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KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 – 5 U 63/12: § 10 TMG ist auf Unterlassungsansprüche anwendbar

Die Kanzlei Dr. Bahr bericht über ein Urteil des KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 – 5 U 63/12, in dem eine Haftung der Bewertungsplattform Holidaycheck.com für unwahre Tatsachenbehauptungen abgelehnt worden sein soll.

Update: Mittlerweile liegt der Volltext vor.

Der Volltext der Entscheidung liegt leider noch nicht vor. Dr. Bahr berichtet zum Inhalt aber u.a. folgendes:

Darüber hinaus komme die Beklagte in den Genuss der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG. Obgleich nach der (älteren) Rechtsprechung des BGH diese Norm auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde, bejaht das KG Berlin im vorliegenden Fall dessen Gültigkeit.

Das Urteil des KG Berlin ist aus diesem Grunde hochspannend. Denn seit dem Jahr 2004 hat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Privilegierungsnormen auf Unterlassungsansprüche abgelehnt. Dies war in der Literatur mehrfach kritisiert worden (z.B. durch Spindler, GRUR 2011, 101, 102), wobei insbesondere in Frage stand, ob die Rechtsprechung des BGH mit Art. 15 E-Commerce-RL (bzw. § 7 Abs. 2 TMG) vereinbar ist.

Wohl auch als Folge der EuGH-Entscheidung L’Oréal vs. eBay (EuGH, Urt. v. 12.7.2011, GRUR 2011, 1025 Rn. 139) hat der BGH zuletzt auch im Rahmen der Prüfung von Unterlassungsansprüchen Stellung zur Anwendung der Privilegierungsregelungen genommen (BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 Rn. 21 ff.  – Alone in the Dark; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 39 – Vorschaubilder I; BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 Rn. 24 – Sommer unseres Lebens), was er in den vorhergegangenen Entscheidungen jeweils nicht getan hatte. Ausdrücklich ist der BGH aber von seiner bisherigen Linie nicht abgerückt.

Die Entscheidung des KG Berlin könnte daher diese Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH aufgegriffen und konsequent weitergeführt haben. Damit hätte das KG Berlin als (nach meinem Dafürhalten) erstes deutsches Gericht diese Abkehr vollzogen.

Es bleibt abzuwarten, was dann im Volltext des Urteils steht…

Vortrag „Update Recht 2013 – Die Entwicklung des Rechts offener Netze“ – Folien online

Vom 10.-12. Mai 2013 fand in Berlin in der c-base wieder das Wireless Community Weekend (WCW) statt. Am Samstag, 11. Mai 2013, durfte ich dort meinen Update-Vortrag mit dem Titel „Update Recht – Entwicklung des Rechts offener Netze“ halten. Die Folien für diesen Vortrag sind jetzt online (PDF, ca. 750 KB).

Der Vortrag beschäftigt sich – wieder einmal – zum größten Teil mit Entwicklungen im Bereich der Störerhaftung. Dabei bin ich auf Entscheidungen eingegangen, die 2012 und 2013 ergangen sind, außerdem auf aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich.

Auch das WCW 2013 hat gehalten, was es versprochen hat. Vielen Dank für die freundliche Aufnahme und die guten Diskussionen! Danke an alle, wir sehen uns im nächsten Jahr zum WCW 2014.

Meine Vorträge zu dem Thema aus den Jahren 2008, 2009 und 2012 finden sich hier. Es ist eine Fortsetzungsgeschichte aus mittlerweile vier Kapiteln geworden.

BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – I ZB 48/12: Kein gewerbliches Ausmaß bei § 101 UrhG – Heiligtümer des Todes

Der BGH hat mit Beschluss vom 5.12.2012 seine Entscheidung „Alles kann besser werden“ (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11) bestätigt und erneut festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Rechtsverletzung des Dritten nicht in gewerblichem Ausmaß erfolgt sein muss.

In Rn. 35 des Beschlusses heißt es (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Begru?ndetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft u?ber den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten be- stimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fa?llen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß fu?r rechtsverletzende Ta?tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsa?tzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwa?gung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verha?ltnisma?ßigkeit in aller Regel ohne weiteres begru?ndet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Damit hat der BGH offenbar seine Linie gefunden. Diese ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber nicht wirklich überzeugend (s. näher Mantz, K&R 2012, 664; Oliver Garcia im Delegibus-Blog; Anmerkung bei RA Stadler zum neuen Beschluss). Insbesondere hatte der Gesetzgeber sich die Auslegung und Anwendung von § 101 UrhG ganz anders vorgestellt. Es liegt dementsprechend auch am Gesetzgeber, die Rechtsprechung des BGH mit einer Klarstellung des § 101 UrhG für die Zukunft zu korrigieren.

