Schlagwort-Archive: Creative Commons

Creative Commons-ShareAlike: Auslegung von CC-BY-SA (und die Sicht des US District Court of Columbia)

TechDirt berichtet über einen Fall vor dem United States District Court for the District of Columbia (Az. 1:14-cv-01043-ABJ, Memorandum of Opinion v. 18.8.2015 – PDF), der mehr Licht in die Auslegung der Lizenzbedingungen der Creative Commons-ShareAlike-Lizenz (hier CC-BY-SA 4.0 unported, deutsche Fassung v3.0) bringt.

Dieser Fall ist ein guter Anlass, sich die Auslegung der Creative Commons ShareAlike-Klausel etwas näher anzusehen.

Creative Commons - CC-BY-SA

Es kommt im Zusammenhang mit der CC-BY-SA immer wieder mal die Frage auf, ob man z.B. ein Foto, das unter CC-BY-SA steht, in einem Text verwenden darf, ohne den gesamten Text ebenfalls unter CC-BY-SA zu stellen. Es ist also die Frage, ob das Foto den Text „infiziert“. Die Frage kommt selbstverständlich insbesondere bei „kommerziellen“ Texten auf.

1. ShareAlike: Immer bei „Abwandlung“, nicht bei „Sammelwerk“

Aus meiner Sicht ist insoweit die Formulierung der Creative Commons-Lizenzbedingungen zumindest nicht ganz eindeutig. Es heißt dort unter „Bedingungen“ in Ziffer 4 (CC-BY-SA v3.0 deutsch, Hervorhebungen hier):

„a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. … Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. …

b. Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen … dieser Lizenz [… und kompatiblen Lizenzen …], verbreiten oder öffentlich zeigen. …“

Der Begriff der „Abwandlung“ wird in Ziffer 1 a) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.“

In Zusammenschau von Ziffer 4 b) und Ziffer 1 a) ist also klar: Die Aufnahme eines – nicht veränderten! – Fotos in eine Sammlung oder ein Sammelwerk ist erlaubt, ohne dass die Sammlung oder das Sammelwerk von ShareAlike „infiziert“ wird.

Der Begriff „Sammelwerk“ wiederum wird in Ziffer 1 b) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Sammelwerk“ im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.“

Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt die Begriffe „Sammelwerk“ und „Sammlung“, diese tauchen insbesondere in § 4 Abs. 1 UrhG auf, das „Sammelwerk“ wird dort legaldefiniert wie folgt:

„Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke) …“

Die Begrifflichkeiten in § 4 Abs. 1 UrhG und Ziffer 1 b) der CC-BY-SA dürften zumindest im Ansatz deckungsgleich sein, so dass man hier für die Auslegung von Ziffer 1 b) der CC-BY-SA auch auf die Auslegung zurückgreifen dürfte.

Ein Sammelwerk ist also als eine Sammlung mehrerer Werke zu verstehen, die irgendwie angeordnet werden. Ich stelle mir dabei eine Art Sammelband vor, z.B. alle Werke von Salvador Dali, oder aber einer „Reader“ an der Universität mit allen Texten, die in einem Semester gelesen werden sollen. Im Wandtke/Bullinger (Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7) werden ferner genannt: Wissenschaftliche Festschriften, Konversationslexika, Handbücher, Enzyklopädien, Gedichtsammlungen, Zeitungen und Zeitschriften.

2. Das Foto im Text: Ein Sammelwerk?

Kommen wir zurück auf das Foto unter CC-BY-SA in einem Text. Ein einzelner Text, dessen Illustrierung ein Foto dient – ein Sammelwerk? Wohl eher nicht. Und da kommt meines Erachtens eine gewisse Unsicherheit bei der Auslegung der CC-BY-SA her. Denn wenn das Foto unverändert in den Text eingefügt wird, dann handelt es sich jedenfalls nicht um eine „Bearbeitung“, aber was ist mit der „Abwandlung“ im Sinne von Ziffer 1 a) der CC-BY-SA?

Nach meiner Auffassung, die vermutlich auch die Ersteller der Lizenzbedingungen teilen, ist der Begriff der „Abwandlung“ enger zu verstehen. Der Satz mit den Sammelwerken dient nur der Klarstellung und soll die Definition nicht einschränken. Mit anderen Worten: Eine Abwandlung liegt nicht nur dann nicht vor, wenn ein Werk unter CC-BY-SA in eine Sammlung oder ein Sammelwerk aufgenommen wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Werk verändert wurde. Wird also ein Foto unverändert in den Text aufgenommen, liegt keine Abwandlung vor. Daher wird der Text auch nicht infiziert.

Für diese Auslegung spricht noch ein weiterer Satz aus der Definition der „Abwandlung“. So heißt es in Ziffer 1 a) der CC-BY-SA auch:

„[Abwandlung] kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.“

Hier wird eine spezielle Nutzung – nämlich die Vertonung eines Laufbildes – explizit als Abwandlung definiert. Obwohl also der eigentliche Ton gar nicht verändert wird, sondern nur einem Laufbild unterlegt wird, liegt nach der Definition eine Abwandlung vor. Wenn aber dieses explizite Beispiel eine Abwandlung sein soll, dann kann man im Umkehrschluss folgern, dass die unveränderte Aufnahme eines anderen Werks (also z.B. eine Fotos) nicht darunter fällt (ebenso Molly Kleinman’s CC-HowTo).

Als Ergebnis gilt also: Das nicht-veränderte Werk (bzw. Bild) kann man auch einen Text aufnehmen, ohne dass dieser infiziert wird. Wichtig ist aber trotzdem – wie immer -, dass man die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Hinweis auf Lizenz) beachtet!

