Schlagwort-Archive: Auskunftsanspruch

Lesetipp: Klickermann, Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs, K&R 2009, 777

In der K&R ist ein Aufsatz von Klickermann mit dem Titel „Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs“ (K&R 2009, 777) erschienen.

Klickermann behandelt diejenigen Urteile, die sich zur Frage des Gerichtsstands beim Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geäußert haben. Dabei spricht er sich gegen eine restriktive Auslegung (auch im Wege der Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands) aus.

Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

In diesem Beitrag möchte ich eine Sammlung von Entscheidungen und Aufsätzen zu § 101 UrhG mit Links und/oder Fundstellen anlegen. Diese wird nach Möglichkeit erweitert. Hinweise auf weitere Urteile, Literatur und Blogs bitte in den Kommentaren (Danke.).

Stand: 23.6.2016 (neu: Beschluss OLG Köln)

Rechtsprechung

1. Bundesverfassungsgericht

2. Bundesgerichtshof

3. Oberlandesgerichte


4. Landgerichte

5. Amtsgerichte

  • AG Koblenz, Beschl. 02.01.2015 – 153 C 3184/14: Gibt der Reseller Auskunft, obwohl sich der Gestattungsbeschluss auf den TK-Anbieter bezieht, dessen Leistungen er vermittelt, greift ein Beweisverwertungsverbot für die herausgegebenen Daten

6. Weitere Urteile

Literatur

Permalink: http://www.retosphere.de/offenenetze/101urhg

Lesetipp: Stadler, Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG

In AnwaltszertifikatOnline hat Thomas Stadler einen Aufsatz mit dem Titel „Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG“ veröffentlicht.

Thomas Stadler setzt sich darin kritisch mit den Entscheidungen der Instanzgerichte zum gewerblichen Ausmaß nach § 101 UrhG und den Folgen dieser Entscheidungen auseinander.

S. dazu auch den Blog-Eintrag im Blog von Thomas Stadler hier.

ÖOGH: Keine Herausgabe von Kundendaten an Dritte

Der österreichische Oberste Gerichtshof (ÖOGH) hat vor einigen Tagen über ein Auskunftsbegehren der österreichischen Rechteverwertungsgesellschaft LSG und dem Provider Tele2 aufgrund der österreichischen Parallelnorm zum deutschen § 101 UrhG, nämlich § 87b ÖUrhG entschieden (ÖOGH, Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x).

Zur Vorgeschichte: Tele2 hatte die Herausgabe der Kundendaten aufgrund der Verwendung der IP-Adresse, die die LSG ermittelt hatte, verweigert. Während die Vorinstanzen der Klage auf Auskunft stattgaben, legte der ÖOGH die Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (zum Urteil des EuGH siehe hier). Dieser entschied (ganz stark verkürzt), dass die nationalen Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch normieren dürfen, wenn sie dabei die widerstreitenden Interessen in Ausgleich bringen.

Nach diesem Urteil hat nun der ÖOGH die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass § 87b ÖUrhG den Auskunftsanspruch nicht rechtfertigt. Die Kundendaten würden durch eine rechtswidrige Verwendung von Verkehrsdaten gewonnen, ihre Herausgabe sei daher rechtswidrig.

Den Volltext kann man hier abrufen (Internet4jurists.at mit kurzer Besprechung), einen weiteren Bericht hat heise-online.

Hier ein paar interessante Auszüge aus dem Urteil:

„Beim hier strittigen Auskunftsanspruch stehen einander die Interessen der Urheber auf Durchsetzung ihrer Ausschließungs- und Verwertungsrechte und jene der Nutzer auf Schutz der sie betreffenden Daten und Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Beide Interessen sind grundrechtlich geschützt. Daher haben (schon) die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der für den hier strittigen Anspruch relevanten Richtlinien „die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen“ (EuGH C-557/07 – LSG/Tele2). Der Auftrag des EuGH richtet sich daher auf dieser Stufe an den Umsetzungsgesetzgeber, nicht (unmittelbar) an die Gerichte. Allerdings sind die Gerichte wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts berufen, die Gemeinschaftsrechtskonformität der Richtlinienumsetzung zu prüfen. […]