(via @RAStadler)

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen, K&R 2012, 664: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

In eigener Sache: In Heft 10 der Kommunikation & Recht ist (S. 664) meine Anmerkung zum Urteil des BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen.

Der BGH hat in dem Urteil die Auffassung vertreten, dass es für den Auskunftsanspruch (u.a.) gegen den Internetprovider nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht erforderlich ist, dass auch die Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ erfolgt ist. Dieses Ergebnis ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber keinesfalls zwingend. Der BGH hätte sein Ergebnis anders und näher begründen müssen. Der Anfang des Artikels ist bei K&R online.

Die Entscheidung ist auch von Oliver Garcia im Delegibus-Blog sehr lesenswert besprochen worden.

Fundstelle: K&R 2012, 664

Übersicht weiterer Publikationen hier

Access Provider, § 8 TMG und die Kenntnis von der Rechtsverletzung – Gedanken zu BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm

Auch wenn das Urteil schon etwas älter ist, möchte ich doch noch auf das Urteil „Stiftparfüm“ des BGH (GRUR 2011, 1038, Volltext hier) hinweisen.

Der Fall – ganz kurz –

Im Fall „Stiftparfüm“ war erneut eBay als Marktplatzbetreiber auf Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen durch auf der Plattform angebotene Produkte verklagt worden. Im Grunde ging es u.a. um die Unterlassung der Mitwirkung an zukünftigen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.

Im Ergebnis sieht der BGH solche Pflichten zumindest nach entsprechendem Hinweis als gegeben an. Für die Einzelheiten sei auf die Urteilsbegründung verwiesen.

Anwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche und Kenntnis von der Rechtsverletzung

Bedeutung erlangt das Urteil, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis der Störerhaftung zu den Privilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) vor Augen führt. Denn bisher war der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Privilegierung der §§ 7 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, sondern nur für Schadensersatzansprüche greift (BGH GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I).

Im Urteil Stiftparfüm hat der BGH – vor dem Hintergrund der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/eBay) und wie bereits vorsichtig in anderen Entscheidungen des BGH angedeutet (z.B. BGH GRUR 2010, 628 – Thumbnails; dazu hier) nun ganz klar formuliert, dass die Privilegierung des § 10 TMG auf Host Provider wie eBay auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 22; ebenso Lorenz, jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 4; Backhaus, LMK 2011, 326):

Daraus ergibt sich, dass dem Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gem. Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Absatz 2 TMG – dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 – L’Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 1025 Rn.119 – L’Oréal/eBay).

Das hat zur Folge, dass vor der Kenntnis von der Rechtsverletzung Prüfungs- und Überwachungspflichten aufgrund der Privilegierung nicht bestehen.

Der BGH setzt sich im Urteil dann noch mit den Anforderungen an den Hinweis und den sich daraus ergebenden Pflichten auseinander.

Folgen für Access Provider?

Das Urteil des BGH betraf namentlich Host Provider nach § 10 TMG. Allerdings ergeben sich die Grundsätze der Privilegierung aus § 7 TMG, die auf alle Provider Anwendung finden. Dementsprechend dürfte der BGH auf Access Provider nach § 8 TMG keine anderen Maßstäbe anwenden. Mit anderen Worten: Wer Access Provider ist, haftet (unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 TMG) vor Kenntnis von einer Rechtsverletzung (auch) nicht auf Unterlassung.

Welche Pflichten ab der ersten Kenntnis, d.h. nach Hinweis bzw. Abmahnung, des Access Providers bestehen, lässt sich bisher noch nicht beantworten. Allerdings ist zu beachten, dass der Access Provider – im Gegensatz zum Host Provider – kaum Möglichkeiten hat, auf den Datenverkehr effektiv Einfluss zu nehmen. Zusätzlich hat der EuGH im Urteil „Scarlet Extended“ (EuGH GRUR 2012, 265) für Access Provider festgestellt, dass jedenfalls die Anordnung unbeschränkter Filterpflichten gegen geltendes EU-Recht verstößt (zu einem ähnlichen Fall bezüglich der Betreiber sozialer Netzwerke s. EuGH GRUR 2012, 382 – SABAM/Netlog m. Anm. Metzger).

Folgen für WLAN-Anbieter?

Dementsprechend kommt es für einen Anbieter eines WLAN maßgeblich darauf an, ob er als Access Provider nach § 8 TMG zu qualifizieren ist. Für sogenannte institutionelle Anbieter, also kommerzielle Hotspot-Anbieter, Bibliotheken mit WLAN-Zugang aber auch Internet-Cafés dürfte dies mit einem klaren Ja beantworten zu sein.