3. Die Sicht des US District Court of Columbia

Jetzt können wir den Bogen schlagen zur Entscheidung des US District Court of Columbia.

In dem Fall hatte der Kläger, Art Drauglis, ein schönes, idyllisches Foto im amerikanischen Maryland geschossen und es unter einer CC-BY-SA (v2.0) bei Flickr eingestellt, wohlgemerkt nicht CC-BY-SA-NC, die die kommerzielle Nutzung untersagt, sondern eine Lizenz, die auch kommerzielle Nutzung gestattet.

(Bild: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commons-Lizenz v2.0, CC-BY-SA-2.0).

Jahre später nutzte ein Kartenverlag (die Beklagte) das Foto von Art Drauglis als Cover für einen gedruckten Atlas.

(Cover des hier besprochenen Atlas, Bildnachweis s.o.)

Dabei beachtete die Beklagte die Bedingungen der CC-BY-SA-Lizenz (aus dem Memorandum of Opinion, S. 4, Hervorhebungen hier):

The bottom half of the front cover consists exclusively of a color reproduction of the Photograph, with no text or pictures obscuring it.

Nothing on the front cover identifies who took the Photograph, but the following text appears at the bottom of the back cover of the Atlas:

Photo: Swain’s Lock, Montgomery Co., MD
Photographer: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commoms, CC-BY-SA-2.0″

Drauglis klagte, weil er die kommerzielle Verwendung missbilligte und sie deshalb untersagen wollte:

„Plaintiff repeatedly voices consternation in his pleadings about defendant’s distribution of the publication that displayed his work on its cover for profit …“

Die Beklagte hingegen berief sich auf die von Drauglis eingesetzte Creative Commons-Lizenz. Und der US District Court of Columbia folgte – völlig zu Recht wie die oben dargestellte Auslegung zeigt – den Argumenten der Beklagten. Dabei ging das Gericht auf die Auslegung von „Abwandlung“ und „Sammelwerk“ ein und befasste sich zudem auch damit, wie das minimale Beschneiden des Fotos zu werten ist:

„So the only issue before the Court in Count I is whether defendant – which gave plaintiff full credit for the work it displayed on the cover of its publication – complied with the technical terms of the license under which plaintiff published the work. The Court finds that it did.“

a. „Abwandlung“ und „Sammelwerk“

In der Folge geht das Gericht auf die einzelnen Argumente des Klägers ein und weist diese zurück:

„Plaintiff first asserts that defendant’s use of the Photograph exceeded the scope of the License because defendant did not publish the Atlas under a license with the same or similar terms as those under which the Photograph was originally licensed. … In other words, plaintiff argues that defendant should have offered the entire Atlas for free, just as plaintiff provided the Photograph for free on Flickr, under the same Creative Commons ShareAlike license or one that is similar to it. …

As plaintiff’s counsel acknowledged during the hearing, the ShareAlike requirement applies only to derivative works, and it does not govern the distribution, display, or performance of collective works. Hr’g Tr. 47:12–19; see also License § 4(b). So the classification of the Atlas in this case determines the applicability of this provision.

But the Atlas is a map book and not an adaptation of plaintiff’s photograph. Because this 112-page book of maps is not in any way “based upon” the Photograph, and because defendant did not “recast, transform[], or adapt[]” the Photograph when it used it as the cover art for the Atlas, see License § 1(b), the Court finds that neither the Atlas nor its cover constitutes a derivative work subject to the ShareAlike requirement. Rather, the Atlas is more akin to a collective work, because the Photograph was placed “in its entirety in unmodified form” alongside “other contributions, constituting separate and independent works” – that is, the maps. See id. § 1(a).

Plaintiff contends that the entire Atlas must be a derivative work and not a collective work because “[i]t is not a periodical issue, anthology or encyclopedia.” Pl.’s Count I Mot. at 8. Here, plaintiff is referring to the examples of collective works listed in section 1(a) of the License. License § 1(a) (“‘Collective Work’ means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia . . . .”). But “[a]s the use of the term ‘such as’ confirms, the list is illustrative, not exhaustive.” Bragdon v. Abbott, 524 U.S. 624, 639 (1998). So the fact that the Atlas is not a periodical, anthology, or encyclopedia is not dispositive of this issue.

Plaintiff also argues that “[t]he Map is not an assemblage of independent works into a collective whole,” Pl.’s Count I Mot. at 8, but that is precisely what it is. It is a set of “separate and independent,” individually-copyrighted maps, “assembled into a collective whole,” with the Photograph “in its entirety in unmodified form” on the cover. See License § 1(a). Therefore, the Court finds that the Atlas as a whole is a collective work which is not subject to the ShareAlike requirement.

b. Zuschneiden eines Fotos = „Abwandlung“?

Anzumerken ist noch folgendes: Der Kläger hat sich auch darauf berufen, dass die Beklagte das Werk doch verändert habe, weil sie es für das Cover zugeschnitten habe. Dieses Argument räumt das Gericht nicht rechtlich aus. Vielmehr löst es diese Frage über Verspätung und Darlegungslast und argumentiert hilfsweise, dass die Bearbeitung minimal und dem Abdruck geschuldet wäre:

„But this was not alleged in the complaint or in plaintiff’s motion for summary judgment, and the Court questions whether it may consider plaintiff’s cropping argument, since it was raised for the first time in his reply. See, e.g., Herbert v. Nat’l Acad. of Scis., 974 F.2d 192, 196 (D.C. Cir. 1992) (“This Court, of course, generally refuses to entertain arguments raised for the first time in an appellant’s reply brief.”); Aleutian Pribilof Islands Ass’n, Inc. v. Kempthorne, 537 F. Supp. 2d 1, 12 n.5 (D.D.C. 2008) (“[I]t is a well-settled prudential doctrine that courts generally will not entertain new arguments first raised in a reply brief.”). But even if the point was timely raised, plaintiff provides no support for his claim that the Photograph was cropped when it was incorporated into the Atlas, and defendant has not had the opportunity to contest that assertion. So plaintiff has failed to show that he is entitled to summary judgment on this ground alone.