5.3.2. Auf dieser Grundlage sind (zumindest) dynamische, dh nur für eine bestimmte Zeit zugewiesene IP-Adressen in die Kategorie der Zugangs- und damit der Verkehrsdaten einzuordnen. Dies ergibt sich schon aus den Erläuternden Bemerkungen zum TKG 2003 (128 BlgNR 22. GP, zu § 92): Danach könnten Kontaktdaten wie IP-Adressen sowohl unter den Begriff der Stamm- als auch unter jenen der Verkehrsdaten fallen; ersteres gelte aber nur dann, wenn es sich um eine vom Absender benötigte Kontaktadresse des Teilnehmers handle, „wie beispielsweise eine vom Betreiber bereitgestellte E-Mail-Adresse oder sonstige ähnliche dauerhafte Rufzeichen oder Kennungen“. Stammdaten sind daher zwar möglicherweise – was hier aber nicht abschließend zu entscheiden ist – statische IP-Adressen, keinesfalls aber dynamische, die jedenfalls in die Kategorie der Verkehrsdaten fallen (Einzinger/Schubert/Schwabl/ Wessely/Zykan, Wer ist 217.204.27.214?, MR 2005, 113 [116]; Helmreich, Auskunftspflicht des Access-Providers bei Urheberechtsverletzungen? ecolex 2005, 379; Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht [2006] 206 FN 654; Wiebe, Auskunftsverpflichtung der Access Provider, Beilage zu MR 2005/4, 13 ff; Zanger/Schöll aaO § 92 Rz 51; anders [noch] Schanda, Auskunftsanspruch gegen Access-Provider über die IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern, MR 2005, 18 [20 f], später jedoch als unerheblich offen lassend ders, Auskunftspflicht über Inhaber dynamischer IP-Adressen contra Verpflichtung zur Löschung von Verkehrsdaten, MR 2006, 213 [214]; differenzierend Stomper, Zur Auskunftspflicht von Internet-Providern, MR 2005, 118 [119]). […]

5.4. Der einfache Weg, allein auf die Bekanntgabe von Stammdaten abzustellen und die Vorgänge bei deren Ermittlung völlig auszublenden, ist damit gemeinschaftsrechtlich nicht gangbar (ebenso zur vergleichbaren Problematik im Strafverfahren DSK GZ K213.000/0005-DSK/2006). Vielmehr ist anzunehmen, dass Art 6 der RL 2002/58/EG und dessen Umsetzung in § 99 TKG 2003 der – im vorliegenden Fall erforderlichen – Verarbeitung von Verkehrsdaten für die Erteilung der hier begehrten Auskunft entgegensteht. Denn nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind
„Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, […] unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.“ […]

Die Absätze 2, 3 und 5 gestatten in weiterer Folge die Verarbeitung (und damit die Speicherung) von Verkehrsdaten für bestimmte Zwecke. Aus diesem Regelungszusammenhang ist abzuleiten, dass eine Verarbeitung von – wenngleich unter Umständen nach den Absätzen 2, 3 und 5 rechtmäßig gespeicherten – Daten für andere Zwecke nicht zulässig ist. Denn die Löschungspflicht hat offenkundig den Zweck, eine unzulässige Nutzung der Daten zu verhindern. Dieser Zweck würde durch die Zulässigkeit der anderweitigen Nutzung rechtmäßig gespeicherter Daten unterlaufen, ohne dass dies durch die Wertung der jeweiligen Ausnahmebestimmungen gedeckt wäre. Zudem verstieße eine solche Auffassung gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der strikten Zweckbindung, wonach Daten, die für einen bestimmten Zweck gespeichert wurden, auch nur für diesen Zweck verarbeitet werden dürfen (Art 6 Abs 1 lit c der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; zum österreichischen Datenschutzrecht zuletzt etwa VfGH G 147/06 = VfSlg 18146, Punkt 2.3.1).[…]

Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus § 99 TKG 2003, der Art 6 der RL 2002/58/EG umsetzt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dürfen Verkehrsdaten „außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.“

§ 99 Abs 1 TKG 2003 ist zwar formal strenger gefasst als Art 6 der RL 2002/58/EG, da er schon eine gesetzlich nicht vorgesehene Speicherung untersagt und nicht bloß eine Löschung anordnet. In der Sache dient diese Regelung aber demselben Zweck; sie soll ebenfalls das Anhäufen eines umfangreichen Datenbestands verhindern, der auch zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken genutzt (missbraucht) werden könnte. […]

5.5.2. Eine allfällige Regelung hat jedoch nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG durch „Rechtsvorschriften“ („legislative measures“ bzw „mesures législatives“) zu erfolgen. Konkret kann dabei „für eine begrenzte Zeit“ („limited period“ bzw „durée limitée“) eine Aufbewahrung von Verkehrsdaten vorgesehen werden. Das österreichische Recht genügt diesen Erfordernissen derzeit nicht. […]