Problematisch ist hingegen das Angebot eines WLAN durch Private. Bisher sind die Gerichte dieser Frage meist aus dem Wege. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendung verneint (BGH MMR 2010, 565, 567  m. Anm. Mantz), ohne dies jedoch näher zu begründen. Die herrschende Meinung in der Literatur spricht sich für eine (ggf. analoge) Anwendung aus (eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 291 ff.; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; „vertretbar“ Borges, NJW 2010, 2624, 2627). Auf diese Literaturmeinung war der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ebenfalls nicht eingegangen.

Findet § 8 TMG Anwendung, dürfte ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Haftung aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich ausscheiden. Bisher haben die Gerichte dies allerdings meist anders gehandhabt. Es muss sich noch erweisen, inwiefern die BGH-Entscheidung „Stiftparfüm“ hier Einfluss haben wird.

Folgen für Freifunk?

Zwischen diesen beiden Polen befinden sich die von Privaten betriebenen Zugangsknoten offener Netze wie z.B. Freifunk. Eine gerichtliche Bewertung steht hierfür noch aus.

In einem Gerichtsverfahren dürfte das Gericht diesbezüglich allerdings substantiierten Vortrag erwarten. In diesem Zusammenhang kann eine Anmeldung des Freifunk-Knotens bei der Bundesnetzagentur nach § 6 TKG hilfreich sein (Formular hier), allerdings sieht die Bundesnetzagentur eine solche eigentlich nur bei Gewerbebetrieben bzw. Unternehmen (z.B. GbR) vor. Im Übrigen sollte bei Aufnahme des Knotens eine kurze (möglichst sogar von einem Zeugen unterschriebene) Dokumentation angefertigt werden (z.B. Screenshots der Splash-Seite mit Datum).

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bei WLAN-Zugängen noch immer eher zu einer Haftung tendiert, sollten auch ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung gewisse Maßnahmen ergriffen werden, mindestens der Hinweis, dass der Zugang nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden darf.

Und wieder: Vorkonfigurierte WPA-Passwörter in WLAN-Routern teilweise unsicher

Wie heise-security meldet, sind viele voreingestellte WPA-Passwörter in WLAN-Routern unsicher.

Das ist grundsätzlich nichts Neues (s. dazu schon hier). Allerdings haben zwei Studenten nun weitere Details herausgefunden.

So leiten einige Hersteller, z.B. die Telekom bei ihrem Router W-700V ) das Passwort von der MAC-Adresse ab, die bei Broadcast-Nachrichten des Routers veröffentlicht wird.

So beginnt etwa der voreingestellte WPA-Key des Modells Speedport W 700V der Telekom-Hausmarke Speedport immer mit „SP-„, gefolgt von neun hexadezimalen Ziffern. Fünf davon lassen sich aus dem ebenfalls voreingestellten WLAN-Namen (SSID) und der MAC-Adresse der WLAN-Schnittstelle ableiten. Von den restlichen vier Stellen sind zwei stets gleich, sodass ein Angreifer insgesamt nur drei Stellen des WPA-Keys selbst erraten muss. Da nur hexadezimale Ziffern erlaubt sind, reduziert sich der Schlüsselraum auf 16 hoch 3, also 4096 Schlüssel.

Nun haben zwei Studenten ein Reverse-Engineering der Speedport-Firmware herausgefunden, dass zusätzlich drei Stellen der Seriennummer bei der Generierung der Seriennummer verwendet werden. Außerdem ist eine Stelle der Seriennummer fast immer eine 3. Im Ergebnis reduziere dies die Anzahl der möglichen Schlüssel auf 100. Das führt selbstverständlich zu einer erheblichen Unsicherheit des Netzwerks gegenüber Attacken.

Im Test konnten sie sich an einem Speedport W700V schon nach weniger als 4 Minuten anmelden. Betroffen sind nach Untersuchungen von Müller und Viehböck auch Speedport-Modelle W 303V (Typ A), W 500, W 502V, W 503V (Typ C) , W 504V, W 720V, W 722V (Typ B) und W 723V (Typ B).

Obwohl das Problem bereits seit rund einem Jahr bekannt ist (s. dazu hier), scheinen viele Besitzer dieser Router noch immer auf das alte Kennwort zu setzen:

 Müller und Viehböck haben bei Flächentests die Probe aufs Exempel gemacht. Bei der Überprüfung von knapp 14.000 Access Points in Stuttgart, München, Coburg und Berlin fanden die beiden heraus, dass zwischen 17 und 25 Prozent noch auf eine Speedport- oder Easybox-Standard-SSID eingestellt waren.