In any event, even if plaintiff had properly raised and supported this claim, when one compares the Atlas cover with the original Photograph, it is clear that the entire picture is reproduced with no major deletions or alterations. … Any discernible cropping appears to be “so minor and insubstantial that as a matter of law it falls within that degree of latitude afforded licensees to alter a copyrighted work to suit their style or the medium in which the work is presented.

For these reasons, the Court finds that defendant did not create a derivative work when it incorporated the Photograph into the cover of the Atlas, and that therefore, the ShareAlike requirement does not apply to the Atlas. „

Insoweit ist zusätzlich auf ein Urteil des OLG Köln (NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch; Vorinstanz LG Köln MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) hinzuweisen. Dort heißt es:

„Die Bekl. hat gegen § 23 S. 1 UrhG verstoßen, indem sie das streitgegenständliche Lichtbild ohne wirksame Einwilligung des Kl. veröffentlicht hat. Von den Parteien ist schriftsätzlich bis zur Verhandlung vor dem Senat nicht erörtert worden, dass die Bekl. nicht das Originalbild des Kl. gemäß Anlage K?6 auf ihrer Internetseite verwendet hat, sondern lediglich einen Ausschnitt davon. Da auch die Bekl. bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihr auf ihrer Seite eingestellten Bild um das gleiche Bild wie das auf der Anlage K 6 handelt, kann als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass das Bild auf der Anlage K 4 tatsächlich einen Ausschnitt des Bildes gemäß Anlage K?6 darstellt; dies ergibt im Übrigen auch ein optischer Vergleich der Bilder.

Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG dar (Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 23 Rn. 4; vgl. LG München I, AfP 1994, 239), das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird. Dies ist hier der Fall, da durch den von der Bekl. verwendeten Ausschnitt die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten, der ein sprechblasenförmiges Plakat hochhält, konzentriert wird, während das Originalbild des Kl. einen größeren Ausschnitt der Demonstration zeigt.“

Ein (erhebliches) Beschneiden des Bildes wäre also unzulässig gewesen, es hätte sich um eine „Abwandlung“ im Sinne der Lizenz gehandelt. Der Kläger (vor dem US-Gericht) hatte insoweit aber nicht ausreichend (und rechtzeitig) vorgetragen.

Als Quintessenz der Argumentation des US-Gerichts (und auch des OLG Köln) dürfte daher für die Frage des Zuschneidens gelten: Minimale Zuschneidungen, die den Inhalt eines Bildes nicht wesentlich verändern, sind ebenfalls nicht als Abwandlungen im Sinne der Lizenz anzusehen.

4. Kontext deutscher Entscheidungen?

Es gibt – meines Wissens – bisher keine Entscheidungen deutscher Gerichte, die sich mit der Auslegung der ShareAlike-Klausel befassen.

Es gibt eine Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v.  8.10.201016 O 458/10, MMR 2011, 763 m. Anm. Mantz), die eine CC-BY-SA-Lizenz betrifft. Allerdings kam es auf die Auslegung in dem Fall dort nicht an, da schon die Urhebernennung gefehlt hatte. Dementsprechend ging das LG Berlin auf die Auslegung der Klausel nicht ein.

Zwei Urteile von LG Köln (Urt. v. 5.3.201428 O 232/13, MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) und OLG Köln (Urt. v. 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167 = NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch) betreffen die Auslegung Klausel „NonCommercial“. Wie oben dargestellt kann man aus dem Urteil des OLG Köln aber möglicherweise Schlussfolgerungen ziehen.

Zwei weitere Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 17.12.201437 O 8778/14 und Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471) betreffen die Fragen der korrekten Urheberbenennung und der Berechnung des Schadensersatzes.

5. Fazit; tl;dr

Es ist also ohne Probleme möglich, ein Foto, das unter einer CC-BY-SA-Lizenz steht, in einen Text zu integrieren, ohne dass dieser Text von der ShareAlike-Klausel „infiziert“ wird. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Text nicht um ein „Sammelwerk“ handelt, also nicht mehrere Werke zusammengeführt und angeordnet werden.

Anders ist dies, wenn das Foto bearbeitet („abgewandelt“) wird. Minimale Beschneidungen des Fotos sind aber noch zulässig. Die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Lizenzhinweis) sind zu beachten.

LG München I: Creative Commons-Lizenz und Schadensersatz – Teil 2

In der aktuellen MMR ist als Leitsatz ein weiteres Urteil des LG München I zu einer Creative Commons-Lizenz enthalten (LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471 = BeckRS 2015, 07964).

Das Urteil selbst enthält kaum Ausführungen zu CC-Lizenzen und nimmt weitgehend auf die vorangehende Entscheidung des AG München Bezug (AG München, Urt. v. 14.01.2014 – 155 C 29842/12).

Interessant ist im Ergebnis lediglich der folgende Absatz:

„3. Trotz der C-C-Lizenz ist bei deren Nichteinhaltung durch den Nutzer ein Schadensersatzanspruch möglich. Denn der Rechteinhaber erlaubt nur für den Fall der Einhaltung der Lizenzbedingungen eine kostenlose Nutzung. Sonst hätte er nicht auf der Einhaltung der Bedingungen bestanden. Demzufolge hätten vernünftige Vertragsparteien für den Streitfall eine Vergütung vereinbart.“

Wichtig ist, dass hier auch die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I als Berufungskammer die Frage des Schadensersatzes ebenso beurteilt, wie die 37. Zivilkammer in der ersten Instant (LG München I, Urt. v. 17.12.2014 – 37 O 8778/14s. dazu und zur Frage des Schadensersatzes hier) und klar entscheidet, dass auch beim Einsatz von CC-Lizenzen der Verletzer Schadensersatz leisten muss. Ich verweise insoweit auf meinen vorigen Beitrag.