(a) Zunächst fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 87b Abs 3 UrhG zulässig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht möglich. Denn zum einen lässt sich den Materialien der UrhG-Novellen 2003 und 2006 nicht entnehmen, dass dem Gesetzgeber die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Verarbeitung von Verkehrsdaten überhaupt bewusst war. Insofern unterscheidet sich § 87b Abs 3 UrhG von der ausdrücklich auf die Verarbeitung von Verkehrsdaten Bezug nehmenden Regelung des § 101 Abs 9 dUrhG. Dennoch wird auch für diese Bestimmung die Auffassung vertreten, dass eine Auskunfterteilung an der fehlenden Zulässigkeit der Verarbeitung von Verkehrsdaten scheitern könnte (Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz3 § 101 Rz 37; Spindler, Zum Auskunftsanspruch gegen Verletzer und Dritte in Urheberrecht nach neuem Recht, ZUM 2008, 640 [646]; zweifelnd Czychowski/Nordemann, Vorratsdaten und Urheberrecht – Zulässige Nutzung gespeicherter Daten, NJW 2008, 3095 [3098], sowie Czychowski in Fromm/Nordemann [Hrsg], Urheberrecht10 [2008] § 101 Rz 61 ff; in der Rsp der Oberlandesgerichte hat sich diese Ansicht jedoch nicht durchgesetzt: OLG Zweibrücken 4 W 62/08 = MMR 2009, 45; OLG Köln 6 Wx 2/08 = GRUR-RR 2009, 9; OLG Frankfurt 11 W 21/09 [allerdings nur für Daten, die noch zu Verrechnungszwecken gespeichert sind]). Um so weniger kann ein bloß materiellrechtlicher Auskunftsanspruch als implizite Erlaubnis oder gar Verpflichtung zur Datenspeicherung verstanden werden. […]

Zum anderen kann die Annahme einer bloß impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht genügen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer bloß impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schließt – anders als bei einer Auskunft über den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) – auch eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG 2003 aus.“

LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09 – Vorhalten von Verkehrsdaten „auf Zuruf“

LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09 – Vorhalten von Verkehrsdaten „auf Zuruf“

Leitsätze und Volltext finden sich in der JurPC, Web-Dok. 124/2009.

Wieder einmal ein Urteil, das an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei geht. Insbesondere die Figur eines „gesetzlichen Schuldverhältnisses“ zwischen Access Provider und Rechtsinhaber, aufgrund dessen gespeichert werden soll, ist überhaupt nicht gesetzlich begründbar. Ganz im Gegenteil: Nach meiner Auffassung resultiert diese Ansicht gerade in einer Umkehr der gesetzlichen Regelungen in TKG und BDSG, nach denen eine Speicherung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten gesetzlichen Schuldverhältnisses gespeichert werden darf (zur fehlenden Verpflichtung zur Erhebung von Daten bei Access Providern, die ähnlich der Pflicht zur Datenspeicherung zu bewerten ist s. auch eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 273 ff., Download hier). Selbst wenn man ein solches gesetzliches Schuldverhältnis annehmen würde, würde die Speicherung vermutlich trotzdem unter dem Vorbehalt der Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG stehen, denn ein „gesetzliches Schuldverhältnis“ ist noch lange keine „gesetzliche Regelung“ i.S.d. § 4 BDSG.

S. dazu auch:

Auszug aus dem Urteil:

a) Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Provider als Grundlage der Pflicht der Antragsgegnerin zur Vorhaltung der Verbindungsdaten über das Verbindungsende hinaus entsteht bereits mit der rechtsverletzenden Verbindung über eine von dem Provider einem Kunden zugewiesene IP-Adresse und sie konkretisiert sich auch für den Provider mit der Kenntniserlangung von der Verletzung; so dass dieser von dem Zeitpunkt an verpflichtet ist, entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Daten für eine Auskunft vorzuhalten, um der Auskunftspflicht auch nachkommen zu können. Dass die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten – und damit die Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen – einem Richtervorbehalt unterliegt, ändert daran nichts. Denn dadurch soll einerseits der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verkehrsdaten bei der Verwendung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Auskunft Rechnung getragen werden und andererseits sollen Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von Anspruchsprüfung entlastet werden (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Eine konstitutive Bedeutung für das Entstehen des Auskunftsschuldverhältnisses kommt dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG damit nicht zu.

b) Die begehrte Vorhaltung der Verkehrsdaten ist datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Hier besteht aber eine Ermächtigung zur weiteren Vorhaltung der Daten zum Zwecke der Auskunft gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2, 9 UrhG.

aa) Die datenschutzrechtlichen Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind grundsätzlich anwendbar, da die Antragsgegnerin einen reinen Zugangsdienst anbietet (vgl. § 1 Abs. 1 Telemediengesetz). Ferner stellt nach Auffassung der Kammer nicht nur die dynamische IP-Adresse als solche ein Verkehrsdatum im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG dar, sondern auch die Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse (zu einem bestimmten Zeitpunkt) mit Namen und Adressen der Kunden (Bestandsdaten) unterfällt den Regeln über Verkehrsdaten (siehe hierzu Fromm/Nordemann/Czychowski, a.a.O., § 101 Rn. 66).

