende Fragen …

e. Abmahnungen

Und nun wenigstens eine kleine gute Nachricht. Die Anforderungen an die Sperrpflicht des Access Providers hat der BGH hoch gehängt.

Vor Kenntnis von einer Rechtsverletzung kann daher eine Störerhaftung gar nicht begründet sein, das war schon zuvor die eindeutige Linie des BGH. Zusätzlich muss der Rechteinhaber aber in der Mitteilung oder Abmahnung mitteilen, ob und wie er bereits versucht hat, den Verletzer und den Host Provider in Anspruch zu nehmen. Fehlt es daran, besteht auch keine Sperrpflicht.

Jedenfalls im Urheberrecht wird dies nach § 97a UrhG auch erhebliche Auswirkungen für die Abmahnung und die Pflicht zur Kostenerstattung haben. Denn wenn es an diesen Anforderungen fehlt, ist die Abmahnung unwirksam.

Außerdem – da erhoffe ich mir auch klare und erläuternde Worte des BGH – muss nach der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung der Rechteinhaber ganz deutlich machen, was denn der Access Provider überhaupt tun soll, also welche Seite er (und möglicherweise auch wie?) sperren soll.

5. Folgen für WLANs?

In diesem Blog darf natürlich ein Blick auf die Folgen für WLANs nicht fehlen und ich möchte meine Leser nicht enttäuschen.

Leider muss ich konstatieren, dass alles, was ich oben geschrieben habe, auch für WLAN-Betreiber gilt. WLANs müssen daher zukünftig wohl – jedenfalls ab der ersten Aufforderung, die den oben beschriebenen Voraussetzungen entspricht – Sperren einrichten und unterhalten. Man sollte aber jedenfalls die Entscheidungsgründe abwarten und nicht in Panik verfallen. Bisher ist noch unklar, was genau verlangt werden kann und was nicht. Geht es um Sperren, sind Kosten für Abmahnungen wohl eher nicht zu erwarten, da die Anforderungen sehr hoch sind und Sperren zwingend erst nach der Mitteilung der Rechtsverletzung eingerichtet werden können. Ein Haftungsrisiko besteht auch bei WLANs also nur, wenn der Betreiber nach einer hinreichend konkreten und den obigen Anforderungen genügenden Aufforderung keine Sperre einrichtet.

Bei WLANs ist darüber hinaus in der Abwägung die häufig geringe Leistungsfähigkeit der Betreiber und der Geräte zu beachten. Wie sich das auswirken wird, lässt sich aber noch nicht absehen (s. aber sogleich zum Ausblick).

Nachtrag 27.11.2015:

Ich möchte nach verschiedenen Rückfragen zu den Folgen für WLANs noch etwas Wichtiges nachtragen, was ich vorher vergessen hatte. Die oben Ausführungen zu WLANs beziehen auf den Stand heute!

Wenn das TMG-Änderungsgesetz mit seinen Änderungen in § 8 TMG zu WLANs kommt – ich hatte darüber hier im Blog mehrfach berichtet – dann sieht das Ganze schon wieder anders aus, da nach den Vorgaben der Bundesregierung (BT-Drs. 18/6745) und des Bundesrats (BR-Drs. 440/15) § 8 TMG  auf jeden Fall Anwendung auf WLANs finden wird.

Kommt der Bundesrats-Entwurf durch, sind die vorliegenden Urteile des BGH für Betreiber von WLANs schlicht ohne Auswirkung.

Wird es der Entwurf der Bundesregierung, dann wird man diskutieren müssen, ob die vom BGH vorgesehenen Netzsperren als „angemessene Maßnahme zur Sicherung gegen Rechtsverletzungen“ anzusehen sind, die nach dem neuen § 8 Abs. 4 TMG gefordert werden können. Und genau dagegen gibt es ein gewichtiges Argument: Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf andere Maßnahmen abgestellt, obwohl er wusste, dass der BGH über die Frage der Access Provider-Haftung entscheiden wird und dort Netzsperren im Gespräch waren.