LG München I: Creative Commons-Lizenz, Namensnennung, Mouse-Over und Schadensersatz

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over):

„Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c…de) lizenziert. …

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. …

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.“

Dies genügt nach – zutreffender – Auffassung des LG München I nicht der Anforderung der Urheberbenennung, die die CC-BY vorsieht.

Interessant ist, dass das LG München I in der rechtlichen Beurteilung kein Wort dazu verliert, wie die Creative Commons-Lizenz vereinbart wurde und ob dies wirksam erfolgt ist, es heißt lediglich: „Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3 0 Unported“ gestellt.“. Das dürfte darauf hindeuten, dass das LG München I – wie schon mehrfach bei anderen Gerichten beobachtet – stillschweigend von einer wirksamen Zugrundelegung von Open Source/Open Content-Lizenz für den Lizenzvertrag ausgeht und sich daher weitere Ausführungen erübrigen:

„Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §?19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. …

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.“

Anschließend geht das LG München I auch auf die Berechnung des Schadensersatzes für die Nutzung unter Verletzung der Lizenzbedingungen ein (Hervorhebung hier):

„Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach §?287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3 ½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf €?150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. „

Diesen Ausführungen ist insgesamt zuzustimmen. Hervorzuheben ist (leider), dass das LG München I dem Urheber überhaupt einen Schadensersatz zugebilligt hat. Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Weiter ist interessant, dass das LG München I bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr auch darauf abstellt, ob durch die Urhebernennung eine Werbewirkung für den Urheber eingetreten ist. Auf dieser Basis nimmt es einen Abschlag von der üblichen Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs bei fehlender Urhebernennung vor (statt 100% Aufschlag nur 50%). Das LG München I sieht daher in der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen durch professionelle Fotografen insbesondere einen Werbeeffekt, der zu berücksichtigen sei. Dies ist nicht völlig abwegig und kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchaus eine Rolle spielen. Es sollte allerdings nicht dazu führen, sich darauf zu verheben, dass die Urhebernennung „die eigentliche Vergütung“ bei der Nutzung im Internet sei und deshalb bei der Verwendung von Fotos im Internet generell überhaupt kein Schadensersatz zu leisten ist – eine Argumentation, die mir in Gerichtsverfahren – auch unter Verweis auf die verfehlte Rechtsprechung des OLG Köln – leider schon das eine oder andere Mal untergekommen ist …

 

Lesetipp: Rauer/Ettig, Creative Commons & Co, WRP 2015, 153

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP) ist ein lesenswerter Aufsatz von Nils Rauer und Diana Ettig mit dem Titel „Creative Commons & Co – Rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung (kostenfreier) Bilddatenbanken“.

Rauer/Ettig führen in Open Content und die Lizenzierungsmodelle ein, wobei der Schwerpunkt auf der Verwendung von Bildern aus Bilddatenbanken wie Flickr, Pixelio, Piqs oder Pixabay liegt. Dabei gehen die Autoren insbesondere auf das Urteil des OLG Köln vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 ein (und das Urteil der Vorinstanz), ferner werden aber auch das Pixelio-Urteil des LG Köln (dazu hier; s. auch Stadler, K&R 2014, 213), das in der Berufung zurückgenommen wurde sowie einige andere Urteile zu Bild-Datenbanken, die nicht unmittelbar zu Creative Commons-Lizenzen ergangen sind (zumindest geht es für mich nicht eindeutig aus dem jeweils verfügbaren Text hervor), eingearbeitet bzw. dargestellt.

Hervorzuheben ist noch, dass Rauer/Ettig ebenfalls der Auffassung sind, dass unter Creative Commons-Lizenz stehende Bilder nicht – wie das OLG Köln es vertreten hat – auch im Rahmen der Lizenzanalogie kostenlos seien (ebenso Mantz, GRURInt. 2008, 20, 22 – PDF). Auch kritisieren sie die Entscheidung des OLG Köln, keinen (realen) Lizenzaufschlag aufgrund fehlender Namensnennung anzunehmen.

 

Italien: Urteil zu Creative Commons-Lizenzen

Rechtsanwalt Simone Aliprandi, Autor des Buchs „Open Standards“, berichtet in seinem Blog über ein Urteil des Tribunale di Milano zu Creative Commons (Volltext auf Italienisch hier zum Übersetzen mit Google Translate, leider aber mit Google Translate kaum verständlich). Nach seiner Aussage handelt es sich um das erste Urteil eines italienischen Gerichts, das sich mit Creative Commons befasst.

Aus dem Urteil übersetzt Aliprandi in seinem Beitrag u.a. wie folgt (ins Englische):

It is as undisputed as well documented that Mr. Simone Aliprandi has right now manifested to his counterpart the need for applying a Creative Commons licenses to the publication and that this need comes from a specific legal reason, given that the work would contain extracts of other existing publications, which were released with similar licenses and whose use in derivative works was conditioned to the application of the same license.

Das Urteil des Tribunale de Milano bestätigt also die Wirksamkeit von Creative Commons-Lizenzen auch nach italienischem Recht.

In Deutschland gab es mittlerweile eine Reihe von Urteilen zu Creative Commons, zuletzt des OLG Köln (dazu meine Gedanken) und des LG Köln  (s. dazu auch die Anmerkung von Till Jaeger und mir in der MMR), des LG Berlin aus dem Jahre 2010 (s. auch hier).