bb) Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürfen diese Daten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100und 101 TKG genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. Bei der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG handelt es sich um einen solchen durch eine andere gesetzliche Vorschrift begründeten Zweck. Dementsprechend enthält § 101 Abs. 10 UrhG auch den aufgrund des Zitiergebots des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen ausdrücklichen Hinweis, dass durch § 101 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingeschränkt wird. Dieses Verständnis der Regelungen des § 101 UrhG wird bestätigt durch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zur Parallelvorschrift des § 140b PatG (BT-Drucksache 16/5048 Seite 39 f). Dort wird zunächst dargestellt, dass die Verkehrsdaten nach bisheriger Rechtslage aufgrund des einfachgesetzlich (§ 88 TKG) und verfassungsrechtlich (Art. 10 Absatz 1 GG) geschützten Fernmeldegeheimnisses trotz bestehenden Bedürfnisses von Rechtsinhabern keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen Accessprovider ermöglichten. Die Regelung des Absatzes 9 mit dem Richtervorbehalt wird dann als Lösung dargestellt, die allen beteiligten Interessen am besten gerecht wird, wobei abschließend ausdrücklich auf die damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen wird.

cc) Soweit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dem Wortlaut nach nur bereits nach § 96 Abs. 1 TKG für eigene Zwecke gespeicherte Verkehrsdaten erfasst, steht das der weiteren Vorhaltung nicht entgegen.

Wenn die Verwendung von für eigene Zwecke gespeicherter Daten für die Beauskunftung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG datenschutzrechtlich zulässig ist, dann muss dies erst recht für solche Daten gelten, die zwar nicht schon für eigene Zwecke vorgehalten werden, die aber zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflicht erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Speicherung der Daten gegenüber der Verwendung der Daten für eigene Zwecke des Access-Providers für sich genommen eine deutlich geringere datenschutzrechtliche Relevanz hat (vgl. BVerfG MMR 2008, 303, 304: „Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil […] liegt in der Datenspeicherung allein nicht.“).

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass eine kurzzeitige Speicherung für eigene Zwecke nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG nach Auffassung der Kammer ohnehin generell zulässig ist (so zutreffend auch AG Bonn MMR 2008, 203). Demgemäß speichern mehrere Diensteanbieter die Daten noch sieben Tage nach Verbindungsende. Es kann nicht zu Lasten der Auskunftsberechtigten gehen, dass die Antragsgegnerin von dieser zulässigen Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

Im übrigen verkennt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation, dass die Verbindungsdaten im Zeitpunkt des weiteren Speicherbegehrens auf Zuruf bereits während der laufenden rechtverletzenden Verbindung jedenfalls für technische Zwecke, nämlich zur Aufrechterhaltung der Verbindung, rechtmäßig für eigene Zwecke vorgehalten werden.

dd) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kunden der Antragsgegnerin steht nicht entgegen. Dieses Recht steht hier in einem Spannungsverhältnis mit dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber (Fromm/Nordemann/Czychowski, a.a.O., § 101 Rn. 71). Das Urheberrecht ist als geistiges Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt. Diese Eigentumsposition darf den Rechteinhabern nicht dadurch faktisch entzogen werden, dass sie sich mangels Kenntnis der konkreten Verletzer nicht gegen Rechtsverletzungen im Internet zur Wehr setzen können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Nutzer, denen die IP-Adresse jeweils zugeordnet wird, muss demgegenüber zurücktreten. Dies folgt zum einen daraus, dass die Verwendungsmöglichkeiten der Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen worden ist, sehr beschränkt sind. Zum anderen macht derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht, auch die ihm für diesen Zeitraum zugewiesene IP-Adresse öffentlich, so dass sein Schutzbedürfnis auch aus diesem Grund als gering zu bewerten ist (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 10 f. – Ganz anders ).

ee) Eine ausufernde Speicherung von Verkehrsdaten wird über das Erfordernis einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ verhindert.

ff) Eine weitergehende datenschutzrechtliche Ermächtigung zur Speicherung der Verkehrsdaten ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Aus § 111 TKG und § 113 a TKG folgt nicht, dass Diensteanbieter nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Anordnung zur Speicherung von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung gesetzlich normierter Auskunftsansprüche Dritter verpflichtet sind. Beide Regelungen betreffen nämlich Auskünfte gegenüber Behörden und nicht gegenüber Privaten. Im Verhältnis zwischen Staat und Diensteanbieter muss eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Speicherung aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes erst durch Gesetz geschaffen werden. Vorliegend besteht aber eine zivilrechtliche Speicherpflicht bereits aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des § 101 Abs. 2 UrhG. Aus diesem Grund sind auch die von der Antragsgegnerin zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2003, Az.: 6 C 23.02, MMR 2004, 114 ff.) auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht unmittelbar anwendbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zu § 90 Abs. 1 TKG a.F., der eine Pflicht der Diensteanbieter zur Führung von Kundendateien vorsah, maßgeblich darauf gestützt, dass § 90 Abs. 1 TKG a.F. gerade nicht das Verhältnis der Diensteanbieter zu ihren Kunden anspreche, sondern die Beziehung zwischen dem Diensteanbieter und dem Staat (MMR 2004, 114, 116).