6. Ausblick

Generell und für WLANs ist noch ein anderer Aspekt von erheblicher Bedeutung: Das LG München I hat – darüber hatte ich hier berichtet – dem EuGH eine Menge Fragen vorgelegt, die für die Entscheidung des BGH von hoher Bedeutung sind. Das LG München I hat den EuGH insbesondere gefragt, welche Maßnahmen (also auch Sperren) überhaupt zumutbar sind (s. dazu hier und hier).

Es ist noch unklar, ob der EuGH sich dazu überhaupt äußern wird, oder ob er auf die nationalen Gerichte und Gesetzgeber verweisen wird. Hier ist jedenfalls noch Musik drin.

Außerdem dürfte klar sein, dass die Entscheidungen des BGH eine Menge an Rechtsfragen aufwerfen, die durch die Gerichte erst noch geklärt werden müssen. Und wie ich oben dargestellt habe, wird das nicht leicht. Die Rechtsunsicherheit bleibt also, auch wenn sich die Fragestellungen verschieben werden.

Ich werde hier jedenfalls weiter berichten …

OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11 (Volltext): Keine Sperrung von Webseiten durch Access Provider (Update)

Mittlerweile habe ich auch den Volltext des Urteils des OLG Köln (Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11) erhalten, den ich hier zum Download zur Verfügung stelle. Das Urteil breitet auf 92 Seiten die Fragen rund um Websperren in einer erstaunlichen Detailtiefe aus. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das OLG Köln sich auch mit dem EuGH-Urteil UPC vs. Constantin (kino.to) auseinander setzt, das ja in Österreich derzeit für Verwirrung sorgt.

Zwar sieht das OLG Köln eine Störerhaftung von Access Providern nicht als grundsätzlich ausgeschlossen an, allerdings sieht es hier konkret (mit verallgemeinerungsfähigen Aussagen) URL-Sperren, DNS-Sperren, IP-Sperren und Filter als unzulässig an. Eine ausführlichere Anmerkung folgt ggf. noch hier.

In der deutschen Instanzrechtsprechung herrscht damit Einigkeit: OLG Köln und OLG Hamburg lehnen Sperrpflichten von Access Providern jeweils mit überzeugender Begründung deutlich ab. Beide haben die Revision zum BGH zugelassen, so dass wir ggf. bald mit einer höchstrichterlichen Klärung rechnen können.

Download des Volltext hier: OLG-Köln-18.7.2014-6-U-192-11: Websperren

(Update: Link korrigiert, Danke für den Hinweis an Joma)

 

Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10: Keine Sperrpflichten für Access Provider

Das OLG Hamburg hat Ende letzten Jahres zur Störerhaftung des Access Providers Stellung genommen (Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am). Dem Urteil ging eine Entscheidung des LG Hamburg voraus (Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08).

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die GEMA verlangte von der Beklagten, den Zugriff auf die nach ihrem Vortrag rechtsverletzende Webseite 3dl.am zu sperren. Dabei formulierte sie ihren Antrag offen, es sollte also im Wesentlichen dem verklagten Access Provider obliegen, die richtigen Maßnahmen zur Sperrung zu wählen. Diskutiert wurden URL-Sperren über Zwangsproxy, IP-Sperren, DNS-Sperren und Filter.

Schon das LG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass Sperren von Access Providern nicht verlangt werden können.

2. Kernaussagen und Bewertung

Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. In einem langen, ausführlichen Urteil hat es dabei gründlich die Bewertung von Sperrmaßnahmen durchexerziert.

a. Grundsätze der Störerhaftung, Kausalität

Das OLG Hamburg hat zunächst die Grundsätze und die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access Provider behandelt. Dabei stellt es fest, dass auch Access Provider der Störerhaftung unterliegen können und stützt sich hierfür auch auf das Urteil „LSG vs. Tele2“ des EuGH (EuGH GRUR 2009, 579 Rn. 46 – LSG/Tele2). Die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10 TMG hingegen seien nicht unmittelbar auf Access Provider anwendbar. Aber sie finden im Rahmen der Beurteilung der einem möglichen Störer abzuverlangenden Pflichten Berücksichtigung.