Ferner hatte ich in einem Artikel für die GRUR International (GRURInt 2008, 20) über Urteile aus den Niederlanden, USA und Spanien berichtet (PDF), 2010 war noch ein Urteil eines belgischen Gerichts, 2011 das eines israelischen Gerichts (dazu Efroni, GRURInt 2011, 282) bekannt geworden.

Gemein ist im Grunde allen Urteilen, dass Creative Commons-Lizenzen wirksam sind und den Nutzer binden – er muss sich also an die Bedingungen der Lizenz halten. In den Einzelheiten steckt noch immer die Schwierigkeit und weiterhin Bedarf für Klärung. So hatte das OLG Köln z.B. kürzlich den Schadensersatz aufgrund der Lizenzanalogie mit 0,- EUR angesetzt, was ich für falsch halte.

Vielen Dank für den Hinweis auf den Beitrag von Aliprandi an Dr. Till Jaeger. Wer noch mehr Entscheidungen aus dem Bereich kennt: Über eine kurze Nachricht freue ich mich.

 

OLG Köln zum Begriff „NonCommercial“ in Creative Commons-Lizenzen – Urteil des LG Köln (teilweise) abgeändert

(Update s.u.)

Im März diesen Jahres hatte das LG Köln sich in einem Urteil mit Creative Commons-Lizenzen, speziell dem Begriff „NonCommercial“ befasst. Dabei hatte das LG Köln die Nutzung eines Bildes durch den Deutschlandfunk auf deren Webseite als kommerzielle Nutzung angesehen und den Deutschlandfunk deshalb zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt (LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13Volltext hier).

Das Urteil ist vielfach kritisiert worden (z.B. hier, hier und hier), insbesondere wegen der Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ aus dem Lizenztext selbst heraus. Ich hatte das Thema damals zum Anlass für einen Vortrag auf dem IT-LawCamp genommen. Till Jaeger und ich hatten darüber hinaus eine Anmerkung für die Zeitschrift MMR verfasst (MMR 2014, 480), in der wir uns intensiv mit der Auslegung von Creative Commons-Lizenzen befasst haben.

Das OLG Köln hat nach Berichten im Internet (u.a. beck-online, Loschelder) nun in der Berufung das Urteil des LG Köln abgeändert. Es hat wohl eine Verletzung des Lizenztexts im Sinne einer kommerziellen Nutzung verneint. Der Unterlassungsanspruch soll aber aufrecht erhalten worden sein, weil der Deutschlandfunk das Bild zusätzlich noch bearbeitet hatte, obwohl die Lizenz kein Recht zur Bearbeitung vorsah.

Der Volltext ist noch nicht verfügbar. Ich werde berichten, wenn er da ist.

Update:

Der Volltext ist mittlerweile verfügbar. Ein paar Gedanken dazu habe ich hier zusammengetragen.

Update:

Im Blog der Creative Commons wird ebenfalls über das Urteil berichtet. Dabei geht der Verfasser des Blogeintrags insbesondere darauf ein, dass die im zugrunde liegenden Fall betroffene Lizenz die Bearbeitung des Werks doch eindeutig gestattet. Es stellt sich daher die Frage, warum das OLG Köln aufgrund der Bearbeitung eine Verletzung der Lizenz sah. Nach den Berichten hat der Deutschlandfunk das Bild in irgendeiner Form beschnitten – wie genau ist noch nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus dem Tatbestand der erstinstanzlichen Urteils.

Möglicherweise findet sich die Lösung dazu im Wortlaut der Lizenz. Ziff. 4, Buchstabe c) der CC-BY-NC 2.0 Generic lautet (Unterstreichungen hier):

If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied … and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., „French translation of the Work by Original Author,“ or „Screenplay based on original Work by Original Author“).

Vor diesem Hintergrund sind zwei Erklärungen möglich: Entweder der Deutschlandfunk hat einem im Bild vorhandenen Urhebervermerk entfernt. Das OLG Köln könnte dann von einem Verstoß gegen „keep intact“ ausgegangen sein. Oder der Deutschlandfunk hat nicht kenntlich gemacht, dass und wie er das Bild bearbeitet hat (s.o. zweite Unterstreichung).

Allerdings sind dies tatsächlich Mutmaßungen. Man wird das Erscheinen der Gründe des Urteils abwarten müssen.

Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13: Creative Commons – Nicht-kommerzielle Nutzung – erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist die Anmerkung von Dr. Till Jaeger und mir zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13 (Volltext), das sich mit der Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ beschäftigt hat, in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR), Heft. 7/2014, S. 480 ff., erschienen.

Ich hatte zu dem Urteil schon einige Male berichtet (kurze Meldung, Tagungsbeitrag mit Bericht auf vom IT-LawCamp sowie Hinweis zu BGH „Meilensteine der Psychologie“), nun ist auch unsere ausführliche Anmerkung erschienen.

Aus der Anmerkung (MMR 2014, 480 ff.):

Freie Lizenzen für Open Source Software und Open Content waren in den letzten Jahren regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Während zunächst grundlegende Fragen des Lizenzmodells im Vordergrund standen (vgl. LG München I, MMR 2004, 693 m. Anm. Kreutzer), haben sich die Gerichte zunehmend mit Interpretationsfragen hinsichtlich der Rechte und Pflichte der Lizenznehmer zu beschäftigen. In dem durch das LG Köln zu entscheidenden Verfahren ging es in Bezug auf eine Open Content-Lizenz von Creative Commons um die Frage, welche Nutzungen als „nicht-kommerziell“ bzw. „kommerziell“ anzusehen sind und damit innerhalb oder außerhalb der durch die Creative Commons-Lizenz gewährten Nutzungsbefugnis liegen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem, weil sie die Schwierigkeiten aufzeigt, die die Gerichte mit der Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden im Urheberrecht auf Sachverhalte haben, die freie Lizenzen betreffen. Vorliegend war die Creative Commons Lizenz „Attribution – NonCommercial 2.0 Generic“ (CC BY-NC 2.0) Gegenstand des Verfahrens (http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/legalcode).

