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Update Störerhaftung: OLG Düsseldorf zur Haftung des eDonkey-Server-Betreibers

Zwar schon etwas länger im Netz bekannt, aber bisher ist die Urteilsbegründung (leider) noch nicht bekannt geworden, deshalb hier wenigstens kurz noch die Meldung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage auf Haftung eines eDonkey-Server-Betreibers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008 – I-20 U 196/07). Zum Hintergrund s. den ausführlichen Bericht bei heise-online.

Das Gericht hat nach den Berichten zunächst (zu Recht) festgestellt, dass das Bereithalten eines eDonkey-Links kein Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt – schließlich wird nicht die Datei an sich bereit gehalten, sondern nur die „Adresse“ (untechnisch) der Datei. Die Haftung als Täter und Teilnehmer scheidet damit aus.

Aber auch die Störerhaftung greife nicht, denn es fehle an einer Verletzung einer Prüfungs- und Überwachungspflicht. Da der eDonkey-Server-Betreiber nach dem Hinweis des Rechtsinhabers den Link entfernt habe und einen entsprechenden Wortfilter angelegt habe, ist ihm eine Verletzung dieser Pflichten (die ja erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung greifen kann) nicht vorzuwerfen.

Joerg Heidrich führt auf heise-online weiter aus:

Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und „notfalls“ auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.

Eine ausführliche(re) Besprechung folgt, sobald die Begründung verfügbar ist.