gg) Dem Gesetzgebungsverfahren zu § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG kann auch nicht entnommen werden, dass eine Speicherpflicht dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Der Rechtsausschuss hat lediglich eine Verwendung von allein nach § 113 a TKG gespeicherten Daten im Rahmen von Bestandsdatenauskünften abgelehnt und insofern klargestellt, dass die Verwendung von diesen gespeicherten Daten grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke beschränkt bleiben soll (BT-Drucks. 16/6979, S. 46). Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Rechteinhaber auf ein Vorgehen nach § 406 e StPO i.V.m. §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG (BT-Drucks. 16/6979, S. 46) zu sehen. Die Frage, ob sich eine Berechtigung zur Speicherung auch aus anderen Normen als § 113 a TKG ergeben kann, wird demgegenüber vom Rechtsausschuss nicht erörtert.

hh) Schließlich steht die Speicherung der Daten selbst – anders als die Übermittlung der Daten – nicht unter dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG. Der Richtervorbehalt bezieht sich nach der insoweit klaren Regelung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG. Das setzt, wie die Antragsgegnerin an anderer Stelle zutreffend argumentiert, vielmehr das Vorhandensein der Verkehrsdaten voraus, also deren Speicherung, dessen Sicherung für das Auskunftsverfahren gerade Gegenstand dieses Verfahrens ist.

ii) § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG stellt somit eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Speicherung der für die Auskunft nötigten Verkehrsdaten dar.

Lesetipp: Maaßen, Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch und Vorratsdatenspeicherung, MMR 2009, Heft 8, S. 511

In der aktuellen MMR (Heft 8 ) ist ein sehr interessanter Aufsatz von Stefan Maaßen mit dem Titel „Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch und Vorratsdatenspeicherung“ erschienen.

Auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch (hier) und die Problematik der Vorratsdatenspeicherung (hier) wurde schon des öfteren in diesem Blog hingewiesen.

Maaßen analysiert zunächst den aktuellen Stand der Rechtsprechung und weist auf die unterschiedlichen von den Gerichten angelegten Maßstäbe hin (dazu s. auch schon hier; ferner Mantz, K&R 2009, 21 m.w.N.; weitere Aufsätze zum Thema hier).

  • Datenschutzrecht

Anschließend geht der Autor auf die datenschutzrechtliche Problematik ein.

„Entscheidend ist insoweit, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Datenerhebungsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen hat. Die Praxis der Rechteinhaber, die IP-Adressen in einem automatisierten, softwaregestützten Verfahren zu erheben, genügt diesen Anforderungen schon deswegen nicht, weil eine Einzelfallabwägung nicht erfolgt. I.Ü. dürften die schutzwürdigen Belange des Dritten überwiegen. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung ist nicht bekannt, ob der Anschlussinhaber als Verletzer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. So ist denkbar, dass es sich bei dem Anschlussinhaber um den Betreiber eines Hot Spots oder den Inhaber eines unbefugt genutzten nicht-öffentlichen Internetzugangs handelt, die nicht Störer i.S.d. Urheberrechts sind. Die bloße Möglichkeit, dass die Datenerhebung zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, vermag einen von privater Stelle initiierten und automatisiert durchgeführten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Anschlussinhabers jedenfalls nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht zu rechtfertigen und könnte sogar ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.“

  • Vorratsdatenspeicherung

Zudem schließt sich der Autor der wohl mittlerweile h.M. an, dass eine Herausgabe von Daten, die nur für die Vorratsdatenspeicherung und zu keinem anderen Zweck (insb. nicht § 96 TKG wg. einer Flatrate) gespeichert wurden, *nicht* herausgegeben werden dürfen.

„Wenn der Provider keine auch nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten für eigene Zwecke vornimmt, sondern allein seiner Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus § 113a TKG nachkommt, ist die Erfüllung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs rechtlich unmöglich.“

S. zu dieser Thematik auch Gietl/Mantz, CR 2008, 810; Jenny, CR 2008, 82; Hoeren, NJW 2008, 3099.

  • Speicherung auf Zuruf (LG Hamburg)

Interessant sind weiter die Ausführungen zu einem Urteil des LG Hamburg zur Speicheranordnung zum Zweck späterer Auskunftserteilung (LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009). Dieses hatte eine Verpflichtung des Provider zur Speicherung „auf Zuruf“ angenommen und mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründet, das durch die rechtsverletzende Inanspruchnahme des Providers zwischen Rechteinhaber und Provider entstehen soll. Nach meiner Auffassung resultiert diese Ansicht gerade in einer Umkehr der gesetzlichen Regelungen in TKG und BDSG, nach denen eine Speicherung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten gesetzlichen Schuldverhältnisses gespeichert werden darf (zur fehlenden Verpflichtung zur Erhebung von Daten bei Access Providern, die ähnlich der Pflicht zur Datenspeicherung zu bewerten ist s. auch eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 273 ff., Download hier). Selbst wenn man ein solches gesetzliches Schuldverhältnis annehmen würde, würde die Speicherung vermutlich trotzdem unter dem Vorbehalt der Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG stehen, denn ein „gesetzliches Schuldverhältnis“ ist noch lange keine „gesetzliche Regelung“ i.S.d. § 4 BDSG.
Maaßen steht dieser Lösung des LG Hamburg ebenfalls kritisch gegenüber und bezweifelt weiter, ob eine Umsetzung dieses „Hamburger Modells“ überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre.