Mit dieser Linie folgt das OLG Hamburg der derzeitigen Rechtsprechung des BGH. Während der BGH früher durchgehend Unterlassungsansprüche von §§ 8 – 10 TMG ausgenommen hatte, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH fraglich ist, wendet der BGH die Haftungsprivilegierungen gleichsam auf der Rechtsfolgenseite doch auf Access Provider an, indem er sie bei der Bewertung der aus der Störerhaftung möglicherweise resultierenden Prüf- und Überwachungspflichten einbezieht.

Quasi im Wege eines (wohl durch die Parteien angeregten) Exkurses geht das OLG Hamburg im Übrigen auch auf die verwaltungsrechtliche Bewertung der §§ 8 – 10 TMG ein. Es stellt fest, dass im Verwaltungsrecht ein anderer Störerbegriff gelte. Dennoch spricht sich das OLG Hamburg in Bezug auf § 59 Abs. 4 RStV quasi für eine einheitliche Auslegung aus:

Im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung dürften allerdings auch die in § 59 Abs. 4 RStV sowie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Access-Providers im Rahmen der Störerhaftung Berücksichtigung zu finden haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde als die nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin erforderliche Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen der §§ 7-10 TMG.

Ganz wesentlich ist an dem Urteil, dass das OLG feststellt, dass die Pflichten eines Access Providers anders zu bewerten sind als diejenigen eines Host Providers. Der Access Provider betreibe nämlich ein „ohne Einschränkung gebilligtes Rechtsmodell“. Die Rechtsprechung zu eBay & Co. kann daher auf Access Provider nicht übertragen werden, es gelten ganz andere Grundsätze:

Die Rechtsprechung des BGH zur möglichen Inanspruchnahme von Host-Providern nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar. … Im Gegensatz zu dem – jedenfalls teilweise auf die Begehung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodellen von Sharehosting-Diensten – ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Prüfpflichten der hiesigen Bekl. aber zu berücksichtigen, dass diese ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell betreibt, welches in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt wird.

Anschließend geht das OLG Hamburg auf die Frage der adäquaten Kausalität ein. Mit der wohl h.M. dürfte der Access Provider adäquat-kausal an der Rechtsverletzung seiner Endnutzer mitwirken, indem er den Zugang zu den Webseiten herstellt. Anders hatte dies 2008 noch das OLG Frankfurt gesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 1.7.2008 – 11 U 52/07 m. Anm. Mantz/Gietl, PDF).

b. Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen

Das OLG Hamburg hinterfragt auch die Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen. Dabei stellt es zunächst fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Klägerin verlangten Sperrmaßnahmen allesamt grundsätzlich technisch möglich, aber auch relativ leicht zu umgehen sind. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Internetsperren leicht zu umgehen seien, was sich am – mittlerweile wieder aufgehobenen – Zugangserschwerungsgesetz zeige (vgl. BT-Drs. 17/6644, 7).

Zuletzt hatte der niederländische Gerechtshof Den Haag Stellung zur Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen genommen (Urt. v. 28.1.2014 – 200.105.418/01). Der Gerechtshof hatte dabei – unter Bezugnahme auf die sog. „Baywatch“-Studie (Poort et al., Baywatch: Two approaches to measure the effects of blocking access to The Pirate Bay, PDF) – festgestellt, dass DNS-Sperren (hier zur Sperre von The Pirate Bay) unwirksam seien. Schon auf dieser Grundlage hatte der Gerechtshof Den Haag die Verpflichtung zu Sperrmaßnahmen als unzulässig angesehen: Was nicht wirksam sei, könne auch nicht verlangt werden (ebenso die hiesige Vorinstanz LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08).