S. auch:

Der BGH zum Begriff „nicht-kommerziell“ und Creative Commons NonCommercial – Meilensteine der Psychologie

Wie hier schon mehrfach berichtet, hat das LG Köln im März diesen Jahres eine Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ in Creative Commons-NonCommercial-Lizenzen gefällt (LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13). Dabei ging das LG Köln im Ergebnis davon aus, dass nur die „rein private Nutzung“ als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen sei.

Das Urteil ist teils begrüßt, teils kritisiert worden (z.B. hier und hier). Ich habe das im April zum Anlass genommen, einen Vortrag mit Frage- und Diskussionsrunde zu der Entscheidung auf dem IT-LawCamp Frankfurt 2014 zu halten (dazu mit Ergebnisbericht hier).

Problematisch ist in Bezug auf die NonCommercial-Lizenzen gerade die Frage, was denn als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das BGH-Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Urt. v. 28.11.2013 – I ZR 76/12, BeckRS 2014, 08032) hinweisen, in dem der BGH sich im Hinblick auf die Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Begrifflichkeit – wenn auch nur kurz – auseinandersetzt.

§ 52a Abs. 1 UrhG lautet (Hervorhebung durch Verfasser):

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Es handelt sich bei § 52a Abs. 1 UrhG um eine urheberrechtliche Schranke. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen der Norm ansonsten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“ gerechtfertigt ist. Hierzu schreibt der BGH nun im Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Rn. 42, Hervorhebung durch Verfasser):

Das Öffentlich-Zugänglichmachen der Teile des Werkes war „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt“. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Teile des Werkes – wie hier – nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a UrhG Rn. 15; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 16; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 24; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 13).

Der BGH geht also – übrigens in Übereinstimmung mit der juristischen Literatur – davon aus, dass „nicht der Gewinnerzielung dienend“ als Definition für „nicht-kommerzielle Verwertung“ anzusehen ist. Dabei sollte man berücksichtigen, dass Schrankenregelungen wie § 52a Abs. 1 UrhG stets im Sinne der Urheber eng auszulegen sind. Trotz dieser Vorgabe einer engen Auslegung ist für den BGH nicht-kommerziell nur, was nicht der Gewinnerzielung dient. In der Literatur wird hierzu sogar teilweise ergänzt, dass selbst im Falle, dass ein Entgelt zur reinen Kostendeckung erhoben wird, weiter eine „nicht-kommerzielle Verwertung“ vorliegt (z.B. Dreier/Schulze-Dreier, 4. Aufl. 2013, § 52a Rn. 13).

Auch das LG Köln hatte eine sehr enge, restriktive Auslegung gewählt, wobei es hierzu über den Grundsatz der Zweckübertragungslehre in § 31 Abs. 5 UrhG kam. Dennoch ist zwischen „rein privat“ (LG Köln) und „nicht der Gewinnerzielung dienend“ (BGH) ein großer Unterschied. Es liegt daher trotz einer engen Auslegung nicht fern, die vom BGH zu Grunde gelegte Auslegung auch auf den Begriff der „nicht-kommerziellen Nutzung“ in der Creative Commons NonCommercial-Lizenz anzuwenden. Wir werden sehen, ob das OLG Köln dies im Falle einer Berufung aufgreifen wird.

Am Rande sei übrigens bemerkt, dass Till Jaeger (iFrOSS) und ich für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) eine Anmerkung zu dem Urteil verfasst haben, die voraussichtlich im Heft 7/2014 erscheinen wird.

Vortrag zu Creative Commons „NonCommercial“ auf dem #LawCamp – online mit Bericht

Am 5.4.2014 habe ich wie angekündigt einen Vortrag mit dem Titel „Creative Commons „NonCommercial“- Ein Feld- und Erklärungsversuch zu Open Content-Lizenzen nach dem Urteil des LG Köln v. 5.3.2014 – 28 O 232/13“ gehalten. Der Vortrag steht nun als PDF (5 MB) auch online unter einer CC-BY 3.0 DE-Lizenz online. …

1. Einleitung

Aus dem Titel sollte sich ergeben (haben), dass es sich um einen eher interaktiv angelegten Vortrag handelte. „Interaktiv“ bedeutete in diesem Fall, dass ich die Rollen ein wenig umgedreht habe: Anstatt mir Fragen vom Fragen vom Publikum stellen zu lassen, habe primär ich dem Publikum Fragen gestellt (wie man auch an den Folien erkennt). Erst nach der ersten Fragerunde habe ich mit dem „eigentlichen“ Vortrag angefangen und erläutert, was Creative Commons-Lizenzen sind, was es mit dem Begriff „NonCommercial“ auf sich hat, und was das LG Köln dazu entschieden hat.

An verschiedenen Punkten meines Vortrags entstand rege Diskussion, die hoffentlich auch für die Teilnehmer nutzbringend und interessant war (s. auch hier). Für mich hat es jedenfalls eine Menge gebracht.

Wie auch schon im Vortrag angekündigt, stelle ich selbstverständlich die gesammelten Daten – allerdings in Prozentangaben – online (vielen Dank an Fritz Pieper (@fupieper) von Telemedicus.info für die Mitarbeit bei der Aufzeichnung der Ergebnisse!). Ich möchte den Vortrag hier nicht „wiederholen“, stattdessen kommentiere ich vereinzelt die Ergebnisse unten.