  • Schluss

Im Fazit schließlich verweist Maaßen darauf, dass ohne eine gesetzliche Regelung nichts geht.

„Um den berechtigten Interessen der Rechteinhaber an einer effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche Rechnung zu tragen, sind gesetzliche Vorgaben erforderlich, welche den Umgang mit IP-Adressen auf eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage stellen. Eine Ausweitung des § 113b TKG dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen als Lösung ausscheiden.“

Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?

Prof. Thomas Hoeren hat in der CR 2009, Heft 6, S. 378 ff. einen Aufsatz mit dem Titel „100 € und Musikdownloads – die Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a UrhG“ veröffentlicht, der hier als Anlass zu einer kurzen Betrachtung von § 97a UrhG genutzt werden soll.

1. Die Regelung des § 97a UrhG

Gemäß § 97a UrhG wird in einfach gelagerten Fällen die Abmahngebühr auf 100 € begrenzt. Hoeren untersucht in seinem Aufsatz, ob § 97a UrhG in Fällen von Musikdownloads greift – eine sinnvolle Sache, da in den derzeitigen Abmahnung die Anwaltskanzleien jeweils viel Raum darauf verwenden, zu erklären, warum die Filesharing-Sache so ungemein kompliziert ist und deshalb die Deckelung nicht greift.

Der Wortlaut der Norm:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

2. Die Bewertung von Hoeren, CR 2009, 378
Hoeren schreibt hierzu, dass der Rechercheaufwand nicht hoch sei – dies dürfte im Hinblick darauf, dass die eingeschalteten Kanzleien die Auskunftsbegehren jeweils in  Blöcken von 10.000 Stück einreichen, richtig sein. Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Denn wenn die Fälle so kompliziert wären, wie dies in den Abmahnschreiben jeweils betont wird, dann hätte nicht eine einzige Kanzlei innerhalb eines Jahres 60.000 dieser Fälle bearbeiten können (s. hier). Hoeren schreibt weiter, es lasse sich auch nicht vertreten, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegen, weil der Abgemahnte Widerspruch erhoben habe, wenn der Abgemahnte nur der Kostenerstattung, nicht aber der Abmahnung an sich widerspreche. Anschließend geht Hoeren intensiv darauf ein, wann eine Rechtsverletzung durch das Angebot in einer Musiktauschbörse „unerheblich“ ist.
Weiter sei das Angebot in Tauschbörsen in aller Regel nicht als „im geschäftlichen Verkehr“ anzusehen.

Insgesamt ein interessanter Artikel, in dem Hoeren auf die wesentlichen Punkte zu § 97a UrhG eingeht.

3. Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?

Kürzlich wurde mir ein Fall geschildert, in dem der wegen Filesharings Abgemahnte nur bereit war, die gedeckelte Gebühr i.H.v. 100 Euro zu zahlen und sich auf § 97a UrhG berief. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei wollte das natürlich erst einmal nicht hinnehmen. Im Telefongespräch zwischen den Anwälten ließ sich die Sache aber schnell ausräumen: Die Drohung des Abgemahnten, die Frage mit § 97a UrhG – gerne auch vor dem LG Hamburg – endgültig klären zu lassen, reichte aus, um die Abmahnkanzlei zu überzeugen, sich mit 100 Euro zu begnügen.

Dieses Vorgehen – erst volle Gebühren zu verlangen und anschließend 100 Euro zu akzeptieren, wenn der Abgemahnte sich ernsthaft auf § 97a UrhG beruft – scheint derzeit bei den Abmahnern üblich zu sein: Eine schnelle Recherche nach Rechtsprechung nach § 97a UrhG ergibt übrigens (Stand 12.7.2009) zwei Urteile, keines davon mit Bezug zum Filesharing (wer nähere Informationen bzw. andere Urteile hat, gerne hier in den Kommentaren oder per Mail an mich), nämlich

Während die Abmahnkanzleien beim neuen § 101 UrhG ganz schnell waren und innerhalb weniger Tage nach Inkrafttreten einstweilige Verfügungen bei einer ganzen Reihe von Gerichten erwirkt hatten (s. dazu hier; hier; sowie eingehend Mantz, K&R 2009, 21), scheint das Interesse an Urteilen zu § 97a UrhG „begrenzt“ zu sein – was für die Sinnhaftigkeit der Norm spricht, und im Ergebnis auch für die Auffassung von Hoeren. Die Abmahner scheinen Angst davor zu haben, dass ihnen ihr Geschäftsmodell wegbricht, auch wenn bei diesem Massengeschäft selbst 100 Euro noch ausreichend sein dürften.