Das OLG stützt diese Auffassung ausdrücklich, nimmt aber – auf tatsächlicher Ebene – selbst zur Wirksamkeit der Sperrmaßnahmen dennoch keine Stellung (Hervorhebung durch Verfasser):

Der Senat selbst vermag indes die Frage der Effektivität der angesprochenen Sperrmethoden nicht abschließend zu beurteilen. Auch wenn die Einschätzung des LG, nach der gerade junge, internetaffine Menschen über hinreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die jeweiligen Sperrmaßnahmen innerhalb kurzer Zeit zu umgehen, vom Senat geteilt wird und sich zahlreiche Anleitungen hierzu im Internet finden, handelt es sich hierbei letztlich um (komplexe) technische Vorgänge. Es kann nicht eingeschätzt werden, wie viele der potenziellen Nutzer der streitgegenständlichen Website einen derartigen Umweg in Kauf nähmen, um an die rechtsverletzenden Links zu gelangen.

Nach Auffassung des Senats kann diese Frage jedoch auch dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass die Auffassung der Bekl. zutrifft, nach der die genannten Sperrmöglichkeiten letztlich weitgehend unwirksame, weil leicht zu umgehende Mittel sind, wäre ihr die von der Kl. begehrte Zugangsverhinderung bzw. Zugangserschwerung bereits aus diesem Grunde nicht zumutbar. Eine Inanspruchnahme der Bekl. scheitert jedoch selbst dann an der Zumutbarkeit, wenn es sich – wie von der Kl. vertreten – bei den Sperrmöglichkeiten um äußerst effektive Mittel handelte.

Es ist wichtig, sich diese Unterscheidung deutlich zu machen: Es ist im Ergebnis egal, ob Sperrmaßnahmen wirksam sind oder nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass Sperrmaßnahmen „äußerst effektiv“ sind, sind sie trotzdem unzulässig.

c. Unzulässigkeit von Sperrmaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage

Der Kernpunkt der Entscheidung des OLG Hamburg ist denn auch die Bewertung von Sperrmaßnahmen – namentlich URL-Sperren durch Zwangsproxy, IP-Sperren, URL-Sperren und Filter. Diese sieht das OLG Hamburg ohne gesetzliche Grundlage vollständig als unzulässig an.

aa. Overblocking

Zunächst adressiert das OLG die Frage des Overblocking. Durch die Sperren könnte auch der Zugriff auf rechtmäßige Inhalte blockiert werden.

Overblocking geht mit Sperrmaßnahmen praktisch zwangsläufig einher. Wenn eine IP-Adresse gesperrt wird, werden alle Webseiten und alle Server unter dieser Adresse gesperrt. Wird eine URL gesperrt, können auf der URL rechtmäßige und rechtsverletzende Werke enthalten sein. Auch kann sich der Inhalt unter der URL ändern.

So führt das OLG Hamburg aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke  gemeinfrei geworden sein und deshalb rechtmäßig auf der Webseite verfügbar sein könnten. Diese Argumentation kann durchaus noch dadurch erweitert und gestützt werden, dass auf einer geblockten Webseite Werke unter einer freien Lizenz, z.B. der GPL oder einer Creative Commons-Lizenz, angeboten werden könnten.

Overblocking kann im Übrigen praktisch zwangsläufig auch zu Schadensersatzansprüchen führen:

Erfolgte gleichwohl eine Sperrung dieser Angebote, so hätte dies eine nachhaltige Beeinträchtigung der Rechte Dritter zur Folge. Die Bekl. setzte sich in derartigen Fällen unter Umständen sogar Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüchen von Dritter Seite aus.

bb. Sperrmaßnahmen als Eingriff in Grundrechte

Das OLG Hamburg sieht denn auch in Sperrmaßnahmen einen klaren Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen. Dabei subsummiert es im Ergebnis nur unter das in Art. 10 GG und §§ 88 ff. TKG geregelte Fernmeldegeheimnis, stellt aber auch die Möglichkeit von Eingriffen in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit) in den Raum.