Der BGH hatte in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH MMR 2010, 568 m. Anm. Mantz) vom Inhaber eines WLAN-Routers verlangt, dass er das Standard-Kennwort neu setzt. Dass der damalige Beklagte dies bei seinem WLAN-Router nicht gemacht hatte, sah der BGH als Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten an und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies ist vielfach auf Kritik gestoßen. Denn der vom Beklagten verwendete WLAN-Router war ein Router der Marke AVM, der nach Aussagen des Herstellers mit einem vollständig zufälligen und damit vermutlich sicheren Standard-Passwort versehen war (s. dazu hier).

Mit Blick auf die größere Anzahl schlecht vorkonfigurierter WLAN-Router (auch wenn es sich bisher nur um diejenigen des Herstellers Arcadyan handelt), stellt sich das Urteil des BGH im Nachhinein als zumindest nachvollziehbar heraus. Streng genommen hätte der BGH (entsprechenden Vortrag und Beweisangebot der Parteien vorausgesetzt) allerdings klären müssen, ob der WLAN-Router des Beklagten tatsächlich unsicher war.

Es ist vor diesem Hintergrund allerdings allen Besitzern von WLAN-Routern zu raten, das Standardkennwort abzuändern. Dafür ist eine zufällige Folge mit mind. 20 Zeichen empfehlenswert, wie sie sich z.B. bei http://www.freepasswordgenerator.com generieren lässt.

 

S. auch:


Kurzanmerkung zu BGH, Urt. v. 12.5.2011 – I ZR 121/08 (MMR-Aktuell 2010, 303: Sommer unseres Lebens) online

In eigener Sache: Meine Kurzanmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, zuvor erschienen in MMR-Aktuell 2010, 303 (MMR, Heft 6/2010, S. XII) ist nun auch online verfügbar.

Download hier

Lesetipp: Anm. Karg zu BGH, Urteil vom 13.1.2011 – III ZR 146/10: Speicherung von IP-Adressen, MMR 2011, 345

Karg bespricht in der MMR 2011, S. 345 ff. das Urteil des III. Senat des BGH, in dem der Personenbezug von IP-Adressen und zusätzlich die Einordnung als Verkehrsdaten anerkannt wird:

Einen Absatz später verdeutlichte er, in welche Grundrechte durch die Speicherung der IP-Adresse eingegriffen wird bzw. welche durch das TKG geschützt werden. Seiner Auffassung nach sind das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Absatz 1 GG und außerdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 Absatz 1 GG als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 418, NJW Jahr 1984 Seite 421?f.) betroffen. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, IP-Adressen als personenbezogene Daten i.S.d. §?3 Absatz 1 BDSG anzusehen. Denn anderenfalls wäre zumindest der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht eröffnet.

IP-Adressen sind sensible Daten, deren Auswertung nur unter der aktiven Beteiligung der Judikative zulässig sein darf.

Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2010 – 11 U 52/07 (WLAN)

Das OLG Frankfurt hat nach Zurückverweisung durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens) nun zum zweiten Mal über den WLAN-Fall zu entscheiden gehabt.

Mit Urteil vom 21.12.2010 (Volltext hier) hat es der Klage weitgehend stattgegeben und den WLAN-Inhaber als Störer zur Unterlassung (wenn auch eingeschränkt, s.u.) und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.

Das Urteil des OLG Frankfurt offenbart leider eine gewisse Mutlosigkeit des erkennenden Senats. Das Urteil des BGH, das in der Literatur eines der am intensivsten diskutierten Urteile des Jahres 2010 gewesen sein dürfte (praktisch jede namhafte Zeitschrift mit Medienrechtsbezug hatte eine Besprechung, s. Übersicht dazu hier), wies mehrere Ansatzpunkte auf, die dem OLG Frankfurt auch bei Bindung an den Urteilsspruch des BGH durchaus ein differenziertes Urteil gestattet hätten.

Das OLG Frankfurt hat sich jedoch dahingehend gebunden gefühlt, dass feststehe, dass der Beklagte als Störer hafte:

Nach dem Revisionsverfahren des BGH vom 12.5.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 563 Abs. 2 ZPO:

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Davon ausgehend führte das OLG Frankfurt lediglich die Vorgabe des BGH aus, den Unterlassungsanspruch enger zu fassen und erlegte die Kosten grob zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auf (im Einzelnen s. Volltext): Dem Beklagten wird nunmehr untersagt, das streitbefangene Werk nicht mehr dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass er sein WLAN nicht durch ein ausreichend sicheres, selbst eingestelltes Passwort sichere.