Ein Hinweis vorab: Ich habe jeweils nach „ist es kommerziell …“ gefragt. In der Vorbereitung des Vortrages war mir aufgefallen, dass es schwieriger ist nach „nicht-kommerziell“ zu fragen, weil durch eine möglicherweise doppelte Verneinung Unsicherheiten entstehen könnten. Ich nehme bei meinen Bewertungen im Folgenden an, dass alles, was nicht „kommerziell“ ist, als „nicht-kommerziell“ anzusehen ist.

2. Fragerunde 1

Begonnen habe ich mit einer „Einführungsrunde“, um das Publikum besser einschätzen zu können.

  1. Wer von Ihnen hat eine juristische Ausbildung genossen?  100%
  2. Wer hat schon mal mit offenen Lizenzen zu tun gehabt?  58%
  3. Wer hat sich über den Begriff „nicht-kommerziell“ schon mal Gedanken gemacht? 42%
  4. Wer kennt die Entscheidung des LG Köln v. 5.3.2014?  33%

Anschließend wollte ich in praktisch allen nachfolgenden Fragen vom Publikum wissen, wie es den Begriff „kommerziell“ (bzw. „nicht-kommerziell“) versteht. Dabei habe ich zunächst mit relativ einfachen Fragen angefangen:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk verkauft wird? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einer kostenpflichtigen Zeitschrift abgedruckt ist? 100%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist? 25%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einem Blog abgebildet ist? 17%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf der von einer Privatperson betriebenen Webseite abgebildet ist? 8%

Schwieriger wurde es dann beim Einsatz von Werbung …

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 92%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson, die gleichzeitig in dem Bereich beruflich tätig ist (z.B. private Webseite von Berufsfotograf)? 92%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch durch vom Staat finanzierte Anstalt (z.B. Radiosender)? 75%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein (z.B. Greenpeace)? 50%
  6. Was ist wenn die Werbung nur zur Kostendeckung dient? 83%
  7. Was ist, wenn die Werbung nicht mal die Kosten deckt? 83%

Dann bin ich darauf eingegangen, wie es zu bewerten ist, wenn auf der Webseite keine Werbung geschaltet ist:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 0%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist –  bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 50%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 25%

3. Vortrag

Im Anschluss daran begann der typische Teil des Vortrags, in dem ich Creative Commons und das Urteil des LG Köln dargestellt habe. S. dazu die Folien.

Im Anschluss daran (Folie 16) habe ich konkret in Bezug auf das Urteil des LG Köln nachgefragt:

  • Ist Deutschlandradio „kommerziell“? 17% sagten „Ja“.

Ich rufe hier kurz die Definition von „nicht-kommerziell“ in Ziff. 4 lit. b) der CC-BY-NC 3.0 DE in Erinnerung (Hervorhebungen von mir):

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).

Diejenigen, die hier eine kommerzielle Nutzung gesehen haben, haben sich auf den in der Definition enthaltenen Teil „geschäftlicher Vorteil durch die Nutzung“ berufen. Dabei war das Argument, dass das Deutschlandradio gegenüber Wettbewerbern einen geschäftlichen Vorteil erlangt, weil es für Werke nicht bezahlen muss, für die die Wettbewerber zahlen müssten. Das ist wohl auch auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Köln. Es hat für mich eine Weile gedauert, an dieses Argument heranzukommen. Ich halte es für ein grundsätzlich valides Argument.

Nach meiner Auffassung kann es aber hier nicht zum Tragen kommen. Vereinfacht formuliert lautet das Argument nämlich: „Weil Du etwas kostenlos bekommst, für das andere bezahlen müssen, hast Du einen geschäftlichen Vorteil. Deshalb ist Deine Handlung ‚kommerziell‘.“ Gegen diese Auslegung sprechen m.E. zwei Gründe:

  1. Das Argument nimmt das Ergebnis vorweg, denn die Auslegung beeinflusst das Ergebnis. Du handelst „kommerziell“, weil Du „nicht-kommerziell“ gehandelt hast. Denn wenn die Handlung schon vorher „kommerziell“ war, bekommt der Nutzer ja auch nichts kostenlos, sondern hätte von vornherein das Nutzungsrecht parallel zur CC-BY-NC erwerben müssen.
  2. Und – und das halte ich für das stärkere Gegenargument – kann man das oben genannte Argument auch auf die Privatperson anwenden: Die Privatperson erhält etwas kostenlos, wofür andere zahlen müssten. Insofern steht die Privatperson genauso in Konkurrenz mit anderen.

Weiter im Vortrag: Danach haben wir die Best Practice Guidelines der Creative Commons Foundation (und die Frage des Einflusses auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen von §§ 133, 157 BGB) diskutiert und über die Frage gesprochen, ob es gesetzliche Normen gibt, die uns bei der Auslegung von „nicht-kommerziell“ helfen.

4. Fragerunde 2

Und dann kam der ganz spannende Teil, nämlich die Wiederholung von ein paar der Fragen von zuvor, um zu überprüfen, ob eine intensive Beschäftigung mit dem Begriff Einfluss auf die Auslegung hat:

  1. Ist unter „nicht-kommerziell“ nur die rein private Nutzung zu verstehen? Ja: 25%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch eine Privatperson? 0%
  4.  Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 58%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 75%
  6. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 42%

Danach habe ich dann über ein paar Ergebnisse der Studie „Defining NonCommercial“ (PDF, 18 MB) berichtet, die die Creative Commons Foundation durchgeführt hat.

