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Filesharing: AG Bielefeld zweifelt an tatsächlicher Grundlage für Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

initiative-abmahnwahn.de berichtet über ein Urteil des AG Bielefeld (Urt. v. 8.5.2014 – 42 C 435/13, Volltext – PDF), das sich auch zur Grundlage der vom BGH immer wieder postulierten tatsächlichen Vermutung, dass eine Rechtsverletzung im Internet vom Anschlussinhaber begangen wurde, (kritisch) äußert.

Aus dem Urteil (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

Mit dieser Entscheidung zeigt das AG Bielefeld einen Punkt auf, den der BGH bisher vermissen ließ. Auch im Urteil „BearShare“ hatte der BGH wieder einmal die tatsächliche Vermutung vorangestellt, ohne die tatsächliche Grundlage dieser Vermutung zu hinterfragen (s. eingehend dazu hier).

Das vom AG Bielefeld zitierte Urteil des AG Düsseldorf (Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13) hatte übrigens ebenfalls sehr deutlich Stellung bezogen:

Einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert, gibt es … nicht.

Dennoch bürdet das AG Bielefeld dem Anschlussinhaber im Grunde die selbe Last auf, als wenn es die Vermutung angenommen hätte und bewegt sich damit wieder in dem vom BGH vorgegebenen Fahrwasser:

Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbständig auf das Internet zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt.

Vielleicht wird der BGH diese klaren Stellungnahme in einer zukünftigen Entscheidung ja auch berücksichtigen?