Nach richtiger Auffassung des OLG Hamburg gehören alle mit dem Übertragungsvorgang zusammenhängenden Daten zu den Umständen der Telekommunikation und unterfallen daher dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Dabei sieht das OLG Hamburg keinerlei Unterschied darin, ob der Zugriff manuell oder automatisiert geschieht. Die Ausführungen sind vermutlich entsprechendem Vortrag der Klägerin geschuldet. Immer wieder wird (insbesondere in den USA) behauptet, dass eine automatisierte Verarbeitung von Daten nicht zu einer Rechtsverletzung führen könne. Jedenfalls in Deutschland dürfte diese Auffassung kaum zu halten sein. Schon im Rahmen des Volkszählungsurteils hatte das Bundesverfassungsgericht die automatisierte Verarbeitung von Daten als besonders gefährlich bezeichnet. Es kann auch für den Betroffenen nicht darauf ankommen, ob seine Daten von einem Mensch oder einer Maschine zur Kenntnis genommen werden. Eine solche Einschränkung des Schutzbereichs sieht das auch das Gesetz nicht vor:

Dass ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ausgeschlossen sein soll, wenn die dem Schutz der Norm unterliegenden Informationen lediglich im Rahmen automatisierter Vorgänge zur Erschwerung des Zugriffs auf ein Internetangebot genutzt werden, vermag der Senat der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 3 TKG nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 82 TKG aF ist zu diesem Gesichtspunkt unergiebig (BT-Drs. 13/3609, 53).

Weiter führt das OLG Hamburg aus, dass dies zudem der Auffassung des Gesetzgebers entspreche, der bei DNS-Sperren ausweislich der Gesetzesformulierung von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ausgegangen sei.

Die Filterung von Datenverkehr sieht das OLG Hamburg übrigens als einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich von Art. 10 GG. Die Filterung ist daher besonders sensibel.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt eine Verpflichtung der Bekl. zur Filterung des Datenverkehrs erst recht nicht in Betracht. Denn dabei müsste die Bekl. nicht nur Kenntnis von Informationen über Umstände eines Telekommunikations-Vorgangs nehmen, sondern – darüber hinausgehend – auch von dessen Inhalt. Eine solche Maßnahme ginge mithin noch weiter als die dargestellten Sperrmaßnahmen und würde einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation darstellen.

Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob die Auferlegung einer Pflicht zur Filterung des Datenverkehrs überhaupt gerechtfertigt werden kann. Diesen Abschnitt im Urteil des OLG Hamburg sollten alle Telekommunikationsdiensteanbieter, die sich der sog. Deep Packet Inspection bedienen, also der automatisierten Analyse von Paketinhalten, berücksichtigen. Er könnte dafür sprechen, dass der Einsatz von Deep Packet Inspection grundsätzlich unzulässig ist und jedenfalls ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht vorgenommen werden darf. Da die Kenntnisnahme von Inhalten des Telekommunikations-Datenverkehrs höchst sensibel ist, lässt sich nicht ausschließen, dass sich Telekommunikationsdiensteanbieter mit solchem Verhalten einem erheblichen Schadensersatzrisiko aussetzen. Wenn für die Durchführung einer Videoüberwachung heutzutage schon erhebliche Beträge an Schmerzensgeld angemessen sind, dann dürften ähnliche, wenn nicht höhere Beträge auch bei Einblick in den Datenverkehr auszusprechen sein. Auch eine außerordentliche Kündigung durch den Nutzer könnte mit dem Einsatz von Deep Packet Inspection beim Anbieter durchaus begründet werden.

cc. Rechtfertigung des Eingriffs nur durch Gesetz – nicht durch die Störerhaftung

Da die Verpflichtung zur Einrichtung von Sperrmaßnahmen wie dargestellt in Grundrechte der Nutzer eingreift, bedarf es nach richtiger Auffassung des OLG Hamburg einer gesetzlichen Grundlage für solche Maßnahmen. Eine gesetzliche Regelung müsste insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen einer Maßnahme im Einzelnen bestimmen.