Update: Mittlerweile ist eine Entscheidung des LG Köln zu § 97a UrhG und Filesharing bekannt geworden, s. hier.

BMJ: IP-Adresse ist personenbezogen

Daten-speicherung.de hat bereits Anfang Mai über ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) berichtet, in dem das BMJ sehr deutlich die Auffassung vertritt, dass IP-Adressen absoluten Personenbezug aufweisen – mit der wohl h.M. in der Rechtsprechung und der Literatur (dazu s. mit Nachweisen hier und hier, ferner bei Gabriel/Cornels, MMR 2008, Heft 11, S. XIV).

Durch die dabei erfolgende Registrierung der zugreifenden IP-Adresse und die sich anschließende Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161, 163 StPO i. V. m. § 113 TKG können Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhaber ermittelt werden. […]

Die Homepageüberwachung führt zu einer Speicherung und Verwendung personenbeziehbarer und damit personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, mithin zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Darüber hinaus erscheint auch das durch Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, beeinträchtigt.

Zu den weiteren Einzelheiten s. hier. S. auch weitere Meldungen zum Tag „IP-Adresse“

In der Literatur wird dieser Personenbezug in letzter Zeit teilweise bestritten (Eckhardt, K&R 2007, 602, 603; zuletzt Meyerdierks, MMR 2009, 8), auch das AG München folgt der Gegenauffassung. Eine Entscheidung des BGH in dieser Frage ist bisher nicht in Sicht.

SchweizBVerwG: IP-Adresse ist personenbezogenes Datum

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: A-3144/2008) entschieden, dass eine IP-Adresse als personenbeziehbares Datum dem Datenschutzrecht unterfällt. Bemerkenswert ist der Ansatz, den das SchweizBVerwG hierfür verfolgt:

Ob eine Person bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel die beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind. Entscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (BELSER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 3 DSG; DAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Rz. 24 f. zu Art. 3 DSG).

Damit wendet das SchweizBVerwG (richtigerweise) einen sehr weiten Ansatz an. Denn es lässt ausreichen, dass ein Dritter mit diesem Datum einen Personenbezug herstellen kann.

Bei IP-Adressen handelt es sich um technische Informationen, die eine eindeutige Identifizierung eines Rechners zulassen. Dabei können statische IP-Adressen, die einem Rechner fest zugeteilt sind, wie die Beklagte in ihrer Duplik selber darlegt, vergleichbar einer Telefonnummer als Personendaten qualifiziert werden. Im Ergebnis muss dasselbe aber auch für dynamische IP-Adressen gelten: Zwar können weder die Beklagte noch die Urheberrechtsinhaber selber die hinter einer IP-Adresse stehende Person bestimmen. Der Provider muss diese Information nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten und nur gegenüber Behörden offenlegen. Die Person ist daher lediglich anhand der IP-Adresse nicht bestimmbar (ROSENTHAL, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 3 DSG). Wird jedoch eine Straftat verübt, ändert sich die Situation. Nicht nur steigt das Interesse an der Bestimmung der Person hinter der IP-Adresse, mit der Einleitung einer Strafuntersuchung erhält der Urheberrechtsinhaber auch indirekt das Mittel in die Hand, die Person zu identifizieren. Dadurch werden die betreffenden Aufzeichnungen automatisch zu Personendaten auch bezüglich der so ermittelbaren bzw. ermittelten Person und nicht mehr nur des registrierten Inhabers der IP-Adresse (ROSENTHAL, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 3 DSG). Wie die Praxis zeigt, sind gerade Urheberrechtsinhaber bereit, strafrechtlich vorzugehen, um die Identifizierung der Daten von Internetnutzern zu erwirken. Sie können, objektiv betrachtet, ein konkretes Interesse an der entsprechenden Information für sich beanspruchen. Daher ist auch damit zu rechnen, dass ein in seinen Rechten verletzter Urheberrechtsinhaber den nötigen Aufwand auf sich nimmt, diese Daten zu identifizieren. Ob sodann ein Strafverfahren zum gewünschten Erfolg führt oder allenfalls im konkreten Fall vorzeitig eingestellt wird, ändert dagegen nichts an der grundsätzlichen Bestimmbarkeit der Daten. In diesem Sinne erachtet auch die Datenschutzgruppe der Europäischen Union dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten gemäss Art. 2 Bst. a der Richtlinie 95/46/EG, deren Definition von Personendaten sehr ähnlich ist mit derjenigen in Art. 3 Bst. a DSG.

IP-Adressen sind folglich entgegen der Ansicht der Beklagten als Personendaten im Sinne des DSG anzusehen.