An genau dieser Stelle hätte das OLG Frankfurt ansetzen können bzw. müssen. Denn der BGH war offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass der Beklagte ein unsicheres Passwort verwendet hatte. Dies entsprach aber nicht der Tatsachenlage. Denn der vom Beklagen eingesetzte WLAN-Router wies ein zwar vom Hersteller voreingestelltes, aber dennoch sicheres Kennwort auf (s. hier).

Eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO liegt nur im Rahmen der rechtlichen Feststellungen vor. Zur rechtlichen Beurteilung gehören die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts in ihrer Gesamtheit (Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 4). Bei Tatsachenfeststellungen gilt die Bindung nur soweit wie das Revisionsgericht ausnahmsweise die Tatsachenentscheidung selbst zu treffen hatte (BGH NJW 1995, 3115; Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 3). Die rechtliche Bindung gilt auch nicht, soweit zu beurteilende Tatbestand wegen neuen Vorbringens von dem abweicht, der dem Revisionsgericht vorgelegen hat (BGH NJW 1951, 524).

Danach zu urteilen hätte das OLG Frankfurt dem Vorbringen des Beklagten, dass sein WLAN-Router durch das individuelle Herstellerkennwort ausreichend gesichert war, durchaus folgen können und hätte nicht von vornherein von einer Bindung an den Ausspruch des BGH ausgehen müssen. Es ist allerdings unbekannt, ob der Beklagte entsprechend vorgetragen hat.

Außerdem war bis zum Schluss strittig, ob der WLAN-Router des Beklagten zum Zeitpunkt der „Tathandlung“ überhaupt angeschaltet war (s. hierzu im einzelnen hier) – auch dies eine durchaus relevante Frage, denn ohne Strom kann der WLAN-Router des Beklagten auch nicht genutzt worden sein. RAin Neubauer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG hin (BVerfG NJW 1994, 2279)

„Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; st. Rspr.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).”

Bei Anwendung der vom BGH aufgestellten Kriterien hätte der Senat des OLG Frankfurt also durchaus auf Tatsachenbasis zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Der BGH hat schließlich nur die Rechtsfrage geklärt, dass jemand, der ein Herstellerpasswort nicht ändere (und dadurch ein unsicheres Kennwort verwendet, Anm. d. Verf.), als Störer in Anspruch genommen werden könne – und die Frage, ob der Router ausgeschaltet war, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung des Routermodells und der Aussagen des Herstellers AVM hätte das OLG erneut – unter Beachtung der Vorgaben des BGH – unter den Sachverhalt subsummieren und trotz der Rechtsfeststellung ein anderes Urteil fällen können…

Sehr lesenswert hierzu übrigens die Besprechung von Oliver Garcia auf Delegibus.

Weitere Links:

LG Hamburg: Störerhaftung des Internet-Café-Betreibers

(LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10)

Das LG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfahren einem Internet-Café-Betreiber Unterlassung der Verbreitung eines Werks auferlegt. Über den Beschluss war bereits im letzten Jahr berichtet worden, nun liegt auch der Volltext vor (s. hier).

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Der Beschluss des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit seiner bisherigen sehr großzügigen Auslegung. Das Gericht setzt sich kaum mit der Materie auseinander und zieht sich wieder auf die altbekannten Positionen zurück.

So fordert das LG Hamburg, dass der Anschlussinhaber Portsperren ergreift. Dies hat es auch vorher schon getan. Das WLAN-Urteil des BGH (MMR 2010, 568 – Sommer unseres Lebens) hat diese Rechtsprechung zwar nicht explizit unterstützt, ihr aber auch keine Hindernisse in den Weg gelegt. Denn das Fazit aus dem BGH-Urteil war, dass für gewerbliche Betreiber Pflichten bestehen können, unbekannt ist aber das Ausmaß.

Dennoch hätte das LG Hamburg vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils Grund gehabt, sich intensiver mit der Materie auseinander zu setzen und die Prüfungspflichten genauer zu analysieren. Es ist weiter zu hoffen, dass das LG Hamburg in einem (möglicherweise folgenden) Hauptsacheverfahren auch Stellung dazu nimmt, warum Portsperren, die anerkanntermaßen unwirksam sind, tatsächlich verlangt werden können (vgl. LG Hamburg hier). Der Schluss des LG Hamburg, mit Portsperren wäre die Rechtsverletzung nicht erfolgt, geht jedenfalls fehl, denn Ports lassen sich in praktisch allen Filesharing-Programmen mit einfachsten Mitteln und praktisch ohne Vorkenntnisse ändern und Portsperren damit umgehen.