Die Störerhaftung – begründet auf §§ 1004 BGB, 97 UrhG – stellt jedenfalls keine solche taugliche Grundlage dar.

3. Europarechtlicher Kontext

Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12 – UPC vs. Constantin, zu sehen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von Sperrmaßnahmen zu bewerten. Der EuGH hat entschieden dass die europäischen Grundrechte einer Anordnung von Sperrmaßnahmen gerade nicht grundsätzlich entgegen stehen. Dabei hat der EuGH insbesondere festgestellt, dass allein die Unwirksamkeit einer Maßnahme nicht dazu führt, dass sie nicht angeordnet werden darf. Schon die Erschwerung des Zugangs reiche hierfür aus.

Im Ergebnis kommt aber auch der EuGH zu dem Ergebnis, dass Sperrmaßnahmen im konkreten Einzelfall aufgrund nationaler Regelungen erfolgen müssen (EuGH, Rn. 43 ff.). Es ist nämlich Sache der Mitgliedsstaaten kollidierende Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen (EuGH, Rn. 46). Dabei hat der EuGH interessanterweise auf Seiten der Internetnutzer nur auf die Informationsfreiheit, nicht aber auf das Fernmeldegeheimnis abgestellt (EuGH, Rn. 47, 56).

Eine solche Gesetzesgrundlage müsste zudem auch Rechte der betroffenen Internetnutzer vorsehen, Sperrmaßnahmen angreifen zu können. Auch hier gilt also: Ohne Gesetz keine Sperrmaßnahme – in einer Linie mit der Entscheidung des OLG Hamburg.

4. Ausblick

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, da Fragen grundsätzlicher Bedeutung berührt seien. Der BGH wird sich also möglicherweise demnächst zu diesen Fragen äußern. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 3/14 anhängig.

Der BGH wird daher endlich den Fall eines Access Providers verhandeln und entscheiden und hoffentlich zur (Nicht-)Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Störerhaftung des Host Providers auf den Access Provider Stellung nehmen.

Es lässt sich verständlicherweise nur schwer vorhersagen, wie der BGH urteilen wird. Allerdings hat der BGH wiederholt die Rechte der Internet Service Provider nach §§ 7 ff. TMG hoch bewertet – und in Ausgleich mit den Interessen der betroffenen Rechteinhaber zu stellen versucht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der BGH der Linie des OLG Hamburg folgt und für Sperrmaßnahmen eine gesetzliche Grundlage verlangt. Das Tauziehen um eine solche gesetzliche Grundlage dürfte dann erst richtig losgehen, ähnliche Kämpfe sind aus den vielen Reformen im Urheberrecht ja bekannt.

Die Entscheidung des EuGH in Sachen UPC vs. Constantin dürfte im Übrigen auf das zu erwartende Urteil des BGH keinen wesentlichen Einfluss haben. Denn zum einen verlangt auch der EuGH eine gesetzliche Grundlage für Sperranordnungen, zum anderen stützt das OLG Hamburg seine Entscheidung gerade nicht darauf, dass die verlangten Sperrmaßnahmen technisch ineffektiv sind. Und letztlich hat der EuGH in seiner Entscheidung das Fernmeldegeheimnis überhaupt nicht thematisiert. Der BGH wird dieses aber – auch aufgrund der starken Vorarbeit des OLG Hamburg – in seine Abwägung mit einbeziehen müssen.

 

Update: Zu dem Urteil hat auch Dr. Carlo Piltz in seinem Blog eine Anmerkung verfasst.