Das SchweizBVerwG formuliert dies in sehr angenehmer Deutlichkeit. Es ist damit auf einer Linie mit der h.M. in der deutschen Literatur und Rechtsprechung (s. dazu mit weiteren Nachweisen hier und hier).

Das Urteil im Volltext hier (PDF, 152 kb).

S. dazu auch:

OLG Frankfurt: Keine Herausgabe von Daten, die aufgrund Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden (Update)

Das OLG Frankfurt hat zur Frage entschieden, ob der Provider, der Daten nur auf Vorrat und nicht für andere Zwecke speichert, diese bei einem Herausgabeverlangen nach § 101 UrhG herausgeben muss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.05.2009 – 11 W 21/09 – Update: Volltext hier). Es hat dies abgelehnt.

Als Grund führte das OLG Frankfurt an, dass § 101 UrhG keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Daten, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert sind, darstellt (so schon Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Redeker, ITRB 2009, 112, 113; a.A. Czychowski/Nordemann, NJW 2008, 3095). Dies ist nur konsequent. Denn die Herausgabe von Daten, die der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, darf nur für ganz enge und spezielle Zwecke erfolgen, die den Zielen der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie sowie des Umsetzungsgesetzes unterliegen. Art. 1 Abs. 1 VSRL formuliert diese strenge Zweckbindung der Daten. Die Herausgabe an private Dritte ist hiervon nicht gedeckt.  Erwägungsgrund 25 der VSRL lautet: „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nutzung von Daten durch von ihnen benannte nationale Behörden zu erlassen.“ Im Umkehrschluss daraus ist gerade Privaten gegenüber die Herausgabe nicht erlaubt. In logischer Folge ist auch nach § 113b TKG die Herausgabe der Daten nicht zulässig.

Dabei ist zu beachten, dass die deutsche Gesetzgebung schon deutlich über die europäischen Vorgaben hinausgeht – einer der Punkte, an denen das BVerfG bei einer Überprüfung ansetzen kann (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08, Rn. 136).

Wenn die Herausgabe auch für andere Zwecke erlaubt würde, würde dies nicht nur einen klaren Verstoß gegen die gesetzgeberische Intention bedeuten, sondern auch einen deutlichen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer, der kaum zu rechtfertigen wäre. Nicht zuletzt deshalb hat das BVerfG in seinen einstweiligen Anordnungen (s. nur BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) die Herausgabe der Daten vorläufig stark eingeschränkt.

Grundsätzlich sind daher die Befugnisse, auf die Daten zuzugreifen, sehr eng auszulegen. Eine Aufweichung durch andere einfach-gesetzliche Erlaubnistatbestände würde den Grundrechtseingriff, den schon der europäische Gesetzgeber sieht, nur noch verstärkt.

Bisher noch nicht entschieden ist die Frage, wie der Provider die Daten zur Vorratsdatenspeicherung zu speichern hat, also ob dies getrennt von den Daten, die er aus anderen Gründen (nach §§ 97 ff. TKG) speichert erfolgen muss (so Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812), oder ob Daten nach Ablauf der zulässigen Speicherung nach anderen Normen nur als „gesperrt“ markiert werden müssen (so wohl Redeker, ITRB 2009, 112, 113). Auch hier gilt meines Erachtens, dass der eklatante Grundrechtseingriff zu einer sehr rigiden Auslegung führen muss. Sofern also technische Maßnahmen den Schutz vor Zugriffen Dritter verbessern können, sind diese auch zu ergreifen.

Insgesamt hat das OLG Frankfurt mit diesem Beschluss eine folgerichtige und dennoch sehr wichtige Entscheidung gefällt.

Update:

Mittlerweile ist der Volltext verfügbar. Dazu noch ein paar Anmerkungen:

1. Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Frankfurt ist dem OLG Köln (s. dazu hier und Mantz, K&R 2009, 21) dahingehend gefolgt, dass eine endgültige Verurteilung des Antragsgegners zur Herausgabe der Daten eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Dementsprechend hätte nur die Auferlegung der weiteren Speicherung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens verlangt werden können. Im Ergebnis kommt es aufgrund der abweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt aber nicht darauf an.

Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).

2. Gewerbliches Ausmaß

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt ein gewerbliches Ausmaß im vorliegenden Fall vor. Es handelte sich um die Verbreitung eines Pornofilms, der erst kurz vorher erschienen war.

Damit schließt sich das OLG Frankfurt dem OLG Köln an (s. dazu ebenfalls hier und Mantz, K&R 2009, 21).

Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) – der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der Auskunft nicht feststellen lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ergeben kann.

Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).

3. Keine Verwendung der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung

Wie oben schon gezeigt, dürfen die Daten, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden, jedenfalls nicht herausgegeben werden:

Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft zwar die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die von der Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthält, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). § 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stellt klar, dass die einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).

Zu diesem Komplex s. auch:

(via Beck-Blog)