5. „Auswertung“

Vergleicht man die Angaben hier mit den vor dem Vortrag gestellten Fragen, lässt sich erkennen, dass das Publikum auch ohne Werbung auf einer Webseite eher zu einer kommerziellen Nutzung tendiert. Einigkeit besteht – und das muss ganz deutlich hervorgehoben werden – darin, dass die Nutzung durch eine Privatperson auf einer Webseite, auf der keine Werbung geschaltet ist, unverändert zu 100% als „nicht-kommerziell“ eingestuft wurde. Auch die öffentlich verfügbare Webseite kann also „nicht-kommerziell“ sein. Wenn man mit dem LG Köln die Definition auf die „rein private Nutzung“ einengt, dürfte allerdings schon die Verwendung auf einer öffentlich-zugänglichen Webseite nicht mehr „nicht-kommerziell“ sein, da sich die Webseite ja an die Öffentlichkeit richtet.

Klar war der Zuwachs beim öffentlich-rechtlichen Radiosender: Waren anfangs noch 50% der Teilnehmer der Auffassung, dass es sich um eine „nicht-kommerzielle“ Nutzung handelte, waren es nach dem Vortrag nur noch 25%! Auch der gemeinnützige Verein verliert: Anfangs stuften 75% die Nutzung als „nicht-kommerziell“ ein, hinterher nur noch 58%. Und Privatpersonen, die gleichzeitig in dem Bereich beruftstätig sind (z.B. Fotograf) stürzten von 17% auf 42% ab.

Im Ergebnis kann man festhalten, dass die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ von der Person des Nutzenden stark beeinflusst ist: Die Privatperson handelt i.d.R. nicht-kommerziell (solange sie keine Werbung schaltet oder Geld nimmt), gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Organisationen befinden sich in einem Bereich, der nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

 6. Nachklapp: Berechnung des Schadensersatzes

Aufgrund der vorhergegangenen Diskussion mit einem Kollegen, habe ich eine weitere Frage ganz am Ende gestellt, die möglicherweise einen eigenen Vortrag hätte rechtfertigen können:

  • Wie würden Sie die Höhe des Schadensersatzes, berechnet auf der Grundlage der Lizenzanalogie, bei Verstoß gegen eine Creative Commons-Lizenz beurteilen?

83% der Befragten waren der Auffassung, dass es keinen Unterschied machen kann, ob das Werk unter einer Creative Commons-Lizenz steht oder nicht – der Schadensersatz bei Verletzung des Lizenzvertrages müsse identisch sein. Lediglich 17% wollten einen niedrigeren Satz annehmen. Ich hatte die Frage auch im Hinblick auf eine Entscheidung der Rechtbank Amsterdam (Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR, Übersetzung inoffiziell hier) gestellt, das – entgegen meiner Auffassung – mit den 17% der Befragten einen niedrigeren Satz angesetzt hatte (s. dazu mein Beitrag „Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren“ in der GRURInt 2008, S. 20 ff.  – PDF, S. 22 ff.).

7. Fazit

Ich kann hier erst einmal nur ein kurzes Fazit ziehen: Mir hat der Vortrag viel Spaß gemacht und mir einiges gebracht. Vielen Dank für die Teilnehmer für die Bereitschaft, sich von mir ausfragen zu lassen – und für die konkreten und hilfreichen Anmerkungen und Fragen.

Auch nach dem Vortrag bleibt festzuhalten, dass der Begriff „nicht-kommerziell“ (selbst für Juristen unter Berücksichtigung der Definition) schwer zu fassen ist. Eindeutige Antworten gibt es praktisch nicht. Unsicherheit verbleibt. Auf dieser Basis dürfte das LG Köln mit der Anwendung des Zweckübertragungsgrundsatzes aus § 31 Abs. 5 UrhG Recht haben. Dennoch halte ich die Definition des LG Köln zu eng. Möglicherweise können vor diesem Hintergrund nur Privatpersonen „nicht-kommerziell“ handeln. Aber die Verbreitung über das Internet – quasi als Kernelement der typischen Nutzung unter einer Creative Commons-Lizenz – kann nach meiner Auffassung nicht per se „kommerziell“ sein, was nach der engen Definition des LG Köln aber der Fall sein dürfte …

IT LawCamp 2014, 5.4.2014, Frankfurt am Main

Morgen, 5.4.2014, findet das 5. IT LawCamp in Frankfurt am Main statt. Ein Barcamp für (IT-) Juristen also (s. Konzept hier):

Das LawCamp ist eine Konferenz, die auf dem Konzept der BarCamps basiert. Deren wesentliches Merkmal ist, dass das Programm der Veranstaltungen erst am Tag der Konferenz in einem morgendlichen Plenum zusammengestellt wird.

Einige (Blogger-)Kollegen haben schon bekannt gegeben, dass sie kommen werden, z.B. von Telemedicus und dem Datenschutz-Blog. Außerdem sind einige Beiträge schon fest (s. hier).

Ich werde ebenfalls teilnehmen und auch einen kleinen Vortrag mitbringen. Unter dem Titel „Creative Commons „NonCommercial“- Ein Feld- und Erklärungsversuch zu Open Content-Lizenzen nach dem Urteil des LG Köln v. 5.3.2014 – 28 O 232/13“ möchte ich – wenn das Thema zuvor im Plenum Gnade findet – mit den Teilnehmern anlässlich des Urteils des LG Köln über Open Content-Lizenzen und speziell den Begrif „nicht-kommerziell“ in der Creative Commons-Lizenz und dessen Auslegung diskutieren (Volltext der Entscheidung hier; s. auch Berichte von mir, von Jaeger, IfrOSS, von Creative Commons, von Netzpolitik).

Ich hoffe auf ein interessantes LawCamp und – für meinen Vortrag – auf spannende und weiterführende Diskussionen rund um einen nicht ganz einfach zu fassenden Begriff. Die Folien werde ich anschließend hier